Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer
Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1
festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.“
1a. Im § 20 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen
Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.“
2. Im § 20 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 24c)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24b)“ ersetzt.
3. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:
„Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag
gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für
sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
2. Art der erbrachten Leistung.
(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in
Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung
ihrer Auskunftspflicht benötigen.“
4. Im § 23 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides
die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer
maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründet, vorliegen.“
5. § 23 Abs. 4a lautet:
„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im
Falle
1. des Abs. 1 Z 2
a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage
nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes
Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage
unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer
Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins,
festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.“
1a. Im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen
Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.“
2. Im Paragraph 20, Absatz 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 24 c,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 24 b,)“ ersetzt.
3. Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:
„Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag
gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für
sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
2. Art der erbrachten Leistung.
(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in
Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung
ihrer Auskunftspflicht benötigen.“
4. Im Paragraph 23, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides
die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer
maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründet, vorliegen.“
5. Paragraph 23, Absatz 4 a, lautet:
„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im
Falle
1. des Absatz eins, Ziffer 2,
a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage
nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes
Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage
unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall.“
6.Ziffer 6 § 23 Abs. 4b lautet:
„(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die
Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30%
der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen
Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden
hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die
maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.“
6a. Im § 23 Abs. 12 entfällt der Ausdruck „4 und“.
7. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich aus den Abs. 3 und 4
nichts anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 14,5% der Beitragsgrundlage zu leisten.“
8. Der bisherige § 24c erhält die Bezeichnung „24b“.
9. § 24c samt Überschrift lautet:
„Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer
Beitragsgrundlagenoption
§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption
nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen
zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag
nach Abs. 1 anzuwenden.“
10. § 31 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die
Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I
Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 3 sowie die Ersätze für
Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz“
11. Im § 33c Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 24c“ durch den Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.
12. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser
Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 10%
des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.“
13. Der bisherige Text des § 41 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
14. Im § 57a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“
eingefügt.
15. Dem § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse)
gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“
16. Im § 74 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“
eingefügt.
17. Im § 75 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 97, 98, 99 und 99a und 99b)“ durch den Ausdruck „(§§ 97 und
98)“ ersetzt.
18. § 75 Z 4 lautet:
„4. Teilzeitbeihilfe (§§ 99 und 99a).“
Paragraph 23, Absatz 4 b, lautet:
„(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die
Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30%
der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen
Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden
hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die
maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.“
6a. Im Paragraph 23, Absatz 12, entfällt der Ausdruck „4 und“.
7. Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich aus den Absatz 3 und 4
nichts anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 14,5% der Beitragsgrundlage zu leisten.“
8. Der bisherige Paragraph 24 c, erhält die Bezeichnung „24b“.
9. Paragraph 24 c, samt Überschrift lautet:
„Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer
Beitragsgrundlagenoption
§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption
nach Paragraph 23, Absatz eins a, gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen
zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag
nach Absatz eins, anzuwenden.“
10. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die
Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Absatz 3, sowie die Ersätze für
Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz“
11. Im Paragraph 33 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 24c“ durch den Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.
12. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht bis zu der in dieser
Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 10%
des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.“
13. Der bisherige Text des Paragraph 41, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
14. Im Paragraph 57 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“
eingefügt.
15. Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse)
gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“
16. Im Paragraph 74, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“
eingefügt.
17. Im Paragraph 75, Ziffer 3, wird der Ausdruck „(Paragraphen 97, 98, 99 und 99 a und 99 b)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 97 und
98)“ ersetzt.
18. Paragraph 75, Ziffer 4, lautet:
„4. Teilzeitbeihilfe (Paragraphen 99 und 99 a).“
19.Ziffer 19 Im § 78 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
eingefügt:
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
20. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“ ersetzt.
21. Im § 80 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 447f Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“
durch den Ausdruck „§ 447f Abs. 7 ASVG“ ersetzt.
22. Im § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „freiberuflich tätige Ärzte und Dentisten“ durch den
Ausdruck „niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen“ ersetzt.
23. Im § 81 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
24. § 85 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-
Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und
in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt.“
25. Im § 85 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
26. Im § 85 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“
eingefügt.
27. Im § 85 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „(Wahlärzten)
bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
28. § 85 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den
freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“
29. Im § 85 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer Vertrags-Gruppenpraxis“
eingefügt.
30. § 88 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der
nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist),
eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers
für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“
31. Im § 88 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck
„Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
32. Im § 93 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 447f Abs. 6 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 447f Abs. 7 ASVG“
ersetzt.
33. § 95 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz
werden durch Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen
(§ 88 Abs. 1), Vertragsdentisten, Wahldentisten (§ 88 Abs. 1) sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien)
des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt.“
34. Im § 95 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten“
durch den Ausdruck „ , bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen“
ersetzt.
35. § 95 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes, Vertragsdentisten, einer Gruppenpraxis,
einer eigenen Einrichtung des Versicherungsträgers sowie einer Vertragseinrichtung ist ein Zahnbehandlungsschein
im Sinne des § 153 Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG vorzulegen.“
36. Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 99)“.
Im Paragraph 78, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird
eingefügt:
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
20. Im Paragraph 78, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, ersetzt.
21. Im Paragraph 80, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 447f Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“
durch den Ausdruck „§ 447f Absatz 7, ASVG“ ersetzt.
22. Im Paragraph 80, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „freiberuflich tätige Ärzte und Dentisten“ durch den
Ausdruck „niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen“ ersetzt.
23. Im Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
24. Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-
Gruppenpraxen (Paragraph 88, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und
in Vertragseinrichtungen (Paragraph 80,) gewährt.“
25. Im Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
26. Im Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“
eingefügt.
27. Im Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „(Wahlärzten)
bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
28. Paragraph 85, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den
freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“
29. Im Paragraph 85, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer Vertrags-Gruppenpraxis“
eingefügt.
30. Paragraph 88, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der
nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist),
eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers
für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“
31. Im Paragraph 88, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck
„(Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck
„Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
32. Im Paragraph 93, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 447f Absatz 6, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 447f Absatz 7, ASVG“
ersetzt.
33. Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz
werden durch Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen
(Paragraph 88, Absatz eins,), Vertragsdentisten, Wahldentisten (Paragraph 88, Absatz eins,) sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien)
des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (Paragraph 80,) gewährt.“
34. Im Paragraph 95, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten“
durch den Ausdruck „ , bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen“
ersetzt.
35. Paragraph 95, Absatz 5, lautet:
„(5) Bei der Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes, Vertragsdentisten, einer Gruppenpraxis,
einer eigenen Einrichtung des Versicherungsträgers sowie einer Vertragseinrichtung ist ein Zahnbehandlungsschein
im Sinne des Paragraph 153, Absatz 4, erster und zweiter Satz ASVG vorzulegen.“
36. Im Paragraph 97, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (Paragraph 99,)“.
37.Ziffer 37 § 99 lautet:
„§ 99. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer
Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie
(er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer
Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dann Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter,
die Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem
KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz oder nach § 102b Abs. 1 GSVG hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder
für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht
hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruch, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dass
die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht bezieht.
(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes
oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht
erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die Leistung nach § 98, bei Fehlen einer
solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällen des Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind
in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.“
38. § 99a Z 2 lautet:
„2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach
dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften,“
39. Im § 142 Abs. 1 erster Satz entfallen die lit. a und b sowie die Ausdrücke „in den Fällen der lit. a 25
vH und“ sowie „b und“.
40. Im § 142 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b“.
41. § 149l samt Überschrift lautet:
„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%), so ist
spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die
Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur
Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen.
Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe
der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene
Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag
gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der
Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Eine Gesamtrente gemäß Abs. 1 ist auch zu bilden, wenn neben einer Betriebsrente ein Anspruch
auf eine Versehrtenrente besteht, für die gemäß § 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
leistungszuständig ist. Abs. 1 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die
erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach
diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder
b) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 93 B-KUVG oder
c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem
Opferfürsorgegesetz oder
d) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
e) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
f) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
g) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind,
erreicht, sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem
eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
Paragraph 99, lautet:
„§ 99. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer
Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie
(er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer
Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dann Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter,
die Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem
KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz oder nach Paragraph 102 b, Absatz eins, GSVG hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder
für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht
hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruch, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dass
die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht bezieht.
(2) Für den Anspruch nach Absatz eins, steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes
oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht
erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die Leistung nach Paragraph 98,, bei Fehlen einer
solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällen des Absatz 2, jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind
in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen.“
38. Paragraph 99 a, Ziffer 2, lautet:
„2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach
dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften,“
39. Im Paragraph 142, Absatz eins, erster Satz entfallen die Litera a und b sowie die Ausdrücke „in den Fällen der Litera a, 25
vH und“ sowie „b und“.
40. Im Paragraph 142, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Absatz eins, Litera a und b“.
41. Paragraph 149 l, samt Überschrift lautet:
„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, 50%), so ist
spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die
Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur
Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen.
Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe
der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene
Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag
gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der
Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Eine Gesamtrente gemäß Absatz eins, ist auch zu bilden, wenn neben einer Betriebsrente ein Anspruch
auf eine Versehrtenrente besteht, für die gemäß Paragraph 28, ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
leistungszuständig ist. Absatz eins, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die
erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach
diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 ASVG oder
b) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 93 B-KUVG oder
c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem
Opferfürsorgegesetz oder
d) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
e) eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
f) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
g) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind,
erreicht, sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem
eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
(4)Absatz 4,Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu
entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß
(§ 149d Abs. 1 und 2) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung
der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall
rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 149d Abs. 3 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung
der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens
5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten
gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.“
42. Im § 149m Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
43. Im § 181 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
44. Im § 181 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und zu den Gruppenpraxen“ eingefügt
und der Ausdruck „abgeschlossener“ durch den Ausdruck „jeweils abgeschlossener“ ersetzt.
44a. Im § 198 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt:
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die
Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 41
Abs. 2.“
45. Dem § 206a wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des § 41 Abs. 2.“
46. Im § 215 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“
und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
47. Im § 215a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
48. Im § 217 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 1 Z 2 und
3 sowie Abs. 1a“ ersetzt.
49. Im § 217 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a ein Einkommensteuerbescheid mangels
eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden
dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.“
50. Nach § 217 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 eine Beitragsgrundlagenoption nach
§ 23 Abs. 1a sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der
Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu
übermitteln.“
51. Im § 217 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
52. § 255 Abs. 21 wird aufgehoben.
53. Im § 263 Abs. 1a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
54. Im § 270 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
55. Im § 270 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 121 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 121 Abs. 3“ ersetzt.
56. § 272 lautet:
„§ 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit
1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
57. Nach dem § 276 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2
Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden
Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu
entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß
(Paragraph 149 d, Absatz eins und 2) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung
der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall
rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 149 d, Absatz 3, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung
der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens
5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten
gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.“
42. Im Paragraph 149 m, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
43. Im Paragraph 181, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
44. Im Paragraph 181, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und zu den Gruppenpraxen“ eingefügt
und der Ausdruck „abgeschlossener“ durch den Ausdruck „jeweils abgeschlossener“ ersetzt.
44a. Im Paragraph 198, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird
angefügt:
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die
Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach Paragraph 41,
Abs. 2.“
45. Dem Paragraph 206 a, wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des Paragraph 41, Absatz 2,
46. Im Paragraph 215, erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“
und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
47. Im Paragraph 215 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
48. Im Paragraph 217, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 23 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch den Ausdruck „§ 23 Absatz eins, Ziffer 2 und
3 sowie Absatz eins a, ersetzt.
49. Im Paragraph 217, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, ein Einkommensteuerbescheid mangels
eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden
dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.“
50. Nach Paragraph 217, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, eine Beitragsgrundlagenoption nach
§ 23 Absatz eins a, sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der
Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu
übermitteln.“
51. Im Paragraph 217, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
52. Paragraph 255, Absatz 21, wird aufgehoben.
53. Im Paragraph 263, Absatz eins a, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
54. Im Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer eins a, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
55. Im Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 121 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 121 Absatz 3, ersetzt.
56. Paragraph 272, lautet:
„§ 272. Paragraph 80 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000, tritt mit
1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
57. Nach dem Paragraph 276, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, eine Pflichtversicherung bestanden
hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine
Ersatzzeiten.“
58. Im § 277 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 24c“ durch den Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.
59. § 277 Abs. 6 wird aufgehoben.
60. § 277 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 erhält die Bezeichnung „§ 277a“.
61. Nach § 278 wird folgender § 278a samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001
§ 278a. (1) § 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit
1. März 2001 in Kraft.
(2) § 85a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“
62. Nach § 279 wird folgender § 280 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle)
§ 280. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 2001 die §§ 16 Abs. 2, 20b, 34 Abs. 4, 41, 68 Abs. 7, 74 Abs. 3, 78 Abs. 4 Z 2 und
3 sowie Abs. 8, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 22, 81 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3 und 5,
95 Abs. 2, 4 und 5, 142 Abs. 1 und 3, 149l samt Überschrift, 181 Einleitung und Z 1, 198 Abs. 1
Z 7 und 8, 206a, 263 Abs. 1a sowie 270 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 149m Abs. 4, 215 und 215a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 101/2001;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2001 die §§ 75 Z 3 und 4, 97 Abs. 8, 99 sowie 99a Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 20 Abs. 7, 23 Abs. 4 und 4a, 24 Abs. 2, 24b, 24c samt
Überschrift, 31 Abs. 3 Z 2, 33c Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 21, 93 Abs. 3, 217 Abs. 2,
2a und 4, 276 Abs. 2b, 277 Abs. 5 sowie 277a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
5. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001;
7. rückwirkend mit 20. August 1999 § 270 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
8. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 4b und 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001.
(2) Es treten außer Kraft:
1. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 255 Abs. 21;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 277 Abs. 6.
(3) Auf Personen, die durch das In-Kraft-Treten des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 678/1991 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen,
gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 337/1993 berechtigt waren einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung zu stellen, einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt haben, ist zur Erfüllung der
Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs. 2
die Bestimmung des § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 Z 3 in der am 31. August 1996 in
Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die §§ 97 Abs. 8 und 99 gelten ab 1. Juli 2001 auch für Personen, die auf Grund des § 262 Abs. 3
nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben.
(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in
die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung so lange jährlich Mittel zu übertragen, bis die in der
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 in der Krankenversicherung nachgewiesene nicht gedeckte
allgemeine Rücklage in Summe abgedeckt ist.“
hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, aus diesem Grunde keine
Ersatzzeiten.“
58. Im Paragraph 277, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 24c“ durch den Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.
59. Paragraph 277, Absatz 6, wird aufgehoben.
60. Paragraph 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, erhält die Bezeichnung „§ 277a“.
61. Nach Paragraph 278, wird folgender Paragraph 278 a, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,
§ 278a. (1) Paragraph 80, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, tritt rückwirkend mit
1. März 2001 in Kraft.
(2) Paragraph 85 a, tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“
62. Nach Paragraph 279, wird folgender Paragraph 280, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, (24. Novelle)
§ 280. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 2001 die Paragraphen 16, Absatz 2, 20 b, 34, Absatz 4, 41, 68, Absatz 7, 74, Absatz 3, 78, Absatz 4, Ziffer 2 und
3 sowie Absatz 8, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 22, 81, Absatz eins, 85, Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3 und 5,
95 Absatz 2, 4 und 5, 142 Absatz eins und 3, 149 l samt Überschrift, 181 Einleitung und Ziffer eins, 198, Absatz eins,
Z 7 und 8, 206a, 263 Absatz eins a, sowie 270 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 101 aus 2001,;
2. mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 149 m, Absatz 4, 215 und 215 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 101 aus 2001,;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2001 die Paragraphen 75, Ziffer 3 und 4, 97 Absatz 8, 99, sowie 99a Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 20, Absatz 7, 23, Absatz 4 und 4 a, 24 Absatz 2, 24 b, 24 c, samt
Überschrift, 31 Absatz 3, Ziffer 2, 33 c, Absatz eins, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 21, 93, Absatz 3, 217, Absatz 2,,
2a und 4, 276 Absatz 2 b, 277, Absatz 5, sowie 277a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 101 aus 2001,;
5. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 101 aus 2001,;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 Paragraph 272, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
7. rückwirkend mit 20. August 1999 Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 101 aus 2001,;
8. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2, 23, Absatz 4 b und 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,.
(2) Es treten außer Kraft:
1. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 Paragraph 255, Absatz 21,;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Paragraph 277, Absatz 6,
(3) Auf Personen, die durch das In-Kraft-Treten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 678 aus 1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen,
gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 337 aus 1993, berechtigt waren einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung zu stellen, einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt haben, ist zur Erfüllung der
Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz 2,
die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, in der am 31. August 1996 in
Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die Paragraphen 97, Absatz 8 und 99 gelten ab 1. Juli 2001 auch für Personen, die auf Grund des Paragraph 262, Absatz 3,
nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben.
(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in
die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung so lange jährlich Mittel zu übertragen, bis die in der
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 in der Krankenversicherung nachgewiesene nicht gedeckte
allgemeine Rücklage in Summe abgedeckt ist.“
Klestil
Schüssel