Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1998, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 36 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG)“ 2. Die Überschrift des Paragraph 4, lautet: „Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung“ 3. Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet: „Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (Paragraph 5, Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen.“ 4. Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt. 5. Im Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt. 6. Dem Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.“ 7. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.“ 8. Paragraph 23, Absatz 2, lautet: „(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.“ 9. Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt.“ 10. Dem Paragraph 24, Absatz eins, wird angefügt: „§ 23 Absatz 2, findet Anwendung.“ 11. Paragraph 24, Absatz 5, entfällt.
Ziffer 12 Paragraph 25, Absatz eins, lautet: „(1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (Paragraphen 5 und 7 Absatz eins,) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.“ 13. Paragraph 25, Absatz 5, vorletzter Satz lautet: „Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt.“ 14. Im Paragraph 28, Absatz eins, werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. 15. Im Paragraph 29, Absatz 9, werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt: „Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.“ 16. Paragraph 30, erster Satz lautet: „Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen.“ 17. Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.“ 18. Paragraph 34, Absatz eins und 5 entfällt. 19. Paragraph 35, Absatz 5, entfällt und Absatz 6, lautet: „(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, jedoch im Rahmen einer der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.“ 20. Im Paragraph 35, Absatz 7, lautet der Klammerausdruck: „(zB eine instrumentaleVorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind)“ 21. Im Paragraph 36, Absatz 5, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 37, Absatz 3, SchUG)“ 22. Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz lautet: „§ 34 und Paragraph 36, sind entsprechend anzuwenden.“ 23. Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
Ziffer 24 Paragraph 39, samt Überschrift lautet: „Grundsätze für die Leistungsbeurteilung § 39. (1) Die Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich. (2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß Paragraph 35, Absatz 4, SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. (3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.“ 25. Paragraph 40, Absatz 3, vorletzter Satz lautet: „Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt.“ 26. Paragraph 40, Absatz 6, entfällt. 27. Im Paragraph 42, Absatz 6, wird das Zitat „§ 38 Absatz 4, durch das Zitat „§ 38 Absatz 3, ersetzt. 28. Paragraph 43, Absatz eins bis 5 sowie 9 und 10 entfällt. 29. Paragraph 44, samt Überschrift entfällt. 30. Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt: „Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart § 51a. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei drei Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Kroatisch oder Ungarisch, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Kroatisch oder Ungarisch, c) Mathematik, d) lebende Fremdsprache oder Latein. (2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete Kroatisch und Ungarisch. (3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder ungarische Sprache beherrschen.“ 31. Paragraph 54, samt Überschrift entfällt. 32. Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz eins, und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und 5, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 9,, Paragraph 30,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 6 und 7, Paragraph 36, Abs. 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 6, sowie Paragraph 51 a, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000, treten mit 1. April 2000 in Kraft. Paragraph 24, Abs. 5, Paragraph 34, Absatz eins und 5, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 43, Absatz eins bis 5, 9 und 10 sowie die Paragraphen 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.“ 33. Paragraph 56, samt Überschrift entfällt.
Gehrer