Auf Grund des Paragraph 7, Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 123 aus 1999,, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 1999,, wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleitungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, umgelegt, sofern sie zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen.“ 2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, werden nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a und 5 b eingefügt: „5a. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG ist die Kostenbemessung in pauschalierter Form zulässig, wobei sich das Mindestpauschale nach Absatz 3, bemisst. Die BWA hat hierfür aus den von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, gemeldeten Umsatzdaten eine Verhältniszahl für die Aufteilung der auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Abs. 3 VAG betreiben, insgesamt entfallenden Kosten zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG einerseits und den übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Abs. 3 VAG betreiben, andererseits zu errechnen. In den Bescheiden über die Kostenbemessung in pauschalierter Form ist die Verhältniszahl in der Begründung anzugeben. 5b. Erfolgt die Kostenbemessung bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG in pauschalierter Form nach Ziffer 5 a,, so setzt sich der auf die übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, im Einzelnen entfallende Betrag aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammen. Der Fixbetrag entspricht dem gemäß Ziffer 5 a, auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG entfallenden Betrag. Der variable Betrag wird – ausgehend von der Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG errechneten Kosten-
anteil und der Summe der Fixbeträge sowie der Pauschalbeträge nach Ziffer 5 a, – gemäß dem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften eines Unternehmens gemessen an den Gesamtumsatzerlösen aus Finanzdienstleistungsgeschäften der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, WAG nicht in Anspruch genommen haben, und der Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Abs. 3 VAG betreiben, umgelegt.“ 3. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Verweis auf „Z 3, 4 und 5“ ersetzt durch den Verweis auf „Z 3, 4 und 5 bis 5b“. 4. Paragraph 2, Absatz 3, lautet: „(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Absatz eins, erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu erfolgen. Die BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 30 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.“ 5. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Werden der BWA die für die Kostenbemessung erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so ist die BWA berechtigt, die Kostenbemessung auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Liegen für einen kostenpflichtigen überhaupt keine Datenmeldungen vor, so ist die BWA berechtigt, die Kosten mit einem Durchschnittsbetrag der jeweiligen Kategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 b zu bemessen, wobei bei Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, die Unternehmen der Vertragsversicherung, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG und die sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jeweils als eigene Kategorie gelten. Ergibt sich auf Grund nachträglicher Datenmeldung ein höherer oder geringerer Kostenanteil als der nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgeschriebene, so ist der Ausgleich erst bei der Kostenbemessung des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen; der Ausgleich hat jedoch für höchstens drei vorangehende Geschäftsjahre zu erfolgen. Bei der Jahreskostenbemessung für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG findet bei Nach- und Stornomeldungen keine Rückverrechnung statt, die Berücksichtigung erfolgt für jene Periode, in der die Meldung tatsächlich erfolgt.“ 6. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 5 b und 6, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2000, tritt mit 20. September 2000 in Kraft.“
Grasser