Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985 2 Änderung des AMA-Gesetzes 1992 3 Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 5 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 7 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996 8 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 9 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 10 Änderung des Saatgutgesetzes 1997 11 Änderung des Sortenschutzgesetzes 12 Änderung des Forstgesetzes 1975 13 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 14 Änderung des Weingesetzes 1999 15 Änderung des Qualitätsklassengesetzes 16 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 17 Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 18 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 19 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 20 Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen 21 Änderung des Ozongesetzes 22 Änderung des Umweltkontrollgesetzes 23 Änderung des Umweltinformationsgesetzes 24 Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes 25 Änderung des Artenhandelsgesetzes 26 Änderung des Umweltförderungsgesetzes 27 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel 1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985 Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 125 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 93, lautet: „§ 93. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Artikel 10, B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.“ 2. In Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 101,, Paragraph 102,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 108,, Paragraph 110, Absatz 4,, § 112, Paragraph 113,, Paragraph 114,, Paragraph 115,, Paragraph 118, Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 3. Paragraph 106, Absatz 2, lautet: „(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.“ 4. Paragraph 107, lautet: „Zinsen § 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“ 5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 6. Nach Paragraph 120, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Die Paragraphen 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 2 Änderung des AMA-Gesetzes 1992 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet: „§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“ 2. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.“ 3. In Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Ziffer 9 und 14, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Abs. 4, 5, 6 und 8, Paragraph 19 b,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 i, Absatz 2 und 3, Paragraph 21 k, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 22 a, Absatz 2,, Paragraph 24,

Abs. 1, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 28 b,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt. 4. Paragraph 21 d, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Der Höchstbeitrag beträgt für Euro je Bezugseinheit 1. Milch....................................................................... 5,45 € je t übernommene Milch 2. Getreide .................................................................. 3,27 € je t Handelsvermahlung 3. Rinder, zum Schlachten bestimmt.......................... 10,90 € je Stück geschlachtetes Rind 4. Kälber, zum Schlachten bestimmt.......................... 2,18 € je Stück geschlachtetes Kalb 5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ..................... 2,18 € je Stück geschlachtetes Schwein 6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt........... 2,18 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf 7. Schlachtgeflügel ..................................................... 2,18 € je 100 kg Lebendgewicht 8. Legehennen............................................................. 6,54 € je 100 Stück Legehennen 9. Gemüse, im Glashaus gezogen............................... 726,73 € je ha 10. Gemüse, im Folienhaus gezogen............................ 508,71 € je ha 11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ................................... 94,47 € je ha 12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ............................................................. 47,24 € je ha 13. Einlegegurken......................................................... 36,34 € je ha 14. sonstiges Verarbeitungsgemüse.............................. 14,53 € je ha 15. Intensivobstbau....................................................... 72,67 € je ha 16. Kartoffeln................................................................ 29,07 € je ha 17. Gartenbauerzeugnisse............................................. 2,18 € je zehn Flächeneinheiten (3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.“ 5. In Paragraph 21 f, Absatz 3, wird der Betrag „5000 S“ jeweils durch den Betrag „363 €“ ersetzt. 6. Paragraph 21 g, Absatz 3, lautet: „(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.“ 7. Paragraph 21 i, Absatz 4, lautet: „(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.“ 8. In Paragraph 21 l, Absatz eins, wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt. 9. In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt. 10. In Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt durch ein „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt: „4. die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.“ 11. Nach Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.“ 12. Nach Paragraph 31 a, wird folgender Paragraph 31 b, eingefügt: „Grundbuchsabfrage § 31b. Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, GUG.“

Ziffer 13 Paragraph 32, Absatz eins, lautet: „(1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über Internet bereitgestellt werden.“ 14. Nach Paragraph 40, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, 1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und 2. den mit der Vollziehung des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“ 15. In Paragraph 42 a, Absatz eins, wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt. 16. In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt: „13. hinsichtlich der Paragraphen 21 d, Absatz 2 und 3, 21 f Absatz 3, 21 l, Absatz eins und Paragraph 42 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, mit 1. Jänner 2002“ 17. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Verordnungen gemäß Paragraph 21 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins, lautet: „Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“ 2. In Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 4 und § 25 Ziffer eins, 2, 3, 7 und 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt. 3. Artikel römisch zwei, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Innovation und Technologie,“ 4. In Artikel römisch zwei, Paragraph 22, Absatz eins, wird der Betrag „bis zu einer Million Schilling“ durch den Betrag „bis zu 72670 €“ und der Betrag „200000 S“ durch den Betrag „14530 €“ ersetzt.

Ziffer 5 Artikel römisch zwei, Paragraph 24, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 6. Nach Artikel römisch zwei, Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“ 7. In Artikel römisch zwei, Paragraph 19, Absatz 2, und Paragraph 25, Ziffer eins und 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 8. In Artikel römisch zwei, Paragraph 25, Ziffer 2, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Betrag „500000 S“ durch den Betrag „36340 €“ ersetzt. 2. Die Überschrift des Paragraph 46, lautet: „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“ 3. Der bisherige Paragraph 46, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 5 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. römisch eins Nr. 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, wird wie folgt geändert: 1. In der in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschrift wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Ziffer 2 Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 7 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996 Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996), BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt. 2. Die Überschrift des Paragraph 22, lautet: „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“ 3. Der bisherige Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 8 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 Das Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999), BGBl. römisch eins Nr. 139, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 21, Absatz eins, wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 9 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 10 Änderung des Saatgutgesetzes 1997 Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. römisch eins Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 39 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Ziffer 2 Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 11 Änderung des Sortenschutzgesetzes Das Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 33, wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 12 Änderung des Forstgesetzes 1975 Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 179, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 174, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 13 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Das Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, samt Überschrift angefügt: „In-Kraft-Treten § 33. Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 14 Änderung des Weingesetzes 1999 Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Ziffer 2 Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 79, samt Überschrift angefügt: „In-Kraft-Treten § 79. Paragraph 66, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 15 Änderung des Qualitätsklassengesetzes Das Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 29, samt Überschrift angefügt: „In-Kraft-Treten § 29. Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 16 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. In Paragraph 145, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 137, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 17 Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 Das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Ziffer 2 Der bisherige Paragraph 35, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 18 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 133/1 vom 22. 12. 1994“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000“ ersetzt. 2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 3. Im Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 133/1 vom 22. 12. 1994“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 77, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 2001, treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Absatz 2, erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 19 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung „Schilling“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 46, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Paragraph 45, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 20 Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen Das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins In Paragraph 7, wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 21 Änderung des Ozongesetzes Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen (Ozongesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Der bisherige Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 16, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 22 Änderung des Umweltkontrollgesetzes Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Errichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Betrag „222,3 Millionen Schilling“ durch den Betrag „16,155 Millionen €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 23 Änderung des Umweltinformationsgesetzes Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 15, Litera a und Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 24 Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes Das Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umwelt-

management und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz – UGStVG), Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 25 Änderung des Artenhandelsgesetzes Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In der in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschrift wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 26 Änderung des Umweltförderungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz – UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung „Schilling“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 2. Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und Litera b,, Paragraph 6, Absatz 2 a, sowie Paragraph 37, Absatz 5 a und Absatz 5 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 27 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Das Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 7 d, ist der Klammerausdruck „(in ÖS/kg)“ durch „(in €/kg)“ zu ersetzen. 2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge: 3. Dem Artikel römisch acht wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) Paragraph 7 d,, Paragraph 39, Absatz eins, Litera a bis Litera f und Paragraph 40 a, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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