Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,, und des Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Verkehrs- Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,, wird verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins,, für Straßenbahnen gemäß § 1 römisch eins Ziffer 2, einschließlich Oberleitungs-Omnibusse sowie für Anschlußbahnen gemäß Paragraph eins, römisch zwei Ziffer eins, des Eisenbahngesetzes 1957. Allgemeines § 2. Die im Paragraph 3, angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern 1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen, gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt, 2.Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt wurden, 3. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt, 4. eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Anlagenteile verwendet werden, 5. durch diese Maßnahmen der Anlagenumfang weitgehend gleich bleibt, 6. diese Maßnahmen eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften nicht widersprechen und 7. keine Ausnahmen von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind. Maßnahmen geringen Umfanges § 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind: 1. die Anpassung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise im Zuge von Oberbauherstellungen für einzelne Weichenverbindungen oder im Zuge der Änderung der Linienführung von Oberleitungs- Omnibussen; 2. die Erweiterung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise kurze ergänzende Überspannungen einzelner Gleise sowie der Abtrag von Fahrleitungsanlagen; 3. die Errichtung von typengenehmigten elektrischen Schaltanlagen; 4. die Erneuerung von Masten, sofern typengenehmigte Masten zur Aufstellung gelangen und die Masthöhe weitgehend gleich bleibt; 5. die auf Grund von Änderungen der Anlage- oder Betriebsverhältnisse erforderliche Anpassung von nicht der Traktion dienenden elektrischen Anlagen, ausgenommen Stromversorgungen für Tunnel- und Rettungsplatzausrüstungen sowie Notstromversorgungen.

Aufzeichnungspflichten § 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.

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