Der Nationalrat hat beschlossen: Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins und 2 lauten: „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. Versicherungskostenbeiträge und 3. Beihilfen für Auslandsstudien. (2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes 1. Fahrtkostenzuschüsse, 2. Studienabschluss-Stipendien, 3. Reisekostenzuschüsse, 4. Sprachstipendien, 5. Leistungsstipendien, 6. Förderungsstipendien und 7. Studienunterstützungen zuerkannt werden.“ 2. Die Absätze 2 bis 4 des Paragraph 3, erhalten die Bezeichnungen Absatz 4, 5 und 6, 3. Paragraph 3, Absatz 2, lautet: „(2) Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts- Akkreditierungsgesetzes – UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, als Privatuniversitäten akkreditiert sind, 2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.“ 3a. Paragraph 3, Absatz 3, lautet: „(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.“ 4. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen: 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres
vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,“ 5. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 lauten: „(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende 1.das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums aufgenommen hat, 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und 3. zwischen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums und Aufnahme des Magisterstudiums kein anderes Studium betrieben hat. (4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende 1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat, 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und 3.nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Ziffer 2 und vor Aufnahme des Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hat.“ 6. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 15, erhält die Bezeichnung Absatz 5, 7. Paragraph 17, Absatz 4, lautet: „(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.“ 8. Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).“ 9. Paragraph 19, Absatz 6, lautet: „(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden 1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder 2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu
geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.“ 10. An Paragraph 20, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.“ 11. Paragraph 20, Absatz 3 bis 7 lauten: „(3) Der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang: 1. bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist; 2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Ziffer 3, zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung; 3. bei Magisterstudien zehn Semesterstunden, 4. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden. (4) Der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vorgesehene Nachweis umfasst 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens. (5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. (6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß Paragraph 17, UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AHStG oder gemäß Paragraph 16, Absatz 3, KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Absatz eins, vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die Paragraphen 42 bis 45 sind nicht anzuwenden. (7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“ 12. In Paragraph 21, Absatz eins und 3 entfällt jeweils die Ziffer 2,, die bisherigen Ziffer 3 bis 5 erhalten jeweils die Bezeichnungen Ziffer 2 bis 4, 13. In Paragraph 21, Absatz 4, wird die Bezeichnung „Abs. 3 Ziffer 3 und 5 durch die Bezeichnung „Abs. 3 Ziffer 2 und 4 ersetzt. 14. Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet: „(1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: 1. im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul- Studienganges; 2. nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters; 3. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.“ 15. Paragraph 24, lautet: „§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen: 1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang, 2. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungs-
fächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß, 3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.“ 16. Paragraph 26, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 € (jährlich 5088 €), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Dieser Betrag gilt auch für Studien, die als Fernstudien betrieben werden. (2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7272 €) für 1. Vollwaisen, 2. verheiratete Studierende, 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und 4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.“ 17. Paragraph 26, Absatz 4, lautet: „(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.“ 18. Paragraph 27, Absatz eins, lautet: „(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7272 €) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“ 19. Paragraph 28, lautet: „§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 € (jährlich 528 €).“ 20. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, lautet: „4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihife ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,“ 21. Paragraph 30, Absatz 5 und 6 lauten: „(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. (6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 € unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“ 22. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt bis zu 4725 € ....................................................................................................................................... 0% für die nächsten 4725 € (bis 9450 €).................................................................................................. 10% für die nächsten 5450 € (bis 14900 €)................................................................................................ 15% für die nächsten 10905 € (bis 25805 €).............................................................................................. 20% über 25805 €........................................................................................................................................ 25% der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“
Ziffer 23 Paragraph 31, Absatz 3, lautet: „(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3707 € übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“ 24. Paragraph 31, Absatz 4, lautet: „(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 2182 € übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.“ 25. Paragraph 32, lautet: „§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet: 1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2762 €; 2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3707 €; 3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4216 €; 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4506 €; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, 6832 €. 5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1890 €. (2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen. (3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen. (4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden, a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1454 €; b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2035 €; 2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Z 1 und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1381 €. (5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.“ 26. In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. 27. Paragraph 35, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf 1. Studienbeihilfen und 2. Beihilfen für Auslandsstudien. (2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers 1. für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien, 2. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, 3. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses, 4. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und 5. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.“
Ziffer 28 Paragraph 37, lautet: „§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen. (2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten. (3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.“ 29. Paragraph 38, lautet: „§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen. (3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer 8, genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. (4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.“ 30. Paragraph 39, Absatz 2, lautet: „(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.“ 31. Paragraph 39, Absatz 4, lautet: „(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß Paragraph 40, vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“ 32. Paragraph 39, Absatz 5, lautet: „(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, durch Verordnung zu bestimmen.“
Ziffer 33 Paragraph 40, Absatz 6, lautet: „(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 8 bis 10) und über den Bezug von Familienbeihilfe, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln: 1. die Abgabenbehörden des Bundes, 2. die Träger der Sozialversicherung, 3. das Arbeitsmarktservice, 4. die Bundessozialämter.“ 34. Paragraph 40, Absatz 8, lautet: „(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“ 35. In Paragraph 41, entfällt Absatz 3,; die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4. 36. Paragraph 46, Absatz eins, lautet: „(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig: 1. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul- Studiengängen sowie für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; 2. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien; 3.der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.“ 37. In Paragraph 49, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „§ 3 Absatz 4, durch den Klammerausdruck „§ 3 Absatz 5, ersetzt. 38. Paragraph 50, Absatz 2, lautet: „(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), 1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet, 2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 21 Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 3, Ziffer 2, vorgelegt hat oder 3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Absatz eins, genannten Einrichtungen.“ 39. Paragraph 51, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten mindestens in der Höhe von 70 € monatlich gestattet werden. (3) Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist die Rückforderung auf 180 € zu verringern, wenn der Studierende 1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.“
Ziffer 40 In Paragraph 51, Absatz 4, wird der Ausdruck „4%“ durch „8%“ ersetzt. 41. Paragraph 51, Absatz 6, lautet: „(6) Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlung geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu verzinsen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen.“ 42. Paragraph 52 a, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 € (jährlich 228 €). (2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.“ 43. Paragraph 52 b, lautet samt Überschrift: „Studienabschluss-Stipendien § 52b. (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung ordentlicher Studierender an Universitäten und Universitäten der Künste, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 300 und 1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss- Stipendiums erfolgt durch höchstens zwölf Monate. (2) Studienabschluss-Stipendien werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Richtlinien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls 1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von zwölf Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird, 2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat, 3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, 4. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff. MSchG, §§ 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind, 5. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat, 6. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt, 7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat. (4) Weist der Studierende nicht innerhalb von 18 Monaten ab Gewährung den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss- Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. (5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß Paragraph 42, zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. (6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14) jährlich ein Betrag von 2% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“
Ziffer 44 In Paragraph 55, entfällt der Ausdruck „§ 31 KHStG“. 45. Paragraph 56, Absatz eins, lautet: „(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 € monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.“ 46. An Paragraph 56, Absatz 4, wird als letzter Satz angefügt: „Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.“ 47. Paragraph 56 a, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.“ 48. Paragraph 56 b, Absatz eins, lautet: „(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.“ 49. Paragraph 56 c, Absatz eins, lautet: „(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.“ 50. Paragraph 58, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. (2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 € nicht unterschreiten.“ 51. Paragraph 59, Absatz eins, lautet: „(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben: 1. an Universitäten durch den Studiendekan, 2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan, 3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und 4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.“ 52. In Paragraph 59, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. 53. Paragraph 61, Absatz eins, lautet: „(1) Ein Leistungsstipendium darf 700 € nicht unterschreiten und 1500 € nicht überschreiten.“ 54. Paragraph 62, Absatz eins, lautet: „(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budget-
kapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient 1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und 2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.“ 55. Paragraph 62, Absatz 4, lautet: „(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 € nicht unterschreiten und 1500 € nicht überschreiten.“ 56. Paragraph 64, Absatz eins, lautet: „(1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“ 57. Paragraph 65, Absatz eins, lautet: „(1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben 1. an Universitäten durch den Studiendekan, 2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan, 3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.“ 58. Paragraph 67, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 € nicht unterschreiten und 3600 € nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt 1. an Universitäten durch den Studiendekan, 2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan, 3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.“ 59. Paragraph 68, lautet samt Überschrift: „Studienunterstützungen § 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 € nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten. (2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.“ 60. Paragraph 68 a, Absatz 2, lautet: „(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.“ 61. Paragraph 69, lautet: „§ 69. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschulberichtes (Paragraph 18, Absatz 9, UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.“
Ziffer 62 Paragraph 73, lautet: „§ 73. (1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit Geldstrafe bis zu 2000 € zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.“ 63. Paragraph 75, Absatz 7, lautet: „(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von Paragraph eins, Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.“ 64. An Paragraph 75, wird folgender Absatz 21, angefügt: „(21) Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde endet mit 31. August 2001.“ 65. In Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt. 66. Die Wortfolgen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“, „Zuständiger Bundesminister“, „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“, „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“, „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Abs. 3, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2,, § 64 Absatz 2,, Paragraph 68 a, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. 67. An Paragraph 78, werden folgende Absatz 17 bis 19 angefügt: „(17) Der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, 4, 5 und 6, der Paragraph 15, Absatz 3, 4 und 5, der Paragraph 56, Absatz 4,, der Paragraph 56 a, Abs. 1, der Paragraph 56 b, Absatz eins,, der Paragraph 56 c, Absatz eins,, der Paragraph 59,, der Paragraph 65,, der Paragraph 67, Absatz 2,, der Paragraph 75, Absatz 7 und 21 sowie der Paragraph 78, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft. (18) Der Paragraph eins, Absatz eins und 2, der Paragraph 3, Absatz eins,, der Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, der Paragraph 11, Absatz eins,, der Paragraph 17, Absatz 4,, der Paragraph 18, Absatz eins und 5, der Paragraph 19, Absatz 4 und 6, der Paragraph 20, Absatz eins, 3 bis 7, der Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 4, der Paragraph 22 a, Abs. 1, der Paragraph 23, Absatz 5,, der Paragraph 24,, der Paragraph 26,, der Paragraph 27, Absatz eins,, der Paragraph 28,, der Paragraph 29,, der Paragraph 30, Absatz 2, 5 und 6, der Paragraph 31, Absatz eins, 3 und 4, der Paragraph 32,, der Paragraph 33, Absatz 2 und 3, der Paragraph 34, Absatz 2,, der Paragraph 35, Absatz eins und 2, der Paragraph 37,, der Paragraph 38,, der Paragraph 39, Absatz 2, 4 und 5, der Paragraph 40, Absatz 6 und 8, der Paragraph 41, Absatz 3,, der Paragraph 46, Absatz eins,, der Paragraph 49, Abs. 1, der Paragraph 50, Absatz 2,, der Paragraph 51, Absatz 2, 3, 4 und 6, der Paragraph 52 a, Absatz eins und 2, der Paragraph 52 b,, der Paragraph 55,, der Paragraph 56, Abs. 1, der Paragraph 58, Absatz eins und 2, der Paragraph 61, Absatz eins,, der Paragraph 62, Absatz eins, 2 und 4, der Paragraph 64, Absatz eins und 2, der Paragraph 67, Abs. 1, der Paragraph 68,, der Paragraph 68 a, Absatz eins und 2, der Paragraph 69,, der Paragraph 73, sowie der Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000, treten mit 1. September 2001 in Kraft. (19) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 76/ 2000 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“
Klestil Schüssel