Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 26 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten: 1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag); 2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S; 3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“ 2. In Paragraph eins, Absatz 2 und 4 wird nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrag“ sowie in Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Abgabe“ das Zitat „gemäß Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 2, Absatz eins, nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrages“ das Zitat „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, eingefügt. 3. In Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 und Paragraph 5, sind die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu ersetzen. 4. Folgender Paragraph 3, wird eingefügt: „§ 3. (1) Die Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53). (2) Die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG die Abgabe bemessen. (3) Die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung. (4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler. (5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. (6) Von den Abgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12000 S nicht übersteigt. (7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 5. Paragraph 5, Ziffer 3, lautet: „3. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundeskanzler;“ 6. Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraphen eins und 3 sowie Paragraph 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ Artikel römisch zwei Das Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1997,, wird wie folgt geändert: § 3 wird durch folgenden Absatz 4, ergänzt: „(4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. Paragraph 5, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.“
Klestil Schüssel