Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Punzierungsgesetz 2000
Edelmetallgegenstände
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken
ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf
angeboten oder veräußert werden.
(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel,
wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel
und
3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem
Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
2. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen
Zwecken dienen;
3. Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;
4. Barren;
5. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
6. Halbfertigwaren.
§ 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im
Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und
andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus
anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern
die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst – insbesondere durch die Anbringung einer
Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles – leicht erkennbar sind.
(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen
müssen die unterschiedlichen Edelmetalle – insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen –
unterscheidbar sein.
(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst – insbesondere
durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand – leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Punzierungsgesetz 2000
Edelmetallgegenstände
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken
ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf
angeboten oder veräußert werden.
(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel,
wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel
und
3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem
Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
2. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen
Zwecken dienen;
3. Münzen, vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz 3,;
4. Barren;
5. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
6. Halbfertigwaren.
§ 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mindestfeingehalt sowohl im
Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und
andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus
anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern
die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst – insbesondere durch die Anbringung einer
Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles – leicht erkennbar sind.
(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen
müssen die unterschiedlichen Edelmetalle – insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen –
unterscheidbar sein.
(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst – insbesondere
durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand – leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.
Feingehaltsangabe
§ 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich
der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die
Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung
ist zulässig.
(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte
zulässig:
1. für Platingegenstände
950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
2. für Goldgegenstände
a) 986 Tausendstel
b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
c) 750 Tausendstel
d) 585 Tausendstel
3. für Silbergegenstände
a) 925 Tausendstel
b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
c) 835 Tausendstel
d) 800 Tausendstel.
(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der
nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen
Feingehaltes ist nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht
1. für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-
Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden
sind;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.
§ 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl
jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren
trennbaren Teilen besteht.
(2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen
Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.
(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende
Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.
(4) Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil
des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen
Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
(5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der
Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht
zulässig.
(6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen
versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.
(7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit
nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist,
hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für
Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen
beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.
Verantwortlichkeitspunzen
§ 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen
vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze
tragen.
(2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper
des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
(3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine
Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
Feingehaltsangabe
§ 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich
der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 2, eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die
Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung
ist zulässig.
(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte
zulässig:
1. für Platingegenstände
950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
2. für Goldgegenstände
a) 986 Tausendstel
b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
c) 750 Tausendstel
d) 585 Tausendstel
3. für Silbergegenstände
a) 925 Tausendstel
b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
c) 835 Tausendstel
d) 800 Tausendstel.
(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Absatz 2, nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der
nächstniedrigere der in Absatz 2, genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen
Feingehaltes ist nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht
1. für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-
Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden
sind;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.
§ 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl
jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren
trennbaren Teilen besteht.
(2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen
Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.
(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende
Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.
(4) Eine Feingehaltszahl gemäß Absatz 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil
des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen
Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
(5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der
Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht
zulässig.
(6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen
versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.
(7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit
nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist,
hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für
Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen
beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.
Verantwortlichkeitspunzen
§ 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen
vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 8 Absatz 2, eine gemäß Paragraph 17, registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze
tragen.
(2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper
des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
(3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine
Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu
versehen.
Ausnahmebestimmungen
§ 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung
vertragen;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen
Erzeugers aufweisen.
Sonstige Kennzeichnungspflichten
§ 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände
sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen,
mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine
inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus
der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und
Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht.
Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten
ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
(3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
1. zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
2. aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
3. aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus
Edelmetall versehene Gegenstände,
4. Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,
5. Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht
möglich ist,
durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des
Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht
angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen
gemäß § 1 Abs. 2 führen.
(4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2
zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
(5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem
Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt
werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.
Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen
§ 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der
Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf
auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu
versehen.
(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,
die bereits
1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,
BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,
2. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus
Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,
3. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt
oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
4. in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert worden sind.
geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu
versehen.
Ausnahmebestimmungen
§ 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung
vertragen;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen
Erzeugers aufweisen.
Sonstige Kennzeichnungspflichten
§ 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände
sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen,
mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine
inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus
der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und
Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht.
Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten
ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
(3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
1. zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
2. aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
3. aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus
Edelmetall versehene Gegenstände,
4. Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht erreichen,
5. Gegenstände, die den Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht
möglich ist,
durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Ziffer 4, zusätzlich mit der Angabe des
Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Ziffer 2, darf der Feingehalt der Auflage nicht
angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen
gemäß Paragraph eins, Absatz 2, führen.
(4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
(5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 sowie für das Verbringen aus dem
Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt
werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.
Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen
§ 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der
Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf
auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu
versehen.
(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,
die bereits
1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,
BGBl. Nr. 346 aus 1975,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
2. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus
Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
3. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt
oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
4. in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert worden sind.
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat
1. durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
2. durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
3. durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
zu erfolgen.
(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen,
wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch
die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand
den angegebenen Feingehalt aufweist.
(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,
die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen,
sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden
sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung
solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des
Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen
verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und
Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche
Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten
erlassen.
Verantwortliche
§ 10. (1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des
Abs. 2 und des § 11 Abs. 1
1. bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
2. bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der
Importeur;
3. bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen
Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
(2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen
oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das
Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen
oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.
§ 11. (1) Ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen
Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten
vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des
Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.
(2) Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände
müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung
des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung
bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich
sichtbar und leicht erkennbar bleiben.
Aufzeichnungspflichten
§ 12. (1) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von
ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände
zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände,
die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen,
eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen,
bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen,
zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegenstände,
die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat
1. durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
2. durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
3. durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
zu erfolgen.
(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen,
wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch
die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand
den angegebenen Feingehalt aufweist.
(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,
die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen,
sofern der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden
sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung
solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des
Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen
verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und
Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche
Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß Paragraph 12, erforderlichen Aufzeichnungspflichten
erlassen.
Verantwortliche
§ 10. (1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des
Abs. 2 und des Paragraph 11, Absatz eins,
1. bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
2. bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der
Importeur;
3. bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen
Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
(2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Absatz eins, Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen
oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, lediglich für das
Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen
oder der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ausgefolgten Fakturen verantwortlich.
§ 11. (1) Ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher kann die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erforderlichen
Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 registrierten Beauftragten
vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des
Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.
(2) Die einem Beauftragten gemäß Absatz eins, zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände
müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung
des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung
bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich
sichtbar und leicht erkennbar bleiben.
Aufzeichnungspflichten
§ 12. (1) Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Beauftragte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, haben über die von
ihnen gemäß Paragraph 9, vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins, haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände
zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände,
die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen,
eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen,
bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen,
zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüften Edelmetallgegenstände,
die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine
Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und
Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine
Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben
auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.
(5) Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura
gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung
und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß
Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10
Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.
(6) Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen
gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand
vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen.
Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21
Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten
gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten
Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und
Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist
entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für
Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem
Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu
entrichten.
(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte
Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der jeweils geltenden
Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu
entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist
nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu
entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und
Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem
auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem
Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen
bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine
Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes
zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise
Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen
verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu
entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten
vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen
gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen.
Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an
den Einreicher zurückzustellen.
(5) Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst
ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
Nachschau
§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände
erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten
und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden,
der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und
Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 3, keine
Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben
auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.
(5) Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder die Faktura
gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für die Prüfung
und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß
Abs. 3 oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10,
Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.
(6) Sofern ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen
gemäß Paragraph 9, an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand
vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen.
Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21,
Abs. 1 Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten
gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten
Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und
Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist
entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für
Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem
Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu
entrichten.
(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte
Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in der jeweils geltenden
Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu
entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist
nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu
entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und
Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem
auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem
Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen
bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine
Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes
zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise
Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen
verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu
entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten
vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen
gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, nach den in Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen.
Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an
den Einreicher zurückzustellen.
(5) Gebühren gemäß Absatz eins bis 3 sind Abgaben im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung
(BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst
ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
Nachschau
§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände
erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten
und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden,
der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die
Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder
der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
1. Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt,
geprüft, gelagert oder verkauft werden;
2. alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
3. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
4. die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu
gewähren.
§ 15. (1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen
Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist
dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung
vor Ort von der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan
bezeichneten Gegenstände von dem gemäß § 14 Abs. 3 Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan
zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan
bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung
kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen.
Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
(2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Abs. 1 erforderlich oder ergibt die Nachschau eine
Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in
welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1 zur Prüfung vorzulegen sind,
anzuführen ist und der von der gemäß § 14 Abs. 3 zur Nachschau beigezogenen Person mit zu
unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person auszufolgen.
(3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei
schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder dem
gemäß § 11 Abs. 1 Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder
auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 die Überprüfung und
Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen
Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.
§ 16. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind
keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum
Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines
Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
1. ihren Namen,
2. die Art des Gewerbes,
3. die Daten der Gewerbedokumente,
4. die Standorte der Betriebsstätten,
5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
6. die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
8. ihre Verantwortlichkeitspunze und
9. ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl.
Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben
den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen
Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die
Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder
der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4) Die in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
1. Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt,
geprüft, gelagert oder verkauft werden;
2. alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
3. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
4. die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu
gewähren.
§ 15. (1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen
Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist
dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung
vor Ort von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan
bezeichneten Gegenstände von dem gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan
zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan
bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung
kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen.
Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
(2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Absatz eins, erforderlich oder ergibt die Nachschau eine
Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in
welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Absatz eins, zur Prüfung vorzulegen sind,
anzuführen ist und der von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zur Nachschau beigezogenen Person mit zu
unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person auszufolgen.
(3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei
schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlichen oder dem
gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder
auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die Überprüfung und
Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen
Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.
§ 16. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind
keine Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum
Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines
Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
1. ihren Namen,
2. die Art des Gewerbes,
3. die Daten der Gewerbedokumente,
4. die Standorte der Betriebsstätten,
5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
6. die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
8. ihre Verantwortlichkeitspunze und
9. ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben
den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen
Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
1.Ziffer eins der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
2. die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über
die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im
Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl.
Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für
bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde
anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium
für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen
zu verständigen.
§ 18. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet
verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
1. anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
2. inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
3. Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst
und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche
bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen
Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesministerium
für Finanzen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur
Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen
sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für
Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des
dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur
Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes
aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
Punzierungskontrollgebühren
§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet
verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen
wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe
im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken
ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen
Veräußerung übernimmt.
(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die
Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für
Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.
(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand
erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung
der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner
der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2,
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,
2. die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über
die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im
Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt
Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen,
3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für
bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde
anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium
für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen
zu verständigen.
§ 18. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet
verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß Paragraph 17, nachzuweisen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
1. anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
2. inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
3. Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, nicht vom Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, selbst
und auch nicht von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Verantwortliche
bei den Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen
Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß Paragraph 17, registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesministerium
für Finanzen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur
Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sind innerhalb von 14 Tagen
sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für
Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des
dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zur
Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (Paragraph 28, Absatz 4,) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes
aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
Punzierungskontrollgebühren
§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet
verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen
wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe
im Sinne des Paragraph eins, der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken
ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen
Veräußerung übernimmt.
(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die
Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für
Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.
(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand
erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung
der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner
seinenseinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist
das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr,
in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den
für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.
(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß
§ 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.
(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung
eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im
Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm
erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu
führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich
der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich
zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;
2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt
dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen
Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.
Punzierungsbeirat
§ 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen
insbesondere in den Angelegenheiten
1. effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
2. technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen
für Edelmetallgegenstände;
3. internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
4. Konsumentenschutzfragen.
(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In
den Beirat entsenden
1. der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
2. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
3. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
4. der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen
des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich.
Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen
des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für
Finanzen bedarf.
Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist
das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr,
in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den
für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.
(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß
§ 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 5, genanten Fälligkeitstag.
(7) Ein Bescheid nach Paragraph 201, BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung
eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im
Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm
erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu
führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich
der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich
zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;
2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt
dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen
Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.
Punzierungsbeirat
§ 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen
insbesondere in den Angelegenheiten
1. effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
2. technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen
für Edelmetallgegenstände;
3. internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
4. Konsumentenschutzfragen.
(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In
den Beirat entsenden
1. der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
2. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
3. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
4. der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen
des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich.
Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen
des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für
Finanzen bedarf.
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wer vorsätzlich
1. eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf
einen anderen Gegenstand überträgt,
2. einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verantwortlichkeitspunze
versieht,
3. die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze,
der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer
gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere
abändert,
4. einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar
eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand,
der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so
verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen
ist,
5. einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die
zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung
von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.
§ 24. (1) Wer
1. einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt
oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt,
die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung
vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
2. einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung
gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze
anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne
die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
3. auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen
amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
ähnlich ist,
4. einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der
Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine
Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese
Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des
Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr
deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen
Überprüfung und Punzierung vorlegt,
5. einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung
gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß
§ 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand
durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen.
(2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit
einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wer vorsätzlich
1. eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
oder eine gemäß Paragraph 17, registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf
einen anderen Gegenstand überträgt,
2. einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß Paragraph 17, registrierten Verantwortlichkeitspunze
versieht,
3. die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze,
der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer
gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere
abändert,
4. einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar
eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand,
der mit einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so
verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen
ist,
5. einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Absatz eins, bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die
zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung
von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.
§ 24. (1) Wer
1. einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt
oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt,
die gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, und Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Überprüfung und Punzierung
vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
2. einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zur Überprüfung und Punzierung
gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze
anbringt oder die in Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne
die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
3. auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen
amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
ähnlich ist,
4. einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüft und mit der
Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine
Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese
Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des
Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr
deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen
Überprüfung und Punzierung vorlegt,
5. einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung
gemäß Paragraph 15, Absatz 3, mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß
§ 12 Absatz 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen Paragraph 15, Absatz 3, unterlässt, einen Edelmetallgegenstand
durch einen Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, überprüfen zu lassen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen.
(2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, nicht erreicht, mit
einer Feingehaltsangabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, versieht,
2.Ziffer 2 entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere
Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
3. auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4
anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines
Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegenstandes
mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht
sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand
(§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,
4. es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand
eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
5. es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer
Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
6.die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht
erkennbar anbringt,
7. einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig
oder öffentlich veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind
bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
1. auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine
Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
2. einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
3. bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen
Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
4. die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
5. die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
6. entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
7. gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
8. eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
9. für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß
§ 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
10. den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
11. den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen
Unterlagen zu gewähren,
12. die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
13. dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3
anzuzeigen,
14. Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
15. die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
16. seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4
gemäß vorzulegen,
17. dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu
erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
1. den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft,
gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
2. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von
Proben verwehrt,
3. die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere
Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
3. auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4,
anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines
Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (Paragraph 2, Absatz 2,), eines Edelmetallgegenstandes
mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (Paragraph 2, Absatz 3,) oder einen nicht
sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand
(Paragraph 2, Absatz 4,) ausreichend zu kennzeichnen,
4. es entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz eins, unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand
eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
5. es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, mit einer
Feingehaltszahl oder mit einer dem Paragraph 3, Absatz 2, entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
6.die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht
erkennbar anbringt,
7. einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig
oder öffentlich veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind
bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
1. auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine
Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen,
2. einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen,
3. bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen
Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
4. die Aushänge gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen,
5. die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten,
6. entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
7. gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
8. eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
9. für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß
§ 12 Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
10. den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
11. den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen
Unterlagen zu gewähren,
12. die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen,
13. dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, bis 3
anzuzeigen,
14. Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten,
15. die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben,
16. seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4,
gemäß vorzulegen,
17. dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu
erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
1. den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft,
gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
2. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von
Proben verwehrt,
3. die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
§ 26. (1) Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile
unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz
1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter
Begehung der strafbaren Handlungen gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 ist der den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären. Kann der
Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes
des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.
(2) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die
Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht
beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben
über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und
unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die
zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.
(3) Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages
anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Abs. 2 zweiter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 27. (1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen
gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.
(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde – im örtlichen
Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser – zu. Die Punzierungskontrollorgane sind
befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen
eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die
Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde
– im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese – zu entscheiden.
(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 2 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von
18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf
Jahren.
(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur
öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder
zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren
Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl.
Nr. 68/1954, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die
Punzierungsämter und -stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete
Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das
örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung
einer Namenspunze gemäß § 22 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, sind vom Bundesminister
für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe
fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch
das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß § 17
Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
§ 26. (1) Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile
unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz
1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter
Begehung der strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 23, Absatz eins, 24, Absatz eins und Absatz 3, ist der den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären. Kann der
Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes
des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.
(2) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die
Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht
beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben
über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und
unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die
zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.
(3) Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages
anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Absatz 2, zweiter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 27. (1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen
gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde – im örtlichen
Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser – zu. Die Punzierungskontrollorgane sind
befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß Paragraph 47, VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen
eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die
Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde
– im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese – zu entscheiden.
(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgesehenen Frist eine Frist von
18 Monaten, an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf
Jahren.
(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur
öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder
zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren
Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt
Nr. 68 aus 1954,, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die
Punzierungsämter und -stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete
Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das
örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung
einer Namenspunze gemäß Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, sind vom Bundesminister
für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe
fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch
das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß Paragraph 17,
Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.
(4)Absatz 4,Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß § 37 der Durchführungsverordnung zum
Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom
Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.
(5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954,
und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu
beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
§ 29. (1) Die Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2
Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17
Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.
§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen
übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in
derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen
Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen
Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für
Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.
(3) Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis
längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt
werden.
(4) Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden,
können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen –
Zentralleitung versetzt werden.
(5) Den im Abs. 1 genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer
vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der
Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002
beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
§ 32. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl.
Nr. 68/1954;
2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände
(Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 385/1967.
§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einver-
Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß Paragraph 37, der Durchführungsverordnung zum
Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom
Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.
(5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,,
und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu
beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
§ 29. (1) Die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits gemäß Paragraph 37, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385 aus 1967,, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in Paragraph 17, Absatz 2,
Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4, und Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68 aus 1954,, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß Paragraph 17,
Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.
§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen
übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in
derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen
Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen
Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für
Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.
(3) Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis
längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt
werden.
(4) Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden,
können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen –
Zentralleitung versetzt werden.
(5) Den im Absatz eins, genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer
vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der
Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002
beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
§ 32. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt
Nr. 68 aus 1954,;
2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände
(Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,.
§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 15 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einver-
nehmennehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des
§ 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom
5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.
Artikel II
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel II Abs. 2 entfallen die Z 25 und die Z 34.
2. Dem Artikel XII Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:,,
(11) Artikel II Abs. 2 Z 25 und Z 34 treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.“
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des
§ 23 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom
5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.
Artikel römisch zwei
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch zwei Absatz 2, entfallen die Ziffer 25 und die Ziffer 34,
2. Dem Artikel römisch zwölf Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:,,
(11) Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 25 und Ziffer 34, treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.“
Klestil
Schüssel