Der Nationalrat hat beschlossen: Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 73f Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,,“ der Ausdruck „die §§ 86a bis 86m“ eingefügt. 2. In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.“ 3. Paragraph 13 c, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.“ 4. Nach dem Paragraph 17 c, wird folgender Paragraph 17 d, samt Überschrift eingefügt: „Angestellte Vermittler § 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.“ 5. Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;“ 6. Paragraph 18 b, Absatz eins, Ziffer 7, lautet: „7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,“ Die bisherige Ziffer 7, erhält die Bezeichnung Ziffer 8, 7. Paragraph 19, Absatz 4, lautet: „(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Abs. 2 gesondert zu berechnen.“ 8. Paragraph 20, Absatz 2, lautet: „(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

Ziffer eins jeweils für die Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 und 3 fallen, 2. jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, 3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, 4. für die Krankenversicherung, 5. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.“ 9. In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 58 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 10. Nach dem Paragraph 22, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 eingefügt: „(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen. (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.“ Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung Absatz 6, 11. In Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Abteilungen“ ersetzt. 12. Paragraph 76, samt Überschrift lautet: „Erwerb und Veräußerung von Anteilen § 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern 1. die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen, 2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt, 3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung geschaffen werden oder 4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 228, Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen. (2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen. (3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins, 2, oder 3 gehalten

werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“ 13. Paragraph 77, Absatz 6, lautet: „(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden 1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, 2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine, 3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß Paragraph 17 a, übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.“ 14. Nach dem Paragraph 77, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt: „(7a) Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 7 bis 13 und 15 b dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16, oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.“ 15. Paragraph 77, Absatz 8, lautet: „(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, gilt: 1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen. 2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen. 3. Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und des Absatz 2,, Paragraph 79 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.“ 16. Nach dem Paragraph 77, Absatz 8, wird folgender Paragraph 77, Absatz 8 a, eingefügt: „(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. Paragraph 79 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.“ 17. Paragraph 78, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet: 1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, 2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden, 3. sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können, 4. Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden, 4a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der

OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden, 5. sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können, 5a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können, 6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3), Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Dachfonds gemäß Paragraph 20 a, Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente zusammensetzt, 7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden, 8. entfällt 9. in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist, 10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet, 11. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Ziffer 7, 9, oder 10 fallen, 12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2,, 13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, 14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist, 15. Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte

durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist, 15a. in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist, 15b. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Ziffer 15, oder Kommanditgesellschaften gemäß Ziffer 15 a,, 16. Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Ziffer 17, fallen, 17. laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände, 18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 3, 7 bis 13 und 15 b, sofern sie auf ein gemäß Ziffer 16, oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.“ 17a. In Paragraph 78, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 13 durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 7, bis 13 und 15b“ ersetzt. 18. In Paragraph 78, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 4 a ersetzt. 19. Paragraph 78, Absatz 4, lautet: „(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen "Art". 21 Absatz eins, der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, einzubeziehen.“ 20. Paragraph 79, Absatz eins, lautet: „(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden: 1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16,, die den selben Schuldner betreffen, b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden, c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b, 2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt, 3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 a und Anteile an Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Ziffer 7,, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,

Ziffer 4 bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt, 5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Ziffer 7,), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind, 6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt, 7. bis zu 10 vH: a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14,) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind, b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, oder 15b an diese Gesellschaft, c) Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15 a, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, oder 15b an diese Gesellschaft, d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezialfonds), höchstens jedoch 30 vH insgesamt, 8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16, insgesamt, 9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 17,) insgesamt.“ 21. Die Überschrift des Paragraph 79 b, lautet: „Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen“ 22. Paragraph 79 b, Absatz eins, lautet: „(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.“ 23. Paragraph 79 b, Absatz 6, lautet: „(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.“ 24. In Paragraph 80, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4“ ersetzt. 25. Paragraph 81 c, Absatz 2, wird wie folgt geändert: a) Posten B.III.3. lautet „3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen“. Die bisherigen Posten 3. bis 7. erhalten die Bezeichnung 4. bis 8. b) Posten C. lautet: „C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung“ 26. Paragraph 81 c, Absatz 3, wird wie folgt geändert: a) Posten A.VI. lautet: „VI. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil“. Der bisherige Posten VI. erhält die Bezeichnung römisch sieben. b) Posten E. lautet: „E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung“.

Ziffer 27 In Paragraph 81 e, Absatz 5, lautet der Posten 2.b): „b) Erträge aus Grundstücken und Bauten, davon verbundene Unternehmen“ 28. Paragraph 81 h, Absatz 3, lautet: „(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.“ 29. An Paragraph 81 h, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ist Paragraph 209, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 30. Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 14, entfällt. 31. Paragraph 81 o, Absatz 4, lautet: „(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.“ 32. Nach Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 3, für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.“ 33. Paragraph 82, Absatz 6, lautet: „(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17 b und 17 c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e, sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß Paragraph 86 d, auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.“ 34. Paragraph 82, Absatz 9, lautet: „(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.“ 35. An den Paragraph 82, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Die Anwendung des Paragraph 86 b, Absatz 2 und des Paragraph 86 g, ist im Bericht gemäß Absatz 5, anzugeben.“ 36. In Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „sieben Monaten“ durch den Ausdruck „sechs Monaten“ ersetzt. 37. Paragraph 84, lautet: „§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen. (2) Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

  1. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9,, 222 Abs. 2, 223 Absatz 2, 233, 236, mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins, 239, Absatz 2, und 240 Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, 81 n, Absatz 2, Ziffer 9,, 10 und 12, 81n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. (4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. (6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß. (7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 80 b, Absatz 3, sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Abs. 1 Ziffer 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3, angeführten entsprechen.“ 38. Paragraph 85 a, lautet: „§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (Paragraph 116, Absatz 2,) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht Paragraph 83, anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen. (2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B.I., römisch zwei., römisch drei., E. und F.II., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Absatz eins und 2 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“ 39. In Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 85a“ der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ eingefügt. 40. Nach dem Fünften Hauptstück wird folgendes Sechste Hauptstück eingefügt: „Sechstes Hauptstück ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen § 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen 1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen), sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c bis 86 l,

2.Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d bis 86 l, 3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen ist und die nicht von Ziffer 2, erfasst sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86d. (2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist 1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; 2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet; 3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des § 228 Absatz eins und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen; 4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen; 5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen; 6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist. (3) Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Absatz eins, zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren. Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind § 86b. (1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen: 1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, 2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, 3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn 1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind; 2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre; 3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet werden.

Zugang zu bestimmten Informationen § 86c. (1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten. (2) Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen nicht übermittelt, so kann sich die Versicherungsaufsichtsbehörde an Unternehmen gemäß § 86b Absatz eins, wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Absatz 2, jederzeit vor Ort gemäß den Paragraphen 101 und 102 prüfen. Paragraph 103, ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland ihren Sitz haben, vornehmen. Die Paragraphen 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt. (4) Beabsichtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde wichtige Informationen gemäß Absatz 2,, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß Paragraph 101, Absatz 3, bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen. (5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Absatz 2, betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß Paragraph 101, Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich an dieser Prüfung beteiligen. Paragraph 102, ist anzuwenden. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte § 86d. (1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen mit einem Unternehmen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, oder mit einer natürlichen Person, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen oder einem Unternehmen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte). (2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte vorzulegen. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Absatz 2, meldepflichtigen gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.

Bereinigte Eigenmittelausstattung § 86e. (1) Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer eins, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des Paragraph 86 i, (bereinigte Eigenmittel) in dem sich aus Paragraph 86 j, ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten. (2) Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Absatz eins, anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden. Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind § 86f. (1) Bei Anwendung des Paragraph 86 e, Absatz eins, hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des Paragraph 86 b, Absatz 2, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt. (2) Bei Anwendung des Paragraph 86 e, Absatz 2, hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Absatz 2, alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs- Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten handelt. Befreiende Ermittlung § 86g. (1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Absatz 3, von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit. (2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Absatz 3, von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß Paragraph 86 m, besteht. (3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist. Wahl der Methode § 86h. (1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann 1. auf Grundlage des gemäß Paragraph 80 a, erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder 2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen erfolgen. (2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode zu berücksichtigen. (3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. (4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.

Bereinigte Eigenmittel § 86i. (1) Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode entsprechen die bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß Paragraph 73 b, ermittelten Eigenmittel. Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode sind die bereinigten Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln. (2) Sind bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln. Paragraph 86 k, ist anzuwenden. (3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden: 1. a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen; b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen; 2. a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen; b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen. (4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere bleiben folgende Werte unberücksichtigt: 1. der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber stehen; 2. der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüberstehen. (5) Bei der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. (6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere 1. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß Paragraph 73 b, Absatz 3,; 2. gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Absatz 3, erfasst sind. Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen. (7) Bei der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen einen Abzugsposten dar. Bereinigtes Eigenmittelerfordernis § 86j. (1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.

  1. Absatz 2,Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. Paragraph 86 k, ist anzuwenden. (3) Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden. Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen § 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) ermittelt werden. (2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden. Abzug des Beteiligungsbuchwertes § 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in Paragraph 86 b, Abs. 2 Ziffer 3, genannten Unternehmen. Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung § 86m. (1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B- VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen. (2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß "Art". 66 Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. (3) Hat ein in Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertrags-

staaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.“ Das Sechste, Siebente, Achte, Neunte und Zehnte Hauptstück erhalten die Bezeichnung Siebentes, Achtes, Neuntes, Zehntes und Elftes Hauptstück. 41. Paragraph 99, Absatz 2, lautet: „(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (Paragraph 73 f, Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.“ 42. Paragraph 101, Absatz 3, letzter Satz lautet: „Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des Paragraph 86 c, Absatz 5 und des Paragraph 102 a, Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.“ 43. Paragraph 104 a, Absatz eins, lautet: „(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.“ 44. Nach Paragraph 106, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Wenn eine Gefahr im Sinn des Absatz eins, nicht anders abgewendet werden kann, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (Paragraph 13,) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.“ 45. Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer 6, lautet: „6. zur Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz eins bis 3,“ 46. Paragraph 115 b, erster Satz lautet: „Kommt ein Versicherungsunternehmen den in Paragraph 79 b, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 83, Absatz eins und 2 oder Paragraph 85 a, Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß Paragraph 74,, § 79b Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 85 a, Absatz eins und 2 letzter Satz oder Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100000 S an den Bund vorschreiben.“ 47. In Paragraph 116, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins :, „Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens zu enthalten haben 1. Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,“

Ziffer 48 An den Paragraph 116, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“ 49. Paragraph 117, Absatz 3, entfällt. 50. Paragraph 117, Absatz 6, erster Satz lautet: „Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen.“ 51. Paragraph 118, samt Überschrift lautet: „Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten § 118. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über 1. inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (Paragraph 4, Absatz 7,) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird, 2. inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat ihren Sitz haben, diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Absatz eins, können folgende Gegenstände betreffen: 1. Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen, 2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens, 3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen, 4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens, 5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung, 6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß § 85a Absatz eins, verlangten Angaben, 7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß Paragraphen 104, 104 a, 105 und 106, 8. Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114, (3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts gleichwertig sind.“ 52. Paragraph 118 a, Absatz eins, lautet: „(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen: 1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs, 2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens, 3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen, 4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens, 5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung, 6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß § 85a Absatz eins, verlangten Angaben,

Ziffer 7 Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß Paragraphen 104, 105 und 106, 7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder zu erleichtern, 8. Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114, 53. Paragraph 118 a, Absatz 4, lautet: „(4) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass eine Information für die Versicherungsaufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“ 54. Paragraph 119 b, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 80, Absatz eins, und Paragraph 86, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“ 55. Nach dem Paragraph 119 e, wird folgender Paragraph 119 f, eingefügt: „§ 119f. (1) Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 17 d,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, § 22 Absatz 2, 3 a und 3 b, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz 6, 7 a, 8 und 8 a, Paragraph 78, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 79, Absatz eins,, § 79b Absatz 6,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 104 a, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2 a,, Paragraph 107 b, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins und 4, Paragraph 117,, Paragraph 118, und Paragraph 118 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Paragraph 79 b, Absatz eins,, Paragraph 85 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 115 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 117 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 81 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 81 e, Absatz 5,, Paragraph 81 h, Absatz 3 und 6, Paragraph 81 n, Absatz 2,, § 81o Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 2 a, 6, 9 und 12, Paragraph 83, Absatz eins und 2, Paragraph 84,, Paragraph 85 a, Absatz eins und die Paragraphen 86 a bis 86 m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. (4) Verordnungen auf Grund der in Absatz eins bis 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2001, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und im Fall der in Absatz 3, angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, anzuwenden sein.“ 56. Nach dem Paragraph 129 d, wird folgender Paragraph 129 e, eingefügt: „§ 129e. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, bestehende Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß Paragraph 76, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen. (2) Paragraph 77, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, ist nur auf Vermögenswerte anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erwirbt. (3) Werte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, in der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 78, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch weiterhin als dem Deckungsstock gewidmet.“

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