Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige Paragraph 16 a, die Bezeichnung „§ 16c Wanderungsstatistik“ und lautet Paragraph 16, „§ 16 Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem“, Paragraph 16 a, „§ 16a Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters“ und wird nach Paragraph 15, „§ 15a Wohnsitzerklärung“, nach Paragraph 16 a, „§ 16b Errichtung des Zentralen Melderegisters“, nach Paragraph 19, „§ 19a Hauptwohnsitzbestätigung“ sowie nach Paragraph 21, „§ 21a Volkszählung 2001“ eingefügt. 2. Paragraph eins, Absatz 5, lautet: „(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (Paragraph 9,), dem Gästeblatt (Paragraph 10,) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, nicht jedoch die Unterschriften.“ 3. In Paragraph eins, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt: „(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.“ 4. Nach Paragraph eins, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt: „(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. (9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.“ 5. In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „gemäß Paragraph 63, des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992“ ersetzt durch „gemäß Paragraph 84, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75“. 6. Paragraph 11, Absatz 3, lautet: „(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen und auf dem Meldezettel ersichtlich gemacht werden.“ 7. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt: „Wohnsitzerklärung § 15a. (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist abzugeben.

  1. Absatz 2,Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind vier Monate nach Einlangen beim Bürgermeister zu löschen, es sei denn, dieser hatte die Einleitung eines Reklamationsverfahrens beantragt. Nach Beendigung eines Reklamationsverfahrens sind die Daten jedenfalls zu löschen. Eine weitere Wohnsitzerklärung darf von einem solchen Menschen in dieser Gemeinde erst nach Ablauf von drei Jahren verlangt werden, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen maßgeblich sind, offensichtlich geändert haben.“ 8. Der bisherige Paragraph 16 a, erhält die Bezeichnung „§ 16c“ und Paragraph 16, lautet samt Überschrift: „Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem § 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa Geburtsort, ZMR-Zahl oder einen bisherigen Wohnsitz, bestimmt. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden. (2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen. (3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden. (4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. (5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verwendung der Daten nach Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“ 9. Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 16 a und 16 b samt Überschriften eingefügt: „Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters § 16a. (1) Die Meldebehörden dürfen die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen. (2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz. (3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Absatz 2, genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage). (4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.
  1. Absatz 5,Abgesehen von den in Absatz 4, genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf. (6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 5, eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Absatz 5, insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf, 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden, 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden, 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden, 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können, 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden, 7. eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird. (7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Absatz 5, ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn 1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen, 2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden, 3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder 4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird. (8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind. (9) Soweit die in Absatz 4, genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben sie sich in jedem Fall, in dem sie sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache des Betroffenen befassen, von der sachlichen Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu überzeugen; erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu verständigen. (10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben unberührt. (11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen. Errichtung des Zentralen Melderegisters § 16b. (1) Für die Erstellung des Zentralen Melderegisters haben die Bürgermeister, soweit sie Meldebehörden sind, die Meldedaten und Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die den Meldedaten entsprechenden Daten aus den von ihnen geführten Datenanwendungen dem Bundesminister für Inneres zu überlassen. Soweit sie die von der Statistik Österreich gemäß Paragraph 11, des Volkszählungsgesetzes 1980 zur Verfügung gestellte EDV-Applikation verwenden, hat die Überlassung im Wege dieser Applikation zu erfolgen. Für Daten von Gemeinden, in denen Bundespolizeibehörden Meldebehörden sind, gilt die Kostenregelung des Paragraph 14, Absatz 3, entsprechend. (2) Zur Sicherstellung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten bei Erstellung des Zentralen Melderegisters kann der Bundesminister für Inneres die Meldedaten mit den beim Haupt-

verband der österreichischen Sozialversicherungsträger verarbeiteten Daten von Versicherten und mit Daten in anderen gesetzlich vorgesehenen Registern, die Auskunft über den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von Menschen geben können, wie insbesondere das Zentrale Führerscheinregister und das Zentrale Kraftfahrzeugregister, abgleichen. (3) Kann im Zuge eines Abgleiches gemäß Absatz 2, nicht verlässlich festgestellt werden, ob im Zentralen Melderegister verarbeitete Personendatensätze denselben Menschen betreffen, ist eine Klärung anlässlich einer An- oder Abmeldung oder im Wege jener Behörde herbeizuführen, die für die zuletzt erfolgte Anmeldung mit Hauptwohnsitz aus dem Kreis der betroffenen Menschen zuständig ist; besteht keine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, ist die Behörde der letzten Anmeldung für die Klärung zuständig. (4) Der Bundesminister für Inneres legt den Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters mit Verordnung fest. (5) Alle Daten, die nur für die Errichtung des ZMR verarbeitet wurden, sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens mit dem durch die Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Als Dokumentationsdaten können sie zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Datenverwendung drei Jahre nach diesem Zeitpunkt aufbewahrt (Paragraph 14, Absatz 5, Datenschutzgesetz 2000) werden. (6) Während der Errichtung des Zentralen Melderegisters verarbeiten die Bürgermeister in Städten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die ihnen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, übermittelten Meldedaten mit Ausnahme des Religionsbekenntnisses im ZMR bis zu dem gemäß Absatz 4, festgelegten Zeitpunkt für die zuständige Meldebehörde. (7) Wird im Zuge der Errichtung des Zentralen Melderegisters offenkundig, dass ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 7, erforderliche Ummeldungen von der dafür jeweils zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.“ 10. In Paragraph 17, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Anträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten oder Lebensgefährten und dessen minderjährige unverheiratete Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener – trotz Hinweises auf diese Folge – weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.“ 11. In Paragraph 17, Absatz 5, lautet der erste Satz wie folgt: „Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen.“ 12. In Paragraph 18, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre.“ 13. Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt: „Hauptwohnsitzbestätigung § 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er 1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und 2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

  1. Absatz 2,Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. (3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist. (4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten. (5) Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.“ 14. In Paragraph 20, Absatz 3, wird das Klammerzitat „(Paragraph 16, Absatz eins,)“ ersetzt durch „(Paragraph 16 a, Absatz 3,)“. 15. Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt: „Volkszählung 2001 § 21a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz 2, letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. Paragraph 15 a, Absatz 2, erster Satz gilt. (2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen. (3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten „Name“, „Geburtsdatum“, „Staatsbürgerschaft“ und „Wohnsitze“ der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig. (4) Ergeben Erhebungen gemäß Absatz 3,, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt Paragraph 15, Absatz 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen. (5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.“ 16. Paragraph 22, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und folgender Absatz 5, wird vorangestellt: „(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Absatz 3, oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (Paragraphen 15 a und 21 a Absatz eins,) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.“ 17. Paragraph 23, Absatz 4, lautet: „(4) Die Paragraphen eins, Absatz 5, 5 a, 8 und 9, 2 Absatz 2, Ziffer 3, 11, Absatz 3, 15 a, 16, 16 a, 16 b, 16 c, 17, Absatz 3 a und 5, 18 Absatz 2 a, 19 a, 20, Absatz 3, 21 a, 22, Absatz 5, 23, Absatz 4 und 25 in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 18, Absatz 6, und 20 Absatz 8, außer Kraft.“ 18. Paragraph 25, lautet: „§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des Paragraph 16 c, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.“

Ziffer 19 Die Anlage C entspricht folgendem Muster: Anlage C

 

 

Ziffer 20 Die Anlage D entspricht folgendem Muster: Anlage D Hauptwohnsitzbestätigung

Artikel römisch zwei Das Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 16 b, „Statistische Erhebungen“ und Paragraph 16 c, entfällt. 2. Paragraph eins, Absatz 5 und 5 a lauten: „(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (Paragraph 9,), dem Gästeblatt (Paragraph 10,) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften. (5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.“ 3. Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. (3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (Paragraph 11, Absatz 2,) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. (4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“ 4. Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. (3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. (4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (Paragraph 16,) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Absatz 2, oder Paragraph 3, Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“ 5. In Paragraph 4 a, lauten die Absatz eins und 3 : „(1) Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.“ „(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.“ 5a. Dem Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.“

Ziffer 6 Paragraph 9, samt Überschrift lautet: „Meldezettel § 9. Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form der Anlage A zu entsprechen.“ 7. In Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Anstelle der Auflegung einer Gästeblattsammlung gemäß Absatz eins, können Inhaber eines Beherbergungsbetriebes die Meldedaten der Gäste automationsunterstützt verarbeiten. Diesfalls erfolgt die Anmeldung gemäß Paragraph 5, durch Bekanntgabe der entsprechenden Daten durch den Gast an den Inhaber des Beherbergungsbetriebes; Unterschriftsleistungen gemäß Absatz 5, erfolgen auf schriftlichen Wiedergaben der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten. So gespeicherte Daten sind drei Jahre zu speichern und danach zu löschen und die unterschriebenen schriftlichen Wiedergaben zu vernichten. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit Zugriff auf die Daten zu gewähren und erforderlichenfalls sind ihnen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge auszuhändigen. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Regelungen über Datensicherheitsmaßnahmen bei der automationsunterstützten Verarbeitung von Meldedaten in Beherbergungsbetrieben festlegen.“ 8. Paragraph 11, Absatz 3, lautet: „(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.“ 9. Paragraph 13, Absatz eins, lautet: „(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.“ 10. Paragraph 14, Absatz eins, sowie der einzufügende Absatz eins a, lauten: „(1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig. (1a) Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und Abmeldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.“ 11. Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres überlassen, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle sowie die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen, die das Ersuchen überlassen hat.“ 12. Paragraph 16 b, samt Überschrift lautet: „Statistische Erhebungen § 16b. (1) Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen. (2) Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und – sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Absatz eins, verarbeitet wird – diesem zuzuordnen. (3) Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Absatz eins, dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden. (4) Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Absatz 3, ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.

  1. Absatz 5,Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR- Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten. (6) Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen. (7) Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (8) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht unerlässlich ist. 13. Paragraph 18, Absatz eins und der anzufügende Absatz 6, lauten: „(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt. Für andere als im lokalen Melderegister verarbeitete Daten gilt Paragraph 16, Absatz eins, (6) Für die Erteilung einer Meldeauskunft nach Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.“ 14. Paragraph 19, Absatz 2, wird um folgenden Satz ergänzt: „Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung; die dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgaben sind in der gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung festzusetzen.“ 15. In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und die Absatz 4, und 5 lauten: „(4) Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen. (5) Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.“ 16. In Paragraph 22, Absatz 6, entfällt der Satzteil „ , im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen“. 17. Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Paragraphen eins, Absatz 5 und 5 a, 3 Absatz 2 bis 4, 4 Absatz 2 bis 4, 4 a Absatz eins, 3 und 4, 9, 10 Absatz 7, 11, Abs. 3, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins und eins a, 16 Absatz 6, 16 b, 18, Absatz eins und 6, 19 Absatz 2, sowie 20 Absatz 3, 4 und 5, 22 Absatz 6, sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, treten mit dem gemäß Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 3, Absatz 5, 16 c und 20 Absatz 2, außer Kraft.“

Ziffer 18 Die Anlage A entspricht folgendem Muster: Anlage A Meldezettel

Information für den Meldepflichtigen 1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. 2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente: G3B Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, zB Reisepass und Geburtsurkunde; G3B Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (zB Reisepass); G3B wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich. 3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird. 4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Bundes-Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. 5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann. Rückseite

Artikel römisch drei Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, entfällt Absatz 3,; Paragraph 2, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und folgender Absatz 2, wird eingefügt: „(2) Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Auskunftserteilung sind Personen in jeder Gemeinde verpflichtet, in der sie einen Wohnsitz haben; in Gemeinden in denen sie nicht den Hauptwohnsitz haben, müssen nur Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz gemacht werden.“ 3. Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 lauten: „(2) Bei der Durchführung der Erhebungen können sich die Gemeinden jener in Ziffer eins bis 3 genannten Vorgangsweisen bedienen, wobei innerhalb einer Gemeinde unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze und des damit für die Auskunftspflichtigen verbundenen Aufwandes unterschiedliche Erhebungsformen gewählt werden können. In Betracht kommen folgende Vorgangsweisen: 1. Einsatz von Zählorganen, die die Drucksorten an die Auskunftspflichtigen (Paragraph 3, Absatz eins und 2) verteilen, nach Ausfüllung einsammeln und noch vor Rückmittlung an die Gemeinde vor Ort auf Vollständigkeit überprüfen; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, die Drucksorten zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde gegen Empfangsbestätigung abzugeben; die Empfangsbestätigung ist dem Zählorgan an Stelle der Drucksorten zu übergeben; 2. Zurverfügungstellung der Drucksorten auf anderem Weg an Auskunftspflichtige verbunden mit der Aufforderung, diese ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben; 3. Aufforderung der Auskunftspflichtigen zur Behebung der Drucksorten bei der Gemeinde; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, diese an Ort und Stelle auszufüllen oder diese zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben. (3) Auskunftspflichtige, die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt haben, können von der Gemeinde zur Ausfüllung oder Ergänzung vorgeladen werden. Zur Ausfüllung oder Ergänzung der Drucksorten Vorgeladene haben die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen. (4) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Erhebung Zählungsstellen einrichten. (5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Absatz 2 und 4 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekannt zu machen. (6) Im Zuge des Parteienverkehrs sind Geheimhaltungsinteressen der zur Auskunft Verpflichteten gegenüber Dritten zu wahren.“ 4. In Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5 wird jeweils „Gemeindeübersicht“ durch „Gemeindeergebnis“ in der grammatikalisch gebotenen Form ersetzt. 5. In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Weichen die Angaben eines Auskunftspflichtigen zum Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von den im Melderegister verarbeiteten Daten ab, sind diese der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen. Für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl sind diese Abweichungen nur maßgeblich, wenn 1. sie der ersten auf den Zähltag folgenden An-, Ab- oder Ummeldung entsprechen, die innerhalb von drei auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten vorgenommen werden, 2. eine An-, Ab- oder Ummeldung gemäß Ziffer eins, nicht möglich ist oder 3. der Betroffene am Zähltag die Unterkunft aufgegeben hatte. Kann dadurch kein den tatsächlichen Lebensverhältnissen des Betroffenen entsprechendes Ergebnis für den Zähltag gewonnen werden, hat dies die Statistik Österreich im Zusammenwirken mit der Meldebehörde und dem Betroffenen für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl abzuklären.“ 6. Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Hat der Bürgermeister im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 bis zum Ende des vierten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats ein Reklamationsverfahren nach Paragraph 17, Meldegesetz beantragt, ist das Ergebnis des Verfahrens von der Statistik Österreich bei der Ermittlung der Zahl

der Wohnbevölkerung der Gemeinden und der Bürgerzahl der Länder, Gemeinden und Regionalwahlkreise zu berücksichtigen.“ 7. Paragraph 7, lautet: „§ 7. (1) Die Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und zu veröffentlichen. (2) Als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Artikel 26, B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Artikel 34, B-VG) ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu ermitteln. Danach sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie diese im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. (3) Die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung und die Bürgerzahl sind gemeindeweise zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.“ 8. Paragraph 8, lautet: „§ 8. Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten im Rahmen des Finanzausgleiches zu ersetzen.“ 9. In Paragraph 9, wird „sechs Monaten“ ersetzt durch „sechs Wochen“. 10. In Paragraph 10, Absatz eins, lautet in Litera c, der zweite Klammerausdruck „§ 2 Absatz 3 und Litera d, entfällt. 11. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Vor einer Ordentlichen Volkszählung (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) hat die Statistik Österreich zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere den Gemeinden die laufend gewarteten Verzeichnisse ihrer Gebäudeadressen (Objektverzeichnis) zur Verfügung zu stellen. (2) Die Gemeinden haben diese Verzeichnisse zu überarbeiten und auf den Stand des Zähltages der Volkszählung zu bringen. (3) Die Verzeichnisse nach Absatz 2, bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung von der Statistik Österreich herauszugebendes „Ortsverzeichnis von Österreich“. (4) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten samt in der Gemeinde vorhandener Informationen über den Haushalts- und Wohnungszusammenhang, einer Kennung der Datensätze sowie anderer sich aus der Vollziehung des Melderechts ergebender Informationen – abgesehen vom Religionsbekenntnis – in die von der Statistik Österreich zur Verfügung zu stellende EDV-Applikation, die das Objektverzeichnis enthält, einzubringen. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, für die Durchführung der Volkszählung notwendige Informationen, wie insbesondere organisatorische Hinweise für die Zählorgane, in dieser Applikation zu verarbeiten. (5) Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen Meldebehörde sind, steht es frei, die EDV- Applikation der Statistik Österreich in Anspruch zu nehmen. Sofern diese Gemeinden jedoch in die EDV- Applikation Daten einbringen, können anstelle der Meldedaten die entsprechenden Daten aus Datenverarbeitungen, die von Organen der Gemeinde geführt werden, treten. (6) Weichen die Erhebungsergebnisse der Volkszählung von den gemäß Absatz 4 und 5 eingebrachten Daten ab, sind diese Abweichungen in die EDV-Applikation aufzunehmen. (7) Stehen die Abweichungen gemäß Absatz 6, mit einer notwendigen An-, Ab- oder Ummeldung eines Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes in Zusammenhang, so sind die Informationen über die Durchführung dieser Meldevorgänge, soweit sie für die Vollzähligkeitsprüfung der Volkszählungsangaben notwendig sind, spätestens am Ende des dritten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats in die EDV- Applikation aufzunehmen und diese in den zentralen Bestand der Statistik Österreich einzubringen. (8) Nehmen Gemeinden die EDV-Applikation der Statistik Österreich gemäß Absatz 5, nicht in Anspruch, haben diese ihre Daten der Statistik Österreich in jener Form zu übermitteln, die den in Absatz 6 und 7 gestellten Anforderungen und der von der Statistik Österreich näher zu bestimmenden Datenschnittstelle entspricht. (9) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister weder automationsunterstützt führen, noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in An-

spruch nehmen, haben bei der Statistik Österreich ihr Objektverzeichnis in Form eines Ausdrucks anzufordern, diesen gemäß Absatz 2, zu überarbeiten und nach Abschluss aller Überprüfungsarbeiten gemäß § 6 Absatz 2, in ausgefüllter Form den Drucksorten anzuschließen. (10) In Gemeinden gemäß Absatz 9, sind den Drucksorten für alle in der Gemeinde erhobenen Personen Kopien der Meldezettel beizulegen, auf denen zu vermerken ist, ob diese Personen in der Wählerevidenz eingetragen sind.“ 12. Der bisherige Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 3 Absatz eins, 5, Absatz 2 bis 6, 6 Absatz 2, 2 a, 3 und 5, 6 a Absatz eins a, 7, 8, 9, 10, Abs. 1 Litera c, sowie Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, außer Kraft.“ Artikel römisch vier Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 360, Absatz 6, lautet: „(6) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband haben zur Sicherung der Unverwechselbarkeit und Richtigkeit der von ihnen verwendeten Daten sowie zur Durchführung ihrer Verfahren das Recht, das Verfahren der Meldebehörden nach Paragraph 14, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten sowie der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister beim Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zusammenzuarbeiten und dort geänderte Daten zu verwenden, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschaften oder deren Veränderungen können aus solchen Änderungen nicht abgeleitet werden.“ 2. Paragraph 460 b, wird folgender Satz angefügt: „Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im Rahmen der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels römisch zwei Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zu übermitteln.“

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