Der Nationalrat hat beschlossen: Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 146/1969“ der Ausdruck „ , sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990“ eingefügt. 1a. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, lautet: „17. a) Bedienstete des Bundes, aa) deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind; b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, aa) deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“ 1b. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 19, wird eingefügt: „19. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1997,.“ 2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „Bewährungshilfegesetzes“ der Ausdruck „sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes“ eingefügt. 3. Im Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt: „4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben.“ 3a. Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „und 16“ durch den Ausdruck „ , 16 und 19“ ersetzt. 3b. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „und 16“ durch den Ausdruck „ , 16 und 19“ ersetzt. 4. Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck „längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach Paragraph 15 b, MSchG (Paragraph 4, EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ ersetzt.

Ziffer 4 a Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt: „7. bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört.“ 5. Paragraph 13, Absatz 2, lautet: „(2) Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt 1. bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, 9, 10, Litera a,, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört; 2. bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist; 3. bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat.“ 6. Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „§ 49 ASVG“ der Ausdruck „sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde“ eingefügt. 6a. Im Paragraph 19, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt: „6. für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“ 7. Dem Paragraph 20 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt Paragraph 64, ASVG sinngemäß.“ 7a. Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt: „5. für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“ 8. Im Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Bewährungshelfer“ der Ausdruck „bzw. Sachwalter“ und nach dem Ausdruck „übertragen ist“ der Ausdruck „bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat“ eingefügt. 9. Im Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 22 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 22 Absatz 6, ersetzt. 10. Der bisherige Text des Paragraph 27, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“ 10a. Im Paragraph 30 a, Einleitung wird der Ausdruck „Z 17 und 18“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19“ ersetzt. 11. Im Paragraph 30 a, wird nach dem Ausdruck „Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 63,,“ der Ausdruck „Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 63 a,,“ eingefügt.

Ziffer 12 Im Paragraph 51, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt. 13. Im Paragraph 56, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird eingefügt: „3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“ 14. Im Paragraph 56, Absatz 10, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 3, ersetzt. 15. Im Paragraph 59, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt. 16. In der Überschrift zu Paragraph 60, wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit den Gruppenpraxen“ eingefügt. 17. Im Paragraph 60, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder Vertrags- Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt. 18. Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl- Gruppenpraxen (Paragraph 59, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt.“ 19. Im Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt. 20. Im Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt. 21. Im Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt. 22. Paragraph 63, Absatz 2, dritter Satz lautet: „Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“ 23. Paragraph 63, Absatz 3, lautet: „(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt hat der Erkrankte einen Behandlungsschein vorzulegen.“ 24. Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz lautet: „Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte oder Vertrags- Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt und in Vertragseinrichtungen gewährt.“ 25. Im Paragraph 69, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt. 26. Im Paragraph 69, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer Vertrags- Gruppenpraxis oder“ eingefügt. 27. Dem Paragraph 83, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenanteiles ist Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.“ 27a. Im Paragraph 84, Einleitung wird der Ausdruck „Z 17 und 18“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19“ ersetzt. 28. Paragraph 108, samt Überschrift lautet: „Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen § 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG – mindestens 20%

(bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. (3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 ASVG oder b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG oder c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder d) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder e) eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder f) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder g) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen. (4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Absatz 2, zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt Paragraph 184, Absatz 4 und 5 ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat. (5) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 101,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 102, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.“ 29. Im Paragraph 128, Einleitung wird vor dem Ausdruck „Krankenanstalten“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“ eingefügt. 30. Im Paragraph 128, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und Gruppenpraxen“ eingefügt und der Ausdruck „abzuschließenden“ durch den Ausdruck „jeweils abzuschließenden“ ersetzt. 30a. Im Paragraph 147 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt: „8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, nach § 27 Absatz 2, 31. Paragraph 151 a, wird aufgehoben. 32. Dem Paragraph 153 a, wird folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2,

Ziffer 33 Im Paragraph 187, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt. 34. Im Paragraph 193, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt. 35. Im Paragraph 194, Absatz 2, wird der Ausdruck „mit 1. Jänner 2002 sind die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind“ durch den Ausdruck „mit 1. Jänner 2003 sind die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (Paragraph 2,) sind“ ersetzt. 36. Nach Paragraph 198, wird folgender Paragraph 198 a, samt Überschrift angefügt: „Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, § 198a. (1) Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft. (2) Paragraph 63 a, tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“ 37. Nach Paragraph 199, wird folgender Paragraph 200, samt Überschrift angefügt: „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001, (28. Novelle) § 200. (1) Es treten in Kraft. 1. mit 1. August 2001 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 13 und 17, 2 Absatz eins, Ziffer 6, 3, Ziffer 3 und 4, 7 Absatz 2, Ziffer 2, 13, Abs. 2, 19 Absatz eins, Ziffer 5, 20 b, Absatz 2, 26 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, 27, 30 a, in der Fassung der Ziffer 11, 51, Abs. 3, 56 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 10, 59, Absatz 4, 60, samt Überschrift, 63 Absatz eins bis 3, 69 Abs. 3 und 4, 83 Absatz eins, 108, samt Überschrift, 128, 147a Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 153 a, 187 Absatz 2 a,, 193 Absatz eins, Ziffer 2 und 194 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,; 2. mit 1. Oktober 2001, die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 5 Absatz eins, Ziffer 4, 6, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 19 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 26 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 30 a in der Fassung der Ziffer 10 a und 84 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,. (2) Paragraph 151 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 außer Kraft.“

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