Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/ 1984, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1999,, wie folgt geändert: Dem Abschnitt römisch drei Ziffer 3, wird folgende Litera e, angefügt: „e) Herstellung von atomisierten (verdüsten) Metallpulvern mittels Versprühen von flüssigem Metall mit komprimierten Gasen Betrieb der Öfen und Vorbereitung der technologischen Produktionseinrichtungen; Transport des flüssigen Metalls vom Schmelzofen zum Verdüsungsraum; Austausch und innerbetrieblicher Transport der Auffangbehälter.“
Hostasch