Auf Grund der §§ 42 Abs. 11, 43 Abs. 2 und 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG
1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig
(§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) einzustufen sind (Gifte gemäß § 35 Z 1 ChemG 1996). In dieser
Verordnung werden nur diese Stoffe und Zubereitungen als Gifte bezeichnet.
Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
§ 2. (1) Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung
von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen
Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu
unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung
eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-
Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf
hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein
Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.
Giftbezugsbewilligung
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist
schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster der Anlage 1
bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 42 Abs. 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3
vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein
Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte.
Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte. Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung – unbeschadet bestehender,
insbesondere anlagenrechtlicher Bewilligungen – allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen
vorzuschreiben, wenn diese im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
unbedenkliche Verwendung des Giftes oder die Behandlung des Giftes als Abfall erforderlich sind.
(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
b) sachkundig und verlässlich ist,
c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
hat, und
Auf Grund der Paragraphen 42, Absatz 11, 43, Absatz 2 und 46 Absatz 3, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG
1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig
(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ChemG 1996) einzustufen sind (Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, ChemG 1996). In dieser
Verordnung werden nur diese Stoffe und Zubereitungen als Gifte bezeichnet.
Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
§ 2. (1) Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung
von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen
Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu
unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung
eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder dem Bundes-
Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf
hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein
Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.
Giftbezugsbewilligung
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ChemG 1996) ist
schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster der Anlage 1
bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
(Paragraph 42, Absatz 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3
vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein
Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte.
Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte. Absatz 6, bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung – unbeschadet bestehender,
insbesondere anlagenrechtlicher Bewilligungen – allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen
vorzuschreiben, wenn diese im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
unbedenkliche Verwendung des Giftes oder die Behandlung des Giftes als Abfall erforderlich sind.
(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
b) sachkundig und verlässlich ist,
c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
hat, und
2.Ziffer 2 im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und
Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung
erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(4) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse (§ 4) und
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (§ 5)
verfügt.
(5) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht
als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß
den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I
Nr. 112/1997, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist.
(6) Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich
ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt
werden.
(7) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit
einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen
nicht erfüllt werden.
Sachkenntnisse
§ 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen
Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
1. Studienrichtungen:
a) Medizin,
b) Veterinärmedizin,
c) Pharmazie,
d) Chemie (einschließlich Lehramt),
e) Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
f) Lebensmittel- und Biotechnologie,
g) Biologie;
2. besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie;
3. Höhere Lehranstalt
a) für Chemie,
b) für Chemieingenieurwesen,
c) Kolleg für Chemie;
4.Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde
(Umgang mit Giften);
5. Fachschule für Chemie;
6. Ausbildung im Lehrberuf
a) Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
b) Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker);
7. Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
9. Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
a) das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
b) das Gewerbe des Drogisten,
c) das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
10. Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.
(2) Zeugnisse und Diplome über im Ausland abgeschlossene Ausbildungen im Sinne des Abs. 1
müssen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.
im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und
Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung
erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(4) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse (Paragraph 4,) und
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Paragraph 5,)
verfügt.
(5) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht
als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß
den Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 112 aus 1997,, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist.
(6) Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich
ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt
werden.
(7) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit
einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen
nicht erfüllt werden.
Sachkenntnisse
§ 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen
Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
1. Studienrichtungen:
a) Medizin,
b) Veterinärmedizin,
c) Pharmazie,
d) Chemie (einschließlich Lehramt),
e) Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
f) Lebensmittel- und Biotechnologie,
g) Biologie;
2. besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie;
3. Höhere Lehranstalt
a) für Chemie,
b) für Chemieingenieurwesen,
c) Kolleg für Chemie;
4.Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde
(Umgang mit Giften);
5. Fachschule für Chemie;
6. Ausbildung im Lehrberuf
a) Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
b) Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker);
7. Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
9. Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
a) das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
b) das Gewerbe des Drogisten,
c) das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
10. Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.
(2) Zeugnisse und Diplome über im Ausland abgeschlossene Ausbildungen im Sinne des Absatz eins,
müssen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nach
Anlage 4 nachgewiesen werden.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die im Hinblick auf den sachgerechten
und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse auch durch einen im Ausführungsgesetz des
betreffenden Landes zu § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 geregelten Sachkundenachweis für die
Verwendung von Giften nachgewiesen werden.
(5) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse können auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, nachgewiesen werden, wenn dieser Kurs als mit dem
in Anlage 4 festgelegten Kurs gleichwertig anzusehen ist.
(6) Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien,
unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der
Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses
anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den
Erfordernissen nach Anlage 4 entspricht.
(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen
Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des
Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer
Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Anlage 4 erforderlich ist, hat der
Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.
Kenntnisse der Ersten Hilfe
§ 5. (1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe sind nachzuweisen durch
1. ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
2. den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. 2 bis 4 oder
3. eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass der Antragsteller als
Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der
Ersten Hilfe verfügt.
(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung
über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten
Lehrplänen (§ 40 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998) erbracht. Die Ersthelferausbildung
darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Liegt die Ersthelferausbildung länger als fünf Jahre zurück,
so ist zusätzlich die Teilnahme an Übungen in Erster Hilfe in den letzten fünf Jahren nachzuweisen, bei
denen neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung berücksichtigt wurden.
(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine
Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten
Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen darf.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen
der Ersten Hilfe auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in Anlage 6 festgelegten
Kurses „Unfallvermeidung und lebensrettende Sofortmaßnahmen im Vergiftungsfall für Landwirte“
nachgewiesen werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb
eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen, ob die
Anforderungen für den Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Abs. 2
bis 4) für die Erhaltung eines hohen Schutzniveaus im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
ausreichend sind.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 6. (1) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ist für die Universitäten oder für
Universitätsinstitute vom Rektor oder einer von ihm dazu ermächtigten Person, bei sonstigen öffentlichen
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen
Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten
Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nach
Anlage 4 nachgewiesen werden.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die im Hinblick auf den sachgerechten
und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse auch durch einen im Ausführungsgesetz des
betreffenden Landes zu Paragraph 49, des Chemikaliengesetzes 1996 geregelten Sachkundenachweis für die
Verwendung von Giften nachgewiesen werden.
(5) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse können auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, nachgewiesen werden, wenn dieser Kurs als mit dem
in Anlage 4 festgelegten Kurs gleichwertig anzusehen ist.
(6) Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien,
unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der
Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses
anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den
Erfordernissen nach Anlage 4 entspricht.
(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen
Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des
Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer
Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Anlage 4 erforderlich ist, hat der
Veranstalter den Überwachungsorganen (Paragraph 58, ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.
Kenntnisse der Ersten Hilfe
§ 5. (1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe sind nachzuweisen durch
1. ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
2. den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Absatz 2 bis 4 oder
3. eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass der Antragsteller als
Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der
Ersten Hilfe verfügt.
(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung
über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten
Lehrplänen (Paragraph 40, Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,) erbracht. Die Ersthelferausbildung
darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Liegt die Ersthelferausbildung länger als fünf Jahre zurück,
so ist zusätzlich die Teilnahme an Übungen in Erster Hilfe in den letzten fünf Jahren nachzuweisen, bei
denen neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung berücksichtigt wurden.
(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine
Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten
Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen darf.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen
der Ersten Hilfe auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in Anlage 6 festgelegten
Kurses „Unfallvermeidung und lebensrettende Sofortmaßnahmen im Vergiftungsfall für Landwirte“
nachgewiesen werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb
eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen, ob die
Anforderungen für den Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Absatz 2,
bis 4) für die Erhaltung eines hohen Schutzniveaus im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
ausreichend sind.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 6. (1) Die Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996 ist für die Universitäten oder für
Universitätsinstitute vom Rektor oder einer von ihm dazu ermächtigten Person, bei sonstigen öffentlichen
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen
Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten
Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung kann
1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die
Höchstdauer von drei Monaten oder
2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf
Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die
Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt
aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von
diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen
namentlich zu bezeichnen.
(4) Wer eine Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach
Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Abs. 2), ist die für das
Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu
verständigen.
Aufbewahrungspflicht
§ 7. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und
unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf
behördliche Aufforderung vorzulegen.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 8. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine
Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 41
ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine
Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes
gemäß § 45 Abs. 1 ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den
Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996
einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder
hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 45
Abs. 3 ChemG 1996). Der Abgabeberechtigte hat den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in
geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten oder an eine von
diesem zum Empfang bevollmächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich
jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte
verfügt.
(4) Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den
Giftbezugsschein im Original vorzulegen. Der Abgeber hat das Datum der Abgabe und die Menge der
abgegebenen Gifte auf dem Giftbezugsschein einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine
Unterschrift beizufügen.
Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge,
Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
1. der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
2. die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
3. bei jeder Abgabe eines Giftes:
a) die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
b) die abgegebene Menge des Giftes,
c) Name und Adresse des Erwerbers,
d) die Berechtigung des Erwerbers und
e) das Datum der Abgabe.
(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres
mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die
jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt
Die Bestätigung kann
1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die
Höchstdauer von drei Monaten oder
2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf
Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die
Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt
aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von
diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen
namentlich zu bezeichnen.
(4) Wer eine Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach
Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Absatz 2,), ist die für das
Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu
verständigen.
Aufbewahrungspflicht
§ 7. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 6, sind sorgfältig gegen Missbrauch und
unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf
behördliche Aufforderung vorzulegen.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 8. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine
Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 41,
ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine
Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes
gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den
Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ChemG 1996
einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder
hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 45,
Abs. 3 ChemG 1996). Der Abgabeberechtigte hat den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in
geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten oder an eine von
diesem zum Empfang bevollmächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich
jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte
verfügt.
(4) Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den
Giftbezugsschein im Original vorzulegen. Der Abgeber hat das Datum der Abgabe und die Menge der
abgegebenen Gifte auf dem Giftbezugsschein einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine
Unterschrift beizufügen.
Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge,
Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
1. der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
2. die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
3. bei jeder Abgabe eines Giftes:
a) die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
b) die abgegebene Menge des Giftes,
c) Name und Adresse des Erwerbers,
d) die Berechtigung des Erwerbers und
e) das Datum der Abgabe.
(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres
mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die
jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt
lagerndelagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung
ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge
jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3) Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit
folgenden Angaben zu führen:
1. Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
2. Menge der erworbenen Gifte,
3. Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
4. Datum des Erwerbs,
5. Name des Abgebers,
6. verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die
Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die
hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und
Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu § 49 ChemG
1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen,
wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz
1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet
werden.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet
vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Register
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,
2. die gemäß den §§ 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten
Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten
Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
3. die gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten Bewilligungen für
chemische Laboratorien und
4. die zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2
ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2
Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4
und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft –
insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die
erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale
§ 11. In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer
Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein
Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim
nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
§ 12. (1) Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken
gemäß Abs. 2 oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Abs. 3 in übersichtlicher Anordnung
gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln,
Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere
bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
(2) In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und
Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank
gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht
und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung
ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge
jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3) Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit
folgenden Angaben zu führen:
1. Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
2. Menge der erworbenen Gifte,
3. Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
4. Datum des Erwerbs,
5. Name des Abgebers,
6. verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die
Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die
hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und
Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu Paragraph 49, ChemG
1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen,
wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz
1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet
werden.
(4) Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet
vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Register
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, erhaltenen Bestätigungen,
2. die gemäß den Paragraphen 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erteilten
Bewilligungen und über die gemäß den Paragraphen 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten
Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
3. die gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erteilten Bewilligungen für
chemische Laboratorien und
4. die zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung
1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,
ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 41, Absatz 2,
Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 4,
und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft –
insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz – glaubhaft machen, die
erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale
§ 11. In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer
Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein
Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim
nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
§ 12. (1) Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken
gemäß Absatz 2, oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Absatz 3, in übersichtlicher Anordnung
gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln,
Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere
bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
(2) In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und
Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank
gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht
und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
(3)Absatz 3,Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen
ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie
durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
(4) Türen zu Lagerräumen gemäß Abs. 1, Sicherheitsschränke gemäß Abs. 2 und Lagerplätze gemäß
Abs. 3 sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung,
BGBl. II Nr. 101/1997, zu kennzeichnen.
(5) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von
Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die
Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum
Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum
Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212/1989, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 449/1993 außer Kraft.
(2) Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis
31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde
im Sinne des § 42 Abs. 5 Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde
bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der
Sachkunde nach den §§ 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche
Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der
Notifikationsnummer 2000/11/A notifiziert.
Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen
ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie
durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
(4) Türen zu Lagerräumen gemäß Absatz eins,, Sicherheitsschränke gemäß Absatz 2 und Lagerplätze gemäß
Abs. 3 sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung,
BGBl. römisch zwei Nr. 101 aus 1997,, zu kennzeichnen.
(5) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von
Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die
Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum
Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum
Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,, in der
Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1993, außer Kraft.
(2) Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den Paragraphen 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis
31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde
im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde
bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der
Sachkunde nach den Paragraphen 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche
Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der
Notifikationsnummer 2000/11/A notifiziert.
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