Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger
terrestrischer Übertragungstechniken.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(3) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme
unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder
durch Dritte verbreiten lässt;
2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms
in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu
versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und
Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
5. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht
zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10
Abs. 1 Z 1 notwendig ist;
6. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-
oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
7. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein
Medieninhaber, die auf Grund der in § 9 Abs. 4 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse
als miteinander verbunden anzusehen sind.
2. Abschnitt
Zulassung
§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde
auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu
genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die
Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen
vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlich-
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger
terrestrischer Übertragungstechniken.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(3) Das Rundfunkgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme
unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder
durch Dritte verbreiten lässt;
2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms
in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu
versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und
Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
5. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht
zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des Paragraph 10,
Abs. 1 Ziffer eins, notwendig ist;
6. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-
oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
7. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein
Medieninhaber, die auf Grund der in Paragraph 9, Absatz 4, angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse
als miteinander verbunden anzusehen sind.
2. Abschnitt
Zulassung
§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde
auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu
genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die
Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen
vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlich-
keitkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit
binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(3) Die Zulassung erlischt,
1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt,
dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden
Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat,
2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 7 Abs. 6,
3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 28,
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung
gemäß § 28.
(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht
übertragbar.
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten,
die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk
zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
1. im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen
Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung
angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen
Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten,
Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige
Zulassungen finden § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8 Z 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4
und 5, § 9, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 18 bis 20, § 22 und §§ 24 bis 30 Anwendung. Werbung in
Programmen nach Z 2 ist unzulässig.
(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Regulierungsbehörde
eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine
Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag
des Zulassungswerbers;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7, 8 Z 2 und 3 und § 9 genannten Voraussetzungen.
(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die
Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden
Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab
Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von
Hörfunk für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung
offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen,
die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat.
Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren;
ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die
einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die
Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber
bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der
bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von
Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag
betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der
bisherigen Zulassung entspricht.
Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
§ 4. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung
des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungs-
aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit
binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(3) Die Zulassung erlischt,
1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt,
dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden
Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat,
2. durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,,
3. durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 28,,
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
5. im Fall von Zulassungen gemäß Absatz 5, durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung
gemäß Paragraph 28,
(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht
übertragbar.
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten,
die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk
zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
1. im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen
Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung
angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen
Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen nach Ziffer eins, können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten,
Zulassungen gemäß Ziffer 2, für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige
Zulassungen finden Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 7, 8, Ziffer 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Ziffer 2 und 3 beziehen, Ziffer 4,
und 5, Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraphen 18, bis 20, Paragraph 22, und Paragraphen 24 bis 30 Anwendung. Werbung in
Programmen nach Ziffer 2, ist unzulässig.
(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Absatz 5, können jederzeit bei der Regulierungsbehörde
eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine
Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag
des Zulassungswerbers;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7, 8, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, genannten Voraussetzungen.
(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die
Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden
Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab
Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von
Hörfunk für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die
gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 und der Paragraphen 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung
offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen,
die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat.
Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren;
ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Die
einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die
Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
(8) In den Fällen des Absatz 7, ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber
bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der
bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von
Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag
betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der
bisherigen Zulassung entspricht.
Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
§ 4. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung
des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungs-
technikentechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung
durch die Regulierungsbehörde.
Antrag auf Zulassung
§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung
kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten,
insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die
Antennencharakteristik.
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
Abs. 1 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine
regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze
gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts
und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen
Redaktionsstatutes.
(4) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur
Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse
sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im
Medienbereich verlangen.
(5) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der
Veranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.
Auswahlgrundsätze
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und
2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang
einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die
Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt
eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges,
auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist
oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an
nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer
Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an
eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu
vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
3. Abschnitt
Hörfunkveranstalter
§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder
juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft
oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im
Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen
Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde
oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten
haben.
(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im
Inland gleichgestellt.
im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung
durch die Regulierungsbehörde.
Antrag auf Zulassung
§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht Paragraph 13, zur Anwendung
kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten,
insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die
Antennencharakteristik.
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
Abs. 1 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine
regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze
gemäß Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts
und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen
Redaktionsstatutes.
(4) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur
Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse
sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im
Medienbereich verlangen.
(5) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der
Veranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.
Auswahlgrundsätze
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz eins und
2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang
einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die
Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt
eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges,
auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist
oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an
nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer
Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an
eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu
vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
3. Abschnitt
Hörfunkveranstalter
§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder
juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft
oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im
Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen
Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde
oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in
Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, angeführten Einflussmöglichkeiten
haben.
(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im
Inland gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch
gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen
ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz,
BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund
faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 9 Abs. 4 Z 1
angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die
einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(5) Der Hörfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden
Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen
Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Hörfunkveranstalters
im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder
Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse
sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder
einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der
Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere
Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist
von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen
des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der
Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
Ausschlussgründe
§ 8. Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an:
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des
Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2
Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3. den Österreichischen Rundfunk,
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,
und
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten
Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Beteiligungen von Medieninhabern
§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich
die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer
Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet
ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über
Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf
zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft
des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten
darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen,
wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses
Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten
im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des
Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als
zweimal versorgen.
(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder
einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der
Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der
Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch
gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen
ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz,
BGBl. Nr. 694 aus 1993,, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund
faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,
angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die
einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(5) Der Hörfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden
Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen
Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Hörfunkveranstalters
im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder
Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse
sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder
einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der
Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere
Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist
von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen
des Paragraph 5, Absatz 2, sowie der Paragraphen 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der
Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
Ausschlussgründe
§ 8. Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an:
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des
Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2,
Abs. 1 Litera a bis d des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3. den Österreichischen Rundfunk,
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,
und
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Ziffer eins bis 4 genannten
Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Beteiligungen von Medieninhabern
§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich
die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer
Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet
ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über
Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf
zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft
des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten
darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen,
wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses
Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten
im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des
Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als
zweimal versorgen.
(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder
einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit
Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
2. bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der
Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der
inSub-Litera, i, n § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
verfügt;
3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder
einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4
und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt,
wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als
25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen
Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.
(6) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
3. Abschnitt
Frequenzzuordnung
§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach
Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter
Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen
fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender
Kriterien zuzuordnen:
1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl.
Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das
vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes
(Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem
Bundesland besteht.
2. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten sind auf Antrag bereits
bestehenden Versorgungsgebieten zur Verbesserung der Versorgung zuzuweisen, sofern sie nicht
für weitere Planungen insbesondere für die Schaffung eines Versorgungsgebietes für bundesweiten
Hörfunk herangezogen werden können.
3. Nach Maßgabe darüber hinaus verfügbarer Übertragungskapazitäten ist ein Versorgungsgebiet
für bundesweiten privaten Hörfunk zu schaffen.
4. Weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind entweder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete
oder die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete von Hörfunkveranstaltern
heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die
Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische,
soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.
(2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
(3) Bei der erstmaligen Erteilung von Zulassungen nach diesem Bundesgesetz ist von jener Zuordnung
von Übertragungskapazitäten zu Versorgungsgebieten auszugehen, wie sie im Frequenznutzungsplan,
BGBl. II Nr. 112/2000, vorgenommen wurde.
Überprüfung der Zuordnung
§ 11. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den
Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von
Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 10 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung
für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur
Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen sowie gemäß § 13 auszuschreiben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend
zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten
Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde
nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder
Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung
für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen und die Übertragungskapazität
gemäß § 13 auszuschreiben.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag
nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der
Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
verfügt;
3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder
einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,
und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt,
wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als
25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen
Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.
(6) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
3. Abschnitt
Frequenzzuordnung
§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach
Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter
Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen
fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender
Kriterien zuzuordnen:
1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, RFG, Bundesgesetzblatt
Nr. 379 aus 1984,, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das
vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes
(Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem
Bundesland besteht.
2. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten sind auf Antrag bereits
bestehenden Versorgungsgebieten zur Verbesserung der Versorgung zuzuweisen, sofern sie nicht
für weitere Planungen insbesondere für die Schaffung eines Versorgungsgebietes für bundesweiten
Hörfunk herangezogen werden können.
3. Nach Maßgabe darüber hinaus verfügbarer Übertragungskapazitäten ist ein Versorgungsgebiet
für bundesweiten privaten Hörfunk zu schaffen.
4. Weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind entweder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete
oder die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete von Hörfunkveranstaltern
heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die
Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische,
soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.
(2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
(3) Bei der erstmaligen Erteilung von Zulassungen nach diesem Bundesgesetz ist von jener Zuordnung
von Übertragungskapazitäten zu Versorgungsgebieten auszugehen, wie sie im Frequenznutzungsplan,
BGBl. römisch zwei Nr. 112 aus 2000,, vorgenommen wurde.
Überprüfung der Zuordnung
§ 11. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den
Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von
Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des Paragraph 10, zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung
für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur
Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen sowie gemäß Paragraph 13, auszuschreiben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend
zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten
Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde
nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder
Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung
für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen und die Übertragungskapazität
gemäß Paragraph 13, auszuschreiben.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag
nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der
technischentechnischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs,
dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern
zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn
dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Z 1 notwendig ist.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,
die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung
der Übertragungskapazität sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen
Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes,
so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten.
(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von
Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch
realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
das Antragsbegehren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb
von vier Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben,
hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die
Übertragungskapazität gemäß § 13 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben,
kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
eine Zulassung erteilt werden.
(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise
behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.
(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst
anlässlich der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen
Antragsteller gemäß Abs. 3 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des
technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde
kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.
Ausschreibung von Übertragungskapazitäten
§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11
genannten Fällen stattzufinden,
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3;
3. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
4. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 12.
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in
sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen,
innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet
oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach
diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Frequenzbuch
§ 14. Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der
drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten
privater Hörfunkveranstalter sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen
Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs,
dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern
zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn
dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, notwendig ist.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,
die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung
der Übertragungskapazität sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen
Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes,
so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten.
(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von
Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch
realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
das Antragsbegehren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb
von vier Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben,
hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die
Übertragungskapazität gemäß Paragraph 13, auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben,
kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
eine Zulassung erteilt werden.
(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Absatz 5, liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise
behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.
(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst
anlässlich der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen
Antragsteller gemäß Absatz 3, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des
technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde
kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.
Ausschreibung von Übertragungskapazitäten
§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11,
genannten Fällen stattzufinden,
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
3. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
4. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß Paragraph 12,
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in
sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen,
innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet
oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach
diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Frequenzbuch
§ 14. Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der
drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten
privater Hörfunkveranstalter sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen
Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
Sendeanlagen
§ 15. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die
Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der
ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts
mit dem Rundfunkveranstalter zu treffen.
(2) Der ORF hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität
bereitzustellen, wie er dies für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme vornimmt.
(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit
entscheidet die Regulierungsbehörde.
4. Abschnitt
Programmgrundsätze
§ 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der
Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das
öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im
Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe
redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde
und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion
und Nationalität aufstacheln.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen
zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen
Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme)
oder Zielgruppen beschränkt sind.
Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
§ 17. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer
Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der
täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne
diese Beschränkungen übernommen werden.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 18. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet
gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur
Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und
zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Werbung
§ 19. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich
gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer
von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag
zulässig sind.
(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze
liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muss klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen
Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
b) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen,
Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers
von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu
Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes
Sendeanlagen
§ 15. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die
Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der
ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts
mit dem Rundfunkveranstalter zu treffen.
(2) Der ORF hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität
bereitzustellen, wie er dies für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme vornimmt.
(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit
entscheidet die Regulierungsbehörde.
4. Abschnitt
Programmgrundsätze
§ 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der
Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das
öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im
Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe
redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde
und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion
und Nationalität aufstacheln.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen
zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen
Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Absatz 2, gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme)
oder Zielgruppen beschränkt sind.
Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
§ 17. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer
Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der
täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne
diese Beschränkungen übernommen werden.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 18. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet
gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur
Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und
zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Werbung
§ 19. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich
gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer
von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag
zulässig sind.
(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze
liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muss klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen
Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
b) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen,
Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers
von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu
Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes
dieserdieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt
insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
erfolgt.
c) In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
d) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen
tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung
solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die
Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.
b) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen
Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit
des Hörfunkveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang
und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme
von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische
verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
c) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen Personen oder juristischen Personen in
Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von
Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Abs. 2
oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
d) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf
von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, darf nur auf den
Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf
therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung
erhältlich sind.
e) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen
und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen
werden.
(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
§ 20. (1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche
Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.
Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
§ 21. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu
gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle
Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des
Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters
§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen
herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der
Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie
jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu
gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die
Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt
insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
erfolgt.
c) In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
d) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen
tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung
solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die
Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.
b) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen
Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit
des Hörfunkveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang
und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme
von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische
verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
c) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen Personen oder juristischen Personen in
Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von
Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Absatz 2,
oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
d) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf
von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, darf nur auf den
Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf
therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung
erhältlich sind.
e) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen
und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen
werden.
(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
§ 20. (1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche
Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, bleiben unberührt.
Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
§ 21. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu
gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle
Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des
Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters
§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen
herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der
Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie
jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu
gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die
Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
5.Ziffer 5 Abschnitt
Stellungnahmerecht
§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den
Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise
befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß § 12 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.
(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen
einzuräumen.
6. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der
Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
entscheiden hat.
Beschwerden
§ 25. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in
Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht
zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100
derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt
werden kann.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen
Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde
eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch
andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde
entsprechenden Zustand herzustellen.
Entscheidung
§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem
Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,
wer
1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,
2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz oder § 22 Abs. 3
verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer die
Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 1 Abs. 2 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.
Abschnitt
Stellungnahmerecht
§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den
Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise
befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Paragraph 12, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.
(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Absatz eins und 2 eine Frist von vier Wochen
einzuräumen.
6. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der
Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
entscheiden hat.
Beschwerden
§ 25. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in
Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht
zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100
derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt
werden kann.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen
Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde
eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch
andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde
entsprechenden Zustand herzustellen.
Entscheidung
§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem
Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,
wer
1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraphen 5, Absatz 4, 7, Absatz 5, erster Satz nicht nachkommt,
2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 22, Absatz 3,
verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer die
Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
entgegen Paragraph eins, Absatz 2, Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.
Widerruf der Zulassung
§ 28. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter
oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt oder der Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 6 erster Satz nicht nachgekommen ist, hat die
Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von
Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung
genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder
eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat.
(3) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder 2 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen
Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu
vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde
festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde
zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid
gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht
entspricht, die Zulassung zu entziehen.
7. Abschnitt
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl.
Nr. 314/1981, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Anwendung des AVG und des VStG
§ 30. (1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen
das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht
eingerechnet.
Vollziehung
§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der
Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der
Bundeskanzler zuständig.
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige
Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen
bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Überprüfung
gemäß § 11.
(3) Anträge, die im Bezug auf eine in der am 27. Dezember 2000 erstmals im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ veröffentlichten Ausschreibung angeführte Sendelizenz eingebracht wurden, sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die §§ 12 und 13 nicht zur
Anwendung kommen. Wurden derartige Anträge vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist
den Antragstellern eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das
Einlangen allfälliger Abänderungen im Hinblick auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 einzuräumen.
Anhängige Verfahren zur Erteilung einer Zulassung für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/
Widerruf der Zulassung
§ 28. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter
oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt oder der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz nicht nachgekommen ist, hat die
Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von
Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung
genehmigten Programms (Paragraph 3, Absatz 2,) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder
eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat.
(3) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, oder 2 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen
Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu
vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde
festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde
zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid
gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht
entspricht, die Zulassung zu entziehen.
7. Abschnitt
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 314 aus 1981,, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung
1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Anwendung des AVG und des VStG
§ 30. (1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen
das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht
eingerechnet.
Vollziehung
§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der
Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der
Bundeskanzler zuständig.
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige
Zulassungen gemäß Paragraph 17, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000,, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen
bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Überprüfung
gemäß Paragraph 11,
(3) Anträge, die im Bezug auf eine in der am 27. Dezember 2000 erstmals im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ veröffentlichten Ausschreibung angeführte Sendelizenz eingebracht wurden, sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Paragraphen 12 und 13 nicht zur
Anwendung kommen. Wurden derartige Anträge vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist
den Antragstellern eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das
Einlangen allfälliger Abänderungen im Hinblick auf die Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einzuräumen.
Anhängige Verfahren zur Erteilung einer Zulassung für die im Frequenznutzungsplan BGBl. römisch zwei Nr. 112/
2000Ziffer 2000 ausgewiesenen Sendelizenzen „Stadt Salzburg“ mit der Frequenz 107,4 MHz und „Innsbruck“ mit
der Frequenz 105,9 MHz sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu
behandeln, dass die §§ 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Den Antragstellern ist eine Frist von
mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger
Abänderungen ihrer Anträge im Hinblick auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 einzuräumen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer
fernmelderechtlichen Bewilligung sind – soweit sie im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig
erteilten Zulassung stehen – nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe fortzuführen, dass die §§ 12 und
13 nicht zur Anwendung kommen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Anträge auf Erteilung einer
Zulassung sind – soweit sie nicht im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesene
Übertragungskapazitäten von Sendelizenzen betreffen – als Anträge gemäß § 12 zu behandeln. Den
Antragstellern ist für eine Ergänzung des Antrags im Hinblick auf die Erfordernisse des § 12 Abs. 3 eine
Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge, die sich inhaltlich auf die
Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 beziehen.
(6) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der KommAustria
wahrgenommen.
(7) Die von der Privatrundfunkbehörde am 19. Dezember 2000 beschlossene und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ am 27. Dezember 2000 veröffentlichte Ausschreibung von Sendelizenzen gemäß § 18
Abs. 2 Z 4 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 51/2000 gilt als Ausschreibung der gemäß Abs. 6 zuständigen Regulierungsbehörde.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk
erlassen werden, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2000 außer Kraft.
(2) Der Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 112/2000, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
ausgewiesenen Sendelizenzen „Stadt Salzburg“ mit der Frequenz 107,4 MHz und „Innsbruck“ mit
der Frequenz 105,9 MHz sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu
behandeln, dass die Paragraphen 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Den Antragstellern ist eine Frist von
mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger
Abänderungen ihrer Anträge im Hinblick auf die Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einzuräumen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer
fernmelderechtlichen Bewilligung sind – soweit sie im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig
erteilten Zulassung stehen – nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe fortzuführen, dass die Paragraphen 12 und
13 nicht zur Anwendung kommen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Anträge auf Erteilung einer
Zulassung sind – soweit sie nicht im Frequenznutzungsplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000, ausgewiesene
Übertragungskapazitäten von Sendelizenzen betreffen – als Anträge gemäß Paragraph 12, zu behandeln. Den
Antragstellern ist für eine Ergänzung des Antrags im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 12, Absatz 3, eine
Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge, die sich inhaltlich auf die
Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 2 beziehen.
(6) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der KommAustria
wahrgenommen.
(7) Die von der Privatrundfunkbehörde am 19. Dezember 2000 beschlossene und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ am 27. Dezember 2000 veröffentlichte Ausschreibung von Sendelizenzen gemäß Paragraph 18,
Abs. 2 Ziffer 4, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 51 aus 2000, gilt als Ausschreibung der gemäß Absatz 6, zuständigen Regulierungsbehörde.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk
erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000, außer Kraft.
(2) Der Frequenznutzungsplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000,, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
Klestil
Schüssel