Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt: „10. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient; 11. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.“ 2. Paragraph 3, samt Überschrift lautet: „Niederlassungsprinzip und Zulassung § 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß Paragraph 13, des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506 aus 1993,, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. (2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist. (3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser 1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und 2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist. Eine Niederlassung nach Ziffer eins und Ziffer 2, liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung
dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich. (4) Außer in den Fällen des Absatz 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder 1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder 2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden. (5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Absatz 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten- Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden. (6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.“ 3. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, lautet wie folgt: „5. im Fall des Satellitenrundfunks a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat, b)Angaben zur Niederlassung gemäß Paragraph 3,, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.“ 4. Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Absatz 2, ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.“ 5. In Paragraph 18, Absatz 2, wird nach dem Wort „Werbung“ die Wortfolge „und Teleshopping“ eingefügt. 6. Paragraph 18, Absatz 3, lautet: „(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“ 7. Der bisherige Text des Paragraph 27, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.“ 8. Paragraph 28, lautet: „§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Absatz 4, oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. (2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten. (3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze. (4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist (Paragraph 28 a,), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden
pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.“ 9. Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt: „Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme § 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zulässig. (2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 zulässig.“ 10. In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 23 und 24 durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 23, ersetzt. 11. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 29, erhält die Bezeichnung „(5)“. Folgender Absatz 4, wird eingefügt: „(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.“ 12. Paragraph 33, samt Überschrift lautet: „Programmquoten § 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.“ 13. Paragraph 36, samt Überschrift lautet: „Ausnahme von der Quotenregelung § 36. Die Paragraphen 33 bis 35 gelten nicht 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden, 2. für reine Teleshoppingprogramme und 3. für Eigenwerbeprogramme.“ 14. Paragraph 38, samt Überschrift lautet: „Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung § 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absatz 2, veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, festgelegt worden ist. (2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Artikel 3 a, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde. (3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes angerufen
werden Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“ 15. In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „des“ die Wortfolge „§ 15 Absatz 2, oder“ eingefügt. 16. Paragraph 40, Absatz 4, entfällt. 17. Die Überschrift zu Paragraph 41, entfällt. Paragraph 41, lautet: „§ 41. Gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.“ 18. Paragraph 42, samt Überschrift lautet: „Kundmachung von Verordnungen § 42. Verordnungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz eins, sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.“ 19. In Paragraph 44, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt: „3. einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 15, 16, 18, bis 28a und 29 Absatz 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eingebrachten Beschwerde sind.“ 20. In Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat, 2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und 3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.“ 21. Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlassenen Verordnung weiterverbreitet.“ 22. Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt. 23. Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 47, erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“. Folgender Absatz 4, wird eingefügt: „(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500000 S bis zu 800000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des Paragraph 38, verstößt.“ 24. In Paragraph 47, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins bis 3 durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins bis 4 ersetzt. 25. In Paragraph 47, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins bis 3 durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins bis 4 ersetzt. 26. Der bisherige Text des Paragraph 51, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/367/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.“
Artikel römisch zwei Änderung des Rundfunkgesetzes Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt: „§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, festgelegt worden ist. (2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Artikel 3 a, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde. (3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“ 2. Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 29 a, erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Folgender Absatz 2, wird eingefügt: „(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500000 S bis zu 800000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des Paragraph 3 a, verstößt.“ 3. In Paragraph 29 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, oder 2“ ersetzt. 4. In Paragraph 29 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, oder 2“ ersetzt. 5. Paragraph 35, lautet: „§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.“
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