Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet: Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen (Bäderhygieneverordnung – BHygV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1999, wird wie folgt geändert: 1. Die Aufzählung der Anlagen im Inhaltsverzeichnis lautet: „Anlage 1 Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser Anlage 2 Zugelassene Flockungsmittel Anlage 3 Zugelassene Desinfektionsmittel Anlage 4 Zugelassene Oxidationsmittel Anlage 5 Mittel zur pH-Wert-Einstellung Anlage 6 Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche Anlage 7 Datenerfassungsblatt“ 2. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, lautet: „a) beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, weniger als 3 mg/l, darf der KMnO4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser maximal 3 mg/l betragen; beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, mehr als 3 mg/l, darf der KMnO4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser den des Füllwassers nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis vier Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,“ 3. Im Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Natriumsalzen“ durch das Wort „Salzen“ ersetzt. 4. Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, lautet: „b) der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbeckenbädern nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,“

Ziffer 5 Im Paragraph 4, Ziffer 2, erhalten die Litera e bis j die Bezeichnungen „f)“ bis „k)“, folgende Litera e, wird eingefügt: „e) die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, soll nicht mehr als 0,2 mg/l betragen und darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,“ 6. Paragraph 4, Ziffer 2, Litera g, (neu) lautet: „g) sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt, muss die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25°C) am Beckenablauf, aa) bei den Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 700 mV betragen, bb) bei den Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 720 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen, cc) beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, im pH-Bereich bis 7,8 mindestens 720 mV betragen,“ 7. Paragraph 4, Ziffer 2, Litera h, (neu) zweiter Halbsatz lautet: „beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, [Flockung – Filtration – Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) – Desinfektion (Chlorung)] und beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, [Flockung – Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren)] darf ein Wert von 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 2,) erreicht werden,“ 8. Paragraph 4, Ziffer 2, Litera j, (neu) Sub-Litera, a, a, lautet: „aa) in Hallenbädern soll nicht mehr als 150 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 nicht mehr als 300 mg/l,“ 9. Im Paragraph 4, Ziffer 2, Litera k, (neu) wird das Wort „Natriumsalzen“ durch das Wort „Salzen“ ersetzt. 10. Im Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Trichlorisocyanursäure“ die Wendung „bzw. deren Salzen“ eingefügt. 11. Paragraph 9, Absatz 2, lautet: „(2) Aufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH- Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, zusätzlich die Anlagenteile der Ozon- Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).“ 12. Paragraph 10, Ziffer 2, lautet: „2. Flockung – Filtration – Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) – Desinfektion (Chlorung); Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden,“ 13. Im Paragraph 10, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt: „3. Flockung – Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren); Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden.“ 14. Paragraph 11, Absatz 5, lautet: „(5) Die spezifische Belastung b hängt vom Aufbereitungsverfahren ab und beträgt 1. beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer eins :, b = 0,5, 2. beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 2 :, b = 0,6 und 3. beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3 :, b = 0,5. Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.“ 15. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden.“

Ziffer 16 Paragraph 20, Absatz 2, lautet: „(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.“ 17. Paragraph 20, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, folgender Absatz 3, wird eingefügt: „(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei 1. Wat-, Tret- und Durchschreitebecken, 2. niveauunterschiedlichen Kinderbecken in den oberen Teilbecken, wenn eine Überlaufkante in das nächstuntere Becken vorhanden ist, die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden können und das Zielbecken jedenfalls über eine allseitige Überlaufkante verfügt, 3. Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Länge dieser Wände maximal 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und eine zumutbare Reinigungsmöglichkeit besteht, 4. Sicherheitslandebecken für Wasserrutschen.“ 18. Paragraph 23, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Bei Einstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis 1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, erreicht wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. In Salzwasserbädern muss die Filtergeschwindigkeit um mindestens 25% vermindert werden. (3) Bei Mehrstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis 1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, erreicht wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 13 m/h betragen. In Salzwasserbädern dürfen Mehrstromfilter nicht verwendet werden.“ 19. Im Paragraph 24, Absatz 2, wird das Wort „Absorpsionsleistung“ durch das Wort „Absorptionsleistung“ ersetzt. 20. Paragraph 27, wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 105/2000, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“ 21. Im Paragraph 29, wird nach dem Wort „Ozon“ die Wendung „(Anlage 4)“ eingefügt. 22. Im Paragraph 30, wird die Wendung „Anlage 4“ durch die Wendung „Anlage 5“ ersetzt. 23. Paragraph 38, lautet: „§ 38. Begehbare Flächen müssen rutschhemmende und mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und trocknende Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.“ 24. Im Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Austattung“ durch das Wort „Ausstattung“ ersetzt. 25. Am Ende von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, umfassen die Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes auch Chlordioxid, die Konzentrationen an freiem und gebundenem Chlor müssen jedenfalls zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes) bestimmt werden,“ 26. Im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „Natriumsalzen“ durch das Wort „Salzen“ ersetzt. 27. Im Paragraph 45, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „des gebundenen Chlors“ die Wortfolge „sowie des Chlordioxids“ eingefügt. 28. Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz lautet: „Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung.“ 29. Paragraph 46, Absatz 7, Ziffer 4, lautet: „4. Angaben der Konzentrationen an freiem und an gebundenem Chlor sowie des pH-Wertes, beim Verfahren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, zusätzlich Angaben der Konzentrationen an Chlordioxid und Chlorit,“

Ziffer 30 Paragraph 48, Absatz eins, lautet: „(1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbeckenbades einmal jährlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten Paragraph 46, Absatz 3 bis 7, Absatz 5, in Verbindung mit § 14 Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes, und Paragraph 47, Absatz eins bis 6.“ 31. Im Paragraph 49, Absatz 2, wird das Wort „einschlägiges“ durch das Wort „einschlägigen“ ersetzt. 32. Im Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wendung „Anlage 5“ durch die Wendung „Anlage 6“ersetzt. 33. Im Paragraph 52, Absatz 4, wird das Wort „erforderlichen“ durch das Wort „erforderliche“ ersetzt. 34. Im Paragraph 56, Absatz 6, wird die Wendung „Anlage 5“ durch die Wendung „Anlage 6“ ersetzt. 35. Im Paragraph 57, wird die Wendung „Anlage 6“ durch die Wendung „Anlage 7“ ersetzt. 36. Die Fußnote 1) zu Paragraph 61, wird wie folgt ergänzt: „Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2000,, mit welcher die Bäderhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, geändert wird, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/236/A notifiziert.“ 37. Anlage 1 werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt: 38. Anlage 3 Ziffer eins, lautet: „1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind Chlorgas, Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren), Calciumhypochlorit, Kaliumhypochlorit, Lithiumhypochlorit und Natriumhypochlorit zulässig.“ 39. In Anlage 3 werden in Ziffer 2, die Worte „Natriumsalze“ durch die Worte „Salze“ und in Ziffer 3, die Worte „Natriumsalzen“ durch die Worte „Salzen“ ersetzt. 40. Die Anlage 4 erhält die Bezeichnung „Anlage 5“, die Anlage 5 die Bezeichnung „Anlage 6“, die Anlage 6 die Bezeichnung „Anlage 7“; als Anlage 4 wird eingefügt: „Anlage 4 (zu Paragraph 29,) Zugelassene Oxidationsmittel Ozon.“

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