Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderungen des Strafgesetzbuches II Änderungen der Strafprozessordnung 1975 III Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden IV Änderungen des Strafvollzugsgesetzes V Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz VI Änderungen des Militärstrafgesetzes VII Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 VIII Änderungen des Mediengesetzes IX Änderungen des Bewährungshilfegesetzes X Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes XI In-Kraft-Treten XII Übergangsbestimmung Artikel römisch eins Änderungen des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 19/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz werden der Betrag von „30 S“ durch den Betrag von „2 Euro“ und der Betrag von „4500 S“ durch den Betrag von „327 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „21802 Euro“ ersetzt. 3. Paragraph 27, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn 1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, 2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder 3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.“

Ziffer 4 Paragraph 45, hat zu lauten: „§ 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach Paragraph 438, StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach Paragraph 21, beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre. (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. (3) Paragraph 43, Absatz 2, gilt dem Sinne nach. (4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.“ 5. Im Paragraph 50, Absatz eins, werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Strafe“ die Worte „oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ eingefügt. 6. Paragraph 53, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. b) Folgende Absatz 3 und 4 werden angefügt: „(3) Wird in den Fällen der Absatz eins und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist. (4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.“ 7. Paragraph 54, hat zu lauten: „§ 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im Paragraph 53, genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. (2) Wird im Falle des Absatz eins, die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer im Paragraph 21, bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist. (3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig. (4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen

Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach Paragraph 9, des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (Paragraph 53, Absatz eins,) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Maßnahme gegenstandslos. (6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.“ 8. Paragraph 81, hat zu lauten: „§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen, 2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder 3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Der Täter ist nach Absatz eins, Ziffer 3, auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.“ 9. In den Paragraphen 88, Absatz 3 und 4 sowie 89 wird jeweils das Zitat „§ 81 Ziffer eins und 2 durch das Zitat „§ 81 Absatz eins, Z 1 bis 3“ ersetzt. 10. Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.“ 11. In Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 12. In Paragraph 126, Absatz 2, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 13. In Paragraph 126 a, Absatz 3, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 14. In Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 15. In Paragraph 128, Absatz 2, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 16. In Paragraph 132, Absatz 2, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 17. In Paragraph 133, Absatz 2, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 18. In Paragraph 134, Absatz 3, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 19. In Paragraph 135, Absatz 2, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 20. In Paragraph 136, Absatz 3, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 21. In Paragraph 138, Ziffer eins, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 22. In Paragraph 147, Absatz 2, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 23. In Paragraph 147, Absatz 3, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

Ziffer 24 In Paragraph 148 a, Absatz 2, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 25. In Paragraph 153, Absatz 2, werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 26. In Paragraph 153 b, Absatz 3, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 27. In Paragraph 153 b, Absatz 4, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 28. In Paragraph 156, Absatz 2, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 29. In Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins, werden die Worte „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „800000 Euro“ ersetzt. 30. In Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer 2, werden die Worte „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „800000 Euro“ ersetzt. 31. In Paragraph 162, Absatz 2, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 32. In Paragraph 164, Absatz 3, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. 33. In Paragraph 164, Absatz 4, erster Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 34. In Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 35. In Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 36. In Paragraph 201, Absatz 3, hat der letzte Satz zu lauten: „Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“ 37. In Paragraph 206, Absatz 3, hat der letzte Halbsatz zu lauten: „hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ 38. In Paragraph 233, Absatz 2, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 39. In Paragraph 234, Absatz 2, zweiter Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 39a. Paragraph 275, wird wie folgt geändert: Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende neuen Absatz 2 bis 3 werden angefügt: „(2) Hat die Tat 1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens, 2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder 3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ 39b. Paragraph 276, wird wie folgt geändert: Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende neuen Absatz 2 bis 3 werden angefügt: „(2) Hat die Tat 1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens, 2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder 3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Ziffer 40 In Paragraph 278 a, Absatz 2, erster Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 41. In Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 42. In Paragraph 304, Absatz 3, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. Artikel römisch zwei Änderungen der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 46, Absatz eins, wird im letzten Satz die Wendung „§§ 57, 58 und 194 Absatz 2, StGB“ durch die Wendung „§§ 57 und 58 StGB“ ersetzt. 2. In Paragraph 108, Absatz eins, erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 119, Absatz 2, werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 4. In Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 5. In Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach den Worten „bestimmt sind“ die Wendung „oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können“ eingefügt. 6. Im Paragraph 149 e, Absatz 2, wird das Zitat „§ 149d Absatz eins, Ziffer 3, durch die Wendung „§ 149d Absatz eins, Ziffer 2, oder 3“ ersetzt. 7. Paragraph 149 f, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2, wird im ersten und dritten Satz jeweils nach der Wendung „dem Inhaber der Räumlichkeiten“ die Wendung „ , der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person“ eingefügt. b) Im Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wendung „ , der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Z 3 Litera b, überwachten Person“ eingefügt. 8. Im Paragraph 149 h, Absatz 2, wird in der Ziffer 3, die Wendung „einer strafbaren Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze nicht weniger als fünf Jahre beträgt“ durch die Worte „eines Verbrechens“ ersetzt. 9. Paragraph 149 j, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 4, Z 1 DSG 2000)“ und das Wort „Datenverarbeitung“ jeweils durch das Wort „Datenanwendung“ ersetzt. b) Im Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten: „Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) einzubeziehen.“ 10. Paragraph 149 j, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, Ziffer 3, werden die Wendung „Datenverarbeitungen (Paragraph 3, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes)“ durch die Wendung „Datenanwendungen (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000)“ und im Absatz eins, Ziffer 4, das Klammerzitat „(Paragraph 3, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000)“ ersetzt. b) Im Absatz 3, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 3, Ziffer 11, Litera a, des Datenschutzgesetzes)“. 11. Paragraph 149 k, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, werden im ersten Satz das Wort „Datenverarbeitung“ jeweils durch das Wort „Datenanwendung“ und die Wendung „in lesbarer Form“ durch die Wendung „auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat“, im letzten Satz das Wort „vernichten“ durch das Wort „löschen“ und das Zitat „§§ 7 Absatz 4 und 18 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2 Ziffer 7 und Absatz 3 bis 4 DSG 2000“ ersetzt. b) Im Absatz 2, wird im letzten Satz das Zitat „§§ 143 Absatz 2 und 145 durch das Zitat „§§ 143 Absatz 2, sowie 3 und 145“ ersetzt.

Ziffer 12 Paragraph 149 o, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung 1. einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist, 2. einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 3. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, b) folgender Absatz eins a, wird eingefügt: „(1a) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz eins, jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.“ c) Im Absatz 2, wird im ersten Satz die Wendung „die Anordnung einer Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Z 3 oder die Anordnung eines Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, durch die Wendung „die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme“ und im letzten Satz das Zitat „§ 149d Absatz eins, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 149d Absatz eins, Ziffer 2, oder 3“ ersetzt. d) Im Absatz 3, wird die Wendung „eine Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, anordnet oder genehmigt oder einen Datenabgleich nach Paragraph 149 i, anordnet“ durch die Worte „eine im Absatz eins, angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt“ ersetzt. e) Im Absatz 5, werden nach den Worten „Bundesminister für Justiz“ die Worte „und dem Bundesminister für Inneres“ eingefügt und die Wendung „optische und akustische Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, sowie über den automationsunterstützten Datenabgleich“ durch die Wendung „im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen“ ersetzt. 13. In Paragraph 159, erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 14. In Paragraph 160, erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 15. In Paragraph 233, Absatz 3, dritter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 16. In Paragraph 235, zweiter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 17. In Paragraph 236, Absatz eins, werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 18. In Paragraph 242, Absatz 3, erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 19. Paragraph 260, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten 1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder 2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.“ 20. In Paragraph 326, dritter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 21. In Paragraph 376, Absatz 2, wird der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „363 Euro“ ersetzt.

Ziffer 22 Paragraph 381, wird wie folgt geändert: a) In Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 wird jeweils der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „73 Euro“ ersetzt. b) Absatz 3, wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer eins, wird der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4361 Euro“ ersetzt. bb) In Ziffer 2, wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt. cc) In Ziffer 3, wird der Betrag von „12000 S“ durch den Betrag von „872 Euro“ ersetzt. dd) In Ziffer 4, wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „436 Euro“ ersetzt. 23. In Paragraph 388, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „145 Euro“ ersetzt. 24. In Paragraph 393, Absatz 3, erster Satz wird der Betrag von „2500 S“ durch den Betrag von „182 Euro“ ersetzt. 25. Paragraph 393 a, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) In Ziffer eins, wird der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4361 Euro“ ersetzt. b) In Ziffer 2, wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt. c) In Ziffer 3, wird der Betrag von „15000 S“ durch den Betrag von „1091 Euro“ ersetzt. d) In Ziffer 4, wird der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „364 Euro“ ersetzt. 26. In Paragraph 408, Absatz 2, erster Satz wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt. 27. Paragraph 414 a, hat zu lauten: „§ 414a. Unter den im Paragraph 149 a, angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, unter den im Paragraph 149 d, angführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 149 d, Absatz 3,) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Paragraphen 149 b und 149 c sowie die Paragraphen 149 e bis 149 h und 149 m bis 149 p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.“ 28. In Paragraph 445 a, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 29. Paragraph 494 a, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, wird das Wort „Strafnachsicht“ jeweils durch das Wort „Nachsicht“ ersetzt. b) Im Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten: „Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten; der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung steht dem Bezirksgericht nicht zu.“ c) Im Absatz 6, wird das Wort „Strafnachsicht“ durch das Wort „Nachsicht“ ersetzt; das Zitat „§ 53 Absatz 2, StGB“ wird durch das Zitat „§§ 53 Absatz 3, 54, Absatz 2, StGB“ ersetzt. 30. In den Paragraphen 495, Absatz eins und 497 Absatz eins, StPO werden jeweils vor dem Wort „entwöhnungsbedürftige“ die Worte „geistig abnorme oder“ eingefügt.

Artikel römisch drei Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. römisch eins Nr. 105 aus 1997, Der Artikel römisch sieben des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. römisch eins Nr. 105/ 1997, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, entfallen am Ende des ersten und des zweiten Satzes jeweils die Worte „und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft“ sowie der letzte Satz. b) Nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Der Artikel römisch eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel römisch vier Änderungen des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 32 a, Absatz 2, erster Satz wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, wird der Betrag von „54,80 S“ durch den Betrag von „3,98 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, wird der Betrag von „61,60 S“ durch den Betrag von „4,48 Euro“ ersetzt. 4. In Paragraph 52, Absatz eins, Litera c, wird der Betrag von „68,50 S“ durch den Betrag von „4,98 Euro“ ersetzt. 5. In Paragraph 52, Absatz eins, Litera d, wird der Betrag von „75,30 S“ durch den Betrag von „5,47 Euro“ ersetzt. 6. In Paragraph 52, Absatz eins, Litera e, wird der Betrag von „82,20 S“ durch den Betrag von „5,97 Euro“ ersetzt. 7. Paragraph 52, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.“ 8. In Paragraph 54 a, Absatz 2, wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. 9. In Paragraph 113, wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „145 Euro“ ersetzt. 10. Paragraph 180, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den Paragraphen 53, Absatz 4, oder 54 Absatz 3, des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören.“ b) Im Absatz 3, hat der letzte Halbsatz des ersten Satzes zu lauten: „und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe.“ 11. Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Die Paragraphen 32 a, Absatz 2, erster Satz, 52 Absatz eins und 2, 54 a Absatz 2, 113, sowie Paragraph 180, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel römisch fünf Änderungen des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz Das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1996,, wird wie folgt geändert: In Artikel römisch sieben wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. Artikel römisch sechs Änderungen des Militärstrafgesetzes Das Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Ziffer 4, wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 32, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. Artikel römisch sieben Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. Artikel römisch acht Änderungen des Mediengesetzes Das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 75/ 2000, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz werden der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“ und der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36337 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 7 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“ ersetzt. 4. In Paragraph 7 b, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“ ersetzt. 5. In Paragraph 7 c, Absatz eins, zweiter Satz werden der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36337 Euro“ und die Worte „eine Million Schilling“ durch den Betrag von „72673 Euro“ ersetzt. 6. In Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz werden der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ und der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt. 7. In Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt. Artikel römisch neun Änderungen des Bewährungshilfegesetzes Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz wird der Betrag von „300 S“ durch den Betrag von „52 Euro“ ersetzt. 2. Paragraph 12, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2002 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2001 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz 4, genannten Betrages einen wiederum durch zwei Euro teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Absatz 4, genannten Betrag auf diesen durch zwei Euro teilbaren Betrag zu erhöhen.“

Artikel römisch zehn Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 917 aus 1993,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 25, wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt. Artikel römisch elf In-Kraft-Treten Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Artikel römisch zwölf Übergangsbestimmung (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen. (2) Die Paragraphen 53 und 54 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem In-Kraft-Treten begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem In-Kraft- Treten ausgesprochen wird.

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