Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, wird verordnet: Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 2, lautet: „(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn 1. das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123843 S (9000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68802 S (5000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen; 2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.“ 3. Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz entfällt. 4. Paragraph 5, lautet: „§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.“ 5. Paragraph 10, Absatz 2, lautet: „(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.“ 6. Nach Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl liegen darf.“
Ziffer 7 Paragraph 11, Absatz 2, lautet: „(2) Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4 auszustellen.“ 8. In Paragraph 12, entfällt das Wort „beiden“. 9. Paragraph 14, Absatz eins, lautet: „(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Absatz 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Absatz 6, ersetzt ein solches nach Absatz 2 bis 5, Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.“ 10. Paragraph 14, Absatz 2, lautet: „(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung: Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.“ 11. In Paragraph 14, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt: „6. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.“ 12. Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 5, lautet: „5. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;“ 13. In Paragraph 14, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 und Z 8 angefügt: „7. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten; 8. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.“ 14. Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, lautet: „4. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;“ 15. Paragraph 14, Absatz 6, lautet: „(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 8, der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 1999, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung: 1. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen; 2. Sozialversicherungsrecht; 3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts; 4. Grundsätze des Gesellschaftsrechts; 5. Steuerrecht; 6. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind; 7. Marketing; 8. Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; 9. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten; 10. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.“ 16. Paragraph 14, Absatz 7, lautet: „(7) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 6, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:
Ziffer eins Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind; 2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr; 3. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen; 4. Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.“ 17. Paragraph 14, Absatz 8, lautet: „(8) Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung: 1. Beförderungsverträge; 2. Versicherungsrecht; 3. Arbeitsrecht; 4. Beförderungsdokumente; 5. Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb); 6. Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).“ 18. Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, lautet: „b) Abschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);“ 19. In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie darüber, dass über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde,“. 20. Paragraph 15, Absatz 3, lautet: „(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten: 1. Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 74/561/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/438/EWG, 2. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht länger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 96/26/EG, 4. Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch eins a der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG.“ 21. In Paragraph 16, wird die Überschrift „Konzessionsprüfungen“ ersetzt durch die Überschrift „Übergangsbestimmungen“. 22. Nach Paragraph 16, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. (4) Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.“ 23. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift eingefügt: „Bezugnahme auf Richtlinien § 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17, in österreichisches Recht umgesetzt.“ 24. Anlage 1 Punkt 1. Litera c, lautet: „c) Umsatzsteuer- und Straßenbenützungsabgabeberechnung;“
Ziffer 25 Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 1. Litera g, lautet: „g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU- Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;“ 26. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 2. samt Überschrift lautet: „2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: a) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten; b) Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen; c) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen, Handelsbräuche und Fakturierungen; d) Betriebsführung von Güterbeförderungsunternehmen; e) Marketing; f) Mitarbeiterführung und Personalmanagement; g) Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs (82/470/EWG); h) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; i) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften; j) Telematikanwendungen;“ 27. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 4. samt Überschrift lautet: „4. Technische Normen und technischer Betrieb: a) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; b) Wahl des Fahrzeugs; c) Genehmigung und Zulassung; d) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge; e) Laden und Entladen der Fahrzeuge; f) die besondere Verantwortung des Frachtführers bei der Beförderung von – gefährlichen Gütern, – Nahrungsmitteln, – lebenden Tieren; g) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung von Fahrzeugen;“ 28. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 5. Litera b, lautet: „b) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, GGBG, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);“ 29. In der Anlage 2 wird das Zitat „§ 5 Absatz 3 a, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Absatz 4, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 17/1998“ sowie das Zitat „§ 5 Absatz 3 a, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, in Verbindung mit Paragraph 14, der BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Absatz 4, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 17 aus 1998,, in Verbindung mit Paragraph 14, der BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,,“. 30. Anlage 3 lautet:
Schmid