Der Nationalrat hat beschlossen: Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, samt Überschrift lautet: „Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen § 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,). (2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden: 1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr); 2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr). (3) Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.“ 2. In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Behörde (Paragraph 20,) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.“ 3. Paragraph 4, Absatz 2, lautet: „(2) Eine Konzession nach Paragraph 2, ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“ 3a. Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994 gilt sinngemäß.“ 4. Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird.“ 5. Paragraph 5, Absatz 2, lautet: „(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.“ 6. In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“. 7. Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz entfällt. 8. In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“. 9. Paragraph 6, samt Überschrift lautet: „Bestimmungen über die Gewerbeausübung § 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und solchen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden. (3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. (4) Werden Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen: 1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen; 2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. (5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, die

Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.“ 10. Paragraphen 7 bis 9 lauten: „Verkehr über die Grenze § 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, 3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, 4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist. (2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet, 1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder 2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen: 1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen, 2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf, 3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und 4. etwaige Meldepflichten der Behörden. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Erlangung der Berechtigungen § 8. (1) Die Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungs-

bereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach § 7 Absatz eins, Ziffer 3, in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern. (3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß Paragraph 7, geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes. (4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (Paragraph 10,) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Absatz 5, zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden. (5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Absatz 4, in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern. (6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören. § 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. (2) Der Lenker hat die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21,) auf Verlangen auszuhändigen. (3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. (4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

  1. Absatz 5,Wird die Güterbeförderung ohne die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. (6) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37, 37 a, VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. (7) Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Absatz 5, zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Absatz 6, durchgeführt wird. (8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie einer Verordnung gemäß § 8 Absatz 5, können – unbeschadet der Paragraphen 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen. (9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.“ 11. Die Überschrift des Paragraph 11, entfällt. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, darf nur mit 1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder 2. mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, durchgeführt werden. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“ 12. In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“. 13. In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. 13a. Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.“

Ziffer 14 In Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“. 15. In Paragraph 19, Absatz eins und 5 wird das Zitat „§ 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979“ jeweils ersetzt durch das Zitat „§ 14 GGBG, BGBl. römisch eins Nr. 145/1998“. 16. Paragraph 20, Absatz eins bis 4 lauten: „(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt. (3) Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde. (4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 8,) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der Landeshauptmann.“ 17. In Paragraph 21, und Paragraph 21 a, ist die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ jeweils zu ersetzen durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“. 18. Paragraph 22, Absatz eins, lautet: „(1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.“ 19. Paragraph 22, Absatz 2, entfällt. 20. Paragraph 23, lautet: „§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu ahnden ist, wer 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt; 2. als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt; 3. als Unternehmer Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4. als Unternehmer oder Lenker Paragraph 11, zuwiderhandelt; 5. die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält; 6. Paragraph 9, Absatz 3, zuwiderhandelt; 7. andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; 8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt; 9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist; 10. einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt. (2) Wer als Lenker Paragraph 6, Absatz eins, 3, oder 4 oder Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. (3) Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 6, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7, bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. (4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 20000 S zu betragen.

  1. Absatz 5,Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. (6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.“ 21. Paragraph 24, lautet: „§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 20000 S festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“ 22. In Paragraph 26, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3, 4 und 5 angefügt: „(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, erteilte Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106 aus 2001, als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem In-Kraft- Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. (4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, auch mit einer nach den bis zum In- Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden. (5) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, erteilte Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, als Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“ 23. In Paragraph 27, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. 24. Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift angefügt: „Bezugnahme auf Richtlinien § 27a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17, 2. Richtlinie 84/647/EWG, ABl. Nr. L 335 vom 22. Dezember 1984, S 72, in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 31. Juli 1990, S 46.“

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