Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Textilhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die die Herstellung, Verarbeitung, Veredelung oder Pflege von Textilien ermöglichen oder erleichtern oder die helfen, Schäden an Textilien zu vermeiden oder zu vermindern oder den Gebrauchswert von Textilien zu erhalten oder zu erhöhen. Die Textilhilfsmittel werden unterteilt in Hilfsmittel für die Herstellung und Verarbeitung von Fasern, Schlichte- und Schlichtezusatzmittel, Vorbehandlungsmittel, Hilfsmittel für die Färberei, Hilfsmittel für den Textildruck und Ausrüstungsmittel. Farbmittel und Spinnbadarbeitsstoffe für die Kunstfaserherstellung zählen nicht zu den Textilhilfsmitteln. 2. Lederhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Lederherstellung zum Einsatz kommen. Farbmittel und Gerbstoffe zählen nicht zu den Lederhilfsmitteln. 3. Papierhilfsmittel: Nichtfaserige Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung von Papier oder Pappe zum Einsatz kommen. Farbmittel zählen nicht zu den Papierhilfsmitteln. 4. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs. Die Farbmittel werden unterteilt in Farbstoffe (in Löse- oder Bindemitteln lösliche Farbmittel) und Pigmente (in Löse- oder Bindemitteln unlösliche Farbmittel). (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen (Formulieren) von Textilhilfsmitteln; 2. Herstellen (Formulieren) von Lederhilfsmitteln; 3. Herstellen (Formulieren) von Papierhilfsmitteln; 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3. (4) Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV); 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV); 3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel; a) Stärke und Stärkederivate, b) pflanzliche oder tierische Öle und Fette, c) Hautleim und Knochenleim, d) Kunstharze, e) Kohlenwasserstoffe, organische Grundchemikalien, organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien, f) Farbmittel, g) Tenside,

Litera h Biozide, i) Industrieminerale, j) anorganische Säuren, Basen und Salze, k) Bleich- und Oxidationsmittel; 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3, (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Lösungsmittel); 2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können; 3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung); 4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff- Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Bioziden oder Ähnlichem und von Organohalogenverbindungen als Lösungs-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel; 5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; 6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können; 7.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesonders bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren; 8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion, Flotation, Adsorption und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser; 9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Zink (Nr. 9), Zinn (Nr. 10), Ammonium (Nr. 11), Sulfid (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22), POX (Nr. 23), Phenolindex (Nr. 24) und BTXE (Nr. 26). § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

Molterer