Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 124/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4,“ der Ausdruck „die
§§ 86a bis 86m“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.“
3. § 13c Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen
mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der
Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.“
4. Nach dem § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt:
„Angestellte Vermittler
§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur
solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung
besitzen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der
fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.“
5. § 18a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige
Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über
1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;“
6. § 18b Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung
der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,“
Die bisherige Z 7 erhält die Bezeichnung Z 8.
7. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20
Abs. 2 gesondert zu berechnen.“
8. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den
Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 73f Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,,“ der Ausdruck „die
§§ 86a bis 86m“ eingefügt.
2. In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.“
3. Paragraph 13 c, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen
mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der
Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.“
4. Nach dem Paragraph 17 c, wird folgender Paragraph 17 d, samt Überschrift eingefügt:
„Angestellte Vermittler
§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur
solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung
besitzen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der
fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.“
5. Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige
Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über
1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;“
6. Paragraph 18 b, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
„7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung
der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,“
Die bisherige Ziffer 7, erhält die Bezeichnung Ziffer 8,
7. Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20,
Abs. 2 gesondert zu berechnen.“
8. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den
Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
1.Ziffer eins jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in
der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter
Z 2 und 3 fallen,
2. jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene
Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen
für garantierte Mindestleistungen,
3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
4. für die Krankenversicherung,
5. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.“
9. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,
BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. Nach dem § 22 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder
die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines
Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen,
wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt
sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge
herbeiführt, wesentlich vergrößert.“
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6.
11. In § 23 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Abteilungen“ ersetzt.
12. § 76 samt Überschrift lautet:
„Erwerb und Veräußerung von Anteilen
§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein
Versicherungsunternehmen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern
1. die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser
Gesellschaft übersteigen,
2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,
3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils
geltenden Fassung geschaffen werden oder
4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind.
Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung
angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten
oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden
Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang
mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die
Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender
Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
(3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht
um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des
Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der Versicherungsaufsichtsbehörde dann
anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies
gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung
angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten
oder unterschritten wird.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gehalten
jeweils für die Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in
der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter
Z 2 und 3 fallen,
2. jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes
1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene
Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen
für garantierte Mindestleistungen,
3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
4. für die Krankenversicherung,
5. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.“
9. In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 125 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 58 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. Nach dem Paragraph 22, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder
die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines
Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen,
wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt
sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge
herbeiführt, wesentlich vergrößert.“
Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung Absatz 6,
11. In Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Abteilungen“ ersetzt.
12. Paragraph 76, samt Überschrift lautet:
„Erwerb und Veräußerung von Anteilen
§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein
Versicherungsunternehmen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern
1. die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser
Gesellschaft übersteigen,
2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,
3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils
geltenden Fassung geschaffen werden oder
4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 228,
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind.
Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung
angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten
oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden
Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang
mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die
Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender
Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
(3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht
um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des
Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der Versicherungsaufsichtsbehörde dann
anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies
gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung
angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten
oder unterschritten wird.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins, 2, oder 3 gehalten
werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen
verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende
Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“
13. § 77 Abs. 6 lautet:
„(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen
werden
1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,
3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a
übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht
wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.“
14. Nach dem § 77 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b dürfen nur dann zur
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist,
dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des § 78 Abs. 1 Z 16
oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu
der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.“
15. § 77 Abs. 8 lautet:
„(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt:
1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds
zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben
werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.
2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses
in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten bestehen.
3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.“
16. Nach dem § 77 Abs. 8 wird folgender § 77 Abs. 8a eingefügt:
„(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit
Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung
darstellen. § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.“
17. § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates
eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung
und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat
eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat
oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen
anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt
in einem dieser Staaten gehandelt werden,
3. sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von
Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der
OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
4. Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in
einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem
anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden
Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
4a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in
anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten
oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an
einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der
werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen
verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende
Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“
13. Paragraph 77, Absatz 6, lautet:
„(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen
werden
1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,
3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß Paragraph 17 a,
übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht
wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.“
14. Nach dem Paragraph 77, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a) Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 7 bis 13 und 15 b dürfen nur dann zur
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist,
dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16,
oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu
der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.“
15. Paragraph 77, Absatz 8, lautet:
„(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung
gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, gilt:
1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds
zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben
werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.
2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses
in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten bestehen.
3. Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und des Absatz 2,, Paragraph 79 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.“
16. Nach dem Paragraph 77, Absatz 8, wird folgender Paragraph 77, Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) hat die Bedeckung mit
Vermögenswerten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung
darstellen. Paragraph 79 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.“
17. Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates
eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung
und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat
eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat
oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen
anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt
in einem dieser Staaten gehandelt werden,
3. sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von
Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der
OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
4. Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in
einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem
anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden
Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
4a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in
anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten
oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an
einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der
OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum
offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten
gehandelt werden,
5. sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem
Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung im Sinn des § 221 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden
Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD,
jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
5a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem
Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen
Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder
Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz
im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie
kurzfristig veräußert werden können,
6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds)
im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3),
Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl.
Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus
Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente
zusammensetzt,
7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft
eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen,
für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine
Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite
und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der
Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben
verpfändet werden,
8. entfällt
9. in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite
auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen
Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer
Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen
Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die
Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie
Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
11. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates,
sofern sie nicht unter Z 7, 9 oder 10 fallen,
12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,
13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die
einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch
ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine
sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
15. Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren
Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem
öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder
erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung
dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte
OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum
offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten
gehandelt werden,
5. sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem
Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden
Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD,
jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
5a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem
Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen
Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder
Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz
im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie
kurzfristig veräußert werden können,
6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds)
im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3),
Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Dachfonds gemäß Paragraph 20 a, Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus
Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente
zusammensetzt,
7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft
eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen,
für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine
Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite
und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der
Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben
verpfändet werden,
8. entfällt
9. in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite
auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen
Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer
Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen
Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die
Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie
Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
11. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates,
sofern sie nicht unter Ziffer 7, 9, oder 10 fallen,
12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2,,
13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die
einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch
ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine
sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
15. Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren
Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem
öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder
erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung
dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte
durchdurch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf
eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
15a. in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit
Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder
Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind,
und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem
öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder
erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung
dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte
durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf
eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
15b. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Z 15 oder Kommanditgesellschaften
gemäß Z 15a,
16. Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Z 17 fallen,
17. laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat
berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,
18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b, sofern sie auf ein
gemäß Z 16 oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige
Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf
ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.“
17a. In § 78 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 7 bis 13“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 7
bis 13 und 15b“ ersetzt.
18. In § 78 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2, 4 und 4a“
ersetzt.
19. § 78 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in
Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese
Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.
Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen
Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind
in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.“
20. § 79 Abs. 1 lautet:
„(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen
nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens –
ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen,
einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie
Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,
b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a,
solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß
lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen
Rückstellungen angelegt wurden,
c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens
gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen,
Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch
10 vH insgesamt,
3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapitalanlagefonds
(§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach
den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen
enthalten dürfen,
ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf
eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
15a. in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit
Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder
Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind,
und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem
öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder
erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung
dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte
durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf
eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
15b. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal
ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Ziffer 15, oder Kommanditgesellschaften
gemäß Ziffer 15 a,,
16. Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Ziffer 17, fallen,
17. laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat
berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,
18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 3, 7 bis 13 und 15 b, sofern sie auf ein
gemäß Ziffer 16, oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige
Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf
ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.“
17a. In Paragraph 78, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 13 durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 7,
bis 13 und 15b“ ersetzt.
18. In Paragraph 78, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 4 a
ersetzt.
19. Paragraph 78, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in
Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese
Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.
Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen
"Art". 21 Absatz eins, der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind
in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, einzubeziehen.“
20. Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
„(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen
nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 a desselben Unternehmens –
ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen,
einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 sowie
Guthaben gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16,, die den selben Schuldner betreffen,
b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 a,
solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß
lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen
Rückstellungen angelegt wurden,
c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens
gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b,
2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen,
Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch
10 vH insgesamt,
3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 a und Anteile an Kapitalanlagefonds
(Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Ziffer 7,, die nach
den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen
enthalten dürfen,
4.Ziffer 4 bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens
jedoch 5 vH insgesamt,
5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von
Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte
Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich
Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,
6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und
13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
7. bis zu 10 vH:
a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere
Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein
einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft
gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese
Gesellschaft,
c) Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft
gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,
d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich
ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt
(Immobilien-Spezialfonds),
höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,
9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.“
21. Die Überschrift des § 79b lautet:
„Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen“
22. § 79b Abs. 1 lautet:
„(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und
der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden
ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte
eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für
die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der
Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock
gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein
Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen
innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen
zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die
Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.“
23. § 79b Abs. 6 lautet:
„(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für
Aufstellungen und Meldungen erstrecken.“
24. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 zweiter und dritter Satz,
Abs. 2 und 4“ ersetzt.
25. § 81c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Posten B.III.3. lautet „3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen“. Die bisherigen Posten 3. bis
7. erhalten die Bezeichnung 4. bis 8.
b) Posten C. lautet: „C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen
Lebensversicherung“
26. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Posten A.VI. lautet: „VI. Risikorücklage gemäß § 73a VAG, versteuerter Teil“. Der bisherige Posten
VI. erhält die Bezeichnung VII.
b) Posten E. lautet: „E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen
Lebensversicherung“.
bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a desselben Unternehmens, höchstens
jedoch 5 vH insgesamt,
5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,) mit Ausnahme von
Immobilien-Spezialfonds (Ziffer 7,), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte
Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich
Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,
6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 11 und
13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
7. bis zu 10 vH:
a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14,) oder mehrere
Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein
einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft
gemeinsam mit Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, oder 15b an diese
Gesellschaft,
c) Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15 a, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft
gemeinsam mit Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, oder 15b an diese Gesellschaft,
d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,, deren Fondsvermögen sich
ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9 und 14 bis 17 zusammensetzt
(Immobilien-Spezialfonds),
höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16, insgesamt,
9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 17,) insgesamt.“
21. Die Überschrift des Paragraph 79 b, lautet:
„Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen“
22. Paragraph 79 b, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und
der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden
ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte
eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für
die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der
Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock
gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein
Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen
innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen
zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die
Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.“
23. Paragraph 79 b, Absatz 6, lautet:
„(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für
Aufstellungen und Meldungen erstrecken.“
24. In Paragraph 80, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 zweiter und dritter Satz,
Abs. 2 und 4“ ersetzt.
25. Paragraph 81 c, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Posten B.III.3. lautet „3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen“. Die bisherigen Posten 3. bis
7. erhalten die Bezeichnung 4. bis 8.
b) Posten C. lautet: „C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen
Lebensversicherung“
26. Paragraph 81 c, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Posten A.VI. lautet: „VI. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil“. Der bisherige Posten
VI. erhält die Bezeichnung römisch sieben.
b) Posten E. lautet: „E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen
Lebensversicherung“.
27.Ziffer 27 In § 81e Abs. 5 lautet der Posten 2.b):
„b) Erträge aus Grundstücken und Bauten,
davon verbundene Unternehmen“
28. § 81h Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß
Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu bewerten.“
29. An § 81h wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
30. § 81n Abs. 2 Z 14 entfällt.
31. § 81o Abs. 4 lautet:
„(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die
verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien,
für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne
Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen
Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.“
32. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen
Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der
Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des
Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch
nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der
Beauftragung widersprechen.“
33. § 82 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die
Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte
Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d
auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.“
34. § 82 Abs. 9 lautet:
„(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung
der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im
Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers
oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.“
35. An den § 82 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.“
36. In § 83 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „sieben Monaten“ durch den Ausdruck „sechs
Monaten“ ersetzt.
37. § 84 lautet:
„§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des
inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.
Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens
haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung
beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache
aufzuliegen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten
auszuhändigen.
In Paragraph 81 e, Absatz 5, lautet der Posten 2.b):
„b) Erträge aus Grundstücken und Bauten,
davon verbundene Unternehmen“
28. Paragraph 81 h, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß
Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu bewerten.“
29. An Paragraph 81 h, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ist Paragraph 209, Absatz eins, HGB in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
30. Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 14, entfällt.
31. Paragraph 81 o, Absatz 4, lautet:
„(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die
verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien,
für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne
Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen
Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.“
32. Nach Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen
Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der
Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des
Abschlussprüfers gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 3, für das vorangegangene Geschäftsjahr noch
nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der
Beauftragung widersprechen.“
33. Paragraph 82, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17 b und 17 c angeführten Angelegenheiten, auf die
Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, und über die bereinigte
Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e, sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß Paragraph 86 d,
auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.“
34. Paragraph 82, Absatz 9, lautet:
„(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung
der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im
Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers
oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.“
35. An den Paragraph 82, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Die Anwendung des Paragraph 86 b, Absatz 2 und des Paragraph 86 g, ist im Bericht gemäß Absatz 5, anzugeben.“
36. In Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „sieben Monaten“ durch den Ausdruck „sechs
Monaten“ ersetzt.
37. Paragraph 84, lautet:
„§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des
inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.
Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens
haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung
beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache
aufzuliegen.
(2) Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten
auszuhändigen.
(3)Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222
Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2
und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9,
10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der
Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der
Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens
und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines
ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der
Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim
Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die
Firmenbuchnummer anzugeben.
(6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.
(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht
anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden
Fassung und § 80b Abs. 3 sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß § 245a
Abs. 1 Z 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3
angeführten entsprechen.“
38. § 85a lautet:
„§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der
Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von
Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken
(§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung
von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr
sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne
Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das
Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen
umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die
ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen
aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II., die nicht in die
Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu
enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen
über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 verbindliche
Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten
sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch
lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten
Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“
39. In § 86 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 85a“ der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ eingefügt.
40. Nach dem Fünften Hauptstück wird folgendes Sechste Hauptstück eingefügt:
„Sechstes Hauptstück
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder
eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen),
sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,
Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9,, 222
Abs. 2, 223 Absatz 2, 233, 236, mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins, 239, Absatz 2,
und 240 Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, 81 n, Absatz 2, Ziffer 9,,
10 und 12, 81n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der
Rechtsform Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der
Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens
und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines
ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der
Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung beim
Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die
Firmenbuchnummer anzugeben.
(6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.
(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, ist Absatz 3, nicht
anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden
Fassung und Paragraph 80 b, Absatz 3, sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß Paragraph 245 a,
Abs. 1 Ziffer 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3,
angeführten entsprechen.“
38. Paragraph 85 a, lautet:
„§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der
Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,), für die zusätzliche Beaufsichtigung von
Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken
(Paragraph 116, Absatz 2,) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung
von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr
sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne
Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das
Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen
umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht Paragraph 83, anzuwenden ist, für die
ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen
aller übrigen Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B.I., römisch zwei., römisch drei., E. und F.II., die nicht in die
Verzeichnisse gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu
enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen
über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Absatz eins und 2 verbindliche
Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten
sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch
lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten
Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“
39. In Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 85a“ der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ eingefügt.
40. Nach dem Fünften Hauptstück wird folgendes Sechste Hauptstück eingefügt:
„Sechstes Hauptstück
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder
eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen),
sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c bis 86 l,
2.Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft,
eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines
übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach
Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l,
3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen
ist und die nicht von Z 2 erfasst sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5
und 86d.
(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist
1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils
geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss ausübt;
2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils
geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss
ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch
untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen
befindet;
3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der
Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des
§ 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem
anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von
einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein
beteiligtes Unternehmen;
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens
mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von
Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche
oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der
Betrieb der Vertragsversicherung ist.
(3) Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den
Wegfall von Umständen, die gemäß Abs. 1 zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich
schriftlich zu informieren.
Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind
§ 86b. (1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses
Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:
1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegt,
2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegt,
3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das
der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung
eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn
1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung
ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung
ungeeignet oder irreführend wäre;
3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für
diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer
rechtliche Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 3 für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung
notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten
in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet
werden.
2.Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft,
eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines
übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach
Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d bis 86 l,
3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen
ist und die nicht von Ziffer 2, erfasst sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5
und 86d.
(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist
1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils
geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss ausübt;
2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils
geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss
ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch
untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen
befindet;
3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der
Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des
§ 228 Absatz eins und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem
anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von
einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein
beteiligtes Unternehmen;
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens
mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von
Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche
oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der
Betrieb der Vertragsversicherung ist.
(3) Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den
Wegfall von Umständen, die gemäß Absatz eins, zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich
schriftlich zu informieren.
Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind
§ 86b. (1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses
Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:
1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegt,
2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegt,
3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das
der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung
eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn
1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung
ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung
ungeeignet oder irreführend wäre;
3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für
diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer
rechtliche Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung
notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten
in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet
werden.
Zugang zu bestimmten Informationen
§ 86c. (1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben
dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen
Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen
betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher
Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über
alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche
Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen
nicht übermittelt, so kann sich die Versicherungsaufsichtsbehörde an Unternehmen gemäß
§ 86b Abs. 1 wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der
Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon
unberührt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Abs. 2 jederzeit vor Ort gemäß den §§ 101 und
102 prüfen. § 103 ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten
Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland
ihren Sitz haben, vornehmen. Die §§ 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der
Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon
unberührt.
(4) Beabsichtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die
beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder
untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung
der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von
ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn die
Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung
von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen
Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen,
untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines
übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens,
die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde diese
Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane
durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser
beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden.
Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte
§ 86d. (1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen
mit einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 oder mit einer natürlichen Person, die eine
Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen
oder einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).
(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen
der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne
Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte,
Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende
Geschäfte vorzulegen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Abs. 2 meldepflichtigen
gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.
Zugang zu bestimmten Informationen
§ 86c. (1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben
dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen
Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen
betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher
Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über
alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche
Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen
nicht übermittelt, so kann sich die Versicherungsaufsichtsbehörde an Unternehmen gemäß
§ 86b Absatz eins, wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der
Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon
unberührt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Absatz 2, jederzeit vor Ort gemäß den Paragraphen 101 und
102 prüfen. Paragraph 103, ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten
Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland
ihren Sitz haben, vornehmen. Die Paragraphen 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der
Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon
unberührt.
(4) Beabsichtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde wichtige Informationen gemäß Absatz 2,, die
beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder
untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung
der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von
ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn die
Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung
von gemäß Paragraph 101, Absatz 3, bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen
Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Absatz 2, betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen,
untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines
übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens,
die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde diese
Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß Paragraph 101, Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane
durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser
beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann sich an dieser Prüfung beteiligen. Paragraph 102, ist anzuwenden.
Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte
§ 86d. (1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen
mit einem Unternehmen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, oder mit einer natürlichen Person, die eine
Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen
oder einem Unternehmen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).
(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen
der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne
Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte,
Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende
Geschäfte vorzulegen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Absatz 2, meldepflichtigen
gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.
Bereinigte Eigenmittelausstattung
§ 86e. (1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigenmittel)
in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.
(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte
Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens
dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.
Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind
§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten
Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen
oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an
einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete
Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.
(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des
§ 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die
bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt,
sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen
außerhalb der Vertragsstaaten handelt.
Befreiende Ermittlung
§ 86g. (1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.
(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines
Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von
der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden
Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß § 86m besteht.
(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen
Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.
Wahl der Methode
§ 86h. (1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
1. auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens
oder
2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
erfolgen.
(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses
ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter
Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in
den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des
konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses
sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom
Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.
(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung
aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung
nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten
wird, beschränkt ist.
Bereinigte Eigenmittelausstattung
§ 86e. (1) Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer eins, einer zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des Paragraph 86 i, (bereinigte Eigenmittel)
in dem sich aus Paragraph 86 j, ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.
(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, einer zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen, haben Absatz eins, anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte
Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens
dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.
Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind
§ 86f. (1) Bei Anwendung des Paragraph 86 e, Absatz eins, hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten
Unternehmen unter Berücksichtigung des Paragraph 86 b, Absatz 2, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen
oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an
einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete
Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.
(2) Bei Anwendung des Paragraph 86 e, Absatz 2, hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des
§ 86b Absatz 2, alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die
bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt,
sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen
außerhalb der Vertragsstaaten handelt.
Befreiende Ermittlung
§ 86g. (1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Absatz 3, von der gesonderten
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.
(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines
Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Absatz 3, von
der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden
Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß Paragraph 86 m, besteht.
(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen
Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.
Wahl der Methode
§ 86h. (1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
1. auf Grundlage des gemäß Paragraph 80 a, erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens
oder
2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
erfolgen.
(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses
ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter
Verwendung der unter Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in
den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des
konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses
sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom
Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.
(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung
aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung
nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten
wird, beschränkt ist.
Bereinigte Eigenmittel
§ 86i. (1) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode entsprechen die
bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß § 73b ermittelten
Eigenmittel. Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode sind die bereinigten
Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß § 73b zu ermitteln.
(2) Sind bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode Unternehmen
einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b
unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß § 73b zu ermitteln. § 86k ist anzuwenden.
(3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden:
1. a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;
b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für
das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein
anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen
darstellen;
2. a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der
zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;
b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.
(4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere
bleiben folgende Werte unberücksichtigt:
1. der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden
Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber
stehen;
2. der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in
dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem
anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen
gegenüberstehen.
(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss
ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter
entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.
(6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden
Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente
des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere
1. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und
die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß § 73b Abs. 3;
2. gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Abs. 3
erfasst sind.
Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses
Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.
(7) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen
einen Abzugsposten dar.
Bereinigtes Eigenmittelerfordernis
§ 86j. (1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten
Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.
Bereinigte Eigenmittel
§ 86i. (1) Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode entsprechen die
bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß Paragraph 73 b, ermittelten
Eigenmittel. Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode sind die bereinigten
Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln.
(2) Sind bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode Unternehmen
einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b,
unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln. Paragraph 86 k, ist anzuwenden.
(3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden:
1. a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;
b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für
das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein
anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen
darstellen;
2. a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der
zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;
b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.
(4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere
bleiben folgende Werte unberücksichtigt:
1. der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden
Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber
stehen;
2. der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in
dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem
anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen
gegenüberstehen.
(5) Bei der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss
ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter
entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.
(6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden
Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente
des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere
1. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und
die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß Paragraph 73 b, Absatz 3,;
2. gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Absatz 3,
erfasst sind.
Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses
Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.
(7) Bei der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen
einen Abzugsposten dar.
Bereinigtes Eigenmittelerfordernis
§ 86j. (1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten
Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die
selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese
Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende
Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis
des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.
Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen
§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für
Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das
nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft
von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei
Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom
16. August 1973, S 3) ermittelt werden.
(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht
und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur
Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August
1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses
Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses
Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde,
herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen
Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien
73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der
Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig
angesehen werden.
Abzug des Beteiligungsbuchwertes
§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes
Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des
betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b
Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen.
Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 86m. (1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen
in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-
VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche
Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses
Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen
über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu
informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten
gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu
erfüllen.
(2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst
der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß
Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die
zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens
übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen
über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.
(3) Hat ein in § 86a Abs. 1 Z 2 oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen
Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertrags-
Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die
selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, unterliegen, so ist für diese
Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende
Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. Paragraph 86 k, ist anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis
des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.
Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen
§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für
Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das
nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft
von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei
Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom
16. August 1973, S 3) ermittelt werden.
(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht
und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur
Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August
1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses
Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses
Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde,
herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen
Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien
73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der
Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig
angesehen werden.
Abzug des Beteiligungsbuchwertes
§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes
Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des
betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in Paragraph 86 b,
Abs. 2 Ziffer 3, genannten Unternehmen.
Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 86m. (1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen
in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-
VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche
Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses
Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen
über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu
informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten
gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu
erfüllen.
(2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst
der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß
"Art". 66 Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die
zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens
übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen
über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.
(3) Hat ein in Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen
Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertrags-
staaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu
ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche
Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen
über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu
informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das
Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2
erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.“
Das Sechste, Siebente, Achte, Neunte und Zehnte Hauptstück erhalten die Bezeichnung Siebentes, Achtes,
Neuntes, Zehntes und Elftes Hauptstück.
41. § 99 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis
alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der
Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im
Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (§ 73f
Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass
gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.“
42. § 101 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des § 86c Abs. 5 und des § 102a
Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.“
43. § 104a Abs. 1 lautet:
„(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b
erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in
dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer
Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte
Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der
Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
erwarten lässt.“
44. Nach § 106 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wenn eine Gefahr im Sinn des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die
Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu
angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.“
45. § 107b Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,“
46. § 115b erster Satz lautet:
„Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a
Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74,
§ 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen
Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen
nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages
bis 100000 S an den Bund vorschreiben.“
47. In § 116 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:
„Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens
zu enthalten haben
1. Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung
beziehen,“
staaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu
ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche
Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen
über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu
informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das
Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2,
erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.“
Das Sechste, Siebente, Achte, Neunte und Zehnte Hauptstück erhalten die Bezeichnung Siebentes, Achtes,
Neuntes, Zehntes und Elftes Hauptstück.
41. Paragraph 99, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis
alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der
Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im
Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (Paragraph 73 f,
Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass
gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.“
42. Paragraph 101, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des Paragraph 86 c, Absatz 5 und des Paragraph 102 a,
Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.“
43. Paragraph 104 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b,
erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in
dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer
Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte
Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der
Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
erwarten lässt.“
44. Nach Paragraph 106, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Wenn eine Gefahr im Sinn des Absatz eins, nicht anders abgewendet werden kann, so kann die
Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (Paragraph 13,) zu
angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.“
45. Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
„6. zur Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz eins bis 3,“
46. Paragraph 115 b, erster Satz lautet:
„Kommt ein Versicherungsunternehmen den in Paragraph 79 b, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 83, Absatz eins und 2 oder Paragraph 85 a,
Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß Paragraph 74,,
§ 79b Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 85 a, Absatz eins und 2 letzter Satz oder Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen
Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen
nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages
bis 100000 S an den Bund vorschreiben.“
47. In Paragraph 116, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins :,
„Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens
zu enthalten haben
1. Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung
beziehen,“
48.Ziffer 48 An den § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne
technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“
49. § 117 Abs. 3 entfällt.
50. § 117 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen.“
51. § 118 samt Überschrift lautet:
„Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten
§ 118. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte
in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder
tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über
1. inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung
haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (§ 4 Abs. 7) stehen, das von der
betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,
2. inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat
ihren Sitz haben,
diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen:
1. Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge
herbeiführen,
2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,
3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren
Bedeckung,
6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß
§ 85a Abs. 1 verlangten Angaben,
7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und
Maßnahmen gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106,
8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.
(3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn
gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an
Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts
gleichwertig sind.“
52. § 118a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,
der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen
Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und
diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden
Gegenstände betreffen:
1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,
2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,
3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren
Bedeckung,
6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß
§ 85a Abs. 1 verlangten Angaben,
An den Paragraph 116, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne
technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“
49. Paragraph 117, Absatz 3, entfällt.
50. Paragraph 117, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen.“
51. Paragraph 118, samt Überschrift lautet:
„Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten
§ 118. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte
in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder
tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über
1. inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung
haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (Paragraph 4, Absatz 7,) stehen, das von der
betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,
2. inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat
ihren Sitz haben,
diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Absatz eins, können folgende Gegenstände betreffen:
1. Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge
herbeiführen,
2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,
3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren
Bedeckung,
6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß
§ 85a Absatz eins, verlangten Angaben,
7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und
Maßnahmen gemäß Paragraphen 104, 104 a, 105 und 106,
8. Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114,
(3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn
gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an
Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts
gleichwertig sind.“
52. Paragraph 118 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,
der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen
Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und
diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden
Gegenstände betreffen:
1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,
2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,
3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren
Bedeckung,
6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß
§ 85a Absatz eins, verlangten Angaben,
7.Ziffer 7 Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und
Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,
7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie
98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder zu erleichtern,
8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.“
53. § 118a Abs. 4 lautet:
„(4) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass eine Information für die
Versicherungsaufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche
Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durchzuführen,
so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
54. § 119b Abs. 3 lautet:
„(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind
erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
55. Nach dem § 119e wird folgender § 119f eingefügt:
„§ 119f. (1) § 5 Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 17d, § 18a Abs. 1, § 18b Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2,
§ 22 Abs. 2, 3a und 3b, § 23 Abs. 2, § 76, § 77 Abs. 6, 7a, 8 und 8a, § 78 Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1,
§ 79b Abs. 6, § 99 Abs. 2, § 104a Abs. 1, § 106 Abs. 2a, § 107b Abs. 1, § 116 Abs. 1 und 4, § 117, § 118
und § 118a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 treten mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(2) § 79b Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 117/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 81c Abs. 2 und 3, § 81e Abs. 5, § 81h Abs. 3 und 6, § 81n Abs. 2,
§ 81o Abs. 4, § 82 Abs. 2a, 6, 9 und 12, § 83 Abs. 1 und 2, § 84, § 85a Abs. 1 und die §§ 86a bis 86m in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 bis 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem
der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 folgenden Tag an erlassen werden. Sie
dürfen im Fall der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2001, im Fall der in
Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3
angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen,
anzuwenden sein.“
56. Nach dem § 129d wird folgender § 129e eingefügt:
„§ 129e. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 bestehende
Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß § 76 Abs. 2 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen.
(2) § 77 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 ist nur auf Vermögenswerte
anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
erwirbt.
(3) Werte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 in der bis zum Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 7
einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch
weiterhin als dem Deckungsstock gewidmet.“
Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und
Maßnahmen gemäß Paragraphen 104, 105 und 106,
7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie
98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder zu erleichtern,
8. Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114,
53. Paragraph 118 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass eine Information für die
Versicherungsaufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche
Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durchzuführen,
so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
54. Paragraph 119 b, Absatz 3, lautet:
„(3) Paragraph 80, Absatz eins, und Paragraph 86, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, sind
erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
55. Nach dem Paragraph 119 e, wird folgender Paragraph 119 f, eingefügt:
„§ 119f. (1) Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 17 d,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2,,
§ 22 Absatz 2, 3 a und 3 b, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz 6, 7 a, 8 und 8 a, Paragraph 78, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 79, Absatz eins,,
§ 79b Absatz 6,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 104 a, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2 a,, Paragraph 107 b, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins und 4, Paragraph 117,, Paragraph 118,
und Paragraph 118 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, treten mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(2) Paragraph 79 b, Absatz eins,, Paragraph 85 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 115 b, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 117 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 81 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 81 e, Absatz 5,, Paragraph 81 h, Absatz 3 und 6, Paragraph 81 n, Absatz 2,,
§ 81o Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 2 a, 6, 9 und 12, Paragraph 83, Absatz eins und 2, Paragraph 84,, Paragraph 85 a, Absatz eins und die Paragraphen 86 a bis 86 m in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
(4) Verordnungen auf Grund der in Absatz eins bis 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem
der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, folgenden Tag an erlassen werden. Sie
dürfen im Fall der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2001, im Fall der in
Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und im Fall der in Absatz 3,
angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen,
anzuwenden sein.“
56. Nach dem Paragraph 129 d, wird folgender Paragraph 129 e, eingefügt:
„§ 129e. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, bestehende
Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß Paragraph 76, Absatz 2, in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen.
(2) Paragraph 77, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, ist nur auf Vermögenswerte
anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
erwirbt.
(3) Werte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, in der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 78, Absatz eins, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000, geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,
einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch
weiterhin als dem Deckungsstock gewidmet.“
Klestil
Schüssel