Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/
2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „dem II., III. und V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
1992, BGBl. Nr. 422“ die Wortfolge „dem 2., 3. und 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
2001, BGBl. I Nr. 31/2001“.
2. Im § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
1992)“ der Klammerausdruck „(5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001)“.
2a. Im § 3 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet:
„e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder
ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung
dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge
zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen
Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt
Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“
4. Im § 18 Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Wertes „2900 Euro“ der Wert „2920 Euro“.
5. Im § 33 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wertes „21802 Euro“ der Wert „21800 Euro“.
6. § 33 Abs. 9 entfällt.
6a. Im § 37 Abs. 7 lautet der erste Satz:
„(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht zu, wenn Einkünfte
nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen.“
7. Im § 69 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“
jeweils die Wortfolge „6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001“.
8. In § 96 Abs. 2 wird im ersten Teilstrich die Wortfolge „Finanzamt für Körperschaften in Wien“ durch
die Wortfolge „Finanzamt für den 23. Bezirk“ ersetzt.
9. Der erste Halbsatz in § 102 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 zu berechnen;“.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 103/
2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, tritt an die Stelle der Wortfolge „dem römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
1992, BGBl. Nr. 422“ die Wortfolge „dem 2., 3. und 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
2001, BGBl. römisch eins Nr. 31/2001“.
2. Im Paragraph 3, Absatz 2, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(römisch fünf. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
1992)“ der Klammerausdruck „(5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001)“.
2a. Im Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
3. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, lautet:
„e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder
ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung
dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge
zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen
Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt
Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“
4. Im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Wertes „2900 Euro“ der Wert „2920 Euro“.
5. Im Paragraph 33, Absatz 6, tritt an die Stelle des Wertes „21802 Euro“ der Wert „21800 Euro“.
6. Paragraph 33, Absatz 9, entfällt.
6a. Im Paragraph 37, Absatz 7, lautet der erste Satz:
„(7) Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte
nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen.“
7. Im Paragraph 69, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“
jeweils die Wortfolge „6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001“.
8. In Paragraph 96, Absatz 2, wird im ersten Teilstrich die Wortfolge „Finanzamt für Körperschaften in Wien“ durch
die Wortfolge „Finanzamt für den 23. Bezirk“ ersetzt.
9. Der erste Halbsatz in Paragraph 102, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu berechnen;“.
10.Ziffer 10 Im § 124b werden folgende Z 62 und Z 63 angefügt:
„62. § 18 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/
2001, sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
63. § 33 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6b Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch „7,3 Millionen Euro“ ersetzt.
1a. Im § 6b Abs. 3 wird der Ausdruck „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch den Ausdruck „Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung“ ersetzt.
1b. § 22 Abs. 4 entfällt.
2. Im § 26a wird als Abs. 15 angefügt:
„(15) § 22 Abs. 4 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein
auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Art. III oder Abspaltung nach
Art. VI bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen
Gewinnanteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist.
Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des
Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2. Im 3. Teil wird folgende Z 7 angefügt:
„7. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, ist auf
Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember
2001 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.“
Artikel IV
Änderung des Kommunalsteuergesetzes
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lit. b lautet:
„b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.“
1a. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der
Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes
1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988,
b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.“
1b. § 6 lautet:
„§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt
werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
Im Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 62 und Ziffer 63, angefügt:
„62. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 144/
2001, sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
63. Paragraph 33, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
Artikel römisch zwei
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 59 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch „7,3 Millionen Euro“ ersetzt.
1a. Im Paragraph 6 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch den Ausdruck „Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung“ ersetzt.
1b. Paragraph 22, Absatz 4, entfällt.
2. Im Paragraph 26 a, wird als Absatz 15, angefügt:
„(15) Paragraph 22, Absatz 4, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.“
Artikel römisch drei
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 9, Absatz 6, treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein
auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Artikel römisch drei, oder Abspaltung nach
"Art". römisch sechs bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen
Gewinnanteile im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist.
Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des
Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2. Im 3. Teil wird folgende Ziffer 7, angefügt:
„7. Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, ist auf
Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember
2001 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.“
Artikel römisch vier
Änderung des Kommunalsteuergesetzes
Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 59 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Litera b, lautet:
„b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (Paragraph 4,) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.“
1a. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der
Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes
1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes
1988,
b) im Falle des Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes,
c) im Falle des Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.“
1b. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt
werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung
mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch
für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.“
1c. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte
unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem
Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der
sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten
Kalendermonates erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen
Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung
neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige
Gemeinde
– bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,
– bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit
unterbrochen ist,
noch erhebungsberechtigt.“
1d. § 9 zweiter Satz lautet:
„Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1460 Euro, wird
von ihr 1095 Euro abgezogen.“
2. Im § 15 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „58500 Euro“ der Wert „58135 Euro“.
3. Im § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „440 Euro“ der Wert „435 Euro“.
4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
5. § 16 Abs. 4 bis 6 lauten:
„(4) § 2, § 5 Abs. 1 letzter Satz, § 6 erster Satz und § 11 Abs. 1 erster Satz, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.
(5) § 9 sowie § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001,
sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.
(6) § 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 9, § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.“
Artikel V
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b lautet:
„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft;“
2. § 6 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“.
3. § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich lautet:
„– der Leistungsempfänger Unternehmer ist.“
4. § 24a Abs. 4 entfällt.
5. § 27 Abs. 7 lautet:
„(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der
steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt
bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder
Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der
Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten
überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung
mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch
für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.“
1c. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte
unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem
Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der
sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten
Kalendermonates erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen
Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung
neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige
Gemeinde
– bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,
– bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit
unterbrochen ist,
noch erhebungsberechtigt.“
1d. Paragraph 9, zweiter Satz lautet:
„Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1460 Euro, wird
von ihr 1095 Euro abgezogen.“
2. Im Paragraph 15, Absatz eins, tritt an die Stelle des Wertes „58500 Euro“ der Wert „58135 Euro“.
3. Im Paragraph 15, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wertes „440 Euro“ der Wert „435 Euro“.
4. Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
5. Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 lauten:
„(4) Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 6, erster Satz und Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.
(5) Paragraph 9, sowie Paragraph 15, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,,
sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.
(6) Paragraph 2, Litera b,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.“
Artikel römisch fünf
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 59 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, lautet:
„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft;“
2. Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;“.
3. Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich lautet:
„– der Leistungsempfänger Unternehmer ist.“
4. Paragraph 24 a, Absatz 4, entfällt.
5. Paragraph 27, Absatz 7, lautet:
„(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der
steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Absatz 8, zugelassenen Bevollmächtigten
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt
bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder
Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der
Leistungsempfänger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, haftet, hat einen nach Absatz 8, zugelassenen Bevollmächtigten
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt
bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder
Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem
der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom
27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten
Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn
eine solche Rechtsvereinbarung besteht.“
6. Art. 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“.
7. Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich lautet:
„– der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.“
8. § 28 Abs. 20 lautet:
„(20) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 treten in Kraft:
a) § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b, § 6 Abs. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 2 Z 1 sind auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
b) § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich, § 24a Abs. 4, § 27 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter
Gedankenstrich sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel VI
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle der in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze
treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze und an die Stelle
der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“.
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt
bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder
Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem
der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom
27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten
Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn
eine solche Rechtsvereinbarung besteht.“
6. Artikel 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;“.
7. Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Gedankenstrich lautet:
„– der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.“
8. Paragraph 28, Absatz 20, lautet:
„(20) Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, treten in Kraft:
a) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins,, Artikel 6, Absatz 2, Ziffer eins, sind auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
b) Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich, Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 7 und Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter
Gedankenstrich sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel römisch sechs
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 44 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle der in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze
treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze und an die Stelle
der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“.
2.Ziffer 2 An die Stelle der in der Spalte 1 in Schillingbeträgen ausgedrückten Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost
8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen
ausgedrückten Pauschalbeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung
„Euro“.
An die Stelle der in der Spalte 1 in Schillingbeträgen ausgedrückten Pauschalbeträge des Paragraph 14, Tarifpost
8 Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz 5 und Tarifpost 16 Absatz 5, treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen
ausgedrückten Pauschalbeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung
„Euro“.
3.Ziffer 3 § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte
oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein
hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen
Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen
Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat
die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise
festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten
Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion,
in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14
Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge
abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten
Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
Bescheid festzusetzen.“
4. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen
Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner,
der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die
Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen,
dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem
Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des
dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet.“
5. § 3 Abs. 4a erster Satz lautet:
„(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die
Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die
Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat,
in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren
sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der
Sitz des Parteienvertreters befindet.“
6. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem
Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6
und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld
Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte
oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein
hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen
Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen
Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat
die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise
festzuhalten. Im Übrigen gelten Paragraph 203, BAO und Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Ziffer eins, entrichteten
Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion,
in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im Paragraph 14,
Tarifpost 8 Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz 5 und Tarifpost 16 Absatz 5, angeführten Pauschalbeträge
abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten
Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
Bescheid festzusetzen.“
4. Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz lautet:
„(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen
Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner,
der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die
Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen,
dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem
Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des
dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet.“
5. Paragraph 3, Absatz 4 a, erster Satz lautet:
„(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des Paragraph 31, Absatz eins, die
Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die
Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat,
in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren
sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der
Sitz des Parteienvertreters befindet.“
6. Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem
Kalendermonat entrichteten Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6
und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld
entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen
haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner
und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Im Übrigen gilt Abs. 4a
sinngemäß.“
7. § 4 entfällt.
8. § 6 lautet:
„§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren
Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr
für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.“
9. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“
10. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende
Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland
ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei
Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der
Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben
und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und
Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen
und Zeugnissen gleich.“
11. Im § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7
Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und
Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige
Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben
auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen.
Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b,
Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
12. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt.
13. § 14 Tarifpost 3 entfällt.
14. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken
sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr ............................................................................. 6,50 Euro.“
15. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 3 entfällt.
16. § 14 Tarifpost 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt,
so ist die Gebühr von 6,50 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“
17. § 14 Tarifpost 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage
bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung
dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4
versehen ist.“
18. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 entfällt die Z 6, die Z 7 erhält die Bezeichnung Z 6.
entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Absatz 4 a, angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen
haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner
und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Im Übrigen gilt Absatz 4 a,
sinngemäß.“
7. Paragraph 4, entfällt.
8. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren
Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr
für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.“
9. Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“
10. Paragraph 11, lautet:
„§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende
Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
4. bei Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland
ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei
Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der
Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben
und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und
Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen
und Zeugnissen gleich.“
11. Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Tarifpost 7
Abs. 1 Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (Paragraph 3, Absatz 5,), bei den übrigen Schriften und
Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige
Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben
auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen.
Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,,
Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“
12. Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, entfällt.
13. Paragraph 14, Tarifpost 3 entfällt.
14. Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken
sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr ............................................................................. 6,50 Euro.“
15. Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
16. Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 2, lautet:
„(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt,
so ist die Gebühr von 6,50 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“
17. Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 2, lautet:
„(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage
bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung
dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4,
versehen ist.“
18. Im Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, entfällt die Ziffer 6,, die Ziffer 7, erhält die Bezeichnung Ziffer 6,
18a.Ziffer 18 a § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine
Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“.
19. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und 4a lauten:
„4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;
4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben;“.
20. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7 lautet:
„7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.“
21. § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3 entfällt.
22. § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch
die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument
ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des
Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die
Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO
gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr
aushändigen.“
23. § 14 Tarifpost 10 entfällt.
24. § 14 Tarifpost 11 entfällt.
25. § 14 Tarifpost 13 lautet:
„13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch
Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen)
sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen von jedem Bogen
feste Gebühr........................................................................................................... 13 Euro.“
26. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften,
ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder
Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten
oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr................. 13 Euro.“
27. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25
angefügt:
„25. Zeugnisse über Dienstleistungen.“
28. § 14 Tarifpost 15 Abs. 5 entfällt.
29. § 16 Abs. 6 lautet:
„(6) Gelten die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als
Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in
diese.“
30. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von
ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.“
31. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein
Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden
anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.“
32. § 19 Abs. 3 entfällt.
Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
„1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine
Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“.
19. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 4 und 4 a lauten:
„4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, in Abgabensachen;
4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben;“.
20. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 7, lautet:
„7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.“
21. Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
22. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4, lautet:
„(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch
die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument
ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des
Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die
Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO
gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr
aushändigen.“
23. Paragraph 14, Tarifpost 10 entfällt.
24. Paragraph 14, Tarifpost 11 entfällt.
25. Paragraph 14, Tarifpost 13 lautet:
„13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch
Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen)
sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen von jedem Bogen
feste Gebühr........................................................................................................... 13 Euro.“
26. Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz eins, lautet:
„(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften,
ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder
Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten
oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr................. 13 Euro.“
27. Im Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 24, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25,
angefügt:
„25. Zeugnisse über Dienstleistungen.“
28. Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 5, entfällt.
29. Paragraph 16, Absatz 6, lautet:
„(6) Gelten die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als
Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in
diese.“
30. Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von
ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.“
31. Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein
Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden
anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.“
32. Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.
33.Ziffer 33 § 23 lautet:
„§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen
bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.“
34. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser
Urkunden den Hundertsatzgebühren.
(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die
Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum
15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats
vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift
eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.
(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist
die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht
neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach
dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der
Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen
Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses
Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer
Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren
Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten
ein Vermerk angebracht wird, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende
Nummer der Aufschreibungen enthält, unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst
berechnet wurde.
(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat
auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass die Anzeige zur Gebührenbemessung
erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder
wurde.
(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften
die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen
Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.
(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei
Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu
entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten
der Vermerk angebracht wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde
und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt
ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.“
35. § 27 entfällt.
36. § 30 lautet:
„§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur
Gebührenanzeige verpflichteten Personen.“
37. § 33 Tarifpost 1 lautet:
„1 Annahmeverträge
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des
Vermögens des Annehmenden 22000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern
und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten
und jeder weiteren Person an Kindes statt.“
38. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht
übersteigt;“
Paragraph 23, lautet:
„§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen
bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.“
34. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser
Urkunden den Hundertsatzgebühren.
(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die
Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum
15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats
vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift
eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.
(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist
die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht
neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach
dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der
Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen
Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses
Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer
Selbstberechnung der Gebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren
Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten
ein Vermerk angebracht wird, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende
Nummer der Aufschreibungen enthält, unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst
berechnet wurde.
(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat
auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass die Anzeige zur Gebührenbemessung
erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder
wurde.
(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften
die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen
Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.
(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a und Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, ist bei
Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu
entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten
der Vermerk angebracht wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde
und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt
ist der im Paragraph 3, Absatz 4 a, oder im Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.“
35. Paragraph 27, entfällt.
36. Paragraph 30, lautet:
„§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zur
Gebührenanzeige verpflichteten Personen.“
37. Paragraph 33, Tarifpost 1 lautet:
„1 Annahmeverträge
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des
Vermögens des Annehmenden 22000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern
und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten
und jeder weiteren Person an Kindes statt.“
38. Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
„3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht
übersteigt;“
39.Ziffer 39 § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 lautet:
„(5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte
unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich
zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat
oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für
Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen,
sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt,
bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der
über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können
weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten
Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der
bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
3.Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter
Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für
die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige
gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen,
der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die
Unterschrift des Bestandgebers enthält.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter
im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden
Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung,
sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß
§ 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden
Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in
dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der
gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß
anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im
Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von
Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des
Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.“
40. § 33 Tarifpost 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich,
durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach
dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit......................................................................... 1 vH.“
41. § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung
oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen
Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.“
42. § 33 Tarifpost 12 entfällt.
43. § 33 Tarifpost 14 entfällt.
44. § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 entfällt.
45. § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen,
I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang eines einzelnen Pferderennens
oder darauf, dass Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von Rennen
gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer Pferderennen unter der Verein-
Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, lautet:
„(5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte
unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich
zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat
oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Selbstberechnung der Gebühr nach Ziffer eins, für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für
Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen,
sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt,
bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der
über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können
weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten
Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der
bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
3.Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter
Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für
die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige
gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen,
der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die
Unterschrift des Bestandgebers enthält.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter
im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden
Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung,
sind befugt, innerhalb der in der Ziffer eins, angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß
§ 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden
Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in
dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der
gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist Paragraph 3, Absatz 4 a, 4 b und 4 c sinngemäß
anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im
Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von
Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des
Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.“
40. Paragraph 33, Tarifpost 7 Absatz eins, lautet:
„(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich,
durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (Paragraph 1347, ABGB), nach
dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit......................................................................... 1 vH.“
41. Paragraph 33, Tarifpost 8 Absatz 4, erster Satz lautet:
„Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung
oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen
Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.“
42. Paragraph 33, Tarifpost 12 entfällt.
43. Paragraph 33, Tarifpost 14 entfällt.
44. Paragraph 33, Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
45. Paragraph 33, Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
„6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen,
I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang eines einzelnen Pferderennens
oder darauf, dass Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von Rennen
gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer Pferderennen unter der Verein-
barung, dass das vorhandene Geld ganz oder teilweise für nachfolgende Rennen
zur Verwendung kommt, abgeschlossen wird,
a) bei Totalisateurwetten, vom Wert des bedungenen Entgelts ............................ 2 vH,
b) bei anderen als Totalisateurwetten
aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,
vom Wert des bedungenen Entgelts........................................................... 3 vH,
bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,
vom Wert des bedungenen Entgelts........................................................... 5,7 vH
II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen,
außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten Fällen, abgeschlossen
wird,
a) vom Wert des bedungenen Entgelts.................................................................. 1,5 vH,
b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif: Verhältnis
der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz
bis zum 3fachen ................................................................................................ frei,
mehr als das 3fache bis zum 6fachen................................................................ 1 vH,
mehr als das 6fache bis zum 11fachen.............................................................. 3 vH,
mehr als das 11fache bis zum 15fachen............................................................ 5 vH,
mehr als das 15fache bis zum 21fachen............................................................ 10 vH,
mehr als das 21fache bis zum 25fachen............................................................ 20 vH,
mehr als das 25fache......................................................................................... 25 vH.“
46. § 33 Tarifpost 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren
Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek,
soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.“
47. § 33 Tarifpost 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Vergleiche (außergerichtliche),
a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ............. 1 vH,
b) sonst....................................................................................................................... 2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.“
48. § 33 Tarifpost 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18
festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.“
49. § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gebühr ist
a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,
b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld
zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten,
in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich
die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die
erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der
Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt
hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine
Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag
zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies
gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.“
50. Im § 37 erhält der Abs. 7 mit dem Wortlaut „(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.“ die Bezeichnung „(9)“.
51. Im § 37 wird als Abs. 10 angefügt:
„(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5
und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14
Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7;
barung, dass das vorhandene Geld ganz oder teilweise für nachfolgende Rennen
zur Verwendung kommt, abgeschlossen wird,
a) bei Totalisateurwetten, vom Wert des bedungenen Entgelts ............................ 2 vH,
b) bei anderen als Totalisateurwetten
aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,
vom Wert des bedungenen Entgelts........................................................... 3 vH,
bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,
vom Wert des bedungenen Entgelts........................................................... 5,7 vH
II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen,
außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt römisch eins genannten Fällen, abgeschlossen
wird,
a) vom Wert des bedungenen Entgelts.................................................................. 1,5 vH,
b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif: Verhältnis
der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz
bis zum 3fachen ................................................................................................ frei,
mehr als das 3fache bis zum 6fachen................................................................ 1 vH,
mehr als das 6fache bis zum 11fachen.............................................................. 3 vH,
mehr als das 11fache bis zum 15fachen............................................................ 5 vH,
mehr als das 15fache bis zum 21fachen............................................................ 10 vH,
mehr als das 21fache bis zum 25fachen............................................................ 20 vH,
mehr als das 25fache......................................................................................... 25 vH.“
46. Paragraph 33, Tarifpost 18 Absatz 2, lautet:
„(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren
Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek,
soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.“
47. Paragraph 33, Tarifpost 20 Absatz eins, lautet:
„(1) Vergleiche (außergerichtliche),
a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ............. 1 vH,
b) sonst....................................................................................................................... 2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.“
48. Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 3, lautet:
„(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18
festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.“
49. Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 6, lautet:
„(6) Die Gebühr ist
a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,
b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld
zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten,
in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich
die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die
erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der
Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt
hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine
Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag
zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies
gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31,
50. Im Paragraph 37, erhält der Absatz 7, mit dem Wortlaut „(7) Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.“ die Bezeichnung „(9)“.
51. Im Paragraph 37, wird als Absatz 10, angefügt:
„(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz 5,
und Tarifpost 16 Absatz 5,, Paragraphen 3, Absatz 2, 3, 4, erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Absatz eins,; 11; 13 Absatz 4,; 14
Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,; Tarifpost 5 Absatz 2,; Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 6,; Absatz 5, Ziffer eins, 4, 4 a und 7;
Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30;
33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz;
Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in
der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte
anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2
lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6;
Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost
13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25;
27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster
Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1;
Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001, sind letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel VII
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 3 lit. b wird angefügt:
„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem
Finanzamt anzuzeigen;“
2. Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c wird angefügt:
„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem
Finanzamt anzuzeigen;“
3. § 23a Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die
Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im
Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen,
wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der
§§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für
Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich
und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer
vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes
1987).
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die
Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen
Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz
vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu
dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend
zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß
die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet
wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen
hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung
und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer)
zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen
(Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten
Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und
Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen
Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.“
Tarifpost 9 Absatz 4,; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Absatz eins und 2 Ziffer 25,; 16 Absatz 6,; 18 Absatz eins und 4; 23; 25; 30;
33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5,; Tarifpost 7 Absatz eins,; Tarifpost 8 Absatz 4, erster Satz;
Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 6,; Tarifpost 18 Absatz 2,; Tarifpost 20 Absatz eins,; Tarifpost 22 Absatz 3 und 6, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte
anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
§§ 3 Absatz 2, 3, 4, erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Absatz eins,; 11; 13 Absatz 4,; 14 Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2,
lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2,; Tarifpost 5 Absatz 2,; Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 6,;
Abs. 5 Ziffer eins, 4, 4 a und 7; Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 3,; Tarifpost 9 Absatz 4,; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost
13; Tarifpost 14 Absatz eins und 2 Ziffer 25,; Tarifpost 15 Absatz 5,; 16 Absatz 6,; 18 Absatz eins und 4; 19 Absatz 3,; 23; 25;
27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5,; Tarifpost 7 Absatz eins,; Tarifpost 8 Absatz 4, erster
Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 5 und 6; Tarifpost 18 Absatz 2,; Tarifpost 20 Absatz eins,;
Tarifpost 22 Absatz 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel römisch sieben
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, wird angefügt:
„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem
Finanzamt anzuzeigen;“
2. Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird angefügt:
„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem
Finanzamt anzuzeigen;“
3. Paragraph 23 a, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 befugt, die
Steuer für die in Paragraph 3 und Paragraph 4, Ziffer 2, bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im
Sinne der Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9,, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen,
wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (Paragraph 22, Absatz eins,) erfolgt. Die Anwendung der
§§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für
Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich
und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer
vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (Paragraphen 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes
1987).
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Rechtsvorgänge beim Finanzamt (Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die
Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen
Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz
vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu
dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend
zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß
die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet
wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen
hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung
und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer)
zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen
(Absatz 6,) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten
Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und
Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen
Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.“
4.Ziffer 4 § 24 lautet:
„§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die
eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.
(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von
ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder
Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung
elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang
eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv
aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben.
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den
Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der
Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer)
anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen
Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.“
5. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a
Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf
Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel VIII
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 9 genannten Personen sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung
der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare und
Rechtsanwälte haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar oder
Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der
elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein
durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der
Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese
Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde
vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff
(Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“
2. Im § 11 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 12 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 12, 13 und 15“ ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 13 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 13 und 15“ ersetzt.
4. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu
erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde
errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so
ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden
sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die
Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem
Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und
entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung
anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Paragraph 24, lautet:
„§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die
eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.
(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von
ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder
Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung
elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang
eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv
aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben.
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den
Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der
Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer)
anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen
Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.“
5. Im Paragraph 34, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
„8. Paragraphen 8, Absatz 3, Litera b,, 15 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 23a Absatz eins bis 4 und 24 Absatz eins und 2, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraphen 8, Absatz 3, Litera b,, 15 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 23a
Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf
Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel römisch acht
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 59 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im Paragraph 9, genannten Personen sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung
der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare und
Rechtsanwälte haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar oder
Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der
elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein
durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der
Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese
Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Absatz eins, ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde
vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff
(Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“
2. Im Paragraph 11, Absatz eins, wird die Zitierung „§§ 12 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 12, 13 und 15“ ersetzt.
3. Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Zitierung „§§ 13 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 13 und 15“ ersetzt.
4. Paragraph 13, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu
erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde
errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so
ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden
sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die
Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem
Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und
entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung
anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(2)Absatz 2,Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der
Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff
(Erfassungsnummer) zu vermerken.“
5. § 14 entfällt.
6. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die
Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften
sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen
Angaben durchzuführen.“
7. § 18 Abs. 2 lit. c mit dem Inhalt „(2c) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 59/2001 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht
werden“ erhält die Bezeichnung „(2d)“.
8. Im § 18 wird als Abs. 2e angefügt:
„(2e) Die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner
2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind
spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit
der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Erwerbsvorgänge
spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1
und 2, 14, 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel IX
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der
Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare,
Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln,
sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Grund seiner technischen
Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen
Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv
aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu
geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von
Abs. 1 ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im
automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit
Verordnung näher zu regeln.“
2. § 10a Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der
Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des
Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung
innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung
hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge
eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv
Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der
Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff
(Erfassungsnummer) zu vermerken.“
5. Paragraph 14, entfällt.
6. Paragraph 15, lautet:
„§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Paragraph 12,) und die
Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften
sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen
Angaben durchzuführen.“
7. Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, mit dem Inhalt „(2c) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 59 aus 2001, ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht
werden“ erhält die Bezeichnung „(2d)“.
8. Im Paragraph 18, wird als Absatz 2 e, angefügt:
„(2e) Die Paragraphen 10, Absatz 2, 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner
2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind
spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit
der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Erwerbsvorgänge
spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die Paragraphen 10, Absatz 2, 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins,
und 2, 14, 15 Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel römisch neun
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der
Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare,
Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln,
sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Grund seiner technischen
Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen
Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv
aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu
geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von
Abs. 1 ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im
automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit
Verordnung näher zu regeln.“
2. Paragraph 10 a, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der
Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im Paragraph 2, bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des
Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung
innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10, Absatz eins,) erfolgt.
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Rechtsvorgänge beim Finanzamt (Paragraph 66, Absatz 2, BAO) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung
hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge
eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv
aufgenommenaufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben.
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine
Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist
der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den
Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im
automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die
Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden
Angaben durchzuführen.
(3) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die
Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schriften sieben
Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und
Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln.“
3. In § 38 wird als lit. 3c eingefügt:
„(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der
Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002
vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch
gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch
zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem
1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel X
Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes
Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 2c entfallen die Z 6 und 7.
2. Im § 3 Abs. 2d wird folgende Z 4 angefügt:
„4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.“
3. Im § 3 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5; als Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der
Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar
1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der
Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl.
Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der
Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und
luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte
überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges
beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.“
4. Im § 3 Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß
Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 oder gemäß Abs. 2d Z 3 lit. a oder Z 4 hat der Abgabenschuldner für die
Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als
die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten.“
5. Im § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen
wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben.
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine
Selbstberechnungserklärung (Absatz 6,) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist
der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den
Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im
automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die
Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden
Angaben durchzuführen.
(3) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Absatz 6,) und die
Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schriften sieben
Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und
Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln.“
3. In Paragraph 38, wird als lit. 3c eingefügt:
„(3c) Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 10 a Absatz eins bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 144 aus 2001,, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der
Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002
vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch
gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch
zu übermitteln. Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 10 a Absatz eins bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 144 aus 2001,, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem
1. Jänner 2002 entsteht.“
Artikel römisch zehn
Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes
Das Straßenbenützungsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 59 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz 2 c, entfallen die Ziffer 6 und 7,
2. Im Paragraph 3, Absatz 2 d, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Ziffer 3,
3. Im Paragraph 3, erhalten die Absatz 3 und 4 die Bezeichnung Absatz 4 und 5; als Absatz 3, wird eingefügt:
„(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO römisch eins (EURO römisch zwei) sind solche, die nachweislich bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der
Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar
1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der
Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl.
Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der
Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und
luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte
überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges
beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.“
4. Im Paragraph 3, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 oder gemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, oder 4 oder gemäß
Abs. 2c Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4, oder 5 oder gemäß Absatz 2 d, Ziffer 3, Litera a, oder Ziffer 4, hat der Abgabenschuldner für die
Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als
die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten.“
5. Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 3, Absatz 2 d, Ziffer 4,, Absatz 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen
nachnach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor
dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.“
Artikel XI
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge
1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in
Litern,
2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in
Litern,
3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten
Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm,
wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der
Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.
Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit
Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“
Artikel XII
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „2500 Euro“ der Wert „2180 Euro“.
2. Im § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „200 Euro“ der Wert „145 Euro“.
3. Im § 112a tritt an die Stelle des Wertes „400 Euro“ der Wert „363 Euro“.
4. Im § 133 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31
Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16
Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, anzugeben.“
5. Im § 188 entfallen Abs. 2 und die Wortfolge „und 2“ in Abs. 3.
6. § 323 Abs. 9 lautet:
„(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001,
sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist erstmals auf Werte zum
1. Jänner 2002 anzuwenden. § 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist
letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.“
Artikel XIII
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertes „8 Euro“ der Wert „7,20 Euro“.
2. § 90a Abs. 4 lautet:
„(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden,
wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29
Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen
nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.“
dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 2 c, Ziffer 6 und 7, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung
vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor
dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.“
Artikel römisch elf
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 2, lautet:
„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge
1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in
Litern,
2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in
Litern,
3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten
Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm,
wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der
Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.
Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit
Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“
Artikel römisch zwölf
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 58 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 111, Absatz 3, tritt an die Stelle des Wertes „2500 Euro“ der Wert „2180 Euro“.
2. Im Paragraph 112, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wertes „200 Euro“ der Wert „145 Euro“.
3. Im Paragraph 112 a, tritt an die Stelle des Wertes „400 Euro“ der Wert „363 Euro“.
4. Im Paragraph 133, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (Paragraph 31,
Abs. 4 Ziffer eins, ASVG), die Firmenbuchnummer (Paragraph 30, Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (Paragraph 16,
Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, anzugeben.“
5. Im Paragraph 188, entfallen Absatz 2 und die Wortfolge „und 2“ in Absatz 3,
6. Paragraph 323, Absatz 9, lautet:
„(9) Paragraph 45 a und Paragraph 125, Absatz eins, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001,,
sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Paragraph 204,, Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 242,, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001,, sowie Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 112 a,,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 125 Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, ist erstmals auf Werte zum
1. Jänner 2002 anzuwenden. Paragraph 188, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist
letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.“
Artikel römisch dreizehn
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 58 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, tritt an die Stelle des Wertes „8 Euro“ der Wert „7,20 Euro“.
2. Paragraph 90 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist anzuwenden,
wenn der Anspruch auf die Gebühren nach Paragraph 26, Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 29,
Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen
nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.“
Artikel XIV
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten
Eurobeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
2. Der Artikel XIV tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel XV
Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001
Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften
Der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (Steuerliche Sonderregelung
für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften), wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften),
die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar
veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer,
Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig,
gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.
(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden
Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen
Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“
Artikel römisch vierzehn
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 58 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten
Eurobeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
2. Der Artikel römisch vierzehn tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel römisch fünfzehn
Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001
Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften
Der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (Steuerliche Sonderregelung
für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften), wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften),
die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar
veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer,
Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig,
gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.
(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden
Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen
Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“
Klestil
Schüssel