Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.“ 2. Im Paragraph 103, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Paragraph 98, fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten.“ 3. Paragraph 37, Absatz 9, ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind. Artikel römisch zwei Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, lautet: „c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“ 2. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr – der in der Anlage Ziffer eins bis Ziffer 43, aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist Abs. 3 Ziffer 2 bis Ziffer 4, anzuwenden, und – von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);“ 3. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, entfällt. 4. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, lautet: „b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;“ 5. Paragraph 10, Absatz 3, lautet: „(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für 1.die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre; 2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach a) nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder b) nach ihrer speziellen Aufbereitung dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten. Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Ziffer 30, der Anlage genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden; 3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Absatz 2, Ziffer 4, lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist; 4. den Eigenverbrauch der unter Ziffer 2 und 3 angeführten Leistungen.“

Ziffer 6 Dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 12, den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.“ 7. Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Absatz 2, herauszurechnen.“ 8. Paragraph 22, Absatz 2, lautet: „(2) Für Unternehmer im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes: a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der Litera b,, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, Ziffer eins, zutreffen, wird die Steuer abweichend von Absatz eins, mit 14% der Bemessungsgrundlage festgesetzt; c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“ 9. Paragraph 22, Absatz 8, lautet: „(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Absatz eins, mit 14% festgesetzt.“ 10. Ziffer 14, der Anlage lautet: „14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).“ 10a. Ziffer 28, der Anlage lautet: „28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur.“ 11. Ziffer 30, der Anlage lautet: „30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).“ 12. Im Paragraph 28, wird als Absatz 18, angefügt: „(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten in Kraft: a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 6 Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 10 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 8,, Ziffer 14 und Ziffer 28, der Anlage.

Litera c Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden. d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: Z 30 der Anlage.“ Artikel römisch drei Änderung des Gebührengesetzes 1957 Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, wird in der Ziffer 25, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26, angefügt: „26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.“ 2. In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, wird in der Ziffer 23, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt: „24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.“ 2a. Paragraph 16, Absatz 2, lautet bis zum Beginn der Ziffer 2 :, „(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld, 1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in Litera a, oder Litera b, bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen“ 2b. In Paragraph 33, Tarifpost 8 wird als Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld – abweichend von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, – in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.“ 2c. In Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 2, entfallen die Worte „sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,“ 2d. In Paragraph 33, Tarifpost 19 wird als Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist Paragraph 33, TP 8 Absatz 3 a, sinngemäß anzuwenden.“ 2e. Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 4, lautet: „4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;“

Ziffer 3 In Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 24, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“ Artikel römisch vier Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 25, lautet die Überschrift: „Steuerschuldner, Steuerschuld“ 2. In Paragraph 25, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.“ 3. In Paragraph 38, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, angefügt: „(3b) Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.“ Artikel römisch fünf Änderung des Biersteuergesetzes 1995 Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 Ö je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.“ 2. Nach Paragraph 46 a, wird folgender Paragraph 46 b, eingefügt: „§ 46b. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“ Artikel römisch sechs Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995 Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, lautet: „§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1000 Ö je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13800 S je 100 l A. (2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der 1. unter Abfindung (Paragraph 55,) im Rahmen der Erzeugungsmenge (Paragraph 65, Absatz eins,) oder 2. in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist. (3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.“

Ziffer 2 Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, eingefügt: „§ 116a. (1) Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. (2) Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“ Artikel römisch sieben Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995 Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 41, lautet: „§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Ö je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1000 S je Hektoliter. (2) Abweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder 2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, 145 Ö je Hektoliter. Für in Ziffer eins und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2000 S je Hektoliter.“ 2. Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 48 b, eingefügt: „§ 48b. Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“ Artikel römisch acht Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 78, Absatz 2, wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „15000 S“ ersetzt. 2. In Paragraph 82, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Paragraph 78, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.“ Artikel römisch neun Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1998, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 4, wird der Ausdruck „8,3 vH“ durch den Ausdruck „8,2 vH“ ersetzt. 2. Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird nach den Worten „die motorbezogene Versicherungssteuer,“ eingefügt: „die Werbeabgabe,“. 3. Im Paragraph 8, Absatz eins, werden die Zeilen „Umsatzsteuer 69,052 18,577 12,371“ „Biersteuer 38,601 33,887 27,512“ „Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512“

durch die Zeilen „Umsatzsteuer 68,566 18,501 12,933“ „Biersteuer 48,381 28,489 23,130“ „Alkoholsteuer 42,885 31,523 25,592“ ersetzt. 4. Im Paragraph 8, Absatz 6, lautet die Ziffer 5 :, „5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Betrages in folgendem Verhältnis: Burgenland 2,572 vH Kärnten 6,897 vH Niederösterreich 14,451 vH Oberösterreich 13,692 vH Salzburg 6,429 vH Steiermark 12,884 vH Tirol 7,982 vH Vorarlberg 3,717 vH Wien 31,376 vH, b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;“ 5. Nach dem Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt: „5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden a) 37,289 vH nach der Volkszahl, b) 47,630 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, c) 10,348 vH in folgendem Verhältnis: Burgenland 1,583 vH Kärnten 5,247 vH Niederösterreich 15,004 vH Oberösterreich 16,318 vH Salzburg 9,326 vH Steiermark 9,657 vH Tirol 9,021 vH Vorarlberg 6,428 vH Wien 27,416 vH, d) 4,733 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis: Burgenland 2,505 vH Kärnten 8,496 vH Niederösterreich 15,185 vH Oberösterreich 14,587 vH Salzburg 9,426 vH Steiermark 13,086 vH Tirol 14,512 vH Vorarlberg 4,811 vH Wien 17,392 vH“ 6. Nach dem Paragraph 8, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt: „(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungskonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“ 7. In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „13,5 vH“ durch den Ausdruck „13,3 vH“ ersetzt. 8. Paragraph 10, Absatz 2, lautet: „(2) Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an

den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen: 1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. 2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner. 3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. 4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 8, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.“ 9. In Paragraph 14, Absatz eins, entfallen die Ziffer 7 und die Ziffer 13, 10. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;“ 11. Paragraph 14, Absatz 2, lautet: „(2) Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.“ 12. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;“ 13. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, lautet: „4. die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;“ 14. In Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „1,34 vH“ durch den Ausdruck „1,32 vH“ ersetzt. 15. Nach dem Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt: „§ 23a. (1) Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 5 und 5 a, Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (2) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 9. März 2000 in Kraft. (3) Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 7 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. (4) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. (5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 11, sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes: 1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten: Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042 Biersteuer 60,853 21,606 17,541 Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459 2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu

9,453 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. 3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen.“ 16. Paragraph 24, Absatz 2, lautet: „(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse: Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236 Biersteuer 57,733 23,328 18,939 Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936 Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 – Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.“ Artikel römisch zehn Werbeabgabegesetz 2000 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000) Steuergegenstand § 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht. (2) Als Werbeleistung gilt: 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. (3) Nicht als Werbeleistung gelten: 1. Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. 2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte. 3. Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist. (2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung § 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.

  1. Absatz 2,Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird. (3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen. (4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird. Erhebung der Abgabe § 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht zu entrichten. (2) Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit. (3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen. (4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen. (5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Aufzeichnungspflichten § 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen. Inkrafttreten § 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden. Zuständigkeit § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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