Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) Inhaltsverzeichnis Allgemeine Vorschriften § 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Grundlegende Anforderungen § 4. Schnittstellen § 5. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze § 6. Harmonisierte Normen Zweiter Abschnitt Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung § 7. Konformitätsbewertungsverfahren § 8. Benannte Stellen § 9. CE-Kennzeichnung Dritter Abschnitt In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme § 10. In-Verkehr-Bringen § 11. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen § 12. Messen und Ausstellungen Vierter Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte § 13. Behörden § 14. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden § 15. Gebühren Fünfter Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen § 16. Verwaltungsstrafbestimmungen Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17. Übergangsbestimmungen § 18. Verweisungen § 19. Verlautbarungen § 20. Vollziehung

Verzeichnis der Anhänge Anhang I: Kennzeichnung der Geräte nach Paragraph 9, Absatz 1 Anhang II: Modul A Interne Fertigungskontrolle Anhang III: Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen Anhang IV: Konstruktionsunterlagen Anhang V: Umfassende Qualitätssicherung Anhang VI: Geräteklassenkennung gemäß Paragraph 10, Absatz 3 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes § 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, 1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und 2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 91 vom 7. April 1999 Seite 10) umzusetzen. (2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf 1. ein Gerät im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins,, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Amtsblatt Nummer L 169 vom 12. Juli 1993 Seite 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Amtsblatt Nummer L 189 vom 20. Juli 1990 Seite 17), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. August 1993 Seite 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, 2. ein Gerät im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins,, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen Amtsblatt Nummer L 152 vom 6. Juli 1972 Seite 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG Amtsblatt Nummer L 266 vom 8. November 1995 Seite 1), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden; 2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung Amtsblatt Nummer L 315 vom 11. November 1998 Seite 14); 3. Kabel und Drähte; 4. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind; 5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/ 91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. Dezember 1991 Seite 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 1999, Amtsblatt Nummer L 130 vom 25. Mai 1999 Seite 16); 6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L 95 vom 10. April 1997 S. 16); 7. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt; 2. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist; 3. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/ satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; 4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten; 5. „Schnittstelle“ a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen samt den entsprechenden technischen Spezifikationen; 6. „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden; 7. „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden; 8. „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. Juli 1998 Seite 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG Amtsblatt Nummer L 217 vom 5. August 1998 Seite 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist; 9. „schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird; 10. „öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden. Grundlegende Anforderungen § 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen: 1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Amtsblatt Nummer L 77 vom 26. März 1993 Seite 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. August 1993 Seite 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen; 2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit Amtsblatt Nummer L 139 vom 23. Mai 1989 Seite 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. August 1993 Seite 1), enthalten sind. (2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass 1. die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

Ziffer 2 sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde; 3. sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen; 4. sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen; 5. sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen; 6. sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen. Schnittstellen § 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze § 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen, 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle zu veröffentlichen. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld Amtsblatt Nummer L 101 vom 01. April 1998 Seite 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen. (3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Paragraph 5, Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat. Harmonisierte Normen § 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Absatz eins, der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind. (2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen. Zweiter Abschnitt Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung Konformitätsbewertungsverfahren § 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen. (2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge römisch zwei bis römisch fünf zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge römisch zwei bis römisch fünf dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat

derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren. (3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei 1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch zwei, römisch vier oder römisch fünf; 2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins, erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch drei, römisch vier oder römisch fünf; 3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins, erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch vier oder römisch fünf. (4) Die Konformität von Geräten mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen. (5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs römisch drei die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich. (6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten. Benannte Stellen § 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert und nach Artikel 11 Absatz eins, der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist. (2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang römisch fünf betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren. CE-Kennzeichnung § 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang römisch eins abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person. (2) Werden die Verfahren der Anhänge römisch drei, römisch vier oder römisch fünf angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang römisch sechs zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang römisch eins abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. (4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person anzubringen. (5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls

vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden. Dritter Abschnitt In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme In-Verkehr-Bringen § 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des Paragraph 3, Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen. (3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr- Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang römisch sechs auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen. (4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang römisch drei, römisch vier oder römisch fünf anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen § 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. (2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10 und 11 bleiben unberührt. (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. (4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen. (5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder

werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit. (6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten. Messen und Ausstellungen § 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen. Vierter Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte Behörden § 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden § 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 genannten Behörden. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt. (2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen. (3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. (4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. (5) Ist die nach Absatz 4, gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde,

wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen. (6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den Absatz 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen. (7) Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, ergehen. (8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen. (9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz 8, ein Bescheid gemäß Absatz 4, oder 5, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten. (10) Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben. Nach dem Absatz 5, getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Gebühren § 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten. (2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Fünfter Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen § 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer 1. entgegen Paragraph 5, Absatz 3, eine Leistung anbietet; 2. entgegen Paragraph 7, Absatz 2, Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt; 3. entgegen Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt; 4. entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt; 5. entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht; 6. entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät in Verkehr bringt; 7. entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät in Verkehr bringt; 8. entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät in Verkehr bringt; 9. entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer 1. entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet; 2. entgegen Paragraph 14, Absatz 8, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt; 3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

  1. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer 1. entgegen Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat; 2. entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat; 3. entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ein Gerät in Betrieb nimmt; 4. entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt; 5. entgegen Paragraph 12, ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht. (4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen. (6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer eins und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 74 vom 12. März 1998 Seite 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Paragraph 3, genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden. (2) Geräte, die 1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und 2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und 3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden. (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht wurden. Verweisungen § 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verlautbarungen § 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden. Vollziehung § 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Artikel römisch zwei Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert: Das Wort „Zulassungsbüro“ wird durch den Ausdruck „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ in der grammatikalisch jeweils korrekten Form ersetzt. Artikel römisch drei Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet: „d) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,“ 2. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, lautet: „e) von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzessionspflichtige Dienste im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, erbringen,“ 3. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, lautet: „g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Bundesbusse),“

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