Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt § 1. Ziel- und Begriffsbestimmung 2. Abschnitt Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft § 2. Unternehmensgegenstand § 3. Aufsichtsrat § 4. Aufgaben § 5. Subsidiäre Rechtsanwendung 3. Abschnitt Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB) § 6. Gründung und Ausgliederung § 7. Errichtungserklärung § 8. Kollektivvertragsfähigkeit § 9. Aufgaben § 10. Geschäftsanteile § 11. Erste Geschäftsführer § 12. Subsidiäre Rechtsanwendung 4. Abschnitt Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen § 13. Eigentumsübertragung § 14. Entgelt für Eigentumsübertragung § 15. Liegenschaftsteilungen § 16. Verbücherung § 17. Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten § 18. Korrekturen – Verordnungsermächtigung 5. Abschnitt Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen § 19. Mietverträge des Bundes § 20. Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen § 21. Subsidiäre Rechtsanwendung

Ziffer 6 Abschnitt Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes § 22. Burghauptmannschaft Österreich § 23. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit 7. Abschnitt Überleitung der Bediensteten § 24. Beamte des Bundes § 25. Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes § 26. Bedienstete der Länder § 27. Interessenvertretung der Arbeitnehmer § 28. Gleichbehandlung § 29. Planstellenbewertungen § 30. Subsidiäre Rechtsanwendung 8. Abschnitt Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung § 31. Rechte des Bundes an Drittliegenschaften § 32. Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich § 33. Veräußerungsbezogene Rechte Dritter § 34. Besondere Benützungstitel der Länder § 35. Konkordatskirchen § 36. Haftungen des Bundes § 37. Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes § 38. Deliktische Ansprüche Dritter § 39. Rechtsvertretung 9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung § 40. Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren § 41. Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen § 42. Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte § 43. Abrechnung der Auftragsverwaltung der Länder § 44. Befähigungen, Berechtigungen, Bestellungen § 45. Abgabenbefreiung § 46. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 47. Vollziehung 1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmung § 1. (1) Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. „Objekte gemäß Anlage A“ – die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile), Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG- Fruchtgenussobjekte); 2. „historische Objekte“ – wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B); 3. „bautechnisch betreute Fremdobjekte“ – in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung,

über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C); 4. „Nutzerressorts“, „Mieterressorts“, „haushaltsleitende Organe“ – Bezeichnungen für Bundesministerien (Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten, entsprechend dem Sinnzusammenhang; 5. „raumnutzende Organisationen“ – einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Gendarmerieposten); 6. „ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen“ – vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist. 2. Abschnitt Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft Unternehmensgegenstand § 2. Der Bund hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte. Aufsichtsrat § 3. (1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens vier Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden. (2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren. Aufgaben § 4. (1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (Paragraph 6,) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte – soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt – nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen. (2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (Paragraph eins, Absatz 2,) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5087098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen. (3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und Liegenschaftsdaten betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und maßnahmenbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich durch eine vollständige Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen (automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere: 1. die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden Organisationen und deren Zuordnung; 2. die baulichen Objektausstattungsdaten;

Ziffer 3 die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit vorhanden auch in CAD, wobei innerhalb von längstens fünf Jahren für den gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind. Die Gesellschaft hat weiters für die übergeordneten koordinativen Aufgaben des Bundes, zB Optimierung und Beschaffung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge ihre Einrichtungen und Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen. (4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Wohnungen sind vorrangig an die Mieter zum Verkehrswert zu veräußern. Wohnungsveräußerungen an die Mieter sind jeweils auf Grundlage von Sachverständigengutachten und bei Kaufpreisnachlässen unter Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen zur Verhinderung eines spekulativen Weiterverkaufes durchzuführen. Veräußerungen (ausgenommen Wohnungen an Mieter) haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen. Bei Veräußerungen ist darüber hinaus Paragraph 47, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1997, zu beachten. (5) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Betreuung an den Fremdobjekten gemäß Anlage C (Paragraph eins, Absatz 2,) im am 31. Dezember 2000 gegebenen Ausmaß im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzuführen. Für diese Betreuung gebührt ihr der Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bauherstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr für Baubetreuungsleistungen ein angemessenes Honorar. Subsidiäre Rechtsanwendung § 5. Im Übrigen sind auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 3. Abschnitt Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB) Gründung und Ausgliederung § 6. (1) Zur Fortführung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird kraft dieses Bundesgesetzes mit Wirkung zum 1. Jänner 2001 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,. (2) Die Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 2001 mit dem gesamten ihr zuzurechnenden, bundeseigenen beweglichen Vermögen, samt aller damit verbundenen Rechte und Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, Gesellschaftsvermögen der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Errichtungserklärung § 7. Die Errichtungserklärung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ist von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in firmenbuchfähiger Form abzugeben. Sie bedarf vor ihrer Abgabe der dem Firmenbuchgericht nachzuweisenden Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Kollektivvertragsfähigkeit § 8. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ist kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. Aufgaben § 9. Als primäre und überwiegende Aufgabe der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH hat die Errichtungserklärung die Erbringung von Hausverwaltungs- und Baubetreuungsleistungen für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu marktkonformen Bedingungen vorzusehen. Daneben hat die Errichtungserklärung vorzusehen, dass die Gesellschaft derartige Leistungen in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte erbringen kann.

Geschäftsanteile § 10. (1) Sämtliche Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH wachsen kraft dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001 der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Weise zu, dass die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH sodann eine Tochtergesellschaft der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist. (2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu 100 vH zu halten, solange der Bund oder ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen des Bundes die Nutzflächen in den Objekten der Liegenschaften der Bundesimmobiliengesellschaft mbH insgesamt mehr als zur Hälfte selbst nutzen. Für die Dauer von fünf Jahren ist eine Verschränkung beider Gesellschaften durch einen Ergebnisabführungsvertrag vorzusehen. Erste Geschäftsführer § 11. Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat. Für die Zeit ab Beginn des dritten Geschäftsjahres hat die Errichtungserklärung für die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH mindestens zwei Geschäftsführer vorzusehen, von denen einer gemäß Paragraph 15, Absatz 3, GmbHG durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist. Subsidiäre Rechtsanwendung § 12. Im Übrigen sind auf die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 4. Abschnitt Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen Eigentumsübertragung § 13. (1) Die Objekte gemäß Anlage A (Paragraph eins, Absatz 2,) gehen in vier Tranchen in das Eigentum (Paragraphen 353, ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. Paragraph 64, Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999, ist auf diesen Rechtsübergang nicht anzuwenden. Ebenso ist auf diesen Rechtsübergang das Gewährleistungsrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht anzuwenden. (2) Stellt sich im Einzelfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes heraus, dass der zum 1. Jänner 2001 bestehende Buchstand eines grundbücherlich eingetragenen Objektes gemäß Anlage A den Bund infolge des Bestehens von Eigentumsrechten bundesfremder Dritter nicht zur Übertragung des Eigentums an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH berechtigt, so ist dieser Buchstand maßgeblich und ist eine allfällige Eigentumszuordnung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Anlage A als nichtig anzusehen. Ein Entschädigungsanspruch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH gegen den Bund besteht diesfalls nicht. Bei unverbücherten Objekten gemäß Anlage A gilt die jederzeit widerlegliche Rechtsvermutung, dass der Bund zum Übertragungszeitpunkt Eigentümer war. Stellt sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bezüglich eines konkreten Objektes die Unrichtigkeit dieser Rechtsvermutung heraus, ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH verpflichtet, ihren Besitz an den wahren Eigentümer herauszugeben. Ein Regressanspruch gegen den Bund besteht in diesem Fall ebenfalls nicht. (3) Die Fruchtgenussrechte der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Objekten gemäß Anlage A.2 erlöschen mit dem Eigentumserwerb der Gesellschaft. (4) Unbebaute Liegenschaften (Liegenschaftsteile) gemäß Anlage A, die der Verwirklichung von bereits vor dem 1. Jänner 2001 gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999, verordneten Bundesstraßenabschnitten dienen, sind bei konkretem Bedarf ohne Entgelt in das Eigentum des Bundes rückzuübertragen. Bei Verbücherung einer Eigentumsrückübertragung ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden. Entgelt für Eigentumsübertragung § 14. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (Paragraph 13,) an den Bundesminister für Finanzen 33 Milliarden Schilling (2398203527,54 Euro) als Basisentgelt zu

leisten Bei der Verwertung von Objekten bzw. Objektteilen gemäß Anlage A durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt sowie die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu regeln. Liegenschaftsteilungen § 15. Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft eintritt (Paragraph 41,), enthält abweichende Regelungen. Verbücherung § 16. Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß Paragraph 13, ist entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten § 17. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 5,, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte gemäß Anlage A. Korrekturen – Verordnungsermächtigung § 18. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist bis 31. Dezember 2003 ermächtigt, die Anlagen A und C dieses Bundesgesetzes durch Verordnung insoweit anzupassen, als es den tatsächlichen (Objektbezeichnungen) und rechtlichen (Paragraph 13, Absatz 2,) Gegebenheiten zum 1. Jänner 2001 entspricht. 5. Abschnitt Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen Mietverhältnisse des Bundes § 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt. (2) Eine Bundesnutzung im Sinne des Absatz eins, ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt. (3) Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG- Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden. Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen § 20. (1) Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (Paragraph eins, Absatz 2,) können bis zum 30. Juni 2001, mit Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß

Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw. Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übergeben. (2) Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen. Subsidiäre Rechtsanwendung § 21. Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches (Paragraph eins, Absatz 4, MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß §§ 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird. 6. Abschnitt Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes Burghauptmannschaft Österreich § 22. Die „Burghauptmannschaft Österreich“ ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften – insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (Paragraph eins, Absatz 2,) – die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen besteht. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit § 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere 1. die Errichtung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der Erstellung eines jährlichen Bedarfsplanes für die Raumnutzungen auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sind, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligen Nutzerressorts zu gewährleisten ist; 2. die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen zwei Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandobjekten Mitteilung zu machen haben; 3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung; 4. die Überwachung des Controlling-Instrumentariums der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, insbesondere durch nachträgliche Revision sowie stichprobenartige Ermittlungen; 5. die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (Paragraph 22, letzter Satz) sowie 6. die Koordination der Initiative Kunst und Bau. (2) Die in Absatz 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Kompetenzen beziehen sich nicht auf jene Liegenschaften, die als unmittelbare militärische Liegenschaften im Sinne des

Punktes römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 10 aus 1999,, anzusehen sind. Hinsichtlich der übrigen militärischen und sicherheitsbehördlichen Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit militärische bzw. sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern. 7. Abschnitt Überleitung der Bediensteten Beamte des Bundes § 24. (1) Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Dieses Amt ist Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung. Gegen seine Entscheidungen steht der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen. (2) Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß Paragraph 6, in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt oder versetzt) werden. (3) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. (4) Für dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 33,1 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Stichtag von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. (5) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesenen Beamten gemäß Absatz 2, wird die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die notwendigen Aus- und Fortbildungen angedeihen lassen, damit jene den Leistungsanforderungen entsprechen können. Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes § 25. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (Paragraph 24, Absatz 2,) zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche 6450 und 6453 in einem vertraglichen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, ausgenommen jene der Burghauptmannschaft Österreich, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bediensteten fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung gilt ex

contractu als Arbeitsvertragsrecht der ehemaligen Vertragsbediensteten weiter. Den Bediensteten bleiben die zuletzt vor dem Stichtag zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen (inklusive Zulagen und Nebengebühren), weiterlaufend gewahrt. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten gilt Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der notwendigen Aus- und Fortbildungen gilt Paragraph 24, Absatz 5, sinngemäß. (2) Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und die Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamtendienstrechtsgesetzes nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr. (3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre. (4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommen. Bedienstete der Länder § 26. Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Artikel 104, B-VG betraut sind, zu decken. Interessenvertretung der Arbeitnehmer § 27. (1) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung (Paragraph 6,) bei den jeweiligen Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung Österreich eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode (bis 2004) bestehen. Ab 1. Jänner 2001 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates, den beiden bestehenden Fachausschüssen dagegen gemeinschaftlich die Funktion des Zentralbetriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen. Im Übrigen gelten für den Bereich der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt; 2. in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses, der Zentralbetriebsrat die Funktion des Fachausschusses wahr; die der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an. (2) Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Zentralausschuss besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Dienststellenausschuss Burghauptmannschaft besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Auf alle diese Fälle des Weiterbestehens von Personalvertretungsorganen ist Paragraph 23, Absatz 2, lit. b und Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, nicht anzuwenden. Gleichbehandlung § 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise. (2) Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der jeweils geltenden

Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und Paragraph 50, B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene. Planstellenbewertungen § 29. Änderungen der bestehenden Planstellenbewertungen der von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommenen Vertragsbediensteten bedürfen der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 101, des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1974, in der jeweils geltenden Fassung. Subsidiäre Rechtsanwendung § 30. Im Übrigen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung. 6. Abschnitt Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung Rechte des Bundes an Drittliegenschaften § 31. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben – unbeschadet des Paragraph 32, – unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich § 32. Personaldienstbarkeiten (Paragraph 473, ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben. Veräußerungsbezogene Rechte Dritter § 33. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte Dritter an Objekten gemäß Anlage A, darunter insbesondere Rückfalls-, Wiederkaufs-, Vorkaufs- und dergleichen Rechte, werden durch den in diesem Bundesgesetz angeordneten Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH weder schlagend noch erlöschen sie. Besondere Benützungstitel der Länder § 34. Besondere Benützungstitel gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Übergangsgesetz 1920, StGBl. Nr. 451 aus 1920,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, an Objekten gemäß Anlage A werden durch dieses Bundesgesetz inhaltlich nicht berührt, die daraus resultierenden Verpflichtungen des Bundes gehen jedoch nach Maßgabe des § 17 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Konkordatskirchen § 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Artikel römisch fünfzehn, Paragraph 8, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu erfüllen. Haftungen des Bundes § 36. (1) Der Bund haftet gemäß Paragraph 1356, ABGB als Ausfallsbürge für alle von ihm vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, eingegangenen, auf die Objekte gemäß Anlage A bezogenen Verpflichtungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen die Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar 100 vH der Geschäftsanteile hält. (2) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Stichtag (Paragraph 24, Absatz 2,) aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. (3) Die Bundeshaftungen in Bezug auf die ASFINAG gemäß Paragraph 3 a, BIG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleiben aufrecht.

Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH § 37. (1) Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH haftet für die mit den Sachen und Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zusammenhängenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Wertes (Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB). (2) Wird der Bund aus der Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder einer Gesellschaft, deren Geschäftsanteile die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu mehr als 50 vH hält, aus welchem Titel immer, rechtlich in Anspruch genommen, hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH den Bund schad- und klaglos zu halten. Deliktische Ansprüche Dritter § 38. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hat die Gesellschaft den Bund schad- und klaglos zu halten. Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, haftet die Gesellschaft für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich. Rechtsvertretung § 39. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie die Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten lassen. 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren § 40. Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (Paragraph 13,) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB Paragraph 234, ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Die Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen. Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen § 41. Bestehende bundesinterne Verwaltungsübereinkommen des bisherigen Ressortbereiches Bundeshochbau, die sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf Objekte gemäß Anlage A beziehen und zuletzt in den Gestionsbereich der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gefallen sind, gelten bis 31. Dezember 2002 als zivilrechtliche Verträge der Bundesimmobiliengesellschaft mbH weiter, die im Wege freier privatrechtlicher Vereinbarung abgeändert und/oder verlängert werden können. Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte § 42. (1) Hinsichtlich bautechnisch betreuter Fremdobjekte gemäß Anlage C (Paragraph eins, Absatz 2,) bestehende Verträge mit Dritten (insbesondere mit Planern und Professionisten) gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die genannten Verträge sind vom Nutzerressort (von mehreren anteilig) fortzuführen. Paragraph 4, Absatz 5, bleibt unberührt. (2) Für Objekte (Liegenschaftsflächen und Räume) der Anlage C, die der Bund angemietet hat, ist ab 1. Jänner 2001 bundesintern jedenfalls das jeweilige Nutzerressort zur Mietzinszahlung einschließlich aller sonstigen mit dieser Raumbereitstellung verbundenen Kosten verpflichtet. (3) Hinsichtlich der bundeseigenen hochbaulichen Objekte gemäß Anlage C tritt ab 1. Jänner 2001 anstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das jeweilige Nutzerressort in die zuletzt (bis

Ziffer 31 Dezember 2000) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommenen Rechte und Pflichten im Umfang der jeweiligen Verwaltungsübereinkommen ein. Sofern zuletzt keine Bundesnutzung vorlag, obliegen diese Rechte und Pflichten dem Ressort, dessen Verwaltungszweig als Eigentümer im Grundbuch aufscheint. Abrechnung der Auftragsverwaltung der Länder § 43. Die Auftragsverwaltung der Länder im Bereich des Bundeshochbaues endet gemäß Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 678 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2000, mit 31. Dezember 2000. Die dadurch erforderliche endgültige Abrechnung mit den Ländern erfolgt folgendermaßen: zu diesem Zeitpunkt begonnene (das sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits genehmigte) Planungen werden als eingestellt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, Finanzausgleichsgesetz 1997 behandelt, laufende Bauvorhaben werden gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, FAG 1997 abgerechnet unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Bundeshaushaltskapitel 1/64. Die solcher Maßen errechneten, aushaftenden Ansprüche der Länder bestehen, soweit sie sich auf Aufwendungen für Objekte gemäß Anlage A beziehen, gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, soweit sie sich auf Fremdobjekte gemäß Anlage C beziehen, gegenüber dem Bund. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Befähigungen, Berechtigungen, Bestellungen § 44. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH weiter. (2) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen, hat sie diese bis 31. Dezember 2001 zu erwerben und ist bis dahin hievon befreit. Dies gilt insbesondere für fehlende Berechtigungen und Genehmigungen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,. (3) Die Zusammenstellung des Aufsichtsrates der Bundesimmobiliengesellschaft mbH kann bis zu dessen gesellschaftsvertragsmäßiger Neubestellung unverändert bleiben. (4) Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, ist auf den Vorgang nach Paragraph 11, erster Satz nicht anzuwenden. Abgabenbefreiung § 45. Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss der Mietverträge gemäß Paragraphen 19 und 20, nicht jedoch künftige Mietvertragsabschlüsse und Veräußerungsmaßnahmen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrsteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 46. Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft: 1. das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419 aus 1992,, mit folgenden Ausnahmen: § 3 Absatz eins, ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, anzuwenden, Paragraph 3, Absatz 4, ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleibt in Kraft; 2. Paragraph 62, Absatz 4, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,. Vollziehung § 47. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich 1. der Paragraphen 6, Absatz 2, 15, 18, 19, Absatz eins und Absatz 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. der Paragraphen 10, Absatz eins, 13, 14, 36, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; 3. der Paragraphen 36, Absatz 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

Ziffer 4 des Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz; 5. der Paragraphen 24, 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport; 6. des Paragraph 23, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 7. des Paragraph 42, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres; 8. des Paragraph 28, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; 9. des Paragraph 35, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur; 10. des Paragraph 13, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; 11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Anlagen zu Artikel 1: A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte) B Verbleibende historische Objekte C Bautechnisch betreute Fremdobjekte Artikel 2 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, BGBl. Nr. 201 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) Abschnitt L Ziffer 21, Litera f bis h des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 141 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ 2. In Abschnitt L Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der am Ende der Litera f, gesetzte Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera g, h und i werden angefügt: „g)die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen; h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung; i) die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, Bundesimmobiliengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, umfasst sind.“ Artikel 3 Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, lautet: „§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, ff ABGB) an allen Bestandteilen (Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß Paragraphen eins und 7 Absatz eins, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen. (2) Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf Grundflächen im Sinne des Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.

  1. Absatz 3,Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Absatz 2, haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen. Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.“ 2. Artikel 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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