Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Punzierungsgesetz 2000 Edelmetallgegenstände § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden. (2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist, 2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und 3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel. (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden; 2. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen; 3. Münzen, vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz 3,; 4. Barren; 5. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte; 6. Halbfertigwaren. § 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist. (2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst – insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles – leicht erkennbar sind. (3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle – insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen – unterscheidbar sein. (4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst – insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand – leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

Feingehaltsangabe § 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 2, eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig. (2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig: 1. für Platingegenstände 950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt 2. für Goldgegenstände a) 986 Tausendstel b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au c) 750 Tausendstel d) 585 Tausendstel 3. für Silbergegenstände a) 925 Tausendstel b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag c) 835 Tausendstel d) 800 Tausendstel. (3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Absatz 2, nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Absatz 2, genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig. (4) Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht 1. für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR- Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind; 2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände. § 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht. (2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen. (3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen. (4) Eine Feingehaltszahl gemäß Absatz 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen. (5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig. (6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig. (7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen. Verantwortlichkeitspunzen § 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 8 Absatz 2, eine gemäß Paragraph 17, registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen. (2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig. (3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft

geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen. Ausnahmebestimmungen § 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf 1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen; 2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen; 3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, (2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf 1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen; 2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen; 3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen. Sonstige Kennzeichnungspflichten § 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist. (2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind. (3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind 1. zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen, 2. aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind, 3. aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände, 4. Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht erreichen, 5. Gegenstände, die den Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist, durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Ziffer 4, zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Ziffer 2, darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, führen. (4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen. (5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein. Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen § 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen. (2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits 1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346 aus 1975,, in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung, 3. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes, 4. in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind.

Prüfverfahren § 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat 1. durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren, 2. durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder 3. durch ein gleichwertiges Prüfverfahren zu erfolgen. (2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist. (3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen. (4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß Paragraph 12, erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen. Verantwortliche § 10. (1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Abs. 2 und des Paragraph 11, Absatz eins, 1. bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger; 2. bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur; 3. bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende. (2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Absatz eins, Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ausgefolgten Fakturen verantwortlich. § 11. (1) Ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher kann die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen. (2) Die einem Beauftragten gemäß Absatz eins, zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben. Aufzeichnungspflichten § 12. (1) Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Beauftragte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, haben über die von ihnen gemäß Paragraph 9, vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen. (2) Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins, haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird. (3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine

Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird. (4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind. (5) Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 3 oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. (6) Sofern ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. § 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21, Abs. 1 Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten. (2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist. (3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. (4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, nach den in Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen. (5) Gebühren gemäß Absatz eins bis 3 sind Abgaben im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist. Nachschau § 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.

  1. Absatz 2,Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden. (3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen. (4) Die in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere 1. Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden; 2. alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen; 3. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen; 4. die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen; 5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. § 15. (1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen. (2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Absatz eins, erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Absatz eins, zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person auszufolgen. (3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlichen oder dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden. § 16. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten. Registrierung § 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen. (2) Gewerbetreibende haben 1. ihren Namen, 2. die Art des Gewerbes, 3. die Daten der Gewerbedokumente, 4. die Standorte der Betriebsstätten, 5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts, 6. die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen, 7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, 8. ihre Verantwortlichkeitspunze und 9. ihre Ausfuhrpunze anzugeben. (3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis

Ziffer eins der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, 2. die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen, 3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören. (4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen. § 18. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß Paragraph 17, nachzuweisen. § 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit 1. anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen, 2. inländischen amtlichen Feingehaltspunzen, 3. Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle verwechselt werden können. (2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, nicht vom Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben. (3) Alle Änderungen der gemäß Paragraph 17, registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekannt zu geben. (4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zur Unbrauchbarmachung vorzulegen. (5) In das Register (Paragraph 28, Absatz 4,) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen. Punzierungskontrollgebühren § 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe. (2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. (3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen. (4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner

seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. (5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen. (6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 5, genanten Fälligkeitstag. (7) Ein Bescheid nach Paragraph 201, BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. (8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss. Zuständigkeit § 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: 1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern; 2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. (2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen. Punzierungsbeirat § 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten 1. effektive Durchführung der Punzierungskontrolle; 2. technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände; 3. internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes; 4. Konsumentenschutzfragen. (2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden 1. der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder; 2. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder; 3. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied; 4. der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. (3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten. (4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

Strafbestimmungen § 23. (1) Wer vorsätzlich 1. eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß Paragraph 17, registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt, 2. einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß Paragraph 17, registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht, 3. die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert, 4. einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist, 5. einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen. (2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Absatz eins, bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen. § 24. (1) Wer 1. einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, und Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen, 2. einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen, 3. auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle ähnlich ist, 4. einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt, 5. einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß § 12 Absatz 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen Paragraph 15, Absatz 3, unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, überprüfen zu lassen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen. (2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. (3) Wer 1. einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, versieht,

Ziffer 2 entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt, 3. auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (Paragraph 2, Absatz 2,), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (Paragraph 2, Absatz 3,) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (Paragraph 2, Absatz 4,) ausreichend zu kennzeichnen, 4. es entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz eins, unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen, 5. es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem Paragraph 3, Absatz 2, entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen, 6.die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt, 7. einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. (4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. § 25. (1) Wer es unterlässt 1. auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen, 2. einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen, 3. bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten, 4. die Aushänge gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen, 5. die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten, 6. entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, 7. gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen, 8. eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen, 9. für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen, 10. den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen, 11. den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren, 12. die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen, 13. dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, bis 3 anzuzeigen, 14. Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten, 15. die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben, 16. seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4, gemäß vorzulegen, 17. dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu erstatten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen. (2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau 1. den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden, 2. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt, 3. die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen. § 26. (1) Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter Begehung der strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 23, Absatz eins, 24, Absatz eins und Absatz 3, ist der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären. Kann der Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen. (2) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen. (3) Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 27. (1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,. (2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde – im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser – zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß Paragraph 47, VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde – im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese – zu entscheiden. (3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren. (4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die Punzierungsämter und -stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken. (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß Paragraph 17, Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.

  1. Absatz 4,Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß Paragraph 37, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen. (5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen. § 29. (1) Die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß Paragraph 37, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385 aus 1967,, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in Paragraph 17, Absatz 2, Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4, und Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68 aus 1954,, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß Paragraph 17, Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen. § 30. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs- und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen. (2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein. (3) Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt werden. (4) Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt werden. (5) Den im Absatz eins, genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002 beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. § 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. § 32. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,; 2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,. § 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. § 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einver-

nehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. (2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert. Artikel römisch zwei Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch zwei Absatz 2, entfallen die Ziffer 25 und die Ziffer 34, 2. Dem Artikel römisch zwölf Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:,, (11) Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 25 und Ziffer 34, treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.“

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