Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Fremdengesetzes Das Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2000, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nachstehender Paragraph 51 a, eingefügt: „§ 51a. Asyl- und Migrationsbeirat“ 2. In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach den Worten „eingereist sind“ der Halbsatz „oder wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen“ eingefügt. 3. Paragraph 21, Absatz 3, lautet: „(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Absatz 2, erfolgte.“ 4. In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5, entfallen die Worte „um seines Vorteils willen“. 5. In Paragraph 51, entfallen die Absatz 4 bis 6, Die Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“. 6. Nach Paragraph 51, wird nachstehender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt: „Beirat für Asyl- und Migrationsfragen § 51a. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Asyl- oder Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (Paragraph 51,) oder zur Gewährung von Rückkehrhilfe (Paragraph 12, Bundesbetreuungsgesetz) sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen. (2) Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, vier Vertreter der Bundesländer sowie den Vertretern von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 3, – der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asyl- und Migrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

  1. Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. (4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Asyl- und Migrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Asyl- und Migrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.“ 7. In Paragraph 90, Absatz 4, tritt im Schlusssatz an die Stelle der Wendung „wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes entgolten wird“ die Wendung „wenn das Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird“. 8. Paragraph 111, Absatz 6, wird nachstehender Absatz 7, angefügt: „(7) Die Paragraphen 4, Absatz 4, 21, Absatz 3, 36, Absatz 2, Ziffer 5, 51, 51 a und 90 Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ Artikel römisch zwei Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes Das Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 13, entfällt. 2. Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Klestil Schüssel