Der Nationalrat hat beschlossen: Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Abs. 2 FSVG“ ersetzt. 2. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz lautet: „Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder b) die das 65. Lebensjahr vollendet hat oder c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.“ 3. Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „8,6%“ durch den Ausdruck „8,4%“ ersetzt. 4. Im Paragraph 25, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „oder Paragraph 3, Absatz 3 und jeweils der Ausdruck „bzw. Paragraph 3, Absatz 3, 5. Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „bzw. Paragraph 3, Absatz 3, 6. Paragraph 27, Absatz eins, lautet: „(1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%, 2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 15% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“ 7. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“ 8. Der bisherige Text des Paragraph 43, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von

natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“ 9. Im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „133 Absatz 2, durch den Ausdruck „133 Absatz 2 und 3 ersetzt. 10. Im Paragraph 61 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“ eingefügt. 11. Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“ 12. Im Paragraph 78, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt. 13. Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „(Paragraphen 102 bis 102 d)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 102 und 102 a)“ ersetzt. 14. Im Paragraph 79, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt: „3a. Teilzeitbeihilfe (Paragraphen 102 b und 102 c);“. 15. Im Paragraph 82, Absatz 2, wird der Ausdruck „Mutterschaft,“ durch den Ausdruck „Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe“ ersetzt. 16. Im Paragraph 82, Absatz 5, wird der Ausdruck „Mutterschaft“ durch den Ausdruck „Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe“ ersetzt. 17. Im Paragraph 83, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird eingefügt: „3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“ 18. Im Paragraph 83, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, ersetzt. 19. Paragraph 86, Absatz 5, Litera e, lautet: „e) bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, ausgenommen Kieferregulierungen.“ 20. Im Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags- Gruppenpraxen“ eingefügt. 21. Im Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „freiberuflich tätige Ärzte oder durch Ärzte“ durch den Ausdruck „niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder“ ersetzt. 22. Im Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt. 23. Im Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt. 24. Im Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Ärzte“ durch den Ausdruck „niedergelassene Ärzte oder Gruppenpraxen“ ersetzt. 25. Im Paragraph 102, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „und Teilzeitbeihilfe (Paragraph 102 b,)“. 26. Paragraph 102 b, lautet: „§ 102b. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie (er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dann Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter, die Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach Paragraph 99, Absatz eins, BSVG hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruch, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dass die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht bezieht.

  1. Absatz 2,Für den Anspruch nach Absatz eins, steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen. (3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die Leistung nach Paragraph 102 a,, bei Fehlen einer solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällen des Absatz 2, jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes. (4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 51,) zu vervielfachen.“ 27. Paragraph 102 c, Ziffer 2, lautet: „2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,“. 28. Im Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „133 Absatz 3, durch den Ausdruck „133 Absatz 4, ersetzt. 29. Im Paragraph 151, Absatz eins, erster Satz entfallen die Litera a und b sowie die Ausdrücke „in den Fällen der Litera a, 25 vH und“ sowie „b und“. 30. Im Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Absatz eins, Litera a und b“. 31. Im Paragraph 193, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“ eingefügt. 32. Im Paragraph 193, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und Gruppenpraxen“ eingefügt und in der Ziffer eins, der Ausdruck „abzuschließenden“ durch den Ausdruck „jeweils abzuschließenden“ ersetzt. 32a. Im Paragraph 210, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt: „8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach Paragraph 43, Abs. 2.“ 33. Dem Paragraph 218 a, wird folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, 34. Im Paragraph 227, erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“ und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt. 35. Im Paragraph 227 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt. 36. Paragraph 266, Absatz 20, wird aufgehoben. 37. Paragraph 273, Absatz 10, wird aufgehoben. 38. Im Paragraph 274, Absatz eins a, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt. 39. Paragraph 279, Absatz 3, wird aufgehoben. 40. Im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt. 41. Im Paragraph 281, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 130 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 130 Absatz 3, ersetzt. 42. Nach Paragraph 289, wird folgender Paragraph 289 a, samt Überschrift angefügt: „Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, § 289a. (1) Paragraph 86, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft. (2) Paragraph 91 a, tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“

Ziffer 43 Nach Paragraph 290, wird folgender Paragraph 291, samt Überschrift angefügt: „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, (25. Novelle) § 291. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 2001 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7, 25, Absatz 4, 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz eins, 43, 55, Absatz 2, Ziffer 2, lit. b, 72 Absatz 6, 78, Absatz 3, 83, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 7, 86, Absatz 5, Litera e,, 88 Absatz eins, 91, Abs. 1, 94 Absatz 2, 151, Absatz eins und 3, 193 Einleitung sowie Ziffer eins und 2, 210 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 218 a, 274 Absatz eins a, sowie 281 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,; 2. mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 227 und 227 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,; 3. rückwirkend mit 1. Juli 2001 die Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a, 82 Absatz 2 und 5, 102 Absatz 5, 102 b, sowie 102c Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,; 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 34 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,; 5. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,; 6. rückwirkend mit 1. Juli 2000 Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,. (2) Es treten außer Kraft: 1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 Paragraph 279, Absatz 3,; 2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 Paragraph 266, Absatz 20,; 3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2000 Paragraph 273, Absatz 10, (3) Freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 281, Absatz 4 a, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind, ab dem 1. Jänner 2001 nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind und über eine aufrechte Berufsbefugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, verfügen, sind auf Antrag in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bis zum Erreichen von 180 Beitragsmonaten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen. (4) Personen, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten, die am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung nach Paragraph 281, Absatz 4 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG pflichtversichert waren, sind auf Antrag auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2001 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen. (5) Paragraph 273, Absatz 7, ist auf Personen, die nach Paragraph 273, Absatz 3 a, oder nach Paragraph 572, Absatz 4 a, ASVG als Kunstschaffende von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt. (6) Kunstschaffende, die am 1. Jänner 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ausgenommen. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung pflichtversichert waren. (7) Paragraph 273, Absatz 11, ist auf Kunstschaffende, die nach Paragraph 273, Absatz 3 a, oder Paragraph 572, Absatz 4 a, ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, versichert waren, wenn für sie in den Jahren 2001 bis 2003 eine vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Abs. 1 Ziffer 2, gebildet werden kann. (8) Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ist nur auf jene Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Juli 2001 liegt.“

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