Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundlegende Anforderungen
§ 4. Schnittstellen
§ 5. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 6. Harmonisierte Normen
Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
§ 7. Konformitätsbewertungsverfahren
§ 8. Benannte Stellen
§ 9. CE-Kennzeichnung
Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 10. In-Verkehr-Bringen
§ 11. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 12. Messen und Ausstellungen
Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
§ 13. Behörden
§ 14. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 15. Gebühren
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16. Verwaltungsstrafbestimmungen
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
§ 18. Verweisungen
§ 19. Verlautbarungen
§ 20. Vollziehung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundlegende Anforderungen
§ 4. Schnittstellen
§ 5. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 6. Harmonisierte Normen
Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
§ 7. Konformitätsbewertungsverfahren
§ 8. Benannte Stellen
§ 9. CE-Kennzeichnung
Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 10. In-Verkehr-Bringen
§ 11. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 12. Messen und Ausstellungen
Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
§ 13. Behörden
§ 14. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 15. Gebühren
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16. Verwaltungsstrafbestimmungen
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
§ 18. Verweisungen
§ 19. Verlautbarungen
§ 20. Vollziehung
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I: Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1
Anhang II: Modul A Interne Fertigungskontrolle
Anhang III: Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
Anhang IV: Konstruktionsunterlagen
Anhang V: Umfassende Qualitätssicherung
Anhang VI: Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und
2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die
gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf
1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom
12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1
der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert
durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet
der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,
2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines
Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische
Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder
eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
(ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet,
unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999,
verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche
Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren
zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre
Zwecke umgebaut wurden;
2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom
17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie
96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);
3. Kabel und Drähte;
4. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt
sind;
5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/
91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
(ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);
6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen
für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement
(ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L
95 vom 10. April 1997 S. 16);
7. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der
Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I: Kennzeichnung der Geräte nach Paragraph 9, Absatz 1
Anhang II: Modul A Interne Fertigungskontrolle
Anhang III: Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
Anhang IV: Konstruktionsunterlagen
Anhang V: Umfassende Qualitätssicherung
Anhang VI: Geräteklassenkennung gemäß Paragraph 10, Absatz 3
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und
2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die
gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 91 vom 7. April 1999 Seite 10) umzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf
1. ein Gerät im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins,, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Amtsblatt Nummer L 169 vom
12. Juli 1993 Seite 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1
der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte Amtsblatt Nummer L 189 vom 20. Juli 1990 Seite 17), geändert
durch die Richtlinie 93/68/EG Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. August 1993 Seite 1), umfasst, unbeschadet
der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,
2. ein Gerät im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins,, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines
Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische
Verträglichkeit) von Fahrzeugen Amtsblatt Nummer L 152 vom 6. Juli 1972 Seite 15), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 95/54/EG Amtsblatt Nummer L 266 vom 8. November 1995 Seite 1), oder einen Bauteil oder
eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
(ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet,
unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,,
verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche
Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren
zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre
Zwecke umgebaut wurden;
2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom
17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie
96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung Amtsblatt Nummer L 315 vom 11. November 1998 Seite 14);
3. Kabel und Drähte;
4. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt
sind;
5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/
91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. Dezember 1991 Seite 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 1069 aus 1999, Amtsblatt Nummer L 130 vom 25. Mai 1999 Seite 16);
6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen
für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement
(ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L
95 vom 10. April 1997 S. 16);
7. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der
Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine
Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;
2. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder
ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder
indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
3. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder
Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische
Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich
ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5. „Schnittstelle“
a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang
zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen
samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;
6. „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes
als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät
kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;
7. „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und
Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;
8. „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags
der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl.
Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung
nicht zwingend vorgeschrieben ist;
9. „schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes
oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende
Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes
bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen
Regelungen betrieben wird;
10. „öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für
die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt
werden.
Grundlegende Anforderungen
§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in
der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl.
Nr. L 77 vom 26. März 1993 S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom
30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne
Anwendung der Spannungsgrenzen;
2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der
Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai 1989 S. 19), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.
(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte
Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine
schädlichen Störungen auftreten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere
grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
1. die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an
Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine
Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;
2. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder
ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder
indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
3. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder
Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische
Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich
ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5. „Schnittstelle“
a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang
zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen
samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;
6. „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes
als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät
kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;
7. „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und
Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;
8. „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags
der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. Juli 1998 Seite 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG Amtsblatt
Nummer L 217 vom 5. August 1998 Seite 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung
nicht zwingend vorgeschrieben ist;
9. „schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes
oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende
Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes
bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen
Regelungen betrieben wird;
10. „öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für
die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt
werden.
Grundlegende Anforderungen
§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in
der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Amtsblatt
Nummer L 77 vom 26. März 1993 Seite 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG Amtsblatt Nummer L 220 vom
30. August 1993 Seite 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne
Anwendung der Spannungsgrenzen;
2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der
Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit Amtsblatt Nummer L 139 vom 23. Mai 1989 Seite 19), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 93/68/EG Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. August 1993 Seite 1), enthalten sind.
(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte
Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine
schädlichen Störungen auftreten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere
grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
1. die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an
Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;
2.Ziffer 2 sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen
missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
3. sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des
Benutzers und des Teilnehmers verfügen;
4. sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;
5. sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
6. sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt
werden können.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie
auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Schnittstellen
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die
verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen
festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik
sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die
Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP)
beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten
Umfeld (ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5
Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung
nicht stattgefunden hat.
Harmonisierte Normen
§ 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach
Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit
diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine
harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach
Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.
Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder
derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis
der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden
Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.
(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der
Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach
Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der
Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen
Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf
Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten
Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der
Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die
Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet
ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat
sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen
missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
3. sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des
Benutzers und des Teilnehmers verfügen;
4. sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;
5. sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
6. sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt
werden können.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie
auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Schnittstellen
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die
verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen
festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik
sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die
Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP)
beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten
Umfeld Amtsblatt Nummer L 101 vom 01. April 1998 Seite 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Paragraph 5,
Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung
nicht stattgefunden hat.
Harmonisierte Normen
§ 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach
Artikel 5 Absatz eins, der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit
diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine
harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach
Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.
Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder
derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis
der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden
Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.
(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der
Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach
Maßgabe der Anhänge römisch zwei bis römisch fünf zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der
Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen
Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf
Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten
Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge römisch zwei bis römisch fünf dies vorsehen. Der
Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die
Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet
ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat
derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen
Unterlagen aufzubewahren.
(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation
zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen
nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;
2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller
harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den
Verfahren der Anhänge III, IV oder V;
3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller
harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach
Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.
(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen
kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993,
festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser
Regelungen fallen.
(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der
Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funktestreihen
nicht erforderlich.
(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und
der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im
Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle
kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
Benannte Stellen
§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des
Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie
99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.
(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung
nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder
zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu
Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die
erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu
informieren.
CE-Kennzeichnung
§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in
Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung
des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für
das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.
(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer
der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen,
deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder
deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind
zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen
Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt,
nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.
(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder
Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen
Person anzubringen.
(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der
Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls
derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen
Unterlagen aufzubewahren.
(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation
zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen
nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch zwei, römisch vier oder römisch fünf;
2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins, erfüllen und bei denen der Hersteller
harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den
Verfahren der Anhänge römisch drei, römisch vier oder römisch fünf;
3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins, erfüllen und bei denen der Hersteller
harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach
Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch vier oder römisch fünf.
(4) Die Konformität von Geräten mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten grundlegenden Anforderungen
kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,,
festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser
Regelungen fallen.
(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der
Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs römisch drei die Durchführung von Funktestreihen
nicht erforderlich.
(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und
der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im
Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle
kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
Benannte Stellen
§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des
Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert und nach Artikel 11 Absatz eins, der Richtlinie
99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.
(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung
nach Anhang römisch fünf betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder
zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu
Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die
erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu
informieren.
CE-Kennzeichnung
§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in
Anhang römisch eins abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung
des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für
das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.
(2) Werden die Verfahren der Anhänge römisch drei, römisch vier oder römisch fünf angewandt, so ist zugleich die Kennnummer
der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen,
deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder
deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind
zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang römisch sechs zu versehen. Das Gerät kann mit anderen
Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt,
nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes des in Anhang römisch eins abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.
(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder
Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen
Person anzubringen.
(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der
Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls
vorgesehenvorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte
auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder
mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die
Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen
die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen
oder Anleitungen angegeben werden.
Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
In-Verkehr-Bringen
§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung
entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum
festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3
Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals
rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf
den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-
Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die
bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der
Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten
oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das
Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem
Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die
Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen
sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen
zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich
hervorgehoben anzubringen.
(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert
ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche
Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des
In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen
Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung)
sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für
Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
zu richten.
Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb
genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen
versehen sind und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb,
insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10 und 11 bleiben unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die
Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass
keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt
wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder
ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte
auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder
mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die
Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen
die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen
oder Anleitungen angegeben werden.
Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
In-Verkehr-Bringen
§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung
entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum
festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des Paragraph 3,
Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals
rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf
den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-
Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die
bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der
Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten
oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das
Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem
Gerät nach Anhang römisch sechs auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die
Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen
sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen
zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich
hervorgehoben anzubringen.
(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert
ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche
Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des
In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen
Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung)
sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang römisch drei, römisch vier oder römisch fünf anzugeben. Für
Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
zu richten.
Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb
genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen
versehen sind und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb,
insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10 und 11 bleiben unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die
Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass
keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt
wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder
werdenwerden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern,
die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen,
wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem
Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der
Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über
eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer
Begründung zu unterrichten.
Messen und Ausstellungen
§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen
nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
Behörden
§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung
über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In
anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht
das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten
ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung
zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von
Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben
zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im
Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in
Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in
einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder
Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß
zu beschränken.
(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde,
wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit
Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen
Frist herzustellen.
(5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der
gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu
untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der
Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type,
Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe
Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde,
durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern,
die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen,
wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem
Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der
Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über
eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer
Begründung zu unterrichten.
Messen und Ausstellungen
§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen
nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
Behörden
§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung
über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 genannten Behörden. In
anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht
das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten
ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung
zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von
Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben
zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im
Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in
Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in
einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder
Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß
zu beschränken.
(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde,
wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit
Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen
Frist herzustellen.
(5) Ist die nach Absatz 4, gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der
gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu
untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der
Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type,
Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe
Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde,
wennwenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die
bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.
(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer
(Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit
aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein
Bescheid nach den Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.
(7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu
gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit
festgestellt wurde, ergehen.
(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf
Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und
zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer
hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 4 oder 5, so sind dem
Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das
geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine
Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.
(10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben.
Nach dem Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen
wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
Gebühren
§ 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele
verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu
bestrafen, wer
1. entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;
2. entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
3. entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise
durchführt;
4. entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
5. entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht
zurückzieht;
6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;
7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;
8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;
9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte
erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
2. entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die
bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.
(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer
(Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit
aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein
Bescheid nach den Absatz 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.
(7) Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu
gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit
festgestellt wurde, ergehen.
(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf
Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und
zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer
hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz 8, ein Bescheid gemäß Absatz 4, oder 5, so sind dem
Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das
geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine
Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.
(10) Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben.
Nach dem Absatz 5, getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen
wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
Gebühren
§ 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele
verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu
bestrafen, wer
1. entgegen Paragraph 5, Absatz 3, eine Leistung anbietet;
2. entgegen Paragraph 7, Absatz 2, Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
3. entgegen Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise
durchführt;
4. entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
5. entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht
zurückzieht;
6. entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät in Verkehr bringt;
7. entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät in Verkehr bringt;
8. entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät in Verkehr bringt;
9. entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte
erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
2. entgegen Paragraph 14, Absatz 8, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung
angebracht hat;
2. entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
3. entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;
4. entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
5. entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat
gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der
dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der
Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung
verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,
können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen
und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer
Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen
Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,
können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen
grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
(2) Geräte, die
1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen
am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht
wurden.
Verweisungen
§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den
Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und
graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse
sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie betraut.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung
angebracht hat;
2. entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
3. entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ein Gerät in Betrieb nimmt;
4. entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
5. entgegen Paragraph 12, ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat
gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der
dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der
Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung
verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,
können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer eins und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen
und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer
Konformität Amtsblatt Nummer L 74 vom 12. März 1998 Seite 1) festgelegten gemeinsamen technischen
Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,
können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Paragraph 3, genannten einschlägigen
grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
(2) Geräte, die
1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen
am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht
wurden.
Verweisungen
§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den
Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und
graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse
sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
Das Wort „Zulassungsbüro“ wird durch den Ausdruck „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“
in der grammatikalisch jeweils korrekten Form ersetzt.
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:
„d) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft
sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand
die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,“
2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e lautet:
„e) von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzessionspflichtige
Dienste im Sinne des § 14 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 100/1997, erbringen,“
3. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g lautet:
„g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft (Bundesbusse),“
Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel römisch zwei
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Das Wort „Zulassungsbüro“ wird durch den Ausdruck „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“
in der grammatikalisch jeweils korrekten Form ersetzt.
Artikel römisch drei
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet:
„d) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft
sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand
die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen
Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,“
2. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, lautet:
„e) von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzessionspflichtige
Dienste im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 100 aus 1997,, erbringen,“
3. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, lautet:
„g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft (Bundesbusse),“
Klestil
Schüssel