Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem
Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der
Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden
Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die
betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.“
2. Im § 103 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst
dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen
für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen
bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines
inländischen Wohnsitzes eintreten.“
3. § 37 Abs. 9 ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.
Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:
„c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des
Anhanges, und die sonstigen Leistungen an
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem
Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der
Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden
Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die
betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.“
2. Im Paragraph 103, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst
dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen
für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen
bei nicht unter Paragraph 98, fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines
inländischen Wohnsitzes eintreten.“
3. Paragraph 37, Absatz 9, ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.
Artikel römisch zwei
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, lautet:
„c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des
Anhanges, und die sonstigen Leistungen an
– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen,
berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren
Mitglieder, und
– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt
werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen
Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn
diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen
werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf
amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“
2. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
– der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist
Abs. 3 Z 2 bis Z 4 anzuwenden, und
– von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze
dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten
Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten
Nomenklatur);“
3. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.
4. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:
„b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit
verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines
ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;“
5. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für
1.die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den
Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen
gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im
Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.
Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen
Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe
eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge,
Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer
als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit
die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber
anwendbar gewesen wäre;
2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr
an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach
a) nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder
b) nach ihrer speziellen Aufbereitung
dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu
werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den
Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten.
Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 der Anlage
genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz
von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;
3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs. 2 Z 4
lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.“
– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen,
berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren
Mitglieder, und
– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt
werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen
Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn
diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen
werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf
amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“
2. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
– der in der Anlage Ziffer eins bis Ziffer 43, aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist
Abs. 3 Ziffer 2 bis Ziffer 4, anzuwenden, und
– von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze
dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten
Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten
Nomenklatur);“
3. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, entfällt.
4. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, lautet:
„b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit
verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines
ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;“
5. Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für
1.die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den
Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen
gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im
Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.
Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen
Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe
eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge,
Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer
als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit
die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber
anwendbar gewesen wäre;
2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr
an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach
a) nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder
b) nach ihrer speziellen Aufbereitung
dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu
werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den
Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten.
Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Ziffer 30, der Anlage
genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz
von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;
3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Absatz 2, Ziffer 4,
lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
4. den Eigenverbrauch der unter Ziffer 2 und 3 angeführten Leistungen.“
6.Ziffer 6 Dem § 12 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle
der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber
(Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den
Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das
Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer)
ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen
ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.“
7. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des
Steuersatzes nach § 10 Abs. 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach
§ 10 Abs. 2 herauszurechnen.“
8. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:
a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und
alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von
10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen
Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu
entrichten;
b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungsgrundlage
festgesetzt;
c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine
zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer
für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der
Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und
11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“
9. § 22 Abs. 8 lautet:
„(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.“
10. Z 14 der Anlage lautet:
„14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).“
10a. Z 28 der Anlage lautet:
„28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106
der Kombinierten Nomenklatur.“
11. Z 30 der Anlage lautet:
„30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder
Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten
Nomenklatur).“
12. Im § 28 wird als Abs. 18 angefügt:
„(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten in Kraft:
a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des
Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 letzter
Satz, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 8, Z 14 und Z 28 der Anlage.
Dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle
der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber
(Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den
Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das
Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer)
ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen
ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
des Paragraph 12, den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.“
7. Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des
Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach
§ 10 Absatz 2, herauszurechnen.“
8. Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Unternehmer im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes:
a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und
alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der Litera b,, ist eine zusätzliche Steuer von
10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen
Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu
entrichten;
b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des
§ 10 Absatz 3, Ziffer eins, zutreffen, wird die Steuer abweichend von Absatz eins, mit 14% der Bemessungsgrundlage
festgesetzt;
c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, zutreffen, ist eine
zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer
für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der
Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 und
11 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“
9. Paragraph 22, Absatz 8, lautet:
„(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, zutreffen, werden die diesen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Absatz eins, mit 14% festgesetzt.“
10. Ziffer 14, der Anlage lautet:
„14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).“
10a. Ziffer 28, der Anlage lautet:
„28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106
der Kombinierten Nomenklatur.“
11. Ziffer 30, der Anlage lautet:
„30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder
Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten
Nomenklatur).“
12. Im Paragraph 28, wird als Absatz 18, angefügt:
„(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten in Kraft:
a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des
Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 6 Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 10 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, letzter
Satz, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 8,, Ziffer 14 und Ziffer 28, der Anlage.
c)Litera c § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2000 abgeschlossen werden.
d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
Z 30 der Anlage.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26
angefügt:
„26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der
Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild
lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 24 angefügt:
„24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom
26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über
den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels in der jeweils geltenden Fassung.“
2a. § 16 Abs. 2 lautet bis zum Beginn der Z 2:
„(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt),
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder
verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn
jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines
Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen“
2b. In § 33 Tarifpost 8 wird als Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld – abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 – in den für im Inland errichtete Urkunden
maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte
unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder
verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder
Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.“
2c. In § 33 Tarifpost 19 Abs. 2 entfallen die Worte „sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im
Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz haben,“
2d. In § 33 Tarifpost 19 wird als Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist § 33 TP 8 Abs. 3a
sinngemäß anzuwenden.“
2e. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister
für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981
übernommen hat;“
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2000 abgeschlossen werden.
d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
Z 30 der Anlage.“
Artikel römisch drei
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, wird in der Ziffer 25, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26,
angefügt:
„26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der
Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild
lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, wird in der Ziffer 23, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 24 angefügt:
„24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom
26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über
den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels in der jeweils geltenden Fassung.“
2a. Paragraph 16, Absatz 2, lautet bis zum Beginn der Ziffer 2 :,
„(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt),
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder
verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn
jedoch die in Litera a, oder Litera b, bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines
Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen“
2b. In Paragraph 33, Tarifpost 8 wird als Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld – abweichend von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, – in den für im Inland errichtete Urkunden
maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte
unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder
verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder
Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.“
2c. In Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 2, entfallen die Worte „sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im
Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz haben,“
2d. In Paragraph 33, Tarifpost 19 wird als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist Paragraph 33, TP 8 Absatz 3 a,
sinngemäß anzuwenden.“
2e. Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
„4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister
für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981
übernommen hat;“
3.Ziffer 3 In § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und
sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“
Artikel IV
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 lautet die Überschrift:
„Steuerschuldner, Steuerschuld“
2. In § 25 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft
verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.“
3. In § 38 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b angefügt:
„(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2000 verwirklicht werden.“
Artikel V
Änderung des Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 Ö je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für
welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die
Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.“
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b. § 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier
anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die
Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel VI
Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995
Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1000 Ö je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die
Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer
13800 S je 100 l A.
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol,
der
1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
hergestellt worden ist.
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol,
der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.“
In Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 24, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und
sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“
Artikel römisch vier
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 25, lautet die Überschrift:
„Steuerschuldner, Steuerschuld“
2. In Paragraph 25, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Absatz 2, wird
angefügt:
„(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft
verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.“
3. In Paragraph 38, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, angefügt:
„(3b) Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2000 verwirklicht werden.“
Artikel römisch fünf
Änderung des Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 427 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 Ö je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für
welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die
Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.“
2. Nach Paragraph 46 a, wird folgender Paragraph 46 b, eingefügt:
„§ 46b. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Bier
anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 3, Absatz eins, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die
Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel römisch sechs
Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995
Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, lautet:
„§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1000 Ö je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die
Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer
13800 S je 100 l A.
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol,
der
1. unter Abfindung (Paragraph 55,) im Rahmen der Erzeugungsmenge (Paragraph 65, Absatz eins,) oder
2. in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
hergestellt worden ist.
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol,
der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.“
2.Ziffer 2 Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf
Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse
anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel VII
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 41 lautet:
„§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Ö je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für
welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die
Zwischenerzeugnissteuer 1000 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist,
oder
2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder
mehr aufweisen,
145 Ö je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach
dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2000 S je
Hektoliter.“
2. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:
„§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist
weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000
entsteht.“
Artikel VIII
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 78 Abs. 2 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „15000 S“ ersetzt.
2. In § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in
Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I
Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der Ausdruck „8,3 vH“ durch den Ausdruck „8,2 vH“ ersetzt.
2. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach den Worten „die motorbezogene Versicherungssteuer,“ eingefügt:
„die Werbeabgabe,“.
3. Im § 8 Abs. 1 werden die Zeilen
„Umsatzsteuer 69,052 18,577 12,371“
„Biersteuer 38,601 33,887 27,512“
„Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512“
Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, eingefügt:
„§ 116a. (1) Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf
Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
(2) Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Erzeugnisse
anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel römisch sieben
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 427 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 41, lautet:
„§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Ö je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für
welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die
Zwischenerzeugnissteuer 1000 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist,
oder
2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder
mehr aufweisen,
145 Ö je Hektoliter. Für in Ziffer eins und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach
dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2000 S je
Hektoliter.“
2. Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 48 b, eingefügt:
„§ 48b. Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 29 aus 2000, sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist
weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000
entsteht.“
Artikel römisch acht
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 78, Absatz 2, wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „15000 S“ ersetzt.
2. In Paragraph 82, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Paragraph 78, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in
Kraft.“
Artikel römisch neun
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 106 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1998, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 4, wird der Ausdruck „8,3 vH“ durch den Ausdruck „8,2 vH“ ersetzt.
2. Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird nach den Worten „die motorbezogene Versicherungssteuer,“ eingefügt:
„die Werbeabgabe,“.
3. Im Paragraph 8, Absatz eins, werden die Zeilen
„Umsatzsteuer 69,052 18,577 12,371“
„Biersteuer 38,601 33,887 27,512“
„Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512“
durchdurch die Zeilen
„Umsatzsteuer 68,566 18,501 12,933“
„Biersteuer 48,381 28,489 23,130“
„Alkoholsteuer 42,885 31,523 25,592“
ersetzt.
4. Im § 8 Abs. 6 lautet die Z 5:
„5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2
genannten Betrages in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,572 vH
Kärnten 6,897 vH
Niederösterreich 14,451 vH
Oberösterreich 13,692 vH
Salzburg 6,429 vH
Steiermark 12,884 vH
Tirol 7,982 vH
Vorarlberg 3,717 vH
Wien 31,376 vH,
b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;“
5. Nach dem § 8 Abs. 6 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
a) 37,289 vH nach der Volkszahl,
b) 47,630 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
c) 10,348 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,583 vH
Kärnten 5,247 vH
Niederösterreich 15,004 vH
Oberösterreich 16,318 vH
Salzburg 9,326 vH
Steiermark 9,657 vH
Tirol 9,021 vH
Vorarlberg 6,428 vH
Wien 27,416 vH,
d) 4,733 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,505 vH
Kärnten 8,496 vH
Niederösterreich 15,185 vH
Oberösterreich 14,587 vH
Salzburg 9,426 vH
Steiermark 13,086 vH
Tirol 14,512 vH
Vorarlberg 4,811 vH
Wien 17,392 vH“
6. Nach dem § 8 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH
zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung
vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungskonto
des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“
7. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „13,5 vH“ durch den Ausdruck „13,3 vH“ ersetzt.
8. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und
länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese
Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an
die Zeilen
„Umsatzsteuer 68,566 18,501 12,933“
„Biersteuer 48,381 28,489 23,130“
„Alkoholsteuer 42,885 31,523 25,592“
ersetzt.
4. Im Paragraph 8, Absatz 6, lautet die Ziffer 5 :,
„5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,
genannten Betrages in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,572 vH
Kärnten 6,897 vH
Niederösterreich 14,451 vH
Oberösterreich 13,692 vH
Salzburg 6,429 vH
Steiermark 12,884 vH
Tirol 7,982 vH
Vorarlberg 3,717 vH
Wien 31,376 vH,
b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;“
5. Nach dem Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
„5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
a) 37,289 vH nach der Volkszahl,
b) 47,630 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
c) 10,348 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,583 vH
Kärnten 5,247 vH
Niederösterreich 15,004 vH
Oberösterreich 16,318 vH
Salzburg 9,326 vH
Steiermark 9,657 vH
Tirol 9,021 vH
Vorarlberg 6,428 vH
Wien 27,416 vH,
d) 4,733 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,505 vH
Kärnten 8,496 vH
Niederösterreich 15,185 vH
Oberösterreich 14,587 vH
Salzburg 9,426 vH
Steiermark 13,086 vH
Tirol 14,512 vH
Vorarlberg 4,811 vH
Wien 17,392 vH“
6. Nach dem Paragraph 8, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH
zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung
vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungskonto
des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“
7. In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „13,5 vH“ durch den Ausdruck „13,3 vH“ ersetzt.
8. Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2) Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und
länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese
Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an
denden gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten
30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.
3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und
Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.
4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter
und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.“
9. In § 14 Abs. 1 entfallen die Z 7 und die Z 13.
10. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu
verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften
Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher
sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des
Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der
Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;“
11. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter
Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.“
12. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei
Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe
von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze)
in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom
Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie
Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder
weniger;“
13. § 15 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;“
14. In § 21 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „1,34 vH“ durch den Ausdruck „1,32 vH“ ersetzt.
15. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a. (1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000
treten mit 9. März 2000 in Kraft.
(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(4) § 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.
(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11
sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000
gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I
Nr. 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:
1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer
lauten:
Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042
Biersteuer 60,853 21,606 17,541
Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459
2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu
34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu
gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten
30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.
3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und
Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.
4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 8, dritter
und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.“
9. In Paragraph 14, Absatz eins, entfallen die Ziffer 7 und die Ziffer 13,
10. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
„8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu
verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften
Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher
sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des
Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der
Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;“
11. Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2) Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter
Abs. 1 Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.“
12. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei
Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe
von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze)
in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom
Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie
Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder
weniger;“
13. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
„4. die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;“
14. In Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „1,34 vH“ durch den Ausdruck „1,32 vH“ ersetzt.
15. Nach dem Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a. (1) Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 5 und 5 a, Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21, Absatz eins, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
treten mit 9. März 2000 in Kraft.
(3) Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 7 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(4) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.
(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 11,
sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000
gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 29 aus 2000, zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:
1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer
lauten:
Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042
Biersteuer 60,853 21,606 17,541
Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459
2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu
34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu
9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als
Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.
3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH
auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.“
16. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht
gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate
Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer
und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236
Biersteuer 57,733 23,328 18,939
Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936
Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 –
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis
aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als
Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH
auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen
Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen
Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3
Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.“
Artikel X
Werbeabgabegesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz
2000)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht
werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom
Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3) Nicht als Werbeleistung gelten:
1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB
Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der
Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage ist.
(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung
§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer
Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz,
Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die
Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen
Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.
9,453 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als
Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis.
3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,8 vH
auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen.“
16. Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht
gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate
Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer
und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236
Biersteuer 57,733 23,328 18,939
Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936
Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 –
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis
aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als
Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH
auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen
Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen
Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3,
Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.“
Artikel römisch zehn
Werbeabgabegesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz
2000)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht
werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom
Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3) Nicht als Werbeleistung gelten:
1. Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne
der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB
Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
3. Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der
Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage ist.
(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung
§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer
Werbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz,
Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die
Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen
Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.
(2)Absatz 2,Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung
erbracht wird.
(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem
Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten
versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten
berechnet und abgeführt wird.
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden
Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht
zu entrichten.
(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte
Fälligkeit.
(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe
veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine
Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen
und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der
abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten
Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht
festzusetzen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners
zuständigen Finanzamt.
Aufzeichnungspflichten
§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen,
die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht
werden.
Zuständigkeit
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung
erbracht wird.
(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem
Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten
versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten
berechnet und abgeführt wird.
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden
Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht
zu entrichten.
(2) Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte
Fälligkeit.
(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe
veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine
Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen
und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der
abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten
Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht
festzusetzen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners
zuständigen Finanzamt.
Aufzeichnungspflichten
§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen,
die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht
werden.
Zuständigkeit
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Klestil
Schüssel