Auf Grund des Paragraph 25, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird verordnet: Die Verordnung, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Fehler im Netz des Universaldienstbetreibers“ durch die Wortfolge „dem Erbringer des Universaldienstes zurechenbare Fehler in dessen Netz“ ersetzt. 2. In Paragraph 2, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „bei einem Inlandsgespräch oder bei einem Gespräch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, binnen eine Minute bei sonstigen Gesprächen,“. 3. Paragraph 10, lautet: „Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten § 10. (1) Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 11, ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben. (2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß Paragraph 14, ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.“ 4. Paragraph 12, lautet: „Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit § 12. (1) Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 13, ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben. (2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß Paragraph 14, ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.“ 5. In Paragraph 13, wird nach dem Wort „dauern“ die Wortfolge „und die für Gespräche innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers vorgenommen werden“ eingefügt. 6. Paragraph 14, lautet: „Ermittlung der Verkehrsdaten § 14. Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Werktag von zehn bis zwölf Uhr durchzuführen.“ 7. Paragraph 16, lautet: „Reaktionszeit beim Auskunftsdienst (1) Die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von zehn Sekunden nicht überschreiten. (2) Die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von 20 Sekunden nicht überschreiten.“ 8. Paragraph 21, enfällt.
Ziffer 9 Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Information über das noch verfügbare Guthaben,“ 10. In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „soweit dies technisch möglich ist,“ angefügt. 11. In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. 12. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, lautet: „7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,“. 13. In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Verbindungsaufbauten“ die Wortfolge „innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers“ eingefügt und die Wortfolge „und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit für sonstige Verbindungsaufbauten,“ angefügt. 14. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, lautet: „10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,“. 15. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, lautet: „14. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von zehn Sekunden überschritten hat.“ 16. In Paragraph 25, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , Anrufe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“. 17. Paragraph 25, Absatz 4, entfällt. 18. Anlage 1 entfällt.
Schmid