Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996, wird verordnet: § 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt (SZA) mit Sitz in 1030 Wien, Arsenal, Objekt 207, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert. § 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst: 1. die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen und normativen Dokumenten: ÖNORM EN 287-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Stähle“ (Ausgabe 06 aus 1992, zuletzt geändert durch 06 aus 1997,), ÖNORM EN 287-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Aluminium und Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06 aus 1992, in der Fassung 08 aus 1997,), ÖNORM EN ISO 9606-3 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen“ (Ausgabe 06 aus 1999,), ÖNORM EN ISO 9606-4 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 4: Nickel und Nickellegierungen“ (Ausgabe 06 aus 1999,), ÖNORM EN ISO 9606-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 1: Stähle“ (Ausgabe 06 aus 1992, zuletzt geändert durch 06 aus 1997,), ÖNORM EN ISO 9606-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06 aus 1992, in der Fassung 08 aus 1997,), ÖNORM EN 1418 „Schweißpersonal-Prüfung von Bedienern von Schweißeinrichtungen zum Schmelzschweißen und von Einrichtungen für das Widerstandsschweißen für vollmechanisches und automatisiertes Schweißen“ (Ausgabe 03 aus 1998,), ÖNORM M 7807 „Schweißen in der Hausinstallation – Qualifikation des Personals zum Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl“ (Ausgabe 09 aus 1999,), ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus Polyethylen“ (Ausgabe 09 aus 1988,), ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Konstruktionsschweißer“ (Ausgabe 06/ 1989); 2. die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 02 aus 2000,). § 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten. § 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,, außer Kraft.

Bartenstein