Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 9, werden in den Absatz eins und 2 die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. 2. Paragraph 11, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. b) Folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.“ 3. Nach dem Paragraph 11, werden folgende Bestimmungen eingefügt: „Vollzugskammern § 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt. (2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen. (3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden. (4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben; 2. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

  1. Absatz 2,Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren. (3) Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. § 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist. (3) Wenn ein Mitglied 1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann, 2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder 3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt hat, hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben. § 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. (2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind. § 11e. Für die Sacherfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des Oberlandesgerichtes aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen. § 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956. (2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt. § 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden, und zwar 1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Ziffer 2, das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 63 bis 66 Absatz eins und Absatz 3, 67 a bis 67 g, 73 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, 2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Ziffer eins, genannten Umfang mit Ausnahme des Paragraph 11,, sowie die Paragraphen eins bis 8, 19, 19 a, 22, 25, 31, 32, 38, 44 a Z 1 bis 3 und 5, 51 Absatz 6, 52 und 64 bis 66 VStG.“ 4. Paragraph 12, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.“ 5. Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten: „Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den Paragraphen 10, 18, 24, 25, 64, 69,, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.“ 6. Paragraph 14, wird wie folgt geändert: a) Der letzte Satz des Absatz 2, entfällt. b) Folgender neuer Absatz 2 a, wird eingefügt: „(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.“

Litera c Folgender neuer Absatz 2 b, wird eingefügt: „(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.“ 7. Im Paragraph 17, Absatz 5, wird das Zitat „§ 16 Absatz 2, durch das Zitat „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 a, 6, 9 und 12 ersetzt. 7a. Paragraph 52, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde a) für leichte Hilfsarbeiten...................................................................................................... 54,80 S b) für schwere Hilfsarbeiten.................................................................................................... 61,60 S c) für handwerksgemäße Arbeiten.......................................................................................... 68,50 S d) für Facharbeiten.................................................................................................................. 75,30 S e) für Arbeiten eines Vorarbeiters .......................................................................................... 82,20 S. (2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errrechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 50 g beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.“ 8. Paragraph 107, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die Paragraphen 31, 38, 44 a, Ziffer eins bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.“ 9. Im Paragraph 116, Absatz eins, hat der zweite Satz zu lauten: „Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.“ 10. Paragraph 120, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.“ b) Dem Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt: „Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Vollzugskammer hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.“ c) Im Absatz 3, werden die Worte „höhere Vollzugsbehörde“ durch das Wort „Vollszugskammer“ ersetzt. 11. Paragraph 121, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.“ b) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Soweit eine an eine Vollzugskammer gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat die Vollzugskammer die Beschwerde an die nach den Paragraphen 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.“ c) Dem Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt: „Die Vollzugskammer kann auch den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen ersuchen. Der Präsident kann die Erledigung eines solchen Ersuchens an einen anderen Richter des Gerichtshofs delegieren.“

Litera d Folgender neuer Absatz 3 a, wird eingefügt: „(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.“ e) Folgender neuer Absatz 5, wird angefügt: „(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des "Art". 130 Absatz eins, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.“ 12. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. 13. Im Paragraph 131, Absatz eins, werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. 14. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Vierten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. 15. Im Paragraph 153, werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. 16. Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Die Paragraphen 9, Absatz eins und 2, 17 Absatz 5, 52, Absatz eins und 2, 131 Absatz eins und 153 sowie die Überschrift des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft, die Paragraphen 11 bis 14, 107 Absatz 4, 116, Absatz eins, 120 und 121 Abs. 1 bis 3a und 5 mit 1. Jänner 2002.“ Artikel römisch zwei Änderungen der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, werden nach den Worten „Mediatoren, die“ folgende Worte eingefügt: „im Sinne des Artikel römisch sechzehn, Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern oder“. 2. Im Paragraph 183, Absatz eins, werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. Artikel römisch drei Änderung des Finanzstrafgesetzes Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 175, Absatz eins, werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. Artikel römisch vier Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 53 d, werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt. Artikel römisch fünf Inkrafttreten Die durch Artikel römisch zwei bis römisch vier geänderten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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