Der Nationalrat hat beschlossen:
Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber
Ziel des Gesetzes
§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur
Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung
der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen
Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine
Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“
errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft
sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3
des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sind
nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind,
sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang
mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung
„Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des
Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von
Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
Aufgaben
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:
1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und
Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen
Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;
4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;
5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation,
Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots
Piber und Stadl-Paura;
6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;
7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen
Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.
(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber („Spanische
Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der
Der Nationalrat hat beschlossen:
Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber
Ziel des Gesetzes
§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur
Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung
der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen
Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine
Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“
errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft
sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 9 Absatz 3,
des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sind
nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des Gesetzes vom 6. März 1906 über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, geforderten Angaben nicht enthalten sind,
sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang
mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung
„Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des
Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von
Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
Aufgaben
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:
1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und
Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen
Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;
4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;
5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation,
Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots
Piber und Stadl-Paura;
6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;
7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen
Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.
(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber („Spanische
Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der
Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den
Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.
(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten
des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung
der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter
Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse
Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat
insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Regelungen
über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechenden
Dokumentationen zu enthalten.
Vermögensübertragung
§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts
Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle
bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch
einzutragen.
(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche
Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung
ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“
zu berichtigen.
(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör,
insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in
das Eigentum der Gesellschaft über.
(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der
Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder
Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder
in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.
(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg
ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher
Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende
Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit
der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft
in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die
Gesellschaft festlegen.
(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der
Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten
vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften
gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.
Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
§ 4. (1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforderlichkeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist
zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1000000 € und
ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. § 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, findet keine Anwendung. Alleiniger
Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den
Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.
(3) Wenn es zur Erreichung des in Paragraph eins, angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten
des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung
der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter
Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse
Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat
insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Regelungen
über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechenden
Dokumentationen zu enthalten.
Vermögensübertragung
§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts
Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle
bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch
einzutragen.
(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche
Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung
ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“
zu berichtigen.
(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör,
insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in
das Eigentum der Gesellschaft über.
(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der
Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder
Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder
in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.
(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg
ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher
Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende
Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit
der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft
in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die
Gesellschaft festlegen.
(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der
Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten
vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften
gemäß Absatz 2, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,.
Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
§ 4. (1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforderlichkeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist
zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1000000 € und
ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Paragraph 6 a, Absatz 4, des Gesetzes vom 6. März 1906
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, findet keine Anwendung. Alleiniger
Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß § 3
erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage
einzustellen ist.
(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und
Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner
Beurkundung.
Organe
§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter
Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung
von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem
Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie
zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung
von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäftsführung
gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen
1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind,
2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und
3. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der
Dienstnehmer zu entsenden sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und gegenüber dem jeweils entsendenden Bundesminister zur umfassenden
Auskunftserteilung verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die
der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte
Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
Ehrenamtliches Komitee
§ 6. Für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des
Bundesgestütes Piber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ein ehrenamtliches Komitee einrichten.
Bundesmittel
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35000000 Schilling, in die das Stammkapital
gemäß § 4 Abs. 2 in der Höhe von 13760300 Schilling (1000000 Euro) einzurechnen
ist,
2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47000000 Schilling,
3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45000000 Schilling,
4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45000000 Schilling und
5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10000000 Schilling
einzubringen.
Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß Paragraph 3,
erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage
einzustellen ist.
(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und
Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner
Beurkundung.
Organe
§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter
Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und in Abweichung
von Paragraph 15, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58 aus 1906,, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von Paragraph 16,
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58 aus 1906,, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem
Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie
zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung
von Paragraph 2, ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) In Abweichung von Paragraph 16 a, Absatz 2, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäftsführung
gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen
1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind,
2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und
3. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der
Dienstnehmer zu entsenden sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und gegenüber dem jeweils entsendenden Bundesminister zur umfassenden
Auskunftserteilung verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die
der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte
Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
Ehrenamtliches Komitee
§ 6. Für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des
Bundesgestütes Piber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ein ehrenamtliches Komitee einrichten.
Bundesmittel
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35000000 Schilling, in die das Stammkapital
gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Höhe von 13760300 Schilling (1000000 Euro) einzurechnen
ist,
2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47000000 Schilling,
3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45000000 Schilling,
4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45000000 Schilling und
5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10000000 Schilling
einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft
ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der
Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von
80000000 Schilling durchzuführen.
(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der
Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30000000 Schilling zu leisten.
Personalregelungen
§ 8. (1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen
Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001
folgende Regelungen:
1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in
§ 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft
zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des
Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt
ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich
der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für
Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser
Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gebunden ist.
2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem
Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach
Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages
zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.
3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab
diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort.
Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit
jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten
maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen
Vorrückungen ergibt.
(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters
oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.
Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.
(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung,
LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung
LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl.
Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG
1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienstnehmer
der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete.
Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich
der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10
oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen
des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 9. (1) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben,
wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem
Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit
Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft
ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der
Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von
80000000 Schilling durchzuführen.
(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der
Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30000000 Schilling zu leisten.
Personalregelungen
§ 8. (1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen
Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001
folgende Regelungen:
1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in
§ 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft
zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des
Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt
ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich
der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für
Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser
Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gebunden ist.
2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem
Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, werden nach
Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages
zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.
3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab
diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort.
Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß
§ 8 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit
jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten
maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen
Vorrückungen ergibt.
(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters
oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,.
Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Anwendung.
(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung,
LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung
LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung Landesgesetzblatt
Nr. 17 aus 2000,, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG
1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, sowie des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969,, gelten nicht für Dienstnehmer
der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Absatz eins, zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete.
Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich
der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10
oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, Landesgesetzblatt 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen
des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden.
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 9. (1) Die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben,
wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem
Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu
eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 Z 4 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen
Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche
anzurechnen.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des
Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen
Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 8 Abs. 1
Z 2 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft
ab.
(3) Jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der
Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehört haben und in ein
Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen
Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Ersatz für Gehaltsaufwendungen
§ 10. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten
hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den
Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des
Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von
Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den
Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden
Monats fällig. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom
Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag
anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge
alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Dienst- und Naturalwohnungen
§ 11. Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur
Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen
werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen
sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
Berufstitel und Dienstkleidung
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über
die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen
Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.
Sonstiges
§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Betriebsrats
der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die
Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat
spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu
eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß mit der
Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen
Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche
anzurechnen.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des
Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen
Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in Paragraph 8, Absatz eins,
Z 2 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft
ab.
(3) Jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der
Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehört haben und in ein
Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen
Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Ersatz für Gehaltsaufwendungen
§ 10. (1) Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten
hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den
Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des
Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von
Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den
Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden
Monats fällig. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom
Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag
anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge
alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Dienst- und Naturalwohnungen
§ 11. Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und gemäß Paragraph 9, sowie der Gesellschaft zur
Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen
werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen
sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
Berufstitel und Dienstkleidung
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, bleibt die Verordnung der Bundesregierung über
die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen
Reitschule, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976,, als Bundesgesetz weiter in Kraft.
Sonstiges
§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Betriebsrats
der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die
Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat
spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(3)Absatz 3,Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in § 3 Abs. 5 der Gesellschaft
eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des
Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 dem Bund zu.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende
Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des
Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.
(5) Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter
Nutzung der in Anlage 4 angeführten Liegenschaften.
(6) Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,
insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers
durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäftsführer
die Gesellschaft.
(8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung
des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.
Sicherstellung durch den Bund
§ 14. Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des
Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:
1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und
Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen
Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.
Vollzugsklausel
§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und
zwar hinsichtlich
1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des
Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
3. der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die
Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Bestellung gemäß
§ 5 Abs. 3 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominierung
gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung betraut.
Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in Paragraph 3, Absatz 5, der Gesellschaft
eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des
Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, dem Bund zu.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende
Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des
Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.
(5) Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der Paragraphen eins und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter
Nutzung der in Anlage 4 angeführten Liegenschaften.
(6) Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,
insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers
durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäftsführer
die Gesellschaft.
(8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung
des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.
Sicherstellung durch den Bund
§ 14. Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des
Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:
1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und
Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen
Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.
Vollzugsklausel
§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und
zwar hinsichtlich
1. der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des
Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
3. der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die
Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie der Bestellung gemäß
§ 5 Absatz 3, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 6, 8, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Absatz eins, Satz 2 und 10 sowie der Nominierung
gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Paragraph 14, ist die Bundesregierung betraut.
Klestil
Schüssel