Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 6, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet: Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) bezüglich der Suchtgifte (Suchtgift-Grenzmengenverordnung – SGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997,, wird wie folgt geändert: Der Anhang wird wie folgt geändert: 1. Unter Punkt 1. („Suchtgifte gemäß Anhang römisch eins der Suchtgiftverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 374/1997“) wird der Passus „Heroin, Diacetylmorphin 5,0“ durch den Passus „Heroin, Diacetylmorphin 3,0“ ersetzt. 2. Unter Punkt 4. („Suchtgifte gemäß Anhang römisch fünf der Suchtgiftverordnung“) wird zwischen „MMDA 30,0“ und „Parahexyl 20,0“ folgender Passus eingefügt: „4-MTA 10,0“.
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