Der Nationalrat hat beschlossen: Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt: „1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,“; b) in Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt: „5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.“; c) in Absatz 4, lautet die Ziffer 2 :, „2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,“. 2. In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz die Wendung „gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, lit. c“. 3. In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wendung „Hörfunk- und Fernsehempfang“ die Wortfolge „sowie für Multimediadienste“ eingefügt. 3a. In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der letzte Halbsatz. 4. In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entfällt in der Klammer die Wendung „ , Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“. 5. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, lautet: „8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt;“. 6. In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, wird in der ersten Klammer nach der Zahl „44“ die Wendung „ , 45“ eingefügt. 7. Paragraph 45, samt Überschrift lautet: „Wertbeständigkeit des Mietzinses § 45. (1) Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88

Euro und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro, jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt. (2) Ist der nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Absatz eins, den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, (3) Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20,) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.“ 8. Nach Paragraph 49 c, wird folgender Paragraph 49 d, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001 § 49d. (1) Die Änderungen der Paragraphen eins, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45 durch die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. römisch eins Nr. 161 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Paragraph eins, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, und Paragraph 30, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. römisch eins Nr. 161 aus 2001,, gelten für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. (3) Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach Paragraph 45, Absatz eins, liegt. Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß Paragraph 45, in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,. (4) Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, ab dem 1. Jänner 2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.“

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