Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: 1. Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, 2. Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298 aus 1990,, 3. mindestens dreijährige mittlere Schule, 4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, 5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.“ 3. Paragraph 3, Absatz 2, lautet: „(2) Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.“ 4. Im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „bei einer öffentlichen“ durch die Wendung „bei der öffentlichen“ ersetzt. 5. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt. 6. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.“ 7. Im Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.“ 8. In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt. 9. Paragraph 8, Absatz 2, lautet: „(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.“ 10. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt: „Zeugnis § 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8,) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. (2) Die Zeugnisse gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.“ 11. Im Paragraph 10, entfällt die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“. 12. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt: „Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften § 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 13. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz eins, und 2, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.“ 14. Im Paragraph 13, wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. 15. Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 werden nach Paragraph 13, (Vollziehung) angefügt.
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