Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 3 und 10 Absatz eins, Ziffer 5, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, wird verordnet: Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22, Absatz 2, lautet: „(2) Die Teile römisch eins und römisch zwei des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile römisch eins und römisch zwei verbleiben in der Apotheke, wobei Teil römisch eins zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil römisch drei verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil römisch vier verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.“ 2. Im Anhang römisch fünf.2. wird zwischen „MDE“ und „THCA“ folgender Passus eingefügt: „4-MTA“.

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