Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,, und des Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Verkehrs- Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,, wird verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins und für Straßenbahnen gemäß Paragraph eins, römisch eins Ziffer 2, des Eisenbahngesetzes 1957. Allgemeines § 2. Im Paragraph 3, angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern 1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet „Eisenbahnbautechnik“ oder das Teilfachgebiet „Konstruktiver Ingenieurbau“ geführten Person ausführt, 2. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450 aus 1994,, bestellt wurden, 3. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt, 4. diese Maßnahmen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den ÖNORMEN und eisenbahnbehördlichen bzw. eisenbahnbehördlich genehmigten Vorschriften, nicht widersprechen, 5. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind und 6. es sich um keine Maßnahmen handelt, die wesentliche Auswirkungen auf andere Eisenbahnanlagen zur Folge haben oder als integrativer Bestandteil eines (Gesamt-)Bauvorhabens anzusehen sind. Maßnahmen geringen Umfanges § 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges an Eisenbahnbrücken sind: 1. Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten und Arbeiten an der Brückenausrüstung; 2. der Umbau von Brückentragwerken einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen zur Änderung der Brückenquerschnitte, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes; 3. die Erweiterung bzw. die Erneuerung von Tragwerken und Unterstützungen bestehender Objekte bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird, und 4. die Errichtung von Fußgängerstegen, Fußgängerunterführungen und Signalbrücken bis zu einer Gesamtlänge von 30 m.
Melde- und Aufzeichnungspflichten § 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich zuständige, gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen. (2) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.
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