Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Kinderbetreuungsgeldgesetz
2 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
7 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
8 Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
9 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
10 Änderung des Karenzgeldgesetzes
11 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
12 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
13 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
14 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
15 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
16 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
17 Änderung der Exekutionsordnung
Artikel 1
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Kinderbetreuungsgeld;
2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
"Art". Gegenstand
1 Kinderbetreuungsgeldgesetz
2 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
7 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
8 Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
9 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
10 Änderung des Karenzgeldgesetzes
11 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
12 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
13 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
14 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
15 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
16 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
17 Änderung der Exekutionsordnung
Artikel 1
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Kinderbetreuungsgeld;
2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld
Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für
sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Leistung besteht,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag
von 14600 € nicht übersteigt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ein Elternteil, für dessen
Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der
1. die Anwartschaft gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I
Nr. 47/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, erfüllt oder
2. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 KGG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt oder
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 102b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
(GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2001 oder gemäß § 99 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 erfüllt.
Vom Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaft gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000 erfüllt sind. Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten.
(3) Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem
BSVG sind Zeiten gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.
(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung
des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind.
(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 6), wodurch sich
der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze
Kalendermonate möglich.
Höhe
§ 3. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 € täglich.
(2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen,
so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 € täglich.
Bezugsbeginn
§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des
Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen
wird.
(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum
Höchstausmaß von sechs Monaten.
Anspruchsdauer
§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des
Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur
Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
(3) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei
ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.
Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld
Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für
sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Leistung besteht,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag
von 14600 € nicht übersteigt.
(2) Unbeschadet des Absatz eins, Ziffer eins, hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ein Elternteil, für dessen
Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der
1. die Anwartschaft gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, des Karenzgeldgesetzes (KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 47 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, erfüllt oder
2. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 14, KGG in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, erfüllt oder
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 102 b, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
(GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 100 aus 2001, oder gemäß Paragraph 99, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, erfüllt.
Vom Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaft gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen
gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000, erfüllt sind. Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten.
(3) Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem
BSVG sind Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gleichzuhalten.
(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung
des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind.
(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (Paragraph 5, Absatz 6,), wodurch sich
der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze
Kalendermonate möglich.
Höhe
§ 3. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 € täglich.
(2) Werden die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen,
so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 € täglich.
Bezugsbeginn
§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des
Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen
wird.
(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum
Höchstausmaß von sechs Monaten.
Anspruchsdauer
§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des
Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur
Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
(3) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei
ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.
(4)Absatz 4,Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten beansprucht
werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In
diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen.
(5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein
weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für
welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.
(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen
bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (§ 2 Abs. 7). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein
zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.
Ruhen
§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
1. sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder
ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a GSVG oder
§ 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
2. während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. § 2 Abs. 2, soweit er drei
Monate übersteigt.
(2) Abs. 1 Z 2 findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers
das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen,
familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen
Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen
Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur
Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung
sind Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des
62. Lebensmonats vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-
Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern
fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum
14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende
des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen
nachgewiesen werden.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, wenn
die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind,
unterbleibt.
Gesamtbetrag der Einkünfte
§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
(EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten
sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge
im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu
erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt
dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat
nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der
ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.
2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der
Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der
in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus
Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten beansprucht
werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In
diesem Fall kann ein Wechsel über das in Absatz 3, angeführte Ausmaß erfolgen.
(5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein
weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für
welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.
(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen
bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (Paragraph 2, Absatz 7,). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein
zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.
Ruhen
§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
1. sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder
ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, GSVG oder
§ 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
2. während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. Paragraph 2, Absatz 2,, soweit er drei
Monate übersteigt.
(2) Absatz eins, Ziffer 2, findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers
das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen,
familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen
Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen
Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur
Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung
sind Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des
62. Lebensmonats vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-
Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern
fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum
14. Lebensmonat nach der im Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende
des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen
nachgewiesen werden.
(3) Ungeachtet des Absatz 2, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, wenn
die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind,
unterbleibt.
Gesamtbetrag der Einkünfte
§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988
(EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) enthalten
sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge
im Sinne des Paragraph 67, EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu
erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt
dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat
nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der
ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.
2. Andere Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 sowie Paragraphen 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der
Steuerabgeltung nach Paragraph 97, EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der
in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus
Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen,
sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach
Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen
Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder
nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen,
die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind
die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7), so bleiben die während
der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der
Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.
Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Zuschuss
§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern
sie verheiratet sind, nach Maßgabe der §§ 12 und 13.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt
worden ist.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte
(§ 8) einen Grenzbetrag von 3997 € übersteigt.
Höhe Zuschuss
§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 € täglich.
Alleinstehende
§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die
ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als
alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn
sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer
derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann
Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichten.
Ehegatten
§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen
erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7200 € (Freigrenze)
beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund
einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3600 €.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den
Zuschuss anzurechnen.
Nicht Alleinstehende
§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter,
die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den
Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.
Dauer
§ 14. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht
diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.
Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen,
sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) beendet oder nach
Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen
Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder
nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen,
die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind
die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet (Paragraph 2, Absatz 7,), so bleiben die während
der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der
Einkünfte gemäß Absatz eins, außer Ansatz.
Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Zuschuss
§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern
sie verheiratet sind, nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt
worden ist.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte
(Paragraph 8,) einen Grenzbetrag von 3997 € übersteigt.
Höhe Zuschuss
§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 € täglich.
Alleinstehende
§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die
ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 13, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als
alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn
sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer
derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, haben dann
Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichten.
Ehegatten
§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen
erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) nicht mehr als 7200 € (Freigrenze)
beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund
einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3600 €.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den
Zuschuss anzurechnen.
Nicht Alleinstehende
§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter,
die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den
Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
Hinsichtlich des Einkommens gilt Paragraph 12, entsprechend.
Dauer
§ 14. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im Paragraph 9, Absatz 2, genannte Leistung Anspruch besteht. Steht
diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.
Erklärung
§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide
Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18
verpflichten.
Informationspflicht
§ 16. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden
Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat
der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten
Elternteil zu verständigen.
Datenübermittlung
§ 17. Die Krankenversicherungsträger haben den Abgabenbehörden die Daten, die für die
Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere
Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person,
Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird,
Anspruchsvoraussetzung gemäß § 9, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes
dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Abgabepflicht
gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2.
Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Abgabepflichtige
§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1
ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2,
3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs
(§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als
dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse
der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen
Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.
Nr. 194/1961.
Höhe der Abgabe
§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 10175 €........................................................................................................................ 3%
mehr als 12720 €........................................................................................................................ 5%
mehr als 16355 €........................................................................................................................ 7%
mehr als 19990 €........................................................................................................................ 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 25440 €........................................................................................................................ 5%
mehr als 29070 €........................................................................................................................ 7%
mehr als 32705 €........................................................................................................................ 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer
Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese
Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
Erklärung
§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den Paragraphen 12 und 13 haben beide
Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 18,
verpflichten.
Informationspflicht
§ 16. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden
Elternteil gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie von der Einstellung oder Rückforderung (Paragraph 31,) dieses Zuschusses hat
der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß Paragraph 18, verpflichteten
Elternteil zu verständigen.
Datenübermittlung
§ 17. Die Krankenversicherungsträger haben den Abgabenbehörden die Daten, die für die
Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere
Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person,
Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird,
Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 9,, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes
dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Abgabepflicht
gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Abgabepflichtige
§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,,
3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs
(Paragraph 21,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als
dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse
der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen
Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,.
Höhe der Abgabe
§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 10175 €........................................................................................................................ 3%
mehr als 12720 €........................................................................................................................ 5%
mehr als 16355 €........................................................................................................................ 7%
mehr als 19990 €........................................................................................................................ 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 25440 €........................................................................................................................ 5%
mehr als 29070 €........................................................................................................................ 7%
mehr als 32705 €........................................................................................................................ 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
gilt das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 und Beträge nach den Paragraphen 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer
Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese
Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1.Ziffer eins bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
§ 20. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen
Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze
gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit
Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18
Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des
Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen
Finanzamt.
Erklärungspflicht
§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr
erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Abschnitt 5
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit
§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung
ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt
versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt
wurde. Als versichert im Sinne des ersten Satzes gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen
der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder
selbst anspruchsberechtigt waren.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen
Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten
der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens
obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden
Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.
Verfahren
§ 25. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung
geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.
Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu
verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren
Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch
und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung
durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 4 Abs. 2 gilt auch für die Wiedermeldung.
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
§ 20. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen
Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze
gemäß Paragraph 19, erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit
Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 dem für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des Paragraph 18,
Abs. 1 Ziffer 2, dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des
Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen
Finanzamt.
Erklärungspflicht
§ 23. Jeder Abgabepflichtige (Paragraph 18,) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr
erzieltes Einkommen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen. Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Abschnitt 5
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit
§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung
ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt
versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt
wurde. Als versichert im Sinne des ersten Satzes gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen
der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder
selbst anspruchsberechtigt waren.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten im übertragenen
Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten
der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Absatz 4, eingerichtet. Der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens
obliegt dem nach Absatz eins, zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden
Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.
Verfahren
§ 25. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung
geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, anzuwenden.
Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu
verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren
Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch
und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung
durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 4, Absatz 2, gilt auch für die Wiedermeldung.
Entscheidung
§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller
eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des
Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten
hervorgehen, anzuschließen.
(3) Ein Bescheid ist auszustellen,
1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder
3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die
Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.
Abschnitt 6
Krankenversicherung
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 28. (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert,
sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge
zuständig:
1. jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder
Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;
2. jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder
zuletzt versichert war;
3. sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.
Als versichert im Sinne der Z 2 gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt
waren.
(2) Unterliegt ein Kinderbetreuungsgeldbezieher der Krankenversicherung nach zwei oder mehreren
Bundesgesetzen, so ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld
gestellt wird.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie so lange, als
Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 29. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches
bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses,
dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Berichtigung
§ 30. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem
Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches
maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die
Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Rückforderung
§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher
zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er
erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend
eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Der Empfänger einer
Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
Entscheidung
§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller
eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des
Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
(2) Der Mitteilung gemäß Absatz eins, ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten
hervorgehen, anzuschließen.
(3) Ein Bescheid ist auszustellen,
1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 31, oder
3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die
Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.
Abschnitt 6
Krankenversicherung
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 28. (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert,
sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des
§ 2 Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge
zuständig:
1. jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder
Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;
2. jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder
zuletzt versichert war;
3. sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.
Als versichert im Sinne der Ziffer 2, gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt
waren.
(2) Unterliegt ein Kinderbetreuungsgeldbezieher der Krankenversicherung nach zwei oder mehreren
Bundesgesetzen, so ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld
gestellt wird.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie so lange, als
Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 29. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches
bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses,
dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Berichtigung
§ 30. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem
Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches
maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die
Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Rückforderung
§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher
zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er
erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend
eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Der Empfänger einer
Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die
Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen
oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum
Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu
erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch
entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers,
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
2. die Rückforderung stunden,
3. auf die Rückforderung verzichten.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der
Rückforderung festzulegen.
(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf
Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem
Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners festzusetzen.
(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen
ausbedungen werden.
(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung
des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume
unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch
den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von
Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er
bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
Mitwirkungspflichten
§ 32. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG, § 13 B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen
(§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Feststellung des Gesamtbetrages
der Einkünfte im Sinne des § 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen
Art der Auszahlung
§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im
Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des
Folgemonats.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem
Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der
Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine
wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im
Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
Besondere Umstände
§ 34. (1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem
Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld
bezogen wird, auszuzahlen.
(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen
Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld
bezogen wird, ausgezahlt werden.
verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die
Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen
oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum
Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Absatz eins bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu
erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch
entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers,
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
2. die Rückforderung stunden,
3. auf die Rückforderung verzichten.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der
Rückforderung festzulegen.
(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf
Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem
Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners festzusetzen.
(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen
ausbedungen werden.
(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung
des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume
unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch
den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von
Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er
bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
Mitwirkungspflichten
§ 32. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG, Paragraph 13, B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen
(Paragraph 36, ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Feststellung des Gesamtbetrages
der Einkünfte im Sinne des Paragraph 8, erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen
Art der Auszahlung
§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im
Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des
Folgemonats.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem
Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der
Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine
wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im
Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
Besondere Umstände
§ 34. (1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem
Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld
bezogen wird, auszuzahlen.
(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen
Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld
bezogen wird, ausgezahlt werden.
Abschnitt 9
Mutter-Kind-Pass-Verfahren
§ 35. (1) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig
versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung
von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch
richtet;
3. bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen
der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen
Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern
ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen
Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der
Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351
ASVG, des § 181 BSVG, des § 193 GSVG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag
bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen
Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung,
unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der bezugnehmend auf § 39e
Abs. 6 FLAG 1967 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeschlossene Gesamtvertrag
weiter.
(4) Die Kosten für die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3
genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen
Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene
Vorschüsse geleistet werden.
(5) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt
werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei
Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten
Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse
geleistet werden.
(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Pass (§ 7) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
tragen.
(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem beauftragte Experten
sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der
Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des
Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.
(8) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf Verlangen die in
seinem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem Bundesminister
Abschnitt 9
Mutter-Kind-Pass-Verfahren
§ 35. (1) Die gemäß Paragraph 7, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig
versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung
von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch
richtet;
3. bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen
der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen
Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern
ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß Paragraph 7, vorgesehenen ärztlichen
Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der
Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351
ASVG, des Paragraph 181, BSVG, des Paragraph 193, GSVG und des Paragraph 128, B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag
bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen
Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung,
unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der bezugnehmend auf Paragraph 39 e,
Abs. 6 FLAG 1967 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeschlossene Gesamtvertrag
weiter.
(4) Die Kosten für die gemäß Paragraph 7, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Absatz eins, Ziffer 3,
genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen
Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene
Vorschüsse geleistet werden.
(5) Die gemäß Paragraph 7, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt
werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei
Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten
Untersuchungskosten nicht überschreiten (Absatz 3,). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse
geleistet werden.
(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Pass (Paragraph 7,) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
tragen.
(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem beauftragte Experten
sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der
Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des
Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.
(8) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf Verlangen die in
seinem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem Bundesminister
beauftragtenbeauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist
untersagt.
Abschnitt 10
Datenerhebung
§ 36. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger
berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des
Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
3. Staatsbürgerschaft;
4. Familienstand und Geschlecht;
5. Beruf bzw. Tätigkeit;
6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
9. Bescheide;
10. Bankverbindung und Kontonummer;
11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
12. Zahlungsbeträge.
(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht;
2. Dauer des Bezuges;
3. Häufigkeit des Wechsels;
4. Anzahl der Bezieher von Zuschuss;
5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2.
Datenübermittlung
§ 37. (1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine
wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen
Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, Art und Weise des
Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen zur
Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß § 8 sowie jene Daten, aus
denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern
bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten.
(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf
deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten
gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 36 im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu
stellen.
Abschnitt 11
Finanzierung
Deckung des Aufwandes
§ 38. (1) Für die finanzielle Abwicklung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise
einzurichten, die eine Zuordnung des erforderlichen Aufwandes der Krankenversicherungsträger unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig
ermöglichen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Leistungen, die
Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen
sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist
untersagt.
Abschnitt 10
Datenerhebung
§ 36. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger
berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des
Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
3. Staatsbürgerschaft;
4. Familienstand und Geschlecht;
5. Beruf bzw. Tätigkeit;
6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
9. Bescheide;
10. Bankverbindung und Kontonummer;
11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
12. Zahlungsbeträge.
(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht;
2. Dauer des Bezuges;
3. Häufigkeit des Wechsels;
4. Anzahl der Bezieher von Zuschuss;
5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
Datenübermittlung
§ 37. (1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine
wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen
Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, Art und Weise des
Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Sinne des Absatz eins, haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen zur
Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß Paragraph 8, sowie jene Daten, aus
denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern
bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO ist zu beachten.
(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf
deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten
gemäß Absatz eins und 2 sowie Paragraph 36, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu
stellen.
Abschnitt 11
Finanzierung
Deckung des Aufwandes
§ 38. (1) Für die finanzielle Abwicklung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise
einzurichten, die eine Zuordnung des erforderlichen Aufwandes der Krankenversicherungsträger unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig
ermöglichen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Leistungen, die
Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen
sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen einschließlich der Kosten für den Betrieb des Kompetenzzentrums
gemäß § 24 Abs. 3 können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge
ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge
nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu
festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen,
um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die
Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen
und auf einen Cent zu runden.
(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand einschließlich der Implementierungskosten
aller Krankenversicherungsträger zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der
einmaligen Aufwendungen nach diesem Absatz und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen. Die anteiligen
erforderlichen und zuordenbaren Errichtungs- und Entwicklungskosten des Datennetzes sind dem
Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu ersetzen.
(4) Für nachträgliche Anpassungen oder Investitionen insbesondere technischer Natur, die anlässlich
der Vollziehung oder von Änderungen dieses Bundesgesetzes erforderlich werden, ist Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.
Verrechnung
§ 39. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem
Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Abgabe für Zuschüsse
§ 40. Die Abgabe für Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld fließt dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu.
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
Rechtshilfe
§ 41. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den
in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger im
Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von
Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in
das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt
geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme
in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch
die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.
Unterhaltsanspruch
§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht
dessen Unterhaltsanspruch.
Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist gemäß § 290 der Exekutionsordnung, RGBl.
Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Kinderbetreuungsgeld ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur
Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen einschließlich der Kosten für den Betrieb des Kompetenzzentrums
gemäß Paragraph 24, Absatz 3, können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge
ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge
nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu
festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen,
um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die
Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen
und auf einen Cent zu runden.
(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand einschließlich der Implementierungskosten
aller Krankenversicherungsträger zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der
einmaligen Aufwendungen nach diesem Absatz und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen. Die anteiligen
erforderlichen und zuordenbaren Errichtungs- und Entwicklungskosten des Datennetzes sind dem
Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu ersetzen.
(4) Für nachträgliche Anpassungen oder Investitionen insbesondere technischer Natur, die anlässlich
der Vollziehung oder von Änderungen dieses Bundesgesetzes erforderlich werden, ist Absatz 3, sinngemäß
anzuwenden.
Verrechnung
§ 39. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem
Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Abgabe für Zuschüsse
§ 40. Die Abgabe für Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld fließt dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu.
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
Rechtshilfe
§ 41. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den
in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger im
Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von
Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in
das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt
geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme
in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch
die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.
Unterhaltsanspruch
§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht
dessen Unterhaltsanspruch.
Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist gemäß Paragraph 290, der Exekutionsordnung, RGBl.
Nr. 79 aus 1896,, nicht pfändbar.
(2) Kinderbetreuungsgeld ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur
Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
Gebührenfreiheit
§ 44. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und
Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76
bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, sind im
Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 38 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche
Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 € zu bestrafen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 47. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzug
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
In-Kraft-Treten
§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 4 und 38 Abs. 3 – am 1. Jänner
2002 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
(2) Auf Geburten zwischen dem 1. Jänner 2002 und 30. Juli 2002 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass vom Nachweis der Untersuchungen während der Schwangerschaft abgesehen wird.
(3) § 24 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) § 38 Abs. 3 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 9 lautet:
„§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis
9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet
lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002
beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.“
2. Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 entfallen.
3. Nach § 39i werden folgende §§ 39j und 39k eingefügt:
„§ 39j. (1) Der Aufwand für das Kinderbetreuungsgeld sowie die Kosten für den diesbezüglichen
Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sind aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Ersatzzeiten der Kindererziehung nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b ASVG in der
Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sowie nach § 594 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 ist
aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(3) Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ist als Beitrag zur Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher
sowie Karenz(urlaubs)geldbezieher, Teilzeitbeihilfenbezieher sowie Bezieher gleichartiger
Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichs-
Gebührenfreiheit
§ 44. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und
Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76,
bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, sind im
Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 38, stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche
Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 € zu bestrafen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 47. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzug
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des Paragraph 37, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
In-Kraft-Treten
§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme der Paragraphen 24, Absatz 4 und 38 Absatz 3, – am 1. Jänner
2002 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
(2) Auf Geburten zwischen dem 1. Jänner 2002 und 30. Juli 2002 ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass vom Nachweis der Untersuchungen während der Schwangerschaft abgesehen wird.
(3) Paragraph 24, Absatz 4, tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) Paragraph 38, Absatz 3, tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, lautet:
„§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a, bis
9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet
lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002
beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.“
2. Die Paragraphen 39, Absatz 3, 39 a, Absatz 6 und 39 e Absatz 10, entfallen.
3. Nach Paragraph 39 i, werden folgende Paragraphen 39 j und 39 k eingefügt:
„§ 39j. (1) Der Aufwand für das Kinderbetreuungsgeld sowie die Kosten für den diesbezüglichen
Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sind aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Ersatzzeiten der Kindererziehung nach Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, ASVG in der
Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sowie nach Paragraph 594, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2001, ist
aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(3) Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ist als Beitrag zur Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher
sowie Karenz(urlaubs)geldbezieher, Teilzeitbeihilfenbezieher sowie Bezieher gleichartiger
Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichs-
fondsfonds für Familienbeihilfen jeweils ein Betrag in Höhe von 72,673 Millionen € bereitzustellen. Der
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat den Jahresbetrag jeweils in vier gleichen Teilbeträgen der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Aufteilung zu überweisen und zwar jeweils am 20. des
ersten Monats eines jeden Quartals, erstmals am 20. Jänner 2002.
(4) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die vorschussweise einlangenden Beiträge
gemäß Abs. 3 spätestens bis zum 30. des ersten Monats des Quartals vorläufig nach einem Schlüssel
aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Für das Jahr 2002 gilt
als vorläufiger Schlüssel die Schätzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(5) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die endgültige Aufteilung der Mittel gemäß
Abs. 3 an die Träger der Krankenversicherung, an die im § 2 Abs. 1 Z 2 Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, angeführten Krankenfürsorgeanstalten sowie
an die die Krankenversicherungsbeiträge nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen tragenden
Dienstgeber für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmen. Hiezu haben die im
ersten Satz genannten Krankenversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber die
Abrechnungen bis zum 30. April des Folgejahres zu übermitteln. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels
sowie die Auszahlung hat auf Basis der anteiligen endgültigen krankenversicherungspflichtigen
Bargeldleistungen zu erfolgen.
(6) Ab 1. Jänner 2005 ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 6,8% des Aufwandes
des Kinderbetreuungsgeldes nach KBGG, des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz
(KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, des Karenzurlaubsgeldes
nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sowie
gleichartiger Leistungen nach Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.
(7) Der Aufwand nach § 49 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I
Nr. 103/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(8) Der Aufwand nach §§ 50 und 51 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung
BGBl. I Nr. 103/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(9) Der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld nach dem
Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, sowie für gleichartige
Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen für Kinder, die vor dem
1. Jänner 2002 geboren wurden, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein
zu refundieren. Höchstens hat eine Refundierung im Umfang der Leistungen und Voraussetzungen nach
dem Karenzgeldgesetz BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, zu erfolgen. In
begründeten Ausnahmefällen können darauf auch Vorschüsse geleistet werden. Das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen bedient sich bei der Abwicklung dieser Leistungen der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die nach diesem Absatz ausgezahlten Beträge sind bis zum
30. April des Folgejahres bei sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Rechnung zu stellen. Erforderliche Daten im Sinne dieses
Absatzes sind Name, Sozialversicherungsnummer und Anspruchszeitraum der Leistungsbezieher sowie
Höhe der Auszahlungsbeträge und Anzahl der Fälle.
§ 39k. (1) Der Aufwand für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Mutter-
Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der
Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu tragen.“
4. Nach § 50p wird folgender § 50q eingefügt:
„§ 50q. (1) Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 in der am 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 39j Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. September 2001
in Kraft.
für Familienbeihilfen jeweils ein Betrag in Höhe von 72,673 Millionen € bereitzustellen. Der
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat den Jahresbetrag jeweils in vier gleichen Teilbeträgen der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Aufteilung zu überweisen und zwar jeweils am 20. des
ersten Monats eines jeden Quartals, erstmals am 20. Jänner 2002.
(4) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die vorschussweise einlangenden Beiträge
gemäß Absatz 3, spätestens bis zum 30. des ersten Monats des Quartals vorläufig nach einem Schlüssel
aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Für das Jahr 2002 gilt
als vorläufiger Schlüssel die Schätzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(5) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die endgültige Aufteilung der Mittel gemäß
Abs. 3 an die Träger der Krankenversicherung, an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, angeführten Krankenfürsorgeanstalten sowie
an die die Krankenversicherungsbeiträge nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen tragenden
Dienstgeber für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmen. Hiezu haben die im
ersten Satz genannten Krankenversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber die
Abrechnungen bis zum 30. April des Folgejahres zu übermitteln. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels
sowie die Auszahlung hat auf Basis der anteiligen endgültigen krankenversicherungspflichtigen
Bargeldleistungen zu erfolgen.
(6) Ab 1. Jänner 2005 ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 6,8% des Aufwandes
des Kinderbetreuungsgeldes nach KBGG, des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz
(KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, des Karenzurlaubsgeldes
nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sowie
gleichartiger Leistungen nach Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.
(7) Der Aufwand nach Paragraph 49, des Karenzgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(8) Der Aufwand nach Paragraphen 50 und 51 des Karenzgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(9) Der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld nach dem
Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie für gleichartige
Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen für Kinder, die vor dem
1. Jänner 2002 geboren wurden, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein
zu refundieren. Höchstens hat eine Refundierung im Umfang der Leistungen und Voraussetzungen nach
dem Karenzgeldgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zu erfolgen. In
begründeten Ausnahmefällen können darauf auch Vorschüsse geleistet werden. Das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen bedient sich bei der Abwicklung dieser Leistungen der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die nach diesem Absatz ausgezahlten Beträge sind bis zum
30. April des Folgejahres bei sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Rechnung zu stellen. Erforderliche Daten im Sinne dieses
Absatzes sind Name, Sozialversicherungsnummer und Anspruchszeitraum der Leistungsbezieher sowie
Höhe der Auszahlungsbeträge und Anzahl der Fälle.
§ 39k. (1) Der Aufwand für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Mutter-
Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der
Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu tragen.“
4. Nach Paragraph 50 p, wird folgender Paragraph 50 q, eingefügt:
„§ 50q. (1) Die Paragraphen 39, Absatz 3, 39 a, Absatz 6 und 39 e Absatz 10, in der am 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) Paragraph 39 j, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. September 2001
in Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 9, 39j Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Abschnitte II und IIb sowie §§ 39e Abs. 1 bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die
bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:
„f)BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz zuständig ist,“
2. Im § 10 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f)
beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der
Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“
3. Im § 12 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Krankenversicherung der im § 10 Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“
4. Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder
nach dem Karenzgeldgesetz (KGG)“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ ersetzt.
5. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g wird
angefügt:
„g) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten.“
6. Im § 162 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder
nach dem Karenzgeldgesetz (KGG)“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ ersetzt.
7. § 162 Abs. 3a lautet:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld
1. den nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten sowie den nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte
geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € täglich;
2. den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes.
An die Stelle des in der Z 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“
8. Im § 162 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt:
„3. Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f, wenn sie nicht schon auf Grund der dem Kinderbetreuungsgeld-
Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten.“
9. Im § 176 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 31/1969,“ der Ausdruck „dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 103/2001,“ eingefügt.
10. Im § 227a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
11. Im § 227a Abs. 6 erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeldbezug
oder“ vorangestellt.
12. § 233 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der
Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
(§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich
zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Die Paragraphen 9, 39 j, Absatz eins bis 6, Absatz 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Abschnitte römisch zwei und römisch zwei b sowie Paragraphen 39 e, Absatz eins bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die
bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
„f)BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz zuständig ist,“
2. Im Paragraph 10, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,)
beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der
Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht.“
3. Im Paragraph 12, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a) Die Krankenversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 a, bezeichneten Personen endet mit Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“
4. Im Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder
nach dem Karenzgeldgesetz (KGG)“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ ersetzt.
5. Im Paragraph 138, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera g, wird
angefügt:
„g) die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Teilversicherten.“
6. Im Paragraph 162, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder
nach dem Karenzgeldgesetz (KGG)“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ ersetzt.
7. Paragraph 162, Absatz 3 a, lautet:
„(3a) Abweichend von Absatz 3, gebührt das Wochengeld
1. den nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte
geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € täglich;
2. den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes.
An die Stelle des in der Ziffer eins, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.“
8. Im Paragraph 162, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 3, wird
angefügt:
„3. Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,, wenn sie nicht schon auf Grund der dem Kinderbetreuungsgeld-
Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten.“
9. Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 31 aus 1969,,“ der Ausdruck „dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,,“ eingefügt.
10. Im Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
11. Im Paragraph 227 a, Absatz 6, erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeldbezug
oder“ vorangestellt.
12. Paragraph 233, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238 und 239), die Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 240,), die Berücksichtigung der
Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 242,), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
(Paragraph 245,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich
zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamerleistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) und für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 und 253c Abs. 1 Z 1 sind
Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu
berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,
sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
13. Der bisherige Abs. 2 des § 233 erhält die Bezeichnung „(3)“.
14. Nach § 236 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach
§ 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von
höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf
ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“
15. § 253a Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im
§ 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der
(die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden
Ersatzmonate nach den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, nach § 116a GSVG und nach
§ 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“
16. Im § 253b Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 236 Abs. 4a
genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“.
17. Im § 253c Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im § 236
Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten –“ eingefügt.
18. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. n wird
angefügt:
„n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“
19. § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:
„b) für Zeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes, nach § 116a GSVG und nach § 107a BSVG ein
Betrag in der Höhe von 22,8% des Betrages nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb für jeden
Ersatzmonat der Kindererziehung, in dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG
oder auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG besteht, aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;“
20. Im § 588 Abs. 14 wird in der Z 2 der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der
Z 3 der Ausdruck „und“ eingefügt; folgende Z 4 wird eingefügt:
„4. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 26 Abs. 3 KBGG, soweit diese Kosten nicht
nach § 38 Abs. 3 KBGG abgegolten werden,“.
21. Nach § 594 wird folgender § 595 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001
§ 595. (1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 10 Abs. 6a, 12 Abs. 5a, 120 Abs. 1, 138 Abs. 2 lit. f und g,
162 Abs. 1, 3a sowie 5 Z 2 und 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 233, 236 Abs. 4a, 253a
Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253c Abs. 1 Z 1 lit. b, 292 Abs. 4, 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und § 588
Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236) und für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen nach den Paragraphen 253 a, Absatz eins, Ziffer 2, 253 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 253 c Absatz eins, Ziffer eins, sind
Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu
berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
13. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 233, erhält die Bezeichnung „(3)“.
14. Nach Paragraph 236, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, sind auch Ersatzmonate nach
§ 227a dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116 a, GSVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von
höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf
ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“
15. Paragraph 253 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im
§ 236 Absatz 4 a, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der
(die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden
Ersatzmonate nach den Paragraphen 227 a und 228 a dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 116 a, GSVG und nach
§ 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“
16. Im Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 236, Absatz 4 a,
genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“.
17. Im Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im Paragraph 236,
Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten –“ eingefügt.
18. Im Paragraph 292, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera m, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera n, wird
angefügt:
„n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“
19. Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, lautet:
„b) für Zeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 116 a, GSVG und nach Paragraph 107 a, BSVG ein
Betrag in der Höhe von 22,8% des Betrages nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, für jeden
Ersatzmonat der Kindererziehung, in dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG
oder auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG besteht, aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;“
20. Im Paragraph 588, Absatz 14, wird in der Ziffer 2, der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der
Z 3 der Ausdruck „und“ eingefügt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
„4. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 26, Absatz 3, KBGG, soweit diese Kosten nicht
nach Paragraph 38, Absatz 3, KBGG abgegolten werden,“.
21. Nach Paragraph 594, wird folgender Paragraph 595, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§ 595. (1) Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f, 10 Absatz 6 a, 12, Absatz 5 a, 120, Absatz eins, 138, Absatz 2, Litera f und g,
162 Absatz eins, 3 a, sowie 5 Ziffer 2 und 3, 176 Absatz eins, Ziffer 8, 227 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 233, 236, Absatz 4 a, 253 a,
Abs. 1 Ziffer 2, 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 253c Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 292 Absatz 4, 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 588,
Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/
2001 sind für das Kalenderjahr 2002 123,54 Millionen €, für das Kalenderjahr 2003 130,81 Millionen €
und für das Kalenderjahr 2004 196,22 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu zahlen.“
Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft zuständig ist.“
2. Im § 4 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ der Ausdruck
„Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,“ eingefügt.
3. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:
„7. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld
gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1
KBGG ruht.“
4. § 7 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird;“.
5. Im § 79 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§§ 102 bis § 102d“ durch den Ausdruck „§§ 102, 102a und
102d“ ersetzt.
6. Im § 102 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „und Teilzeitbeihilfe (§ 102b)“.
7. § 102b wird aufgehoben.
8. § 102c wird aufgehoben.
9. Im § 102d entfällt der Ausdruck „und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen
nach 102b“.
10. Im § 116a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
11. Im § 116a Abs. 6 erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeldbezug
oder“ vorangestellt.
12. § 119a Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der
Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende
Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) und für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 131 Abs. 1 Z 2, 131a Abs. 1 Z 2 und 131b Abs. 1 Z 1 sind
Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu
berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,
sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
Abweichend von Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 103/
2001 sind für das Kalenderjahr 2002 123,54 Millionen €, für das Kalenderjahr 2003 130,81 Millionen €
und für das Kalenderjahr 2004 196,22 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu zahlen.“
Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
„3.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft zuständig ist.“
2. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,,“ der Ausdruck
„Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,“ eingefügt.
3. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:
„7. bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld
gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
KBGG ruht.“
4. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird;“.
5. Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§§ 102 bis Paragraph 102 d, durch den Ausdruck „§§ 102, 102a und
102d“ ersetzt.
6. Im Paragraph 102, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „und Teilzeitbeihilfe (Paragraph 102 b,)“.
7. Paragraph 102 b, wird aufgehoben.
8. Paragraph 102 c, wird aufgehoben.
9. Im Paragraph 102 d, entfällt der Ausdruck „und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen
nach 102b“.
10. Im Paragraph 116 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
11. Im Paragraph 116 a, Absatz 6, erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeldbezug
oder“ vorangestellt.
12. Paragraph 119 a, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 122 und 123), die Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 125,), die Berücksichtigung der
Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 127,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(Paragraph 139,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende
Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) und für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen nach den Paragraphen 131, Absatz eins, Ziffer 2, 131 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 b Absatz eins, Ziffer eins, sind
Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu
berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
13.Ziffer 13 Der bisherige Abs. 2 des § 119a erhält die Bezeichnung „(3)“.
14. Nach § 120 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 sind auch Ersatzmonate nach
§ 116a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von
höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf
ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“
15. § 131 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 120 Abs. 7 genannten
Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“.
16. § 131a Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im
§ 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der
(die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden
Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 227a und 228a ASVG und nach
§ 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“.
17. Im § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im § 120
Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten –“
eingefügt.
18. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. o wird
angefügt:
„o) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“
19. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
§ 292. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 4 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 6 und 7, 7 Abs. 1 Z 5, 79
Abs. 1 Z 3, 102 Abs. 5, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 119a Abs. 1 bis 3, 120 Abs. 7, 131 Abs. 1
Z 2 lit. b, 131a Abs. 1 Z 2, 131b Abs. 1 Z 1 lit. b sowie 149 Abs. 4 lit. n und o in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001;
2. mit 1. Jänner 2005 § 102d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001.
(2) Die §§ 102b und 102c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem
30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates
des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der
Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und
vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes
zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der
Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum,
für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der
Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur
Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 102b Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der
Höhe des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3
KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 nicht übersteigt.
Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 119 a, erhält die Bezeichnung „(3)“.
14. Nach Paragraph 120, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, sind auch Ersatzmonate nach
§ 116a dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von
höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf
ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“
15. Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 120, Absatz 7, genannten
Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“.
16. Paragraph 131 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im
§ 120 Absatz 7, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der
(die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden
Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes, nach den Paragraphen 227 a und 228 a ASVG und nach
§ 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“.
17. Im Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im Paragraph 120,
Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten –“
eingefügt.
18. Im Paragraph 149, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera n, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera o, wird
angefügt:
„o) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“
19. Nach Paragraph 291, wird folgender Paragraph 292, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§ 292. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 4 Absatz eins, Ziffer 6, 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 7 Absatz eins, Ziffer 5, 79,
Abs. 1 Ziffer 3, 102, Absatz 5, 116 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 119 a, Absatz eins bis 3, 120 Absatz 7, 131, Absatz eins,
Z 2 Litera b,, 131a Absatz eins, Ziffer 2, 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie 149 Absatz 4, Litera n und o in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,;
2. mit 1. Jänner 2005 Paragraph 102 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.
(2) Die Paragraphen 102 b und 102 c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem
30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates
des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der
Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Paragraph 102 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und
vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes
zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der
Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum,
für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der
Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur
Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. Paragraph 102 b, Absatz 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der
Höhe des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,
KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, nicht übersteigt.
(6)Absatz 6,Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Abs. 3
und 4 geleistet.“
Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 101/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
zuständig ist.“
2. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
„6. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld
gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“
3. Im § 7 Abs. 1 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
„5. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“
4. Im § 71 Abs. 7 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ der Ausdruck
„oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“ eingefügt.
5. Im § 75 Z 3 entfällt der Ausdruck „99, 99a“.
6. Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 99)“.
7. § 99 wird aufgehoben.
8. § 99a wird aufgehoben.
9. Im § 99b entfällt der Ausdruck „und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach
§ 99“.
10. Im § 107a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
11. Im § 107a Abs. 6 erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeldbezug
oder“ vorangestellt.
12. § 110a Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 116), die Berücksichtigung der
Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende
Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
nach den §§ 122 Abs. 1 Z 2, 122a Abs. 1 Z 2 und 122b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate,
die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu
berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,
sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
13. Der bisherige Abs. 2 des § 110a erhält die Bezeichnung „(3)“.
Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Absatz 3,
und 4 geleistet.“
Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, wird nach der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
„3.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
zuständig ist.“
2. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
„6. bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld
gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht.“
3. Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
„5. bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“
4. Im Paragraph 71, Absatz 7, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,,“ der Ausdruck
„oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“ eingefügt.
5. Im Paragraph 75, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „99, 99a“.
6. Im Paragraph 97, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (Paragraph 99,)“.
7. Paragraph 99, wird aufgehoben.
8. Paragraph 99 a, wird aufgehoben.
9. Im Paragraph 99 b, entfällt der Ausdruck „und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach
§ 99“.
10. Im Paragraph 107 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
11. Im Paragraph 107 a, Absatz 6, erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeldbezug
oder“ vorangestellt.
12. Paragraph 110 a, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 113 und 114), die Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 116,), die Berücksichtigung der
Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 118,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(Paragraph 130,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende
Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
nach den Paragraphen 122, Absatz eins, Ziffer 2,, 122a Absatz eins, Ziffer 2, und 122b Absatz eins, Ziffer eins, sind Versicherungsmonate,
die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu
berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b,
sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
13. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 110 a, erhält die Bezeichnung „(3)“.
14.Ziffer 14 Nach § 111 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 sind auch Ersatzmonate nach
§ 107a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 116a GSVG im Ausmaß von
höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf
ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“
15. § 122 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 111 Abs. 7 genannten
Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“
16. § 122a Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im
§ 111 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der
(die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden
Ersatzmonate nach § 107a dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 227a und 228a ASVG und nach
§ 116a GSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“.
17. Im § 122b Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im § 111
Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten –“
eingefügt.
18. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. o wird
angefügt:
„o) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“
19. Nach § 280 wird folgender § 281 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
§ 281. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Z 2 und 3, 6 Abs. 1 Z 5 und 6, 7 Abs. 1 Z 4 und 5, 71 Abs. 7 Z 3, 75
Z 3, 97 Abs. 8, 107a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 110a Abs. 1 bis 3, 111 Abs. 7, 122 Abs. 1 Z 2 lit. b,
122a Abs. 1 Z 2, 122b Abs. 1 Z 1 lit. b, 140 Abs. 4 lit. n und o in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 103/2001;
2. mit 1. Jänner 2005 § 99b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001.
(2) Die §§ 99 und 99a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem
30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates
des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der
Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und
vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes
zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001
ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3
Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes
ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er
nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe
durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36.
Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2001 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der
Höhe des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3
KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 nicht übersteigt.
Nach Paragraph 111, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, sind auch Ersatzmonate nach
§ 107a dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 116 a, GSVG im Ausmaß von
höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf
ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“
15. Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 111, Absatz 7, genannten
Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“
16. Paragraph 122 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im
§ 111 Absatz 7, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der
(die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden
Ersatzmonate nach Paragraph 107 a, dieses Bundesgesetzes, nach den Paragraphen 227 a und 228 a ASVG und nach
§ 116a GSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“.
17. Im Paragraph 122 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im Paragraph 111,
Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten –“
eingefügt.
18. Im Paragraph 140, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera n, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera o, wird
angefügt:
„o) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“
19. Nach Paragraph 280, wird folgender Paragraph 281, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§ 281. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 4, Ziffer 2 und 3, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 7 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 71 Absatz 7, Ziffer 3, 75,
Z 3, 97 Absatz 8, 107 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 110 a, Absatz eins bis 3, 111 Absatz 7, 122, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,,
122a Absatz eins, Ziffer 2, 122 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 140 Absatz 4, Litera n und o in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,;
2. mit 1. Jänner 2005 Paragraph 99 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.
(2) Die Paragraphen 99 und 99 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem
30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates
des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der
Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und
vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes
zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in Paragraph 3,
Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes
ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er
nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, Absatz 4, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe
durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36.
Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der
Höhe des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten
Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,
KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, nicht übersteigt.
(6)Absatz 6,Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein
Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Abs. 3 und 4 geleistet.“
Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird nach der Z 18 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird
angefügt:
„19.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
zuständig ist.“
2. Im § 3 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
„4. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.“
3. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
„6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld
gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1
KBGG ruht.“
4. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
„5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für
den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“
5. Nach § 200 wird folgender § 201 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
§ 201. Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 19, 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 153/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Bei Inanspruchnahme einer Karenz im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung
im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung
zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des
Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die
Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen
Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der
Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem
Dienstgeber unzumutbar ist. Nimmt bei Verhinderung des in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
befindlichen Vaters die Dienstnehmerin Karenz oder vereinbarte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, endet
der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach Ende dieser Karenz oder dieser Teilzeitbeschäftigung.
(5) Wurde einer Dienstnehmerin wegen Stilllegung des Betriebes gekündigt (Abs. 3) und nimmt
dieser Betrieb bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin seine Tätigkeit
wieder auf, so ist die seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Dienstnehmerin
dies beim Dienstgeber beantragt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme
der Tätigkeit des Betriebes gestellt werden. Mit der Antragstellung hat sich die Dienstnehmerin
beim Dienstgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Besteht zur Zeit der Antragstellung für die
Dienstnehmerin ein Beschäftigungsverbot nach diesem Bundesgesetz (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und
2) oder nimmt die Dienstnehmerin eine Karenz (§ 15) in Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeber bei
der Antragstellung mitzuteilen und nach Wegfall des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise nach
Beendigung der Karenz die Arbeit aufzunehmen.“
1a. In § 11 wird der Ausdruck „§ 15g Abs. 11“ durch den Ausdruck „§ 15h Abs. 11“ ersetzt.
Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein
Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Absatz 3 und 4 geleistet.“
Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Ziffer 18, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 19, wird
angefügt:
„19.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
zuständig ist.“
2. Im Paragraph 3, wird nach der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
„4. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.“
3. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
„6. bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld
gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
KBGG ruht.“
4. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
„5. bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für
den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“
5. Nach Paragraph 200, wird folgender Paragraph 201, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§ 201. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 3 Ziffer 3 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie 6 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 153 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4) Bei Inanspruchnahme einer Karenz im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung
im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung
zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des
Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die
Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen
Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der
Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem
Dienstgeber unzumutbar ist. Nimmt bei Verhinderung des in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
befindlichen Vaters die Dienstnehmerin Karenz oder vereinbarte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, endet
der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach Ende dieser Karenz oder dieser Teilzeitbeschäftigung.
(5) Wurde einer Dienstnehmerin wegen Stilllegung des Betriebes gekündigt (Absatz 3,) und nimmt
dieser Betrieb bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin seine Tätigkeit
wieder auf, so ist die seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Dienstnehmerin
dies beim Dienstgeber beantragt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme
der Tätigkeit des Betriebes gestellt werden. Mit der Antragstellung hat sich die Dienstnehmerin
beim Dienstgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Besteht zur Zeit der Antragstellung für die
Dienstnehmerin ein Beschäftigungsverbot nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins und
2) oder nimmt die Dienstnehmerin eine Karenz (Paragraph 15,) in Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeber bei
der Antragstellung mitzuteilen und nach Wegfall des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise nach
Beendigung der Karenz die Arbeit aufzunehmen.“
1a. In Paragraph 11, wird der Ausdruck „§ 15g Absatz 11, durch den Ausdruck „§ 15h Absatz 11, ersetzt.
2.Ziffer 2 §§ 15 bis 15j samt Überschriften lauten:
„Karenz
§ 15. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2
Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub
verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist
des § 5 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor
dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des
Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und
Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 15a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der
Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten
Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem
Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein
Monat vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 3 mit
der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach dem
Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
§ 15b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer
Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den §§ 15 oder 15a spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes
geendet hat.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem
Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst
nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die
Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 15
Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der
Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls
die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage
bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
Paragraphen 15 bis 15 j samt Überschriften lauten:
„Karenz
§ 15. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2
Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub
verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist
des Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor
dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des
Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und
Entlassungsschutz nach den Paragraphen 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 15a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der
Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten
Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem
Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein
Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 3, mit
der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach dem
Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
§ 15b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer
Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den Paragraphen 15, oder 15a spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes
geendet hat.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem
Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst
nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die
Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 15,
Abs. 3 oder 15a Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der
Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls
die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage
bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keinekeine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten
Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes
des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der
aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen
hat (Pflegemutter),
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Karenz nach den §§ 15 und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 15 und 15a unmittelbar ab dem Tag der
Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie
Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie
Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer
von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 10 Abs. 2) die Mitteilung von der
Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der
Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 15d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der
Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters,
Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz
in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder
der Betreuung des Kindes.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu
geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten
Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes
des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der
aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen
hat (Pflegemutter),
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die Paragraphen 15 bis 15 b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Karenz nach den Paragraphen 15 und 15 a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 15 und 15 a unmittelbar ab dem Tag der
Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie
Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie
Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer
von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die Paragraphen 10, 11, 12, Absatz eins, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 10, Absatz 2,) die Mitteilung von der
Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der
Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 15d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der
Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters,
Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz
in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder
der Betreuung des Kindes.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu
geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht,
eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt
Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des
Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Beschäftigung während der Karenz
§ 15e. (1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige
Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der
Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis.
Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und
Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber
für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen,
kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem
anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 15f. (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer
Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten
fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes
vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die
Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und
das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch
nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr
entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf
ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu
unterfertigende Bestätigung auszustellen,
1. dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt, oder
2. über Beginn und Dauer der Karenz.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und
der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder
anzutreten.
Recht auf Information
§ 15g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich,
betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Teilzeitbeschäftigung
§ 15h. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen
beizuziehen.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der
Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht,
eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt
Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 nicht bereits auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des
Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Beschäftigung während der Karenz
§ 15e. (1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige
Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der
Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis.
Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und
Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber
für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen,
kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem
anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 15f. (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer
Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten
fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes
vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die
Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und
das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch
nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr
entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf
ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu
unterfertigende Bestätigung auszustellen,
1. dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt, oder
2. über Beginn und Dauer der Karenz.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und
der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder
anzutreten.
Recht auf Information
§ 15g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich,
betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Teilzeitbeschäftigung
§ 15h. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen
beizuziehen.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der
vereinbartenvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird.
Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1
in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die
Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus
um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf
des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG,
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens
drei Monate dauern und beginnt entweder
1. im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit
(Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 5
Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen
Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 5
Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch
nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine
Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die
begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin
binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine
Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung
in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht
hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung
nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster
Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung
anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird.
Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die
Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus
um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf
des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG,
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Absatz 3, vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens
drei Monate dauern und beginnt entweder
1. im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit
(Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen
Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach Paragraph 5,
Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch
nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine
Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die
begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin
binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine
Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung
in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht
hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung
nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster
Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung
anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10)Absatz 10,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 5
Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15i. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate einer Karenz gemäß § 15c.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem
Vater, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem
Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate
vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im Übrigen ist § 15h anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 15j. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine
Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der
Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.“
3. § 20 Abs. 2a und 2b lautet:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 kann die Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß
§ 15a durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein
unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
(2b) Während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung
eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.“
4. § 23 lautet:
„(1) § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 15a Abs. 3 letzter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) § 15b ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin aufgeschobene Karenz zu dem von ihr
gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
(3) § 15b Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen,
Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985),
Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.
(4) Lehrerinnen können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in
Anspruch nehmen.
(5) § 15f Abs. 1 dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen
Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei
Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(6) §§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296,
angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf
Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
(7) § 15e Abs. 2 ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 5,
Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Absatz 7,
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15i. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate einer Karenz gemäß Paragraph 15 c,
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem
Vater, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
beginnen.
(3) Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem
Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate
vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im Übrigen ist Paragraph 15 h, anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 15j. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine
Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der
Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.“
3. Paragraph 20, Absatz 2 a und 2 b lautet:
„(2a) Abweichend von Absatz 2, kann die Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß
§ 15a durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein
unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
(2b) Während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung
eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.“
4. Paragraph 23, lautet:
„(1) Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 15 a, Absatz 3, letzter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Paragraph 15 b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin aufgeschobene Karenz zu dem von ihr
gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
(3) Paragraph 15 b, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen,
Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LLDG 1985),
Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.
(4) Lehrerinnen können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in
Anspruch nehmen.
(5) Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen
Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei
Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(6) Paragraphen 15 e, Absatz 2, 15 h und 15 i sind auf Lehrerinnen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt
Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf
Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
(7) Paragraph 15 e, Absatz 2, ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LDG 1984), Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1.Ziffer eins Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem
Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden
befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer
ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen die bei
dieser für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit
Bescheid ablehnen.
3. Eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde.
§ 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.
(8) § 15h Abs. 1, 7 und 11 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG
1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht
anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 15h und 15i sind auf diese Beamtinnen mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen
ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm)
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen
Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
liegen.
3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die
Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen
ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung
zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines
Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
5. Im § 15h Abs. 10 und 11 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen
anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.
6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat,
ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung
geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen
entgegenstehen.
7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn
a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
8. Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 47 Abs. 3 und 3a
LDG 1984 anzuwenden.
(9) Lassen bei den in Abs. 8 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine
genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden)
nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(10) Eine im Abs. 8 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus
zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens
unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen
Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften
abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf
Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
(11) § 15h Abs. 1, 7 und 11 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht
anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 15h und 15i sind auf Richteramtsanwärterinnen und
Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem
Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden
befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer
ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen die bei
dieser für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit
Bescheid ablehnen.
3. Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Absatz 3, bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde.
§ 56 Absatz 4, BDG 1979 ist anzuwenden.
(8) Paragraph 15 h, Absatz eins, 7 und 11 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LDG
1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht
anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der Paragraphen 15 h und 15 i sind auf diese Beamtinnen mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen
ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm)
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen
Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
liegen.
3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die
Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen
ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung
zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines
Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
5. Im Paragraph 15 h, Absatz 10 und 11 ist die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen
anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat,
ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung
geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen
entgegenstehen.
7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn
a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
8. Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 47, Absatz 3 und 3 a
LDG 1984 anzuwenden.
(9) Lassen bei den in Absatz 8, angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine
genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden)
nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(10) Eine im Absatz 8, angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus
zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens
unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen
Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften
abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf
Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
(11) Paragraph 15 h, Absatz eins, 7 und 11 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht
anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der Paragraphen 15 h und 15 i sind auf Richteramtsanwärterinnen und
Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.Ziffer eins An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine
Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.
(12) §§ 15h und 15i sind auf die übrigen von den Abs. 6, 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der
Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
2. im § 15h Abs. 10 und 11 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden
ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.
(13) § 15f Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind
aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Die Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis
zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im
Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die
Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(14) § 15e Abs. 2 ist auf Richterinnen nicht anzuwenden.“
5. § 25 lautet:
„§ 25. Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen
des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d und § 15j (Karenz) gelten unter der
Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“
6. Nach § 38c wird folgender § 38d samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
1. Jänner 2002
§ 38d. (1) Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater
am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen
drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 103/2001 in Anspruch nehmen.
(2) Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden,
können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.
(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und
Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.
(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben
aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Beamtin durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.“
7. Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 10, §§ 15 bis 15j, 20 Abs. 2a und 2b, 23 und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten, soweit § 38d nicht anderes bestimmt, für
Mütter, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.“
Artikel 8
Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Bundesgesetz, vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen
wird (Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG)“ wird durch den Titel „Bundesgesetz, mit dem Karenz für
Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG)“ ersetzt.
An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine
Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 c, RDG.
(12) Paragraphen 15 h und 15 i sind auf die übrigen von den Absatz 6, 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der
Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
2. im Paragraph 15 h, Absatz 10 und 11 die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden
ist, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
(13) Paragraph 15 f, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind
aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Die Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis
zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im
Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die
Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(14) Paragraph 15 e, Absatz 2, ist auf Richterinnen nicht anzuwenden.“
5. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. Die Paragraphen 7, (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen
des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 15 bis 15 d und Paragraph 15 j, (Karenz) gelten unter der
Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“
6. Nach Paragraph 38 c, wird folgender Paragraph 38 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
1. Jänner 2002
§ 38d. (1) Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater
am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen
drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, in Anspruch nehmen.
(2) Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden,
können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, vereinbaren.
(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und
Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.
(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, bleiben
aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Beamtin durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.“
7. Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Paragraph 10,, Paragraphen 15 bis 15 j, 20 Absatz 2 a und 2 b, 23 und Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten, soweit Paragraph 38 d, nicht anderes bestimmt, für
Mütter, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.“
Artikel 8
Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 6 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Bundesgesetz, vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen
wird (Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG)“ wird durch den Titel „Bundesgesetz, mit dem Karenz für
Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG)“ ersetzt.
2.Ziffer 2 Die §§ 2 bis 9 samt Überschriften lauten:
„Anspruch auf Karenz
§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum
Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu
gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2,
oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei
Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter
Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und
verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den
§§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch,
hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt
zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser
Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser
Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine
Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit
zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(7) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und
der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 3. (1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch
genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in § 2
Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig
mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf
Karenz ein Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner
Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart
werden.
(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.
Aufgeschobene Karenz
§ 4. (1) Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz
aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den §§ 2 oder 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn
auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes geendet hat.
Die Paragraphen 2 bis 9 samt Überschriften lauten:
„Anspruch auf Karenz
§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum
Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu
gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des Paragraph 3, Absatz 2,,
oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei
Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter
Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt
Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 98, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und
verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den
§§ 102a Absatz eins, Satz 4 GSVG und 98 Absatz eins, Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch,
hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt
zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser
Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser
Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine
Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit
zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(7) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und
der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 3. (1) Die Karenz nach Paragraph 2, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch
genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 2,
Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig
mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf
Karenz ein Monat vor dem im Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner
Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart
werden.
(4) Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz 6 bis 8,
Aufgeschobene Karenz
§ 4. (1) Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz
aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den Paragraphen 2, oder 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn
auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes geendet hat.
(2)Absatz 2,Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem
Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst
nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die
Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den in §§ 2
Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der
Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls
die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt
geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in
Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des
Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der
aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber.
(7) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 5. (1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen
hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches
das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz
mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem
Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekannt zu geben. Unbeschadet
des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 2 oder 3 vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es
an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite
Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz
in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in
unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 2 und 3.
Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 6. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem
Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei
Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem
Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst
nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die
Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den in Paragraphen 2,
Abs. 5 oder 3 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der
Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls
die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt
geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in
Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des
Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der
aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber.
(7) Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz 6 bis 8,
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 5. (1) Anspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen
hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches
das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz
mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem
Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 2, oder 3 bekannt zu geben. Unbeschadet
des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 2, oder 3 vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es
an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite
Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz
in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in
unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die Paragraphen 2 und 3,
Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 6. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem
Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei
Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder
der Betreuung des Kindes.
(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenz verbraucht,
eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(4) Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Arbeitgeber
unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(5) Die §§ 7 bis 7c sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer, der Karenz nach den §§ 2, 3 oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder
gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und
Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz,
nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge
der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv-
oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag
gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz
rechtsgültig beendet werden kann.
(3) Die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind
anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 12
Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden.
Recht auf Information
§ 7a. Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Beschäftigung während der Karenz
§ 7b. (1) Der Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten
Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat
den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG)
genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat
keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher
Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann der Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber
für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen,
kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem
anderen Arbeitgeber vereinbart werden.
Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
§ 7c. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den
Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder
der Betreuung des Kindes.
(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenz verbraucht,
eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(4) Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Arbeitgeber
unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(5) Die Paragraphen 7 bis 7 c sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer, der Karenz nach den Paragraphen 2, 3, oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder
gekündigt noch entlassen werden, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und
Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz,
nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge
der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv-
oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, eines Ausländers wird bis zu dem Tag
gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz
rechtsgültig beendet werden kann.
(3) Die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind
anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Paragraph 12,
Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden.
Recht auf Information
§ 7a. Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Beschäftigung während der Karenz
§ 7b. (1) Der Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten
Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat
den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG)
genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat
keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher
Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann der Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber
für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen,
kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem
anderen Arbeitgeber vereinbart werden.
Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
§ 7c. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes
1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15 f, Absatz eins, MSchG, für den Urlaubsanspruch Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG und für den
Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 16 MSchG.
Teilzeitbeschäftigung
§ 8. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen
beizuziehen.
(2) Der Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel seiner
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit
der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung
vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Arbeitnehmer oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die
mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung
des Arbeitnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1
MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen
nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2); § 2 Abs. 3
zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder anderen gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5
Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekannt zu geben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt.
Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine
Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Lehnt der
Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung
eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in
eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat
die Klage insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung
Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 16 MSchG.
Teilzeitbeschäftigung
§ 8. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen
beizuziehen.
(2) Der Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel seiner
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit
der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung
vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Arbeitnehmer oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Absatz 3, vor oder nach Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die
mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung
des Arbeitnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins,
MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen
nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,); Paragraph 2, Absatz 3,
zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder anderen gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 5,
Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekannt zu geben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt.
Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine
Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Lehnt der
Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung
eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in
eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat
die Klage insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung
nichtnicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster
Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige
Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung,
nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.
§ 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für
Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des
Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den
Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 8a. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate einer Karenz gemäß § 5.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der
Mutter, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem
Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate
vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen ist § 8 anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 9. (1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab
und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit,
längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung
durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.“
3. § 10 samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 10. (1) Für Bedienstete, die in einem
1. Dienstverhältnis zum Bund,
2. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,
3. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
stehen, gelten die Abweichungen der folgenden Absätze.
(2) § 2 Abs. 5 letzter Satz und § 5 Abs. 3 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz
gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Lehrer können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in
Anspruch nehmen.
(4) § 2 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind
aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis
zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im
zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster
Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige
Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung,
nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.
§ 7 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für
Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des
Gerichts ausgesprochen werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den
Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Absatz 7,
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 8a. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate einer Karenz gemäß Paragraph 5,
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der
Mutter, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem
Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate
vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen ist Paragraph 8, anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 9. (1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab
und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit,
längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung
durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.“
3. Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 10. (1) Für Bedienstete, die in einem
1. Dienstverhältnis zum Bund,
2. in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
3. Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
stehen, gelten die Abweichungen der folgenden Absätze.
(2) Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz
gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Lehrer können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in
Anspruch nehmen.
(4) Paragraph 2, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind
aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis
zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im
Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der
Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(5) § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte aufgeschobene Karenz zu dem von ihm
gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
(6) § 4 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer
(§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985), Klassenlehrer,
Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.
(7) Statt § 7 Abs. 3 sind die §§ 20 bis 22 MSchG anzuwenden.
(8) §§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im
§ 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte
Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des
Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
(9) § 7b Abs. 2 ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des
Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem
Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden befristeten
Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer ausgegliederten Einrichtung zur
dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten die bei dieser für Neueintretende geltenden
Rechtsgrundlagen.
2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit
Bescheid ablehnen.
3. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde.
§ 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.
(10) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen
Bestimmungen des § 8 sowie § 8a sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern
ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm)
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen
Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
liegen.
3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der
Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen
seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung
zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines
Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
5. Im § 8 Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit
den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.
6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat,
ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung
geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche
Interessen entgegenstehen.
7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
verfügen, wenn
a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der
Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(5) Paragraph 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte aufgeschobene Karenz zu dem von ihm
gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
(6) Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer
(Paragraph eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985), Klassenlehrer,
Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.
(7) Statt Paragraph 7, Absatz 3, sind die Paragraphen 20 bis 22 MSchG anzuwenden.
(8) Paragraphen 7 b, Absatz 2, 8 und 8 a sind auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, im
§ 55 Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, angeführte
Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des
Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
(9) Paragraph 7 b, Absatz 2, ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) und Klassenlehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des
Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem
Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden befristeten
Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer ausgegliederten Einrichtung zur
dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten die bei dieser für Neueintretende geltenden
Rechtsgrundlagen.
2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit
Bescheid ablehnen.
3. Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde.
§ 56 Absatz 4, BDG 1979 ist anzuwenden.
(10) Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984), Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen
Bestimmungen des Paragraph 8, sowie Paragraph 8 a, sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern
ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm)
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen
Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
liegen.
3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der
Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen
seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung
zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines
Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
5. Im Paragraph 8, Absatz 10, ist die Verweisung auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz 2 und 4 und 13 MSchG mit
den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.
6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat,
ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung
geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche
Interessen entgegenstehen.
7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
verfügen, wenn
a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
8.Ziffer 8 Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 47 Abs. 3 und 3a LDG
1984 anzuwenden.
(11) Lassen bei den in Abs. 10 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine
genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht
zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(12) Ein im Abs. 10 angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines
Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen
Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf
Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
(13) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die
übrigen Bestimmungen der §§ 8 und 8a sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine
Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.
(14) §§ 8 und 8a sind auf die übrigen von Abs. 8, 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der
Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
2. im § 8 Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit
den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.
(15) § 7b Abs. 2 ist auf Richter nicht anzuwenden.“
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
1. Jänner 2002
§ 12a. (1) Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000,
jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 geboren wurden,
können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen
Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Arbeitgeber bekannt
geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 in Anspruch nehmen.
(2) Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren
wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 2 und 3 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.
(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht anderes vereinbaren.
(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht,
soweit nicht auf Antrag des Beamten durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.“
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) §§ 2 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002
in Kraft und gelten, soweit § 12a nicht anderes bestimmt, für Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem
31. Dezember 2001 geboren werden.“
Artikel 9
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 40/2000 wird wie folgt geändert:
Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 47, Absatz 3 und 3 a LDG
1984 anzuwenden.
(11) Lassen bei den in Absatz 10, angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine
genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht
zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(12) Ein im Absatz 10, angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines
Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung
bzw. Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen
Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf
Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
(13) Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die
übrigen Bestimmungen der Paragraphen 8 und 8 a sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine
Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 c, RDG.
(14) Paragraphen 8 und 8 a sind auf die übrigen von Absatz 8, 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der
Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
2. im Paragraph 8, Absatz 10, die Verweisung auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz 2 und 4 und 13 MSchG mit
den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.
(15) Paragraph 7 b, Absatz 2, ist auf Richter nicht anzuwenden.“
4. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
1. Jänner 2002
§ 12a. (1) Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000,
jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, geboren wurden,
können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen
Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Arbeitgeber bekannt
geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in Anspruch nehmen.
(2) Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren
wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2 und 3 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, vereinbaren.
(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, bleiben aufrecht, soweit Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht anderes vereinbaren.
(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, bleiben aufrecht,
soweit nicht auf Antrag des Beamten durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.“
5. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Paragraphen 2 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002
in Kraft und gelten, soweit Paragraph 12 a, nicht anderes bestimmt, für Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem
31. Dezember 2001 geboren werden.“
Artikel 9
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 40 aus 2000, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins (Grundsatzbestimmung) § 10a Abs. 9 lautet:
„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k und 105f.“
2. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 26a bis 26m samt Überschriften lauten:
„Anspruch auf Karenz
§ 26a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts
bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des § 26b
Abs. 2, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften
oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei
Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch,
hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt
zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser
Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser
Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 26b. (1) Die Karenz nach § 26 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch
genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in § 26a
Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig
mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf
Karenz ein Monat vor dem im § 26a Abs. 1 oder § 26c Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seiner
Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart
werden.
Aufgeschobene Karenz
§ 26c. (1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner
Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den §§ 26a oder 26b spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes geendet hat. § 26a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem
Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst
nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die
Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in
§§ 26a Abs. 5 oder 26b Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen
wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen,
widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der
Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9, lautet:
„(9) Die Absatz 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 26 j, 26 k und 105 f,
2. (Grundsatzbestimmung) Die Paragraphen 26 a bis 26 m samt Überschriften lauten:
„Anspruch auf Karenz
§ 26a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts
bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des Paragraph 26 b,
Abs. 2, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 99, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften
oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei
Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch,
hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt
zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser
Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser
Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 26b. (1) Die Karenz nach Paragraph 26, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch
genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 26 a,
Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig
mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf
Karenz ein Monat vor dem im Paragraph 26 a, Absatz eins, oder Paragraph 26 c, Absatz eins, dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seiner
Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart
werden.
Aufgeschobene Karenz
§ 26c. (1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner
Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den Paragraphen 26 a, oder 26b spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes geendet hat. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist anzuwenden.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem
Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst
nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die
Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in
§§ 26a Absatz 5, oder 26b Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen
wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen,
widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der
Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keinekeine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des
Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner
Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine
Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des
Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer
Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen
Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26d. (1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und
Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind,
welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz
mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem
Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 26a oder 26b bekannt zu geben.
Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 26a oder 26b vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es
an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite
Lebensjahr hinaus des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
Karenz in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in
unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.
Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 26e. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem
Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei
Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder
der Betreuung des Kindes.
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber
unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Einigung zustande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des
Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner
Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine
Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des
Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer
Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen
Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26d. (1) Anspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 26 a bis 26 c genannten Voraussetzungen und
Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind,
welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz
mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem
Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 26 a, oder 26b bekannt zu geben.
Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 26 a, oder 26b vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es
an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite
Lebensjahr hinaus des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
Karenz in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in
unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die Paragraphen 26 a und 26 b,
Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 26e. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem
Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 26 d, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei
Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder
der Betreuung des Kindes.
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber
unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht,
eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis 26i sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 26f. (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 26a, 26b oder 26d im ersten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in § 34 ausdrücklich angeführten
Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor
Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge
der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv-
oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr
des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger
Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach
dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis
erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die
betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung
des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses
dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis
vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach
Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der
Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/
1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme
auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
Recht auf Information
§ 26g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Beschäftigung während der Karenz
§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten
Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat
den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
in der jeweils geltenden Fassung, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht
bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die
Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor
jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für
höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus
vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen,
kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem
anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 26i. (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils
geltenden Fassung, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem
Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere
Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz
bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der
Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht,
eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 26 f bis 26 i sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 26f. (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den Paragraphen 26 a, 26 b, oder 26d im ersten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in Paragraph 34, ausdrücklich angeführten
Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor
Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge
der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv-
oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr
des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger
Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach
dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis
erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die
betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung
des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses
dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis
vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach
Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der
Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/
1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme
auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
Recht auf Information
§ 26g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Beschäftigung während der Karenz
§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten
Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat
den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in der jeweils geltenden Fassung, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht
bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die
Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor
jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für
höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus
vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen,
kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem
anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 26i. (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils
geltenden Fassung, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem
Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere
Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz
bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß
von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eine Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch
nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr
entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf
ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende
Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und
der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder
anzutreten.
Teilzeitbeschäftigung
§ 26j. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der
Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in
Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch,
besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung
des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die
Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des
zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Dienstnehmer oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die
mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung
des Dienstnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1
MSchG, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen
nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des § 26a Abs. 1 Z 2); § 26a
Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3.im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5
Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß
von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eine Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch
nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr
entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf
ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende
Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und
der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder
anzutreten.
Teilzeitbeschäftigung
§ 26j. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der
Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Absatz eins, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in
Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch,
besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung
des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die
Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des
zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Dienstnehmer oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Absatz 3, vor oder nach Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die
mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung
des Dienstnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 99, Absatz eins,
MSchG, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen
nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2,); Paragraph 26 a,
Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3.im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 5,
Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt.
Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine
Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der
Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung
eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in
eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 26f) beginnt grundsätzlich mit der Erklärung,
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch
während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
(11) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat die Klage gemäß Abs. 7 insoweit
abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung
verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch
an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26k. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate einer Karenz gemäß § 26d.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der
Mutter, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem
Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate
vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen ist § 26j anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26l. (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung
ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese
Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung
durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.
Dienst(Werks)wohnung
§ 26m. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)
wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
gemäß den §§ 26f und 26j Abs. 10 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des
Dienstnehmers getroffen werden.“
3. (Grundsatzbestimmung) Im § 31 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7 Z 3 wird der Ausdruck „eines Karenzurlaubes“
durch den Ausdruck „einer Karenz“ ersetzt.
Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine
Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der
Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung
eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in
eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz (Paragraph 26 f,) beginnt grundsätzlich mit der Erklärung,
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch
während eines Rechtsstreites gemäß Absatz 7,
(11) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat die Klage gemäß Absatz 7, insoweit
abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung
verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch
an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26k. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate einer Karenz gemäß Paragraph 26 d,
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der
Mutter, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem
Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate
vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen ist Paragraph 26 j, anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26l. (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung
ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese
Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung
durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.
Dienst(Werks)wohnung
§ 26m. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)
wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
gemäß den Paragraphen 26 f und 26 j Absatz 10, nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des
Dienstnehmers getroffen werden.“
3. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 3, wird der Ausdruck „eines Karenzurlaubes“
durch den Ausdruck „einer Karenz“ ersetzt.
4.Ziffer 4 (Grundsatzbestimmung) § 31 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie
Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j und 26k) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch
gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 3).
5. (Grundsatzbestimmung) Im § 31 Abs. 7 Z 1 wird das Zitat „§ 26h Abs. 1“ durch das Zitat „§ 26i
Abs. 1“ und in der Z 3 das Zitat „§§ 26i, 26j“ durch das Zitat „§§ 26j, 26k“ ersetzt.
6. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) und für
Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 26i Abs. 1 mit
Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 26i Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle
des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 97
oder 99, einer Karenz nach den §§ 26a bis 26e und 26l oder den §§ 105 bis 105d und 105f Abs. 1 letzter
Satz, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der jeweils
geltenden Fassung, eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der
jeweils geltenden Fassung, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 46a WG, ist die Vereinbarung über
die Bildungskarenz unwirksam.“
7. (Grundsatzbestimmung) § 69 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in
dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a,
26e, 105 und 105d um jenen Zeitraum, der die Karenz um zehn Monate übersteigt.“
8. (Grundsatzbestimmung) Im § 74 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 26i, 26j oder 105f“ durch das Zitat „§§ 26j,
26k oder 105f“ ersetzt.
9. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 105 bis 105f samt Überschriften lauten:
„Karenz
§ 105. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 99 Abs. 1 und 2
Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub
verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist
des § 99 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet
des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und
Entlassungsschutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der
Karenz. § 26f Abs. 2 ist anzuwenden.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 105a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der
Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 105 Abs. 1 festgelegten
Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. § 26b Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt mit der Bekanntgabe,
frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende
des jeweiligen Karenzteiles.
(Grundsatzbestimmung) Paragraph 31, Absatz 6, lautet:
„(6) Absatz 5, Ziffer 2, gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie
Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 26 j und 26 k) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch
gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (Paragraph 26 i, Absatz 3,).
5. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 26h Absatz eins, durch das Zitat „§ 26i
Abs. 1“ und in der Ziffer 3, das Zitat „§§ 26i, 26j“ durch das Zitat „§§ 26j, 26k“ ersetzt.
6. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 e, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988) und für
Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 26 i, Absatz eins, mit
Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 26 i, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass anstelle
des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 97,
oder 99, einer Karenz nach den Paragraphen 26 a bis 26 e und 26 l oder den Paragraphen 105 bis 105 d und 105 f Absatz eins, letzter
Satz, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der jeweils
geltenden Fassung, eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der
jeweils geltenden Fassung, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 46 a, WG, ist die Vereinbarung über
die Bildungskarenz unwirksam.“
7. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 69, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in
dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den Paragraphen 26 a,,
26e, 105 und 105d um jenen Zeitraum, der die Karenz um zehn Monate übersteigt.“
8. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 74, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 26i, 26j oder 105f“ durch das Zitat „§§ 26j,
26k oder 105f“ ersetzt.
9. (Grundsatzbestimmung) Die Paragraphen 105 bis 105 f samt Überschriften lauten:
„Karenz
§ 105. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 99, Absatz eins und 2
Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub
verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist
des Paragraph 99, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet
des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und
Entlassungsschutz nach den Paragraphen 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der
Karenz. Paragraph 26 f, Absatz 2, ist anzuwenden.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 105a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der
Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 105, Absatz eins, festgelegten
Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. Paragraph 26 b, Absatz 2, ist
anzuwenden.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 beginnt mit der Bekanntgabe,
frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende
des jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
§ 105b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer
Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den §§ 105 oder 105a spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes,
geendet hat. § 26c Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in
§§ 105 Abs. 3 oder 105a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 26c Abs. 3
zweiter bis letzter Satz.
(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des
Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(4) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner
Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine
Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des
Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung
anfechtbar.
(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen
Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen
hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 105 bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Karenz nach den §§ 105 und 105a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 105 und 105a unmittelbar ab dem Tag der
Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie
Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch
über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer
von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes
Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf
Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 108 ist auf Karenz nach Abs. 1 und 3 nach Maßgabe
des Abs. 4 anzuwenden.
Aufgeschobene Karenz
§ 105b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer
Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden,
wenn die Karenz nach den Paragraphen 105, oder 105a spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes,
geendet hat. Paragraph 26 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in
§§ 105 Absatz 3, oder 105a Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt Paragraph 26 c, Absatz 3,
zweiter bis letzter Satz.
(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des
Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(4) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner
Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine
Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des
Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung
anfechtbar.
(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur
Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen
Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen
hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die Paragraphen 105 bis 105 b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Karenz nach den Paragraphen 105 und 105 a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 105 und 105 a unmittelbar ab dem Tag der
Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie
Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch
über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer
von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die Paragraphen 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 102, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes
Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf
Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 108, ist auf Karenz nach Absatz eins und 3 nach Maßgabe
des Absatz 4, anzuwenden.
Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 105d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der
Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters,
Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz
in Anspruch nimmt.
(2) § 26e Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 26e Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5
anstelle des Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“
tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 nicht bereits auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des
Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
§ 105e. Die §§ 26g bis 26i sind anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigung
§ 105f. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen
beizuziehen. Die §§ 26j Abs. 7 bis 9, 26k und 26l sind anzuwenden.
(1a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 26j Abs. 11 ist anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1
und 6 und des § 26j Abs. 7 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen,
wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung
im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über
den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden,
um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss
mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
1. im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit
(Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 99
Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen
Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 105d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der
Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters,
Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz
in Anspruch nimmt.
(2) Paragraph 26 e, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Paragraph 26 e, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 5,
anstelle des Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“
tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 nicht bereits auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des
Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
§ 105e. Die Paragraphen 26 g bis 26 i sind anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigung
§ 105f. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen
beizuziehen. Die Paragraphen 26 j, Absatz 7 bis 9, 26 k und 26 l sind anzuwenden.
(1a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 26 j, Absatz 11, ist anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Absatz eins,
und 6 und des Paragraph 26 j, Absatz 7 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen,
wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung
im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über
den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden,
um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Absatz 3, vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch
genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss
mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
1. im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit
(Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 99,
Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen
Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach
§ 99 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in
Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an
eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der
Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der
Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung
eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt im Falle des Abs. 5
Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 endet vier Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß § 26j Abs. 7.“
10. (Grundsatzbestimmung) Im § 161 Abs. 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubs“ durch den Ausdruck
„Karenz“ ersetzt.
11. (Grundsatzbestimmung) Dem § 239 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e
Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu
erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem
31. Dezember 2001 geboren werden.
(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen
vorzusehen:
1. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach
dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren
wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz
befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung
ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes in Anspruch nehmen.
2. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach
dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002
eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der
Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.
3. Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen
bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.“
Artikel 10
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 1 entfällt jeweils im Einleitungssatz der Ausdruck „überwiegend“.
2. Im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „60000 S“ durch den Ausdruck „4700 €“ ersetzt.
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 bis 5 vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
ein Einkommen gemäß § 8 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, erzielt, das
den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.“
4. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
5. § 7 lautet:
„§ 7. Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 € täglich.“
6. Im § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „volle zehn Groschen“ durch den Ausdruck „einen Cent“ ersetzt.
7. Im § 9 wird im Abs. 1 der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7
angefügt:
„7. des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.“
Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach
§ 99 Absatz eins, bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in
Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an
eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der
Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der
Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung
eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 beginnt im Falle des Absatz 5,
Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 endet vier Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Paragraph 26 j, Absatz 7,
10. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 161, Absatz 3, wird der Ausdruck „Karenzurlaubs“ durch den Ausdruck
„Karenz“ ersetzt.
11. (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 239, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 26 a bis 26 m, 31 Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7, 39 e
Abs. 2 und 3, 69 Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraphen 105 bis 105 f und Paragraph 161, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der
Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu
erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem
31. Dezember 2001 geboren werden.
(14) Weiters haben die in Absatz 13, genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen
vorzusehen:
1. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach
dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren
wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz
befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung
ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes in Anspruch nehmen.
2. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach
dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002
eine Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 26 h, Absatz 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der
Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, vereinbaren.
3. Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen
bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.“
Artikel 10
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz (KGG), Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins und im Paragraph 5, Absatz eins, entfällt jeweils im Einleitungssatz der Ausdruck „überwiegend“.
2. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „60000 S“ durch den Ausdruck „4700 €“ ersetzt.
3. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2 bis 5 vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
ein Einkommen gemäß Paragraph 8, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, erzielt, das
den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.“
4. Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 2 bis 6 ersetzt.
5. Paragraph 7, lautet:
„§ 7. Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 € täglich.“
6. Im Paragraph 8, Absatz 6, wird der Ausdruck „volle zehn Groschen“ durch den Ausdruck „einen Cent“ ersetzt.
7. Im Paragraph 9, wird im Absatz eins, der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7,
angefügt:
„7. des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.“
8.Ziffer 8 § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab
1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum
Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4
abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt
angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000
geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730
Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil
und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).“
9. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den
Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum
Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des
Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des
zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres,
jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in
Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme
in Pflege.“
10. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind
keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des
Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen
Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind.“
11. Im § 12 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 Z 1
und Abs. 6“ ersetzt.
12. Im § 14 entfällt im Abs. 3 der Ausdruck „während des Aufenthaltes im Ausland“ und wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes
gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1
Z 3 KBGG übersteigt.“
13. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8
KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.“
14. Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „5621 S“ durch den Ausdruck „427 €“ und der Ausdruck „2832 S“
durch den Ausdruck „215 €“ ersetzt.
15. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an
die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 Abs. 1 KBGG treten.“
16. Im § 20 wird der Ausdruck „82,20 S“ durch den Ausdruck „6,06 €“ ersetzt.
17. In den §§ 22 und 23 wird der Ausdruck „41,10 S täglich“ jeweils durch den Ausdruck „bei Anspruch
auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf
Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20“ ersetzt.
18. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Soweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes
gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und
jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu
vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“
Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3) Das Höchstausmaß nach den Absatz eins und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab
1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum
Tag vor Beginn des Anspruches gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4,
abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt
angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000
geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730
Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil
und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).“
9. Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Absatz 3, können bis zu 183 Tage für den
Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum
Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des
Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des
zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres,
jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in
Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme
in Pflege.“
10. Dem Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, sind
keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des
Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen
Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind.“
11. Im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins,
und Absatz 6, ersetzt.
12. Im Paragraph 14, entfällt im Absatz 3, der Ausdruck „während des Aufenthaltes im Ausland“ und wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2, die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes
gebührt, wenn kein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Z 3 KBGG übersteigt.“
13. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß Paragraph 8,
KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KBGG übersteigt.“
14. Im Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „5621 S“ durch den Ausdruck „427 €“ und der Ausdruck „2832 S“
durch den Ausdruck „215 €“ ersetzt.
15. Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab
1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß Paragraph 40, das Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG und an
die Stelle der Freigrenzen gemäß Absatz eins, die Freigrenzen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KBGG treten.“
16. Im Paragraph 20, wird der Ausdruck „82,20 S“ durch den Ausdruck „6,06 €“ ersetzt.
17. In den Paragraphen 22 und 23 wird der Ausdruck „41,10 S täglich“ jeweils durch den Ausdruck „bei Anspruch
auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20 und bei Anspruch auf
Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20, ersetzt.
18. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. (1) Soweit die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebührende Hälfte des Karenzgeldes
gemäß Paragraph 7, Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(2) Der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und
jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu
vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“
19.Ziffer 19 Im § 28 Abs. 1 wird in der Z 1 der Ausdruck „140000 S“ durch den Ausdruck „10175 €“, der
Ausdruck „175000 S“ durch den Ausdruck „12720 €“, der Ausdruck „225000 S“ durch den Ausdruck
„16355 €“ und der Ausdruck „275000 S“ durch den Ausdruck „19990 €“ ersetzt; in der Z 2 wird der
Ausdruck „350000 S“ durch den Ausdruck „25440 €“, der Ausdruck „400000 S“ durch den Ausdruck
„29070 €“ und der Ausdruck „450000 S“ durch den Ausdruck „32705 €“ ersetzt.
20. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu
berücksichtigen.“
21. Im § 40 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , lit. c zur Hälfte“.
22. § 45 lautet:
„§ 45. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.“
23. Im Abschnitt 10 entfällt § 49 samt Überschrift.
24. Im Abschnitt 11 wird nach der Überschrift „Finanzierung“ folgender neue § 49 samt Überschrift
eingefügt:
„Deckung des Aufwandes bei Änderungen
§ 49. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im
Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes
der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorzulegenden
Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.“
25. § 50 lautet samt Überschrift:
„Deckung des laufenden Aufwandes
§ 50. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen
der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten,
die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die
sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen
können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen. Bis zur Festsetzung neuer Pauschalbeträge gelten weiterhin die durch
die KGG-Pauschalbeträgeverordnung, BGBl. II Nr. 197/1997, und die KGG-Pauschalbetragsverordnung-
WEB, BGBl. II Nr. 45/1998, festgesetzten Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen,
wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um
mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit
der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“
26. § 51 lautet samt Überschrift:
„Vorauszahlung des Leistungsaufwandes
§ 51. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung
monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu
bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.“
27. Dem § 53 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Finanzämter haben den Gebietskrankenkassen und den für die Gewährung des Zuschusses
zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Trägern der Krankenversicherung
die Daten, die für diese Träger der Krankenversicherung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz
Im Paragraph 28, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „140000 S“ durch den Ausdruck „10175 €“, der
Ausdruck „175000 S“ durch den Ausdruck „12720 €“, der Ausdruck „225000 S“ durch den Ausdruck
„16355 €“ und der Ausdruck „275000 S“ durch den Ausdruck „19990 €“ ersetzt; in der Ziffer 2, wird der
Ausdruck „350000 S“ durch den Ausdruck „25440 €“, der Ausdruck „400000 S“ durch den Ausdruck
„29070 €“ und der Ausdruck „450000 S“ durch den Ausdruck „32705 €“ ersetzt.
20. Dem Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu
berücksichtigen.“
21. Im Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , Litera c, zur Hälfte“.
22. Paragraph 45, lautet:
„§ 45. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach Paragraph 39 j, Absatz 3 bis 6 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.“
23. Im Abschnitt 10 entfällt Paragraph 49, samt Überschrift.
24. Im Abschnitt 11 wird nach der Überschrift „Finanzierung“ folgender neue Paragraph 49, samt Überschrift
eingefügt:
„Deckung des Aufwandes bei Änderungen
§ 49. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im
Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes
der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorzulegenden
Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.“
25. Paragraph 50, lautet samt Überschrift:
„Deckung des laufenden Aufwandes
§ 50. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen
der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten,
die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die
sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen
können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen. Bis zur Festsetzung neuer Pauschalbeträge gelten weiterhin die durch
die KGG-Pauschalbeträgeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1997,, und die KGG-Pauschalbetragsverordnung-
WEB, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 1998,, festgesetzten Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen,
wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um
mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit
der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“
26. Paragraph 51, lautet samt Überschrift:
„Vorauszahlung des Leistungsaufwandes
§ 51. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
die Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung
monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu
bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.“
27. Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Finanzämter haben den Gebietskrankenkassen und den für die Gewährung des Zuschusses
zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Trägern der Krankenversicherung
die Daten, die für diese Träger der Krankenversicherung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung
mitzuteilen.“
28. Dem § 57 werden folgende Abs. 15 bis 18 angefügt:
„(15) § 40 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(16) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. September 2001 in
Kraft.
(17) Die §§ 2, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 20, 22, 23, 25, 28, 45 und 53 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(18) Die §§ 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft und gelten für Leistungen, die ab 1. Jänner 2002 anfallen.“
29. Dem § 59 wird folgender § 60 samt Überschrift angefügt:
„Anwendungsbereich
§ 60. Dieses Bundesgesetz gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für
Ansprüche auf Grund von Geburten ab dem 1. Jänner 2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG).“
Artikel 11
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld.
(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind krankenversichert.“
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur
dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung
betreut wird.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies
nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht
wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach
einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben.“
4. Im § 12 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „Einheitswert von 60000 S“ durch den Ausdruck „Einheitswert
von 4700 €“ ersetzt.
5. § 12 Abs. 9 lautet:
„(9) Der im Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes
darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu
vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“
6. Im § 14 entfallen die Abs. 7 und 9 sowie der Ausdruck „Karenzgeld oder“ im Abs. 8; der veränderte
Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „7“.
7. Im § 15 wird im Abs. 3 der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
„5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.“
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung
mitzuteilen.“
28. Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 15 bis 18 angefügt:
„(15) Paragraph 40, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(16) Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. September 2001 in
Kraft.
(17) Die Paragraphen 2, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 20, 22, 23, 25, 28, 45 und 53 in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(18) Die Paragraphen 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft und gelten für Leistungen, die ab 1. Jänner 2002 anfallen.“
29. Dem Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, samt Überschrift angefügt:
„Anwendungsbereich
§ 60. Dieses Bundesgesetz gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für
Ansprüche auf Grund von Geburten ab dem 1. Jänner 2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG).“
Artikel 11
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld.
(2) Die Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind krankenversichert.“
2. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, nur
dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung
betreut wird.“
3. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies
nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht
wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach
einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben.“
4. Im Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, wird der Ausdruck „Einheitswert von 60000 S“ durch den Ausdruck „Einheitswert
von 4700 €“ ersetzt.
5. Paragraph 12, Absatz 9, lautet:
„(9) Der im Absatz 6, Litera b, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes
darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu
vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“
6. Im Paragraph 14, entfallen die Absatz 7 und 9 sowie der Ausdruck „Karenzgeld oder“ im Absatz 8,; der veränderte
Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „7“.
7. Im Paragraph 15, wird im Absatz 3, der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5,
angefügt:
„5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.“
8.Ziffer 8 Im § 16 Abs. 1 lit. i wird nach dem Ausdruck „Karenzgeld“ der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe“ eingefügt.
9. § 18 Abs. 8 entfällt.
10. § 21 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld
bezogen wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4
ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
11. Im § 33 entfällt im Abs. 1 und 4 jeweils der Ausdruck „oder Karenzgeld“ und der Abs. 5.
12. Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers“ durch den
Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.
13. § 36 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag
kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“
14. Abschnitt 4 entfällt und Abschnitt 5 wird als Abschnitt 4 bezeichnet.
15. § 42 lautet:
„§ 42. (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher
nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der
Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld
entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu entrichtenden
Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. § 43a ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Sachleistungen an Leistungsbezieher
nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe
von 6,8 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
(3) Zur Abgeltung der von den Trägern der Krankenversicherung zu tragenden Aufwendungen für
Krankengeld und Wochengeld an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind die Träger der
Krankenversicherung ab dem Jahr 2005 zum Abzug der entsprechenden Beträge von den eingehobenen
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung
berechtigt.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
bestritten.
(5) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber
obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der
Entrichtung der Beiträge erlassen.“
16. § 52 lautet:
„§ 52. Alle Zahlungen sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.“
17. Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung
der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.“
18. Dem § 79 wird folgender Abs. 65 angefügt:
„(65) Die §§ 6, 7, 9, 12, 14, 15, 18, 21, 33, 36, 42, 52 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
19. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 31. Dezember
2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt
wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die §§ 6 und 39
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.“
Im Paragraph 16, Absatz eins, Litera i, wird nach dem Ausdruck „Karenzgeld“ der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe“ eingefügt.
9. Paragraph 18, Absatz 8, entfällt.
10. Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld
bezogen wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4,
ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
11. Im Paragraph 33, entfällt im Absatz eins und 4 jeweils der Ausdruck „oder Karenzgeld“ und der Absatz 5,
12. Im Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers“ durch den
Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.
13. Paragraph 36, Absatz 4, lautet:
„(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag
kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“
14. Abschnitt 4 entfällt und Abschnitt 5 wird als Abschnitt 4 bezeichnet.
15. Paragraph 42, lautet:
„§ 42. (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher
nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der
Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld
entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu entrichtenden
Beträge gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins und 2 zu leisten. Paragraph 43 a, ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Sachleistungen an Leistungsbezieher
nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe
von 6,8 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
(3) Zur Abgeltung der von den Trägern der Krankenversicherung zu tragenden Aufwendungen für
Krankengeld und Wochengeld an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind die Träger der
Krankenversicherung ab dem Jahr 2005 zum Abzug der entsprechenden Beträge von den eingehobenen
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung
berechtigt.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
bestritten.
(5) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber
obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der
Entrichtung der Beiträge erlassen.“
16. Paragraph 52, lautet:
„§ 52. Alle Zahlungen sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.“
17. Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung
der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.“
18. Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 65, angefügt:
„(65) Die Paragraphen 6, 7, 9, 12, 14, 15, 18, 21, 33, 36, 42, 52 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
19. Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 31. Dezember
2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt
wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die Paragraphen 6 und 39
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, weiter anzuwenden.“
20.Ziffer 20 Dem § 81 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von
Karenzgeld sind § 14 Abs. 7 bis 9, § 18 Abs. 8 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden.“
21. Dem § 81 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf
1. Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum
von mehr als 62 Tagen oder
2. Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 nach einem
Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen
nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000 im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist
von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der
Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen
auszugehen.“
Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entfallen; die Z 5 bis 9 werden als Z 2 bis 6 bezeichnet.
2. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice
unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes
zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr
die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen
Z 6, übersteigen.
(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß
§ 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356096887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April
385420376 € und bis zum 1. November weitere 385420376 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(4) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21801850 € an den
Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im
Jahr 2002 18168209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(5) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.“
3. Im § 7 wird in den Abs. 1, 2, 5 und 6 der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z 6“ und im Abs. 6 der Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
5. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.
(2) § 1 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten
weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen
an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von
Karenzgeld sind Paragraph 14, Absatz 7 bis 9, Paragraph 18, Absatz 8, und Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000, weiterhin anzuwenden.“
21. Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf
1. Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 19, nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum
von mehr als 62 Tagen oder
2. Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, nach einem
Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen
nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000, im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist
von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der
Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen
auszugehen.“
Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entfallen; die Ziffer 5 bis 9 werden als Ziffer 2 bis 6 bezeichnet.
2. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. (1) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice
unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes
zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr
die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen
Ziffer 6,, übersteigen.
(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, sind zum Ausgleich der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß
§ 1 Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, übersteigen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356096887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April
385420376 € und bis zum 1. November weitere 385420376 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, ASVG) zu überweisen.
(4) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21801850 € an den
Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im
Jahr 2002 18168209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(5) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 3, ein Abgang in der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.“
3. Im Paragraph 7, wird in den Absatz eins, 2, 5 und 6 der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Ziffer 6 und im Absatz 6, der Ausdruck „§ 6 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins, ersetzt.
4. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19) Die Paragraphen eins, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
5. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß Paragraph 52, KGG.
(2) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, gelten
weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen
an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß Paragraph 39, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. 11 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 103/2001 in Verbindung mit § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000 erbracht wurden.“
Artikel 13
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 entfallen die Abs. 2 und 3; Abs. 4 wird als Abs. 2 bezeichnet.
2. Im § 2 entfällt der Abs. 2 und die Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
3. Im nunmehrigen § 2 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „oder des § 3 KGG“ und „für die Karenzhilfe
sowie“.
4. Im nunmehrigen § 2 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Karenzgeld“ durch den Ausdruck „Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe“ ersetzt und entfällt der zweite
Satz.
5. § 3 lautet:
„§ 3. § 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese
einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.“
6. Im § 4 wird im ersten Satz der Ausdruck „Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder
Karenzhilfe“ durch den Ausdruck „Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe“ ersetzt und
entfällt der Ausdruck „sowie der §§ 44 bis 46 KGG“.
7. § 5 lautet:
„§ 5. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte
Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen
Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug
von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.“
8. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12. (1) Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich
der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b wird folgende Wortfolge angefügt: „ , weiters das Kinderbetreuungsgeld.“
Artikel 15
Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG)
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten:
„8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/
1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 103/2001.“
2. § 98 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft. Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002
ist § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 weiter anzuwenden.“
Nr. 142 aus 2000, oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß Paragraph 80, Absatz 11, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001, in Verbindung mit Paragraph 39, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000, erbracht wurden.“
Artikel 13
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, entfallen die Absatz 2 und 3; Absatz 4, wird als Absatz 2, bezeichnet.
2. Im Paragraph 2, entfällt der Absatz 2 und die Absatz 3 und 4 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet.
3. Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 2, entfallen die Ausdrücke „oder des Paragraph 3, KGG“ und „für die Karenzhilfe
sowie“.
4. Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 3, wird im ersten Satz der Ausdruck „Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Karenzgeld“ durch den Ausdruck „Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe“ ersetzt und entfällt der zweite
Satz.
5. Paragraph 3, lautet:
„§ 3. Paragraph eins, ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese
einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.“
6. Im Paragraph 4, wird im ersten Satz der Ausdruck „Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder
Karenzhilfe“ durch den Ausdruck „Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe“ ersetzt und
entfällt der Ausdruck „sowie der Paragraphen 44 bis 46 KGG“.
7. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte
Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen
Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug
von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.“
8. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, angefügt:
„§ 12. (1) Die Paragraphen eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich
der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die Paragraphen eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 61 aus 1997, weiter anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG)
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird folgende Wortfolge angefügt: „ , weiters das Kinderbetreuungsgeld.“
Artikel 15
Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG)
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, hat zu lauten:
„8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/
1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,.“
2. Paragraph 98, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft. Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002
ist Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, weiter anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die die §§ 39 und 40 betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
„§ 39. Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem
1. Jänner 2002 geboren sind
§ 40. Ruhen des Anspruches
§ 41. Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 42. Refundierung des Aufwandes
§ 43. Anwendung des KBGG
§ 44. In-Kraft-Treten
§ 45. Vollziehung“
2. Nach § 38 werden folgende §§ 39 bis 43 samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem
1. Jänner 2002 geboren sind
§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.
2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der
Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
3. § 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, übersteigt;
auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.
4. Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des
30. Lebensmonates des Kindes.
5. Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des
36. Lebensmonates des Kindes.
6. Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz.
7. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der
betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.
8. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten
Lebensjahres des Kindes.
9. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahr des Kindes.
10. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes.
11. Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahres des Kindes.
12. Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres des Kindes.
13. Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.
Ruhen des Anspruches
§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 41. Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach der Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 KBGG.
Refundierung des Aufwandes
§ 42. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem
31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der
Artikel 16
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die die Paragraphen 39 und 40 betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
„§ 39. Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem
1. Jänner 2002 geboren sind
§ 40. Ruhen des Anspruches
§ 41. Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 42. Refundierung des Aufwandes
§ 43. Anwendung des KBGG
§ 44. In-Kraft-Treten
§ 45. Vollziehung“
2. Nach Paragraph 38, werden folgende Paragraphen 39 bis 43 samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem
1. Jänner 2002 geboren sind
§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der
Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
3. Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag
gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, übersteigt;
auf dieses Einkommen ist Paragraph 8, KBGG anzuwenden.
4. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des
30. Lebensmonates des Kindes.
5. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des
36. Lebensmonates des Kindes.
6. Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz.
7. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 12 und 13 besteht auch dann, wenn der
betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.
8. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten
Lebensjahres des Kindes.
9. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahr des Kindes.
10. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes.
11. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahres des Kindes.
12. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres des Kindes.
13. Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes.
(2) Absatz eins, ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.
Ruhen des Anspruches
§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 41. Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach der Bestimmung des
§ 3 Absatz eins, KBGG.
Refundierung des Aufwandes
§ 42. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem
31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß Paragraph 39 j, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu refundieren.
Anwendung des KBGG
§ 43. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren
wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das
Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.“
3. Die bisherigen §§ 39 und 40 erhalten die Bezeichnung „§ 44“ und „§ 45“.
4. Dem § 44 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 39 bis 43 samt Überschriften und die §§ 44 und 45 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:
In § 290 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „insbesondere“ der Ausdruck „das Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu refundieren.
Anwendung des KBGG
§ 43. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren
wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das
Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.“
3. Die bisherigen Paragraphen 39 und 40 erhalten die Bezeichnung „§ 44“ und „§ 45“.
4. Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19) Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 39 bis 43 samt Überschriften und die Paragraphen 44 und 45 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 135 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „insbesondere“ der Ausdruck „das Kinderbetreuungsgeld,“
eingefügt.
Klestil
Schüssel