Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Geltungsbereich
2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung;
Forschung und Entwicklung
§ 4. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung
§ 5. Zulassung und Registrierung
§ 6. Meldung
§ 7. Forschung und Entwicklung
3. Abschnitt: Zulassungs- und Registrierungsverfahren
§ 8. Antrag auf Zulassung
§ 9. Antrag auf Registrierung
§ 10. Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen
§ 11. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA
angeführt ist
§ 12. Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff
§ 13. Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 14. Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 15. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung
§ 16. Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug
§ 17. Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung
§ 18. Erneuerung der Zulassung oder Registrierung
4. Abschnitt: Meldeverfahren
§ 19. Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen
§ 20. Nachforderungen und Maßnahmen
5. Abschnitt: Wirkstoffe
§ 21. Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB
§ 22. Wirkstoffbewertung
§ 23. Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Geltungsbereich
2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung;
Forschung und Entwicklung
§ 4. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung
§ 5. Zulassung und Registrierung
§ 6. Meldung
§ 7. Forschung und Entwicklung
3. Abschnitt: Zulassungs- und Registrierungsverfahren
§ 8. Antrag auf Zulassung
§ 9. Antrag auf Registrierung
§ 10. Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen
§ 11. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA
angeführt ist
§ 12. Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff
§ 13. Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 14. Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 15. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung
§ 16. Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug
§ 17. Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung
§ 18. Erneuerung der Zulassung oder Registrierung
4. Abschnitt: Meldeverfahren
§ 19. Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen
§ 20. Nachforderungen und Maßnahmen
5. Abschnitt: Wirkstoffe
§ 21. Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang römisch eins, IA oder IB
§ 22. Wirkstoffbewertung
§ 23. Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen
6.Ziffer 6 Abschnitt: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung;
Verbote und Beschränkungen
§ 24. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten
§ 25. Sicherheitsdatenblatt
§ 26. Werbung
§ 27. Produktbeobachtungs- und Meldepflichten
§ 28. Verbote und Beschränkungen
7. Abschnitt: Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung,
Datenverkehr und Vertraulichkeit
§ 29. Biozid-Produkte-Verzeichnis
§ 30. Prüf- und Bewertungsstellen
§ 31. Verwertung vorhandener Daten
§ 32. Datenverkehr und Meldepflichten
§ 33. Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten
8. Abschnitt: Überwachung und Gebühren
§ 34. Überwachung
§ 35. Überwachungsbefugnisse
§ 36. Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 37. Vorläufige Beschlagnahme
§ 38. Beschlagnahme
§ 39. Verfall
§ 40. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 41. Gebühren
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 42. Strafbestimmungen
§ 43. Verantwortlichkeit
§ 44. Verfolgungsverjährung
§ 45. Amtsbeschwerde
10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 47. Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen
§ 48. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-
Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher
Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf
Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch
unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulassungspflicht
unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen
Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1. Das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der
behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und
die Umwelt – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
von Biozid-Produkten – abhängig gemacht.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abschnitt: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung;
Verbote und Beschränkungen
§ 24. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten
§ 25. Sicherheitsdatenblatt
§ 26. Werbung
§ 27. Produktbeobachtungs- und Meldepflichten
§ 28. Verbote und Beschränkungen
7. Abschnitt: Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung,
Datenverkehr und Vertraulichkeit
§ 29. Biozid-Produkte-Verzeichnis
§ 30. Prüf- und Bewertungsstellen
§ 31. Verwertung vorhandener Daten
§ 32. Datenverkehr und Meldepflichten
§ 33. Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten
8. Abschnitt: Überwachung und Gebühren
§ 34. Überwachung
§ 35. Überwachungsbefugnisse
§ 36. Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 37. Vorläufige Beschlagnahme
§ 38. Beschlagnahme
§ 39. Verfall
§ 40. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 41. Gebühren
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 42. Strafbestimmungen
§ 43. Verantwortlichkeit
§ 44. Verfolgungsverjährung
§ 45. Amtsbeschwerde
10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 47. Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen
§ 48. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-
Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher
Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf
Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch
unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulassungspflicht
unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen
Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, Amtsblatt Nummer L 123 vom 24. April 1998, Seite 1. Das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der
behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und
die Umwelt – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang römisch sechs der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
von Biozid-Produkten – abhängig gemacht.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer eins „Biozid-Produkte-Richtlinie“ ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich aller
Änderungen und Anpassungen.
2. „Biozid-Produkte“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe
enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf
chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,
unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu
bekämpfen. Der Begriff „Biozid-Produkte“ umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem
Risikopotential (Z 3), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
3. „Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential“ sind Biozid-Produkte, von denen bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nur ein niedriges Risiko für Menschen und Tiere und für die
Umwelt ausgeht, und die
a) nur solche Wirkstoffe enthalten, die nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend
(reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und
schwer abbaubar einzustufen sind, und
b) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie
angeführt sind oder für die die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme
in diesen Anhang durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt
worden ist, und
c) keine bedenklichen Stoffe (Z 7) enthalten.
4. „Produktarten“ sind die Typen von Biozid-Produkten, zusammengefasst in Hauptgruppen. Die
Produktarten sind in der Anlage erschöpfend aufgezählt und beschrieben.
5. „Grundstoffe“ sind die in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführten Stoffe, die nur
in geringerem Maße einer bioziden Verwendung zugeführt werden, und die
a) als solche oder
b) als Zubereitungen mit einem einfachen Verdünnungsmittel, das aber kein bedenklicher Stoff
(Z 7) ist,
in Verkehr gebracht werden, ohne dass dabei auf eine Verwendung als Biozid-Produkt
hingewiesen wird.
6. „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren mit
allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen.
7. „Bedenkliche Stoffe“ sind Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften
schädliche Auswirkungen auf Menschen und Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die
Umwelt haben können und in einem Biozid-Produkt in einer solchen Konzentration enthalten
sind oder entstehen, dass sie eine solche Wirkung hervorrufen können. Als bedenkliche Stoffe
gelten jedenfalls alle Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und in einem Biozid-Produkt in
einer Konzentration enthalten sind, durch die das Biozid-Produkt als gefährlich einzustufen ist.
8. „Schadorganismen“ sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen einschließlich
Pilzen sowie Viren, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet
oder herstellt, oder für Tiere oder für die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.
9. „Rückstände“ sind ein Stoff oder mehrere Stoffe, die als Bestandteile eines Biozid-Produktes in
Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder
Reaktionsprodukte.
10. „Rahmenformulierungen“ sind Spezifikationen für mehrere Biozid-Produkte, die den gleichen
Verwendungszweck haben und die für die gleiche Verwenderkategorie bestimmt sind. Diese
Biozid-Produkte müssen dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikationen, insbesondere betreffend
den Reinheitsgrad sowie Art und Menge der Verunreinigungen, enthalten, und ihre Zusammensetzungen
dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen oder registrierten Biozid-
Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des durch sie verursachten Risikos auswirken,
noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen.
Als zulässige Abweichung gilt in diesem Zusammenhang
a) ein geringerer prozentualer Anteil des Wirkstoffes oder
b) eine Veränderung des prozentualen Anteils eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die keine
Wirkstoffe sind, oder
c) der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit
dem gleichen oder einem niedrigeren Risikopotential,
wobei die Wirksamkeit des Biozid-Produktes durch diese Abweichungen nicht verringert werden
darf.
„Biozid-Produkte-Richtlinie“ ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich aller
Änderungen und Anpassungen.
2. „Biozid-Produkte“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe
enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf
chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,
unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu
bekämpfen. Der Begriff „Biozid-Produkte“ umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem
Risikopotential (Ziffer 3,), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
3. „Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential“ sind Biozid-Produkte, von denen bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nur ein niedriges Risiko für Menschen und Tiere und für die
Umwelt ausgeht, und die
a) nur solche Wirkstoffe enthalten, die nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend
(reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und
schwer abbaubar einzustufen sind, und
b) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie
angeführt sind oder für die die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme
in diesen Anhang durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt
worden ist, und
c) keine bedenklichen Stoffe (Ziffer 7,) enthalten.
4. „Produktarten“ sind die Typen von Biozid-Produkten, zusammengefasst in Hauptgruppen. Die
Produktarten sind in der Anlage erschöpfend aufgezählt und beschrieben.
5. „Grundstoffe“ sind die in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführten Stoffe, die nur
in geringerem Maße einer bioziden Verwendung zugeführt werden, und die
a) als solche oder
b) als Zubereitungen mit einem einfachen Verdünnungsmittel, das aber kein bedenklicher Stoff
(Ziffer 7,) ist,
in Verkehr gebracht werden, ohne dass dabei auf eine Verwendung als Biozid-Produkt
hingewiesen wird.
6. „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren mit
allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen.
7. „Bedenkliche Stoffe“ sind Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften
schädliche Auswirkungen auf Menschen und Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die
Umwelt haben können und in einem Biozid-Produkt in einer solchen Konzentration enthalten
sind oder entstehen, dass sie eine solche Wirkung hervorrufen können. Als bedenkliche Stoffe
gelten jedenfalls alle Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des
Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und in einem Biozid-Produkt in
einer Konzentration enthalten sind, durch die das Biozid-Produkt als gefährlich einzustufen ist.
8. „Schadorganismen“ sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen einschließlich
Pilzen sowie Viren, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet
oder herstellt, oder für Tiere oder für die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.
9. „Rückstände“ sind ein Stoff oder mehrere Stoffe, die als Bestandteile eines Biozid-Produktes in
Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder
Reaktionsprodukte.
10. „Rahmenformulierungen“ sind Spezifikationen für mehrere Biozid-Produkte, die den gleichen
Verwendungszweck haben und die für die gleiche Verwenderkategorie bestimmt sind. Diese
Biozid-Produkte müssen dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikationen, insbesondere betreffend
den Reinheitsgrad sowie Art und Menge der Verunreinigungen, enthalten, und ihre Zusammensetzungen
dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen oder registrierten Biozid-
Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des durch sie verursachten Risikos auswirken,
noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen.
Als zulässige Abweichung gilt in diesem Zusammenhang
a) ein geringerer prozentualer Anteil des Wirkstoffes oder
b) eine Veränderung des prozentualen Anteils eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die keine
Wirkstoffe sind, oder
c) der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit
dem gleichen oder einem niedrigeren Risikopotential,
wobei die Wirksamkeit des Biozid-Produktes durch diese Abweichungen nicht verringert werden
darf.
11.Ziffer 11 „Inverkehrbringen“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Lagerung zur
anschließenden Abgabe, das Feilhalten oder jedes sonstige Überlassen an Dritte sowie die
Einfuhr aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (Z 15) angehören. Nicht als
„Inverkehrbringen“ gelten die Lagerung zur anschließenden Behandlung als Abfall und die
Ausfuhr aus dem Zollgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Lagerung zu diesem
Zweck.
12. „Zulassung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt in
Verkehr bringen zu dürfen.
13. „Registrierung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-
Produkt mit niedrigem Risikopotential in Verkehr bringen zu dürfen.
14. „Einverständniserklärung“ ist eine Urkunde, die von dem Berechtigten hinsichtlich der
schutzwürdigen vertraulichen Daten unterzeichnet wird, mit der dieser sein Einverständnis dazu
erklärt, dass bestimmte, in ihrem Umfang eindeutig beschriebene Daten von der zuständigen
Behörde im Verfahren auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit
niedrigem Risikopotential ist, auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem
Risikopotential oder auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-
Produkte-Richtlinie verwendet werden dürfen.
15. „EWR-Staat“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern in diesem
Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke
„Europäischer Wirtschaftsraum“ oder die „EWR-Staaten“ die Gesamtheit dieser Staaten,
einschließlich der Republik Österreich.
16. „Alte Wirkstoffe“ sind Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat
zulässigerweise in einem Biozid-Produkt, ausgenommen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,
in Verkehr gebracht worden sind, solange sie noch nicht in Anhang I, IA oder IB der
Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.
17. „Neue Wirkstoffe“ sind Wirkstoffe, die erstmalig ab dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in
einem Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden sollen, solange sie nicht in Anhang I, IA oder
IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.
(2) Für „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Fertigwaren“, „Verwenden“ und „gefährliche Eigenschaften“ im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden Definitionen in § 2 Abs. 1, 5, 6 und 12 sowie in
§ 3 Abs. 1 des ChemG 1996.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über
1. die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,
2. die Meldung von Biozid-Produkten,
3. die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen
EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie
umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen
Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der
Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung
dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und
5.die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als
Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder
Verarbeitung erfolgt,
2. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und
der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981,
S 1,
3. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996,
„Inverkehrbringen“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Lagerung zur
anschließenden Abgabe, das Feilhalten oder jedes sonstige Überlassen an Dritte sowie die
Einfuhr aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (Ziffer 15,) angehören. Nicht als
„Inverkehrbringen“ gelten die Lagerung zur anschließenden Behandlung als Abfall und die
Ausfuhr aus dem Zollgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Lagerung zu diesem
Zweck.
12. „Zulassung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt in
Verkehr bringen zu dürfen.
13. „Registrierung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-
Produkt mit niedrigem Risikopotential in Verkehr bringen zu dürfen.
14. „Einverständniserklärung“ ist eine Urkunde, die von dem Berechtigten hinsichtlich der
schutzwürdigen vertraulichen Daten unterzeichnet wird, mit der dieser sein Einverständnis dazu
erklärt, dass bestimmte, in ihrem Umfang eindeutig beschriebene Daten von der zuständigen
Behörde im Verfahren auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit
niedrigem Risikopotential ist, auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem
Risikopotential oder auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-
Produkte-Richtlinie verwendet werden dürfen.
15. „EWR-Staat“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,. Sofern in diesem
Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke
„Europäischer Wirtschaftsraum“ oder die „EWR-Staaten“ die Gesamtheit dieser Staaten,
einschließlich der Republik Österreich.
16. „Alte Wirkstoffe“ sind Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat
zulässigerweise in einem Biozid-Produkt, ausgenommen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,
in Verkehr gebracht worden sind, solange sie noch nicht in Anhang römisch eins, IA oder IB der
Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.
17. „Neue Wirkstoffe“ sind Wirkstoffe, die erstmalig ab dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in
einem Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden sollen, solange sie nicht in Anhang römisch eins, IA oder
IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.
(2) Für „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Fertigwaren“, „Verwenden“ und „gefährliche Eigenschaften“ im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden Definitionen in Paragraph 2, Absatz eins, 5, 6 und 12 sowie in
§ 3 Absatz eins, des ChemG 1996.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über
1. die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,
2. die Meldung von Biozid-Produkten,
3. die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen
EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie
umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen
Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der
Aufnahme in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung
dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und
5.die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als
Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder
Verarbeitung erfolgt,
2. Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,
der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und
der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981,
S 1,
3. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,,
4.Ziffer 4 Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in § 6 lit. a, e und f
des Lebensmittelgesetzes 1975 genannt sind,
5. Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 141,
6. Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139,
7. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei
denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche
hingewiesen wird,
8. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassen
oder zulassungspflichtig sind,
9. Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995,
10. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
11. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
12. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der
Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom
28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel
verwendet werden,
13. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet
werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß
§ 41 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 genannt sind,
14. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 2 Z 1 bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999
verwendet werden,
15. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach
dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und
16. Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Medizinproduktegesetzes
verwendet werden.
(3) Die §§ 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs-
und Straßenverkehr nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und
Entwicklung
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung
§ 4. (1) Biozid-Produkte dürfen unbeschadet der §§ 7 und 28 nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie
1. zugelassen sind und dem Zulassungsbescheid entsprechen oder
2. registriert sind und dem Registrierungsbescheid entsprechen oder
3. sofern eine Meldung nach einer gemäß § 19 Abs. 1 erlassenen Verordnung erforderlich ist,
gemeldet sind und sie allfälligen, gemäß § 20 Abs. 2 erlassenen Maßnahmen entsprechen oder
4. nur alte Wirkstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen in Biozid-Produkten keine Entscheidung
eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht,
und wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt und die Werbung entsprechen.
(2) Wird eine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft über die
Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dieser Entscheidung nicht unmittelbare
Rechtswirkungen gegenüber den für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Verantwortlichen
zukommen, mit Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die einen solchen
Wirkstoff enthalten, von der Erfüllung der in der genannten Entscheidung angeführten Voraussetzungen
und Bedingungen abhängig zu machen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und
gegebenenfalls innerhalb welcher Frist als Vorbedingung für das weitere Inverkehrbringen von Biozid-
Produkten mit einem solchen Wirkstoff ein Antrag auf Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 oder ein Antrag auf
Registrierung gemäß § 11 Abs. 2 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft einzubringen ist, oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt das Inverkehr-
Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in Paragraph 6, Litera a, e und f
des Lebensmittelgesetzes 1975 genannt sind,
5. Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins
Nr. 141,
6. Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 139,
7. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei
denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche
hingewiesen wird,
8. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zugelassen
oder zulassungspflichtig sind,
9. Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,,
10. Suchtgifte im Sinne des Paragraph eins, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
11. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,,
12. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, der
Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom
28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel
verwendet werden,
13. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet
werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß
§ 41 Absatz eins, des Weingesetzes 1999 genannt sind,
14. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999
verwendet werden,
15. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach
dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und
16. Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Medizinproduktegesetzes
verwendet werden.
(3) Die Paragraphen 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs-
und Straßenverkehr nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und
Entwicklung
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung
§ 4. (1) Biozid-Produkte dürfen unbeschadet der Paragraphen 7 und 28 nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie
1. zugelassen sind und dem Zulassungsbescheid entsprechen oder
2. registriert sind und dem Registrierungsbescheid entsprechen oder
3. sofern eine Meldung nach einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erlassenen Verordnung erforderlich ist,
gemeldet sind und sie allfälligen, gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erlassenen Maßnahmen entsprechen oder
4. nur alte Wirkstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen in Biozid-Produkten keine Entscheidung
eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht,
und wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt und die Werbung entsprechen.
(2) Wird eine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft über die
Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dieser Entscheidung nicht unmittelbare
Rechtswirkungen gegenüber den für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Verantwortlichen
zukommen, mit Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die einen solchen
Wirkstoff enthalten, von der Erfüllung der in der genannten Entscheidung angeführten Voraussetzungen
und Bedingungen abhängig zu machen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und
gegebenenfalls innerhalb welcher Frist als Vorbedingung für das weitere Inverkehrbringen von Biozid-
Produkten mit einem solchen Wirkstoff ein Antrag auf Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder ein Antrag auf
Registrierung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft einzubringen ist, oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt das Inverkehr-
bringenbringen oder die Verwendung von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff auf bestimmte
Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
(3) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht worden
sind.
(4) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Insbesondere umfasst die
ordnungsgemäße Verwendung die Befolgung aller auf der Kennzeichnung sowie in sonstigen
Produktinformationen enthaltenen sicherheitsbezogenen Hinweise sowie aller einschlägigen Vorschriften,
die auf die Verwendung von Biozid-Produkten anwendbar sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter
Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Verwendung von Biozid-Produkten erforderlich ist, mit Verordnung erlassen, dass die Verwendung von
Biozid-Produkten mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften nur bestimmten Verwenderkategorien, die
über eine besondere Sachkunde verfügen, vorbehalten ist oder dass Biozid-Produkte nur mit bestimmten
Geräten oder nur in einer bestimmten Art und Weise ausgebracht werden dürfen. In einer solchen
Verordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die
einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, Personen als sachkundig anzusehen sind, welche
Anforderungen Geräte zur Ausbringung bestimmter Biozid-Produkte zur Vermeidung schädlicher
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbarer Auswirkungen auf die
Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfüllen müssen oder welche Ausbringungsarten
für bestimmte Biozid-Produkte zu beschränken sind.
(6) Um den Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen, gehört zur
ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten auch, dass eine Kombination physikalischer,
biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird.
(7) Ein Grundstoff darf für eine biozide Verwendung nur in Verkehr gebracht werden, wenn er als
Wirkstoff in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und die dort festgelegten
Bedingungen erfüllt, oder wenn der Grundstoff ausschließlich einen solchen Wirkstoff enthält. Die
Verwendungsbestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind auch auf Grundstoffe anzuwenden.
Zulassung und Registrierung
§ 5. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10
erfüllt sind.
(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-
Richtlinie anzuwenden.
Meldung
§ 6. Soweit dies in einer Verordnung gemäß § 19 vorgesehen ist, ist ein meldepflichtiges Biozid-
Produkt vom inländischen Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden und von diesem im
Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 zu überprüfen.
Forschung und Entwicklung
§ 7. (1) Ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der
ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, darf, unbeschadet des § 4
Abs. 1 Z 1 und 2, unter den folgenden Voraussetzungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei
denen eine Freisetzung in die Umwelt nicht vorgesehen und nicht zu erwarten ist, in Verkehr gebracht und
hierfür verwendet werden, wenn
1. im Fall wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung über jegliches Experiment oder jeglichen
Test die verantwortlichen Personen schriftliche Aufzeichnungen führen, in denen die Identität
und Herkunft des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes, die Angaben über deren
Kennzeichnung, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die das
Biozid-Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen
zusammenstellen, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die
Gesundheit von Menschen und Tieren oder auf die Umwelt enthalten sind, und diese
oder die Verwendung von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff auf bestimmte
Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
(3) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebracht worden
sind.
(4) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Insbesondere umfasst die
ordnungsgemäße Verwendung die Befolgung aller auf der Kennzeichnung sowie in sonstigen
Produktinformationen enthaltenen sicherheitsbezogenen Hinweise sowie aller einschlägigen Vorschriften,
die auf die Verwendung von Biozid-Produkten anwendbar sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter
Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Verwendung von Biozid-Produkten erforderlich ist, mit Verordnung erlassen, dass die Verwendung von
Biozid-Produkten mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften nur bestimmten Verwenderkategorien, die
über eine besondere Sachkunde verfügen, vorbehalten ist oder dass Biozid-Produkte nur mit bestimmten
Geräten oder nur in einer bestimmten Art und Weise ausgebracht werden dürfen. In einer solchen
Verordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die
einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, Personen als sachkundig anzusehen sind, welche
Anforderungen Geräte zur Ausbringung bestimmter Biozid-Produkte zur Vermeidung schädlicher
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbarer Auswirkungen auf die
Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfüllen müssen oder welche Ausbringungsarten
für bestimmte Biozid-Produkte zu beschränken sind.
(6) Um den Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen, gehört zur
ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten auch, dass eine Kombination physikalischer,
biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird.
(7) Ein Grundstoff darf für eine biozide Verwendung nur in Verkehr gebracht werden, wenn er als
Wirkstoff in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und die dort festgelegten
Bedingungen erfüllt, oder wenn der Grundstoff ausschließlich einen solchen Wirkstoff enthält. Die
Verwendungsbestimmungen der Absatz 4 bis 6 sind auch auf Grundstoffe anzuwenden.
Zulassung und Registrierung
§ 5. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10,
erfüllt sind.
(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, ist Anhang römisch sechs der Biozid-Produkte-
Richtlinie anzuwenden.
Meldung
§ 6. Soweit dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 19, vorgesehen ist, ist ein meldepflichtiges Biozid-
Produkt vom inländischen Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden und von diesem im
Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 zu überprüfen.
Forschung und Entwicklung
§ 7. (1) Ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der
ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, darf, unbeschadet des Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer eins und 2, unter den folgenden Voraussetzungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei
denen eine Freisetzung in die Umwelt nicht vorgesehen und nicht zu erwarten ist, in Verkehr gebracht und
hierfür verwendet werden, wenn
1. im Fall wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung über jegliches Experiment oder jeglichen
Test die verantwortlichen Personen schriftliche Aufzeichnungen führen, in denen die Identität
und Herkunft des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes, die Angaben über deren
Kennzeichnung, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die das
Biozid-Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen
zusammenstellen, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die
Gesundheit von Menschen und Tieren oder auf die Umwelt enthalten sind, und diese
Informationen auf Verlangen den Überwachungsorganen sowie dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt werden, oder
2. im Fall verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die in Z 1 genannten Informationen
vor dem Inverkehrbringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und, wenn das Experiment oder der Test in einem anderen EWR-Staat
durchgeführt werden soll, auch der in diesem Staat zuständigen Behörde schriftlich bekannt
gegeben worden sind.
(2) Soll ein Experiment oder Test im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, bei dem eine
Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, so ist vor der Durchführung eine
Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
einzuholen. Eine solche Genehmigung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft auf Antrag ausschließlich für das beantragte Experiment oder den beantragten Test
dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die in Abs. 1 Z 1 angeführten Informationen sowie Angaben zum
Ort und zum Ausmaß der vorgesehenen oder zu erwartenden Freisetzung vorgelegt und eine Beurteilung
der Antragsunterlagen ergeben hat, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und
Tieren und unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt nicht gegeben sind. Die Genehmigung ist
gegebenenfalls unter Vorsehung geeigneter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur
Verhinderung solcher Auswirkungen notwendig ist. Insbesondere können Ort und Ausmaß der
Freisetzung sowie die zu verwendenden Mengen begrenzt werden.
(3) Ergibt sich aus den gemäß Abs. 1 Z 1 auf Verlangen oder aus den gemäß Abs. 1 Z 2 bekannt
gegebenen oder aus den gemäß Abs. 2 vorzulegenden Informationen, dass ein Experiment oder Test
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbare
Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, so ist die Durchführung vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu untersagen oder von der Einhaltung geeigneter
Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen, soweit dies zur Vermeidung solcher Auswirkungen
erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit
dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes oder auf Grund eines Rechtsaktes eines
zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft notwendig ist, durch Verordnung nähere
Ausführungen zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, insbesondere betreffend die Höchstmengen der
Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die jedenfalls für
einen Antrag gemäß Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen, erlassen. In einer solchen
Verordnung kann auch festgesetzt werden, dass bestimmte Personen oder Prüfstellen für ein Experiment
oder einen Test, für den gleichzeitig Durchführungsbedingungen festzulegen sind, keiner Genehmigung
gemäß Abs. 2 bedürfen.
3. Abschnitt
Zulassungs- und Registrierungsverfahren
Antrag auf Zulassung
§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential ist, ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu
bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der
Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen
Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Einem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential ist, sind
1. für jeden Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls
zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIA oder für jeden Wirkstoff, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-
Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und
2. für das Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB
und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIB oder für ein
Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder
Informationen auf Verlangen den Überwachungsorganen sowie dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt werden, oder
2. im Fall verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die in Ziffer eins, genannten Informationen
vor dem Inverkehrbringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und, wenn das Experiment oder der Test in einem anderen EWR-Staat
durchgeführt werden soll, auch der in diesem Staat zuständigen Behörde schriftlich bekannt
gegeben worden sind.
(2) Soll ein Experiment oder Test im Sinne des Absatz eins, durchgeführt werden, bei dem eine
Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, so ist vor der Durchführung eine
Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
einzuholen. Eine solche Genehmigung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft auf Antrag ausschließlich für das beantragte Experiment oder den beantragten Test
dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Informationen sowie Angaben zum
Ort und zum Ausmaß der vorgesehenen oder zu erwartenden Freisetzung vorgelegt und eine Beurteilung
der Antragsunterlagen ergeben hat, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und
Tieren und unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt nicht gegeben sind. Die Genehmigung ist
gegebenenfalls unter Vorsehung geeigneter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur
Verhinderung solcher Auswirkungen notwendig ist. Insbesondere können Ort und Ausmaß der
Freisetzung sowie die zu verwendenden Mengen begrenzt werden.
(3) Ergibt sich aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auf Verlangen oder aus den gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bekannt
gegebenen oder aus den gemäß Absatz 2, vorzulegenden Informationen, dass ein Experiment oder Test
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbare
Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, so ist die Durchführung vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu untersagen oder von der Einhaltung geeigneter
Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen, soweit dies zur Vermeidung solcher Auswirkungen
erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit
dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes oder auf Grund eines Rechtsaktes eines
zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft notwendig ist, durch Verordnung nähere
Ausführungen zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 3, insbesondere betreffend die Höchstmengen der
Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die jedenfalls für
einen Antrag gemäß Absatz 2, erforderlichen Angaben und Unterlagen, erlassen. In einer solchen
Verordnung kann auch festgesetzt werden, dass bestimmte Personen oder Prüfstellen für ein Experiment
oder einen Test, für den gleichzeitig Durchführungsbedingungen festzulegen sind, keiner Genehmigung
gemäß Absatz 2, bedürfen.
3. Abschnitt
Zulassungs- und Registrierungsverfahren
Antrag auf Zulassung
§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential ist, ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu
bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der
Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen
Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Einem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential ist, sind
1. für jeden Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls
zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIA oder für jeden Wirkstoff, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-
Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und
2. für das Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB
und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIB oder für ein
Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder
einein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und
Unterlagen
anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 10
ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie den
inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-
Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner
Bestandteile anzuschließen.
(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige
Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis
auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und
Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 10) ausreichend sein.
(6) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen von Abs. 4 Z 1 entsprechen, mit Ausnahme der
Angaben über die Identität des Wirkstoffes, die gemäß Anhang IIA Teil II (Identität) oder gemäß Anhang
IVA, Teil II (Identität) der Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich sind, sind jedoch für den Wirkstoff,
der bereits in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und zu dem die in Abs. 4 Z 1
genannten Angaben und Unterlagen bei der Behörde aufliegen, nicht notwendig.
(7) Jene Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4, die bereits aus einem früheren Verfahren bei der
Behörde aufliegen und für die eine gültige Einverständniserklärung vorgelegt wird, brauchen dem Antrag
nicht erneut angeschlossen werden.
(8) Der Antragsteller ist berechtigt, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes
die Festlegung einer Rahmenformulierung zu beantragen. Er hat dem Antrag auch
1. alle Angaben und Unterlagen, die zur Spezifikation der Biozid-Produkte, die innerhalb dieser
Rahmenformulierung gemäß § 15 gebenenfalls zugelassen oder registriert werden sollen,
erforderlich sind, und
2.geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die innerhalb einer
Rahmenformulierung vorzusehenden Abweichungen sich weder auf die Höhe des Risikos noch
auf die Wirksamkeit im Vergleich zu dem beantragten Biozid-Produkt nachteilig auswirken,
anzuschließen. Von diesen Anforderungen an Angaben und Unterlagen hat die Behörde im Verfahren,
soweit Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c betroffen sind, Erleichterungen zu gewähren,
wenn solche in Übereinstimmung mit der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Artikel 28 dieser Richtlinie
beschlossen worden sind.
(9) Solange das Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Übertragung
der Rechte und Pflichten des Antragstellers auf einen anderen Antragsteller zulässig, wenn dieser die in
Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der neue Antragsteller übernimmt alle aus der
Antragstellung folgenden Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung aller
noch nicht vereinnahmten Gebühren gemäß § 41, mit dem Einlangen der Mitteilung über den Wechsel in
der Person des Antragstellers bei der Behörde.
Antrag auf Registrierung
§ 9. (1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von
demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen
Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die
Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind
für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
1. zum Antragsteller
a) Name und Anschrift des Antragstellers und
b) Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
2. zur Identität des Produktes
a) Handelsname und
b) vollständige Zusammensetzung des Produktes und
c) physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und
3. zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
a) Produktart und Verwendungsbereich und
b) Verwenderkategorien und
c) Verwendungsmethoden und
4. zur Wirksamkeit,
Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und
Unterlagen
anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10,
ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie den
inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Biozid-Produkte-
Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner
Bestandteile anzuschließen.
(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 4, haben eine detaillierte und vollständige
Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis
auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und
Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen (Paragraph 10,) ausreichend sein.
(6) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen von Absatz 4, Ziffer eins, entsprechen, mit Ausnahme der
Angaben über die Identität des Wirkstoffes, die gemäß Anhang IIA Teil römisch zwei (Identität) oder gemäß Anhang
IVA, Teil römisch zwei (Identität) der Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich sind, sind jedoch für den Wirkstoff,
der bereits in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und zu dem die in Absatz 4, Ziffer eins,
genannten Angaben und Unterlagen bei der Behörde aufliegen, nicht notwendig.
(7) Jene Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 4,, die bereits aus einem früheren Verfahren bei der
Behörde aufliegen und für die eine gültige Einverständniserklärung vorgelegt wird, brauchen dem Antrag
nicht erneut angeschlossen werden.
(8) Der Antragsteller ist berechtigt, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes
die Festlegung einer Rahmenformulierung zu beantragen. Er hat dem Antrag auch
1. alle Angaben und Unterlagen, die zur Spezifikation der Biozid-Produkte, die innerhalb dieser
Rahmenformulierung gemäß Paragraph 15, gebenenfalls zugelassen oder registriert werden sollen,
erforderlich sind, und
2.geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die innerhalb einer
Rahmenformulierung vorzusehenden Abweichungen sich weder auf die Höhe des Risikos noch
auf die Wirksamkeit im Vergleich zu dem beantragten Biozid-Produkt nachteilig auswirken,
anzuschließen. Von diesen Anforderungen an Angaben und Unterlagen hat die Behörde im Verfahren,
soweit Abweichungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, betroffen sind, Erleichterungen zu gewähren,
wenn solche in Übereinstimmung mit der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Artikel 28 dieser Richtlinie
beschlossen worden sind.
(9) Solange das Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Übertragung
der Rechte und Pflichten des Antragstellers auf einen anderen Antragsteller zulässig, wenn dieser die in
Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der neue Antragsteller übernimmt alle aus der
Antragstellung folgenden Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung aller
noch nicht vereinnahmten Gebühren gemäß Paragraph 41,, mit dem Einlangen der Mitteilung über den Wechsel in
der Person des Antragstellers bei der Behörde.
Antrag auf Registrierung
§ 9. (1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von
demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen
Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die
Angaben, Unterlagen und Proben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, sind
für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
1. zum Antragsteller
a) Name und Anschrift des Antragstellers und
b) Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
2. zur Identität des Produktes
a) Handelsname und
b) vollständige Zusammensetzung des Produktes und
c) physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und
3. zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
a) Produktart und Verwendungsbereich und
b) Verwenderkategorien und
c) Verwendungsmethoden und
4. zur Wirksamkeit,
5.Ziffer 5 zu den Analysenmethoden,
6. zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette
gemäß § 24 und
7. das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines
Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.
Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen
§ 10. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist nur dann
zuzulassen und ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist nur dann zu registrieren, wenn nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die
Prüfung der Angaben und Unterlagen ergibt, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter
Berücksichtigung
a) aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt gebräuchlicherweise verwendet wird, und
b) der Verwendung der mit dem Biozid-Produkt behandelten Zubereitung oder Fertigware und
c) der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
das Biozid-Produkt
1. hinreichend wirksam ist und
2.keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, wie Resistenzen oder
Kreuzresistenzen oder, dass es bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
und
3.selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren (etwa über das Trinkwasser,
Lebens- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und
Grundwasser hat und
4. selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt
hat, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
a)Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von
Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, und
b) Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist ein Biozid-Produkt nur dann
zuzulassen oder zu registrieren, wenn
1. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls aller
toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen und zusätzlichen
Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt
werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV, 4.1
und der Anhänge IVA Punkt IV 4.1, 4.2 und 4.3 sowie IVB Punkt IV 4.1 der Biozid-Produkte-
Richtlinie, und
2. seine toxikologisch oder ökologisch bedeutsamen Rückstände, die sich aus der vorgesehenen
Verwendung ergeben können, nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit
vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung
der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV 4.2, und der Anhänge IVA Punkt IV 4.5 sowie IVB
Punkt IV 4.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und
3.seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften ermittelt worden sind,
insbesondere unter Beachtung des Anhangs IIB, Punkt III und des Anhangs IVB Punkt III der
Biozid-Produkte-Richtlinie, und für seine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung
als annehmbar erachtet werden.
(3) Enthält ein Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential ist, oder ein Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem
Risikopotential auch einen Antrag auf Festlegung einer Rahmenformulierung für ein Biozid-Produkt, das
kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, gemäß § 8 Abs. 8 oder für ein Biozid-Produkt mit
niedrigem Risikopotential gemäß § 9 Abs. 3, so ist eine Rahmenformulierung dann festzulegen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 für das beantragte Biozid-Produkt vorliegen und
2. die Abweichungen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a bis c sind und
3. diese Abweichungen sich nicht risikoerhöhend oder nachteilig auf die Wirksamkeit auswirken.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig, oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen nur für das
Inverkehrbringen für und zur Verwendung durch berufsmäßige Verbraucher zugelassen werden. Biozid-
zu den Analysenmethoden,
6. zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette
gemäß Paragraph 24 und
7. das Sicherheitsdatenblatt gemäß Paragraph 25,
(3) Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines
Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.
Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen
§ 10. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist nur dann
zuzulassen und ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist nur dann zu registrieren, wenn nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die
Prüfung der Angaben und Unterlagen ergibt, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter
Berücksichtigung
a) aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt gebräuchlicherweise verwendet wird, und
b) der Verwendung der mit dem Biozid-Produkt behandelten Zubereitung oder Fertigware und
c) der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
das Biozid-Produkt
1. hinreichend wirksam ist und
2.keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, wie Resistenzen oder
Kreuzresistenzen oder, dass es bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
und
3.selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren (etwa über das Trinkwasser,
Lebens- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und
Grundwasser hat und
4. selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt
hat, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
a)Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von
Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, und
b) Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist ein Biozid-Produkt nur dann
zuzulassen oder zu registrieren, wenn
1. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls aller
toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen und zusätzlichen
Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt
werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt römisch vier, 4.1
und der Anhänge IVA Punkt römisch vier 4.1, 4.2 und 4.3 sowie IVB Punkt römisch vier 4.1 der Biozid-Produkte-
Richtlinie, und
2. seine toxikologisch oder ökologisch bedeutsamen Rückstände, die sich aus der vorgesehenen
Verwendung ergeben können, nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit
vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung
der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt römisch vier 4.2, und der Anhänge IVA Punkt römisch vier 4.5 sowie IVB
Punkt römisch vier 4.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und
3.seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften ermittelt worden sind,
insbesondere unter Beachtung des Anhangs IIB, Punkt römisch drei und des Anhangs IVB Punkt römisch drei der
Biozid-Produkte-Richtlinie, und für seine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung
als annehmbar erachtet werden.
(3) Enthält ein Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential ist, oder ein Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem
Risikopotential auch einen Antrag auf Festlegung einer Rahmenformulierung für ein Biozid-Produkt, das
kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder für ein Biozid-Produkt mit
niedrigem Risikopotential gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, so ist eine Rahmenformulierung dann festzulegen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 für das beantragte Biozid-Produkt vorliegen und
2. die Abweichungen zulässig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a bis c sind und
3. diese Abweichungen sich nicht risikoerhöhend oder nachteilig auf die Wirksamkeit auswirken.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig, oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen nur für das
Inverkehrbringen für und zur Verwendung durch berufsmäßige Verbraucher zugelassen werden. Biozid-
Produkte der Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) und
Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage dürfen nicht zugelassen werden.
(5) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen
Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus
wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und
Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend
zu begründen.
(6) Ist ein Antrag gemäß den §§ 8 oder 9 hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls
Probemengen offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Bewertung nicht ausreichend, so
hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine
angemessene Frist zur Behebung aller offensichtlichen Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht
innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine
Nachfrist setzen, wobei die Frist zur Mängelbehebung insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung des
Mängelbehebungsauftrages betragen darf. Ist ein Antrag nach Ablauf der Frist für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag
noch immer offensichtlich unvollständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die
Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde erst dann, wenn der Antrag keine offensichtlichen Mängel
mehr aufweist.
(7) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass zur Abschätzung der Risiken, die von
einem Biozid-Produkt ausgehen können, zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und
Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer
gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
(8) Die Zulassung oder die Registrierung ist auf einen kürzeren als den in den §§ 11 Abs. 3, 12
Abs. 3, 13 Abs. 7 oder 14 Abs. 7 genannten Zeitraum zu befristen, wenn
1. auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der
erfolgten Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 eine neuerliche Prüfung bereits
einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich erscheint oder
2. dies auf Grund von Rechtsakten eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist.
(9) Die Zulassung oder die Registrierung ist mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere
hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung und der Verwendung des
Biozid-Produktes – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2
erforderlich erscheint. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und
Bedingungen für die Zulassung, die Registrierung oder die Verwendung eines Biozid-Produktes enthalten
sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern
und Konsumenten oder von Tieren oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Genehmigung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erteilen.
(10) Die zur Erstellung der Angaben und Unterlagen erforderlichen Prüfungen sind grundsätzlich
nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine
Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, ist, soweit vorhanden, eine international anerkannte
Methode anzuwenden, wobei die Wahl zu begründen ist. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle
ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29,
durchzuführen. Für Prüfungen an Wirbeltieren sind zusätzlich die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes
(TVG), BGBl. Nr. 501/1989, einzuhalten.
(11) Prüfungsergebnisse, die vor dem 16. Februar 1998 durch andere als in Abs. 10 genannte
Methoden gewonnen worden sind, sind dann für die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall nach dem Stand der wissenschaftlichen und
technischen Kenntnisse valide und verwertbar sind.
(12) Im Antragsverfahren vorgelegte, ursprünglich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Bestimmungen
erstellte Prüfergebnisse, wie etwa Ergebnisse von Prüfungen
1. gemäß §§ 7 und 14 ChemG 1996 oder
2. aus den Altstoffprogrammen der Europäischen Gemeinschaft oder der OECD oder
3.die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
durchgeführt worden sind,
sind von der Behörde nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zur Bewertung heranzuziehen.
Produkte der Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) und
Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage dürfen nicht zugelassen werden.
(5) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen
Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus
wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und
Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend
zu begründen.
(6) Ist ein Antrag gemäß den Paragraphen 8, oder 9 hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls
Probemengen offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Bewertung nicht ausreichend, so
hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine
angemessene Frist zur Behebung aller offensichtlichen Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht
innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine
Nachfrist setzen, wobei die Frist zur Mängelbehebung insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung des
Mängelbehebungsauftrages betragen darf. Ist ein Antrag nach Ablauf der Frist für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag
noch immer offensichtlich unvollständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die
Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde erst dann, wenn der Antrag keine offensichtlichen Mängel
mehr aufweist.
(7) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass zur Abschätzung der Risiken, die von
einem Biozid-Produkt ausgehen können, zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und
Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer
gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
(8) Die Zulassung oder die Registrierung ist auf einen kürzeren als den in den Paragraphen 11, Absatz 3,, 12
Abs. 3, 13 Absatz 7, oder 14 Absatz 7, genannten Zeitraum zu befristen, wenn
1. auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der
erfolgten Bewertung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 eine neuerliche Prüfung bereits
einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich erscheint oder
2. dies auf Grund von Rechtsakten eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist.
(9) Die Zulassung oder die Registrierung ist mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere
hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung und der Verwendung des
Biozid-Produktes – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2
erforderlich erscheint. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und
Bedingungen für die Zulassung, die Registrierung oder die Verwendung eines Biozid-Produktes enthalten
sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern
und Konsumenten oder von Tieren oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Genehmigung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erteilen.
(10) Die zur Erstellung der Angaben und Unterlagen erforderlichen Prüfungen sind grundsätzlich
nach den in Anhang römisch fünf der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16. August 1967, Seite 1, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine
Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, ist, soweit vorhanden, eine international anerkannte
Methode anzuwenden, wobei die Wahl zu begründen ist. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle
ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, Amtsblatt Nummer L 15 vom 17. Jänner 1987, Seite 29,
durchzuführen. Für Prüfungen an Wirbeltieren sind zusätzlich die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes
(TVG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, einzuhalten.
(11) Prüfungsergebnisse, die vor dem 16. Februar 1998 durch andere als in Absatz 10, genannte
Methoden gewonnen worden sind, sind dann für die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall nach dem Stand der wissenschaftlichen und
technischen Kenntnisse valide und verwertbar sind.
(12) Im Antragsverfahren vorgelegte, ursprünglich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Bestimmungen
erstellte Prüfergebnisse, wie etwa Ergebnisse von Prüfungen
1. gemäß Paragraphen 7 und 14 ChemG 1996 oder
2. aus den Altstoffprogrammen der Europäischen Gemeinschaft oder der OECD oder
3.die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
durchgeführt worden sind,
sind von der Behörde nach Maßgabe der Absatz 10 und 11 zur Bewertung heranzuziehen.
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA
angeführt ist
§ 11. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf
Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn
1. es einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für
diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges
VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10
vorliegen.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub,
spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn
1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie
angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.
(3) Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch
Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.
Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff
§ 12. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das
einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang I angeführt ist, enthält, kann
auf Antrag zugelassen werden, wenn
1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in
Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen
Gemeinschaft festgestellt worden ist und
2. die Bewertung der in Z 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen
für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 22) gegeben
sind, und
3. berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt die Voraussetzungen gemäß
§ 10 erfüllen kann, und
4. es keinen alten Wirkstoff enthält.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls
auch einen Wirkstoff, der in Anhang IA angeführt ist, enthält, kann auf Antrag registriert werden, wenn
1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in
Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen
Gemeinschaft festgestellt worden ist und
2.die Bewertung der in Ziffer 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die
Voraussetzungen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie (§ 22) gegeben sind, und
3. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorliegen.
(3) Die vorläufige Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann
um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Verfahren zur Aufnahme des neuen
Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie noch nicht abgeschlossen ist und Abs. 1
Z 3 oder Abs. 2 Z 3 weiterhin erfüllt erscheint. Die Genehmigung erlischt durch Fristablauf.
Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 13. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits
in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Abs. 8 auf Antrag innerhalb von vier
Monaten zuzulassen, wenn
1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie
angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-
Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und
3. die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in
dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu
bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und
4. die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes entsprechen.
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA
angeführt ist
§ 11. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf
Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn
1. es einen Wirkstoff enthält, der in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für
diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges
römisch sechs der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10,
vorliegen.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub,
spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn
1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie
angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.
(3) Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch
Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß Paragraph 18, gestellt wird.
Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff
§ 12. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das
einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang römisch eins angeführt ist, enthält, kann
auf Antrag zugelassen werden, wenn
1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in
Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen
Gemeinschaft festgestellt worden ist und
2. die Bewertung der in Ziffer eins, genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen
für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie (Paragraph 22,) gegeben
sind, und
3. berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt die Voraussetzungen gemäß
§ 10 erfüllen kann, und
4. es keinen alten Wirkstoff enthält.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls
auch einen Wirkstoff, der in Anhang IA angeführt ist, enthält, kann auf Antrag registriert werden, wenn
1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in
Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen
Gemeinschaft festgestellt worden ist und
2.die Bewertung der in Ziffer 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die
Voraussetzungen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie (Paragraph 22,) gegeben sind, und
3. die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 vorliegen.
(3) Die vorläufige Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann
um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Verfahren zur Aufnahme des neuen
Wirkstoffes in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie noch nicht abgeschlossen ist und Absatz eins,
Z 3 oder Absatz 2, Ziffer 3, weiterhin erfüllt erscheint. Die Genehmigung erlischt durch Fristablauf.
Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 13. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits
in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Absatz 8, auf Antrag innerhalb von vier
Monaten zuzulassen, wenn
1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie
angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-
Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und
3. die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in
dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu
bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und
4. die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(2)Absatz 2,In Abweichung von § 8 Abs. 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Abs. 1 nur die Angaben und
Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt X, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt X, sowie eine
Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie
sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung
anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen
Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der
Behörde gemäß Artikel 8 Abs. 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes
EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich
die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser
Daten verstrichen ist.
(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet
1. die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder
2. eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt
vorliegt oder
3. die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des
Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt
erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder
mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder
unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,
so ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Kennzeichnung des Biozid-Produktes hinsichtlich
Gebrauchsanweisung oder Aufwandmenge, der Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer
oder mittelbarer Nebenwirkungen, der Anweisungen für die erste Hilfe, der Anweisungen für eine
Behandlung als Abfall, des für die biozide Wirkung erforderlichen Zeitraumes der Sicherheitswartezeit
und, wenn zutreffend, hinsichtlich der Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, an die im
Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß
§ 10 erfüllt sind.
(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Anwendung des Abs. 4
und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist
der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen
Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung
mitzuteilen.
(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der
Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen
Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.
(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes
in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.
(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15),
Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der
Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen
Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer
Begründung der Entscheidung mitzuteilen.
Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 14. (1) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat
registriert ist, ist unbeschadet des Abs. 7 auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn
1. es nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und
für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3
und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer
zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte,
beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist
beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn
das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so
In Abweichung von Paragraph 8, Absatz 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Absatz eins, nur die Angaben und
Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt römisch zehn, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt römisch zehn, sowie eine
Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie
sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung
anzuschließen. Die in Absatz eins, genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen
Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der
Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 10, der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes
EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich
die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser
Daten verstrichen ist.
(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet
1. die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder
2. eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt
vorliegt oder
3. die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des
Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt
erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder
mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder
unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,
so ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Kennzeichnung des Biozid-Produktes hinsichtlich
Gebrauchsanweisung oder Aufwandmenge, der Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer
oder mittelbarer Nebenwirkungen, der Anweisungen für die erste Hilfe, der Anweisungen für eine
Behandlung als Abfall, des für die biozide Wirkung erforderlichen Zeitraumes der Sicherheitswartezeit
und, wenn zutreffend, hinsichtlich der Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, an die im
Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß
§ 10 erfüllt sind.
(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, auch unter Anwendung des Absatz 4,
und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist
der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen
Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung
mitzuteilen.
(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der
Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen
Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.
(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes
in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.
(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15),
Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der
Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen
Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer
Begründung der Entscheidung mitzuteilen.
Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung
§ 14. (1) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat
registriert ist, ist unbeschadet des Absatz 7, auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn
1. es nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und
für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
2. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Einem Antrag gemäß Absatz eins, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer
zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte,
beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Absatz eins, genannte Entscheidungsfrist
beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Bei Vorliegen eines in Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn
das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so
angepasstangepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass
die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der
Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre
Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde
jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig
registriert worden ist.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen
EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in
Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes
EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist,
so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
(6) Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß
§ 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die
Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission,
den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
(7) § 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes
mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung
§ 15. (1) Einem auf eine gemäß § 10 Abs. 3 festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb
von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass
1. die Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und
2. der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen
Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 festgelegt worden ist,
oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte
Rahmenformulierung zu stützen.
(2) Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen notwendigen
Angaben und Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes
befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die
Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.
(4) Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-
Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu
berücksichtigen.
Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug
§ 16. (1) Ein Biozid-Produkt kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und
kontrollierte Verwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen
und Tieren sowie auf die Umwelt zugelassen oder, wenn es sich um ein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential handelt, registriert werden, wenn dies auf Grund einer unvorhergesehenen Gefahr
notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.
(2) Die Zulassung oder Registrierung ist auf eine Dauer von höchstens vier Monaten zu befristen.
Unbeschadet des Abs. 3 erlischt die Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf.
(3) Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten
einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Fällt der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß
Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung,
Wiederholung oder Widerrufung der Zulassung oder Registrierung, so hat die Behörde gemäß dieser
Entscheidung zu verfahren.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung
§ 17. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid
abzuändern oder aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder
werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass
die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Absatz eins, beantragte Biozid-Produkt nicht der
Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre
Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde
jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig
registriert worden ist.
(5) Die Entscheidung gemäß Absatz 3, letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen
EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in
Fällen des Absatz 4, innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes
EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist,
so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
(6) Liegen andere als in Absatz 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß
§ 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die
Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission,
den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
(7) Paragraph 13, Absatz 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes
mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung
§ 15. (1) Einem auf eine gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb
von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass
1. die Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und
2. der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen
Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festgelegt worden ist,
oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte
Rahmenformulierung zu stützen.
(2) Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen notwendigen
Angaben und Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes
befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die
Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.
(4) Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-
Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu
berücksichtigen.
Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug
§ 16. (1) Ein Biozid-Produkt kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und
kontrollierte Verwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen
und Tieren sowie auf die Umwelt zugelassen oder, wenn es sich um ein Biozid-Produkt mit niedrigem
Risikopotential handelt, registriert werden, wenn dies auf Grund einer unvorhergesehenen Gefahr
notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.
(2) Die Zulassung oder Registrierung ist auf eine Dauer von höchstens vier Monaten zu befristen.
Unbeschadet des Absatz 3, erlischt die Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf.
(3) Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten
einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Fällt der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß
Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung,
Wiederholung oder Widerrufung der Zulassung oder Registrierung, so hat die Behörde gemäß dieser
Entscheidung zu verfahren.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung
§ 17. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid
abzuändern oder aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder
2.Ziffer 2 das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff
enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die
Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen
angeführt ist, oder
3. das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der
Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte
Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen
angeführt ist, oder
4. sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 10 gemacht worden sind, oder
5. dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, oder
6. es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum
Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der
Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung
abzuändern, oder
7. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat
oder
8. dies auf Grund einer Verordnung nach § 28 geboten ist oder
9. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im
Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des
Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.
(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen
Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß
§ 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.
(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der
Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn
1. bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in
Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des
betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder
2. bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit
niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen
und die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.
(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine
Änderung der Bedingungen, die
1. für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist,
enthaltenen Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder
2. für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in
Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,
voraussetzt, ist nur dann stattzugeben, wenn zuvor die Änderungen der Bedingungen für den betreffenden
Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durchgeführt worden sind. Ein solcher
Antrag auf Änderung der Bedingungen, die für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie festgelegt sind, kann unter Anwendung der §§ 21 und 22 beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden.
(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im
Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung
bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung,
Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes
vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff
enthält, der in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die
Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen
angeführt ist, oder
3. das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der
Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte
Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen
angeführt ist, oder
4. sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, gemacht worden sind, oder
5. dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, oder
6. es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum
Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der
Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung
abzuändern, oder
7. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat
oder
8. dies auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 28, geboten ist oder
9. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im
Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des
Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen
gemäß Paragraph 10, weiterhin erfüllt sind.
(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen
Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß
§ 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.
(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der
Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn
1. bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in
Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des
betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder
2. bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit
niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen
und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, weiterhin erfüllt sind.
(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine
Änderung der Bedingungen, die
1. für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist,
enthaltenen Wirkstoff in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder
2. für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in
Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,
voraussetzt, ist nur dann stattzugeben, wenn zuvor die Änderungen der Bedingungen für den betreffenden
Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durchgeführt worden sind. Ein solcher
Antrag auf Änderung der Bedingungen, die für einen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie festgelegt sind, kann unter Anwendung der Paragraphen 21 und 22 beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden.
(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im
Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung
bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung,
Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes
vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen
Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.
Erneuerung der Zulassung oder Registrierung
§ 18. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist auf Antrag zu erneuern, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin vorliegen.
(2) Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit
niedrigem Risikopotential ist, ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor
dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.
(3) Der Antrag auf Erneuerung der Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem
Risikopotential ist vom Registrierungsinhaber spätestens zwei Monate, frühestens ein Jahr vor dem
Erlöschen der Registrierung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung gemäß Abs. 2 oder 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die
Identität des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zugelassenen oder registrierten Biozid-
Produktes mit dem im Antrag auf Erneuerung beschriebenen Biozid-Produkt nicht gegeben ist.
Insbesondere liegt keine Identität vor, wenn sich das im Antrag auf Erneuerung beschriebene Biozid-
Produkt vom bescheidmäßig zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt hinsichtlich
1. des Herstellers des Biozid-Produktes,
2. der Wirkstoffe, deren Menge, deren Mindestreinheitsgrade, deren Verunreinigungen oder deren
Höchstgehalte oder
3. sonstwie in der Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Kennzeichnung oder Eignung der
Verpackung
unterscheidet.
(5) Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene Angaben,
Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß
§ 10 für das Biozid-Produkt erforderlich sind.
(6) Sind die dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes
angeschlossenen Angaben, Unterlagen und Probemengen offensichtlich unvollständig oder für eine
Bewertung offensichtlich nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen. Sofern dies mit den
Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, ist dem Antragsteller jedoch die Behebung der Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung oder
Registrierung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Der
bisherige Zulassungs- oder Registrierungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages
auf Erneuerung weiter.
4. Abschnitt
Meldeverfahren
Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen
§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und
c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in
Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese
1. von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungsarten
in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder
2. in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen
längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,
und wenn auf Grund von einschlägigen fachlichen Informationen über toxische oder ökotoxische
Wirkungen des Biozid-Produktes oder seiner Bestandteile, von epidemiologischen Daten oder von
Vergiftungsfallmeldungen Anlass zur Besorgnis von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt besteht.
(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
1. eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,
Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 262 vom 27. September 1976, Seite 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen
Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, zu berücksichtigen.
Erneuerung der Zulassung oder Registrierung
§ 18. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist auf Antrag zu erneuern, wenn
die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, weiterhin vorliegen.
(2) Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit
niedrigem Risikopotential ist, ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor
dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.
(3) Der Antrag auf Erneuerung der Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem
Risikopotential ist vom Registrierungsinhaber spätestens zwei Monate, frühestens ein Jahr vor dem
Erlöschen der Registrierung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung gemäß Absatz 2, oder 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die
Identität des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zugelassenen oder registrierten Biozid-
Produktes mit dem im Antrag auf Erneuerung beschriebenen Biozid-Produkt nicht gegeben ist.
Insbesondere liegt keine Identität vor, wenn sich das im Antrag auf Erneuerung beschriebene Biozid-
Produkt vom bescheidmäßig zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt hinsichtlich
1. des Herstellers des Biozid-Produktes,
2. der Wirkstoffe, deren Menge, deren Mindestreinheitsgrade, deren Verunreinigungen oder deren
Höchstgehalte oder
3. sonstwie in der Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Kennzeichnung oder Eignung der
Verpackung
unterscheidet.
(5) Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene Angaben,
Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß
§ 10 für das Biozid-Produkt erforderlich sind.
(6) Sind die dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes
angeschlossenen Angaben, Unterlagen und Probemengen offensichtlich unvollständig oder für eine
Bewertung offensichtlich nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen. Sofern dies mit den
Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, ist dem Antragsteller jedoch die Behebung der Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung oder
Registrierung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Der
bisherige Zulassungs- oder Registrierungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages
auf Erneuerung weiter.
4. Abschnitt
Meldeverfahren
Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen
§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und
c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in
Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese
1. von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungsarten
in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder
2. in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen
längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,
und wenn auf Grund von einschlägigen fachlichen Informationen über toxische oder ökotoxische
Wirkungen des Biozid-Produktes oder seiner Bestandteile, von epidemiologischen Daten oder von
Vergiftungsfallmeldungen Anlass zur Besorgnis von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt besteht.
(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
1. eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,
2.Ziffer 2 die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung
einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Abs. 1
vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und
3. die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem
Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.
Gegebenenfalls kann das weitere Inverkehrbringen der von der Meldepflicht erfassten Biozid-Produkte,
die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, von der Einhaltung der Meldepflicht
abhängig gemacht werden.
(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG
1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind,
und die einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter
Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben
und Unterlagen durchzuführen. § 10 Abs. 12 ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung
sinngemäß anzuwenden.
Nachforderungen und Maßnahmen
§ 20. (1) Zeigt die Prüfung und Bewertung der gemäß § 19 vorgelegten Angaben und Unterlagen,
dass zur Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden
Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach § 19 Abs. 1 vorliegenden Umstände zusätzliche
Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem
Meldepflichtigen die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden
angemessenen Frist, die jedoch höchstens ein Jahr betragen darf, aufzutragen.
(2) Ergibt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, die der Meldepflichtige vorgelegt hat, sowie
die Bewertung sonstiger vorhandener Informationen, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass
das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, selbst oder auf Grund
seiner Rückstände unmittelbare oder mittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder auf Oberflächen- oder Grundwasser hat oder unannehmbare Auswirkungen
auf die Umwelt hat, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Auswirkungen notwendigen Maßnahmen
vorzuschreiben. In einem solchen Bescheid kann insbesondere vorgesehen werden, dass ein Biozid-
Produkt nicht mehr, nur mit einer bestimmten Aufmachung, Kennzeichnung oder Verpackung oder nur
für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf.
5. Abschnitt
Wirkstoffe
Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB
§ 21. (1) Wer beabsichtigt, einen neuen Wirkstoff zur Verwendung in einem Biozid-Produkt oder als
Grundstoff (§ 2 Abs. 1 Z 5) erstmalig in einem EWR-Staat in Verkehr zu bringen, kann einen Antrag auf
Aufnahme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen.
(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der
Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen
Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Dem Antrag sind
1. für einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls
zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIA oder für einen Wirkstoff, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-
Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und
2. für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem
Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIB
oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich
Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden
Angaben und Unterlagen
anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie
den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-
die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung
einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Absatz eins,
vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und
3. die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem
Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.
Gegebenenfalls kann das weitere Inverkehrbringen der von der Meldepflicht erfassten Biozid-Produkte,
die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, von der Einhaltung der Meldepflicht
abhängig gemacht werden.
(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG
1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind,
und die einer Meldepflicht gemäß Absatz eins und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter
Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben
und Unterlagen durchzuführen. Paragraph 10, Absatz 12, ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung
sinngemäß anzuwenden.
Nachforderungen und Maßnahmen
§ 20. (1) Zeigt die Prüfung und Bewertung der gemäß Paragraph 19, vorgelegten Angaben und Unterlagen,
dass zur Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden
Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Paragraph 19, Absatz eins, vorliegenden Umstände zusätzliche
Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem
Meldepflichtigen die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden
angemessenen Frist, die jedoch höchstens ein Jahr betragen darf, aufzutragen.
(2) Ergibt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, die der Meldepflichtige vorgelegt hat, sowie
die Bewertung sonstiger vorhandener Informationen, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass
das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, selbst oder auf Grund
seiner Rückstände unmittelbare oder mittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder auf Oberflächen- oder Grundwasser hat oder unannehmbare Auswirkungen
auf die Umwelt hat, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Auswirkungen notwendigen Maßnahmen
vorzuschreiben. In einem solchen Bescheid kann insbesondere vorgesehen werden, dass ein Biozid-
Produkt nicht mehr, nur mit einer bestimmten Aufmachung, Kennzeichnung oder Verpackung oder nur
für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf.
5. Abschnitt
Wirkstoffe
Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang römisch eins, IA oder IB
§ 21. (1) Wer beabsichtigt, einen neuen Wirkstoff zur Verwendung in einem Biozid-Produkt oder als
Grundstoff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) erstmalig in einem EWR-Staat in Verkehr zu bringen, kann einen Antrag auf
Aufnahme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen.
(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der
Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen
Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Dem Antrag sind
1. für einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls
zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIA oder für einen Wirkstoff, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-
Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und
2. für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem
Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIB
oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich
Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden
Angaben und Unterlagen
anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie
den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Biozid-Produkte-
Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner
Bestandteile anzuschließen.
(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige
Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis
auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und
Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen (§ 22) ausreichend sein.
(6) Wer in einem Rechtsakt eines Organes der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Abs. 2
in Verbindung mit Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie als Antragsteller für einen Antrag auf
Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist,
ist verpflichtet, alle zur Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 notwendigen
Angaben und Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen, wenn in dem genannten Rechtsakt Österreich als Berichterstatter für diesen
Wirkstoff genannt ist. Die vorzulegenden Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff und zu zumindest
einem Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
und technischen Kenntnisse den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und
IV der Biozid-Produkte-Richtlinie zu entsprechen haben, haben jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 und 2
angeführten Angaben und Unterlagen, die Abs. 5 entsprechen müssen, zu umfassen. Gegebenenfalls sind
dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.
(7) Wird die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie beantragt, so
ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend
(reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar
einzustufen ist.
(8) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Zulassung eines
Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, mit diesem neuen Wirkstoff
ist gemäß § 12 Abs. 1 zu behandeln.
(9) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Registrierung
eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß § 12 Abs. 2
zu behandeln.
Wirkstoffbewertung
§ 22. (1) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines
Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 21 oder hinsichtlich einer
Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA festgelegten Bedingungen gemäß § 17 Abs. 5
letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-
Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28
der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des
Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegen.
(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer
offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 genannten Aufnahmevoraussetzungen zu
prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem
Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an
die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die
Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie
die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.
(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen
Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus
wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und
Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend
zu begründen.
(4) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2 erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem
Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht
innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine
weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungs-
Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner
Bestandteile anzuschließen.
(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 4, haben eine detaillierte und vollständige
Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis
auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und
Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 22,) ausreichend sein.
(6) Wer in einem Rechtsakt eines Organes der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Absatz 2,
in Verbindung mit Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie als Antragsteller für einen Antrag auf
Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist,
ist verpflichtet, alle zur Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, notwendigen
Angaben und Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen, wenn in dem genannten Rechtsakt Österreich als Berichterstatter für diesen
Wirkstoff genannt ist. Die vorzulegenden Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff und zu zumindest
einem Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
und technischen Kenntnisse den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei und
IV der Biozid-Produkte-Richtlinie zu entsprechen haben, haben jedenfalls die in Absatz 4, Ziffer eins und 2
angeführten Angaben und Unterlagen, die Absatz 5, entsprechen müssen, zu umfassen. Gegebenenfalls sind
dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.
(7) Wird die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie beantragt, so
ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend
(reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar
einzustufen ist.
(8) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Absatz eins, gestellter Antrag auf vorläufige Zulassung eines
Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, mit diesem neuen Wirkstoff
ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu behandeln.
(9) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Absatz eins, gestellter Antrag auf vorläufige Registrierung
eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
zu behandeln.
Wirkstoffbewertung
§ 22. (1) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines
Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Paragraph 21, oder hinsichtlich einer
Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA festgelegten Bedingungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5,
letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-
Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28
der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des
Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegen.
(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer
offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in Paragraph 21, genannten Aufnahmevoraussetzungen zu
prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem
Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an
die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die
Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie
die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.
(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen
Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus
wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und
Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend
zu begründen.
(4) Ergibt die Prüfung gemäß Absatz 2, erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem
Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht
innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine
weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungs-
auftragauftrag noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß
Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.
(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und
Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser
Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in
Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-
Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.
(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere
Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller
die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist
aufzutragen. Die in Abs. 5 genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag
zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die
Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur
Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.
(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-
Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses
Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat
durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser
Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.
(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-
Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses
Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden
soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Abs. 2
abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.
Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen
§ 23. (1) Ein neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt
bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den
Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und
Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten
Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen
der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,
2. eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein
Biozid-Produkt bestimmt ist, und
3. der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt
vorliegt.
(2) Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt,
hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden
Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den
Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein
Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.
6. Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und
Beschränkungen
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten
§ 24. (1) Biozid-Produkte sind gemäß § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den
Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt
worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sind. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48
noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß
Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.
(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und
Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser
Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in
Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-
Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.
(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere
Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller
die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist
aufzutragen. Die in Absatz 5, genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag
zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die
Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur
Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.
(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-
Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses
Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat
durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Absatz 2, abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser
Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.
(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-
Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses
Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden
soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Absatz 2,
abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.
Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen
§ 23. (1) Ein neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt
bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den
Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und
Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in Paragraph 21, Absatz 4 und 5 genannten
Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen
der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,
2. eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein
Biozid-Produkt bestimmt ist, und
3. der Stoff gemäß den Paragraphen 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt
vorliegt.
(2) Der Verantwortliche gemäß Paragraph 27, ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt,
hat diesen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden
Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den
Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein
Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.
6. Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und
Beschränkungen
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten
§ 24. (1) Biozid-Produkte sind gemäß Paragraph 21, ChemG 1996 und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den
Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt
worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sind. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den Paragraphen 40, Absatz 4 und 48
Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.
(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass
die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln
auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt
sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine
graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.
(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind
oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit
Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.
(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG
1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.
(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in
deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:
1. Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,
2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen
Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das
Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des
Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,
3. gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,
4. Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter
normalen Lagerungsbedingungen,
5.Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in
metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der
Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn
es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung
der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,
6. Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß § 24 ChemG 1996
und den §§ 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Z 5 anzugeben sind,
7. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden
Gefahren gemäß § 24 ChemG 1996 und § 17 und Anhang A ChemV 1999,
8.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen
gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 18 und Anhang A ChemV
1999,
9. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-
Produktes hinweisen, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 19 und Anhang A ChemV 1999,
10. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und
jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,
11. Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und
wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,
12. gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,
13. Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und
die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar
durch diese verwendet werden,
14. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),
15. Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in
Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),
16.Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede
Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,
17. für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,
18. Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der
Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch
Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzuhalten
ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und
die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,
Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.
(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass
die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln
auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt
sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine
graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.
(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind
oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit
Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.
(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 7 sowie Absatz 2, ChemG
1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.
(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in
deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:
1. Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,
2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen
Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das
Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des
Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,
3. gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,
4. Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter
normalen Lagerungsbedingungen,
5.Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in
metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der
Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zu erfolgen hat, oder wenn
es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung
der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt römisch zwei 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,
6. Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß Paragraph 24, ChemG 1996
und den Paragraphen 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer 5, anzugeben sind,
7. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden
Gefahren gemäß Paragraph 24, ChemG 1996 und Paragraph 17 und Anhang A ChemV 1999,
8.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen
gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß Paragraph 24, ChemG 1996 und Paragraph 18 und Anhang A ChemV
1999,
9. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-
Produktes hinweisen, gemäß Paragraph 24, ChemG 1996 und Paragraph 19 und Anhang A ChemV 1999,
10. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und
jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,
11. Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und
wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,
12. gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,
13. Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und
die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar
durch diese verwendet werden,
14. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),
15. Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in
Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),
16.Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede
Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,
17. für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,
18. Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der
Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch
Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzuhalten
ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und
die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,
19.Ziffer 19 Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,
20. Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des
Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen,
Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur
Verhinderung der Exposition von Tieren)
und, wenn zutreffend,
21. Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,
22. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den
Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,
23. Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den §§ 40
Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung
gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., für
Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,
24. falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.“, und
25. sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer
Verordnung gemäß Abs. 11 festgelegt worden sind.
(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24
ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den
Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter
Zubereitungen.
(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen
Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25
erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem
Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung
beizufügenden Merkblatt anzuführen.
(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem
Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch
dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen
Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.
(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-,
Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-
Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die
irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie
„Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „ökologisch“ oder dergleichen
sind unzulässig.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit
dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für
bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden
dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen,
wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Die Vorschriften des § 25 ChemG 1996 sowie der § 25 und Anhang F ChemV 1999 gelten
unbeschadet des Abs. 2 auch für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozid-
Produkten verwendet werden.
(2) Für Biozid-Produkte und Wirkstoffe müssen Sicherheitsdatenblätter, die dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge eines Verfahrens des 3. bis 5.
Abschnittes oder gemäß § 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 übermittelt worden sind, der Behörde nicht
nochmals vorgelegt werden.
Werbung
§ 26. (1) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze „Biozide sicher verwenden.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ aufzuscheinen. Diese Sätze müssen
sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort „Biozide“
Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,
20. Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des
Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen,
Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur
Verhinderung der Exposition von Tieren)
und, wenn zutreffend,
21. Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,
22. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den
Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,
23. Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den Paragraphen 40,
Abs. 4 und 48 Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden
Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung
gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, Anhang 1.2., für
Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,
24. falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.“, und
25. sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer
Verordnung gemäß Absatz 11, festgelegt worden sind.
(6) Paragraph 27, ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die Paragraphen 20 bis 24
ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den
Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter
Zubereitungen.
(7) Die gemäß Absatz 5, Ziffer eins, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Ziffer 21, 23 und 24 erforderlichen
Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Ziffer 25,
erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem
Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung
beizufügenden Merkblatt anzuführen.
(8) Die Angaben nach Absatz 5, Ziffer 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem
Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch
dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen
Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.
(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-,
Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-
Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die
irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie
„Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „ökologisch“ oder dergleichen
sind unzulässig.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit
dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für
bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden
dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen,
wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Absatz 5, genannten Einzelheiten zu gestalten ist.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Die Vorschriften des Paragraph 25, ChemG 1996 sowie der Paragraph 25 und Anhang F ChemV 1999 gelten
unbeschadet des Absatz 2, auch für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozid-
Produkten verwendet werden.
(2) Für Biozid-Produkte und Wirkstoffe müssen Sicherheitsdatenblätter, die dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge eines Verfahrens des 3. bis 5.
Abschnittes oder gemäß Paragraph 25, Absatz 8 bis 10 ChemV 1999 übermittelt worden sind, der Behörde nicht
nochmals vorgelegt werden.
Werbung
§ 26. (1) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze „Biozide sicher verwenden.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ aufzuscheinen. Diese Sätze müssen
sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort „Biozide“
durchdurch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie „Holzschutzmittel“,
„Desinfektionsmittel“, ersetzt werden.
(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen
Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt
verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt
mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „ökologisch“ oder dergleichen enthalten.
Produktbeobachtungs- und Meldepflichten
§ 27. (1) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich
auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf
schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt
hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-
Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996
wahrzunehmen.
(2) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen
Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den
Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben.
Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:
1. neue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen
Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die
Umwelt,
2. Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,
3. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung
gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,
4. Resistenzentwicklung und
5. Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.
(3) Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in
Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für
jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder
Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II
Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für
die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen,
insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung,
zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des
Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen zu übermitteln.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines
Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden
Punkten enthalten muss:
1. zur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und
2. zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein
müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und
3. zu möglichen Gefahren und
4. zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und
5. zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und
6. zur Handhabung und
7. zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und
8. zu Stabilität und Reaktivität und
9. zur Toxikologie und
10. zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie
Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und
11. zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,
zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Art. 28 der Biozid-Produkte-
Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen
gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und
genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie „Holzschutzmittel“,
„Desinfektionsmittel“, ersetzt werden.
(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen
Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt
verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt
mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „ökologisch“ oder dergleichen enthalten.
Produktbeobachtungs- und Meldepflichten
§ 27. (1) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich
auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf
schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt
hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-
Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996
wahrzunehmen.
(2) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen
Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den
Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben.
Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:
1. neue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen
Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die
Umwelt,
2. Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,
3. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung
gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,
4. Resistenzentwicklung und
5. Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.
(3) Der Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in
Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für
jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder
Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für
die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen,
insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung,
zum Zweck der Übermittlung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, an die Vergiftungsinformationszentrale des
Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen zu übermitteln.
(4) Die in Absatz 3, angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines
Sicherheitsdatenblattes gemäß Paragraph 25,, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden
Punkten enthalten muss:
1. zur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und
2. zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein
müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und
3. zu möglichen Gefahren und
4. zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und
5. zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und
6. zur Handhabung und
7. zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und
8. zu Stabilität und Reaktivität und
9. zur Toxikologie und
10. zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie
Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und
11. zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,
zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28, der Biozid-Produkte-
Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen
gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen
entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.
(5) Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen
wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen
gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete
Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen
medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in
Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen
Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt
verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
Verbote und Beschränkungen
§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn
dies auf Grund von generellen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen eines zuständigen Organes der
Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist, mit
Verordnung
1. Stoffe, die in Biozid-Produkten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder
Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder
2. Verbote oder Beschränkungen für Biozid-Produkte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter
bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozid-Produkte mit bestimmten gefährlichen
Eigenschaften
festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von
den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstigen Bestandteile von
Biozid-Produkten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozid-Produkte nicht mehr hergestellt, in
Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
7. Abschnitt
Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung; Datenverkehr und
Vertraulichkeit
Biozid-Produkte-Verzeichnis
§ 29. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein
Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten
Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind
hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
1. Name oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und
2. Handelsname des Biozid-Produktes und
3.Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes
gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3
Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und
4. Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und
5. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und
6. gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und
7. Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der
Zulassung oder Registrierung und
8. Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert
worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige
Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.
(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden
Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen
entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.
(5) Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen
wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen
gemäß Absatz 3, sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete
Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen
medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in
Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen
Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt
verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
Verbote und Beschränkungen
§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn
dies auf Grund von generellen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen eines zuständigen Organes der
Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist, mit
Verordnung
1. Stoffe, die in Biozid-Produkten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder
Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder
2. Verbote oder Beschränkungen für Biozid-Produkte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter
bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozid-Produkte mit bestimmten gefährlichen
Eigenschaften
festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von
den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstigen Bestandteile von
Biozid-Produkten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozid-Produkte nicht mehr hergestellt, in
Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
7. Abschnitt
Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung; Datenverkehr und
Vertraulichkeit
Biozid-Produkte-Verzeichnis
§ 29. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein
Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten
Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind
hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
1. Name oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und
2. Handelsname des Biozid-Produktes und
3.Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes
gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3,
Abs. 1 und Paragraph 21, ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und
4. Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und
5. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und
6. gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und
7. Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der
Zulassung oder Registrierung und
8. Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert
worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige
Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.
(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, kann jede Person während der Amtsstunden
Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert
wordenworden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und
Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung
oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des
Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu
erfassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem
jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind,
zu erstellen.
Prüf- und Bewertungsstellen
§ 30. (1) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den
Abschnitten 3 bis 5 nach den in § 3 Abs. 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und
Voraussetzungen erstellen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden
Verwaltungsakte. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.
(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den
Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich
1. des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt V oder Anhang IVA
Punkt VI der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
2. des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt V oder Anhang
IVB Punkt V der Biozid-Produkte-Richtlinie
erstellen und nicht Prüfstellen im Sinne des Abs. 1 sind, müssen gemäß dem Akkreditierungsgesetz –
AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, nach der EN-NORM 45001 oder nach gleichwertigen Anforderungen in
einem anderen EWR-Staat akkreditiert sein. Ausländische Prüfnachweise hinsichtlich des Nachweises der
Wirksamkeit sind anzuerkennen, wenn sie von einer akkreditierten Prüfstelle erstellt worden sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur
Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5
auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt
GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I
Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen
Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige
Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche
sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie,
Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin
oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich
abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung
für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer
sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
Verwertung vorhandener Daten
§ 31. (1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden
sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine
diesbezügliche Einverständniserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung
des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder
Meldepflichtigen verwertet werden:
1. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-
Produkte-Richtlinie,
2. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff
a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder
b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in
Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste
Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in
Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,
sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und
Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung
oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des
Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu
erfassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem
jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind,
zu erstellen.
Prüf- und Bewertungsstellen
§ 30. (1) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den
Abschnitten 3 bis 5 nach den in Paragraph 3, Absatz 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und
Voraussetzungen erstellen, gelten die Paragraphen 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden
Verwaltungsakte. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß Paragraph 53, ChemG 1996 zu beurteilen.
(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den
Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich
1. des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt römisch fünf oder Anhang IVA
Punkt römisch sechs der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
2. des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt römisch fünf oder Anhang
IVB Punkt römisch fünf der Biozid-Produkte-Richtlinie
erstellen und nicht Prüfstellen im Sinne des Absatz eins, sind, müssen gemäß dem Akkreditierungsgesetz –
AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, nach der EN-NORM 45001 oder nach gleichwertigen Anforderungen in
einem anderen EWR-Staat akkreditiert sein. Ausländische Prüfnachweise hinsichtlich des Nachweises der
Wirksamkeit sind anzuerkennen, wenn sie von einer akkreditierten Prüfstelle erstellt worden sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur
Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5
auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt
GmbH im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 33, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 152 aus 1998,, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen
Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige
Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche
sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie,
Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin
oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich
abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung
für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer
sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
Verwertung vorhandener Daten
§ 31. (1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden
sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine
diesbezügliche Einverständniserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung
des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder
Meldepflichtigen verwertet werden:
1. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-
Produkte-Richtlinie,
2. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff
a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder
b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in
Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste
Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in
Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,
3.Ziffer 3 betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe
zum ersten Mal vorgelegt worden sind,
a) wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den
Eingang dieser Angaben und Unterlagen getroffen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht früher
endet als die in Z 1 oder 2 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das
Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 1 oder 2 genannten
Zeitraumes endet,
4. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen
neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten
Zulassung in einem EWR-Staat,
5. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,
a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder
b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in
Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder
des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und
6. betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden
Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,
a) wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-
Produktes oder
b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einlangen dieser Angaben und Unterlagen, sofern
dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 4 oder 5 genannten Zeiträume; in diesem Fall
verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 4 oder 5
genannten Zeitraumes endet.
(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur
Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu
beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu
erkundigen:
1. ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich
ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und
2. nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.
Bei dieser Anfrage hat der potentielle Antragsteller die Nachweise zu erbringen, dass er beabsichtigt,
selbst die Zulassung oder Registrierung zu beantragen und dass alle anderen für einen Antrag gemäß § 8
Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und
gleichzeitig den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen
Antragstellers mitzuteilen, wenn
1. auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 2 die Absicht des potentiellen Antragstellers,
selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und
2. wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem
früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher
zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der
Verunreinigungen identisch sind.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine
Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren
notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.
(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich
innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht über die gemeinsame Nutzung dieser
Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe
zum ersten Mal vorgelegt worden sind,
a) wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang römisch eins oder IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den
Eingang dieser Angaben und Unterlagen getroffen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht früher
endet als die in Ziffer eins, oder 2 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das
Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Ziffer eins, oder 2 genannten
Zeitraumes endet,
4. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen
neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten
Zulassung in einem EWR-Staat,
5. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,
a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder
b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in
Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder
des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und
6. betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden
Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,
a) wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-
Produktes oder
b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-
Richtlinie
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einlangen dieser Angaben und Unterlagen, sofern
dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Ziffer 4, oder 5 genannten Zeiträume; in diesem Fall
verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Ziffer 4, oder 5
genannten Zeitraumes endet.
(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur
Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang römisch eins oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu
beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu
erkundigen:
1. ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich
ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und
2. nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.
Bei dieser Anfrage hat der potentielle Antragsteller die Nachweise zu erbringen, dass er beabsichtigt,
selbst die Zulassung oder Registrierung zu beantragen und dass alle anderen für einen Antrag gemäß Paragraph 8,
Abs. 4 oder Paragraph 9, Absatz 2, notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und
gleichzeitig den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen
Antragstellers mitzuteilen, wenn
1. auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Absatz 2, die Absicht des potentiellen Antragstellers,
selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und
2. wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem
früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher
zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der
Verunreinigungen identisch sind.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine
Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren
notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.
(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich
innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht über die gemeinsame Nutzung dieser
Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern
mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und
Unterlagen gemeinsam zu nutzen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag
die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder
Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach
dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen
Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der
Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen
üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller
nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach
Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit
Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer
Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des
Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes – EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 (WV).
Datenverkehr und Meldepflichten
§ 32. (1) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und
Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten
dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und
2. Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigen, und
3. Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur
Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von
Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere
in Notfällen, benötigt werden, und
4. zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen
Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden
Rechtsakten vorgesehen ist, und
5. zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur
Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren
oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
und
6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren
nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu
entsprechen ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
1. alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,
2. innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten
Informationen,
3. die Liste gemäß § 29 Abs. 5,
4. gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-
Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines
neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,
5. ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in
Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich
Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und
Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern
mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und
Unterlagen gemeinsam zu nutzen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag
die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder
Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach
dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen
Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der
Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen
üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller
nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach
Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit
Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer
Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des
Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes – EisenbEntG 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, (WV).
Datenverkehr und Meldepflichten
§ 32. (1) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und
Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten
dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und
2. Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigen, und
3. Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur
Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von
Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere
in Notfällen, benötigt werden, und
4. zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen
Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden
Rechtsakten vorgesehen ist, und
5. zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur
Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren
oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
und
6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren
nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu
entsprechen ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
1. alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2,,
2. innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, erfassten
Informationen,
3. die Liste gemäß Paragraph 29, Absatz 5,,
4. gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-
Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4 und 5 zur Aufnahme eines
neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,
5. ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in
Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich
Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und
6.Ziffer 6 im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder
der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme
einschließlich ihrer Begründung.
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die
zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.
(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen
Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft
begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags
notwendig sind, zu übermitteln.
Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten
§ 33. (1) Unbeschadet des Abs. 3 sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten
3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat
das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben
und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er – sofern die
Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere
überwiegende Interessen entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und
Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue
Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.
(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt
bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.
(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-
Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:
1. Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für
eine Meldung und
2. Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und
3. Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und
4. Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-
Produktes und
5. Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 21 ChemG 1996 und der darauf
beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-
Produktes als gefährlich beitragen, und
6. physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und
7. alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden
können, und
8. die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und
9. Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung,
Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und
10. Sicherheitsdatenblätter und
11. Analysenmethoden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und
12. Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und
13. zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder
Auslaufens und
14. Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,
15. soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß
§ 55 Abs. 2 ChemG 1996.
(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche
oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen
Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich
Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu
benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung
nicht mehr als vertraulich zu behandeln.
im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder
der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme
einschließlich ihrer Begründung.
(3) Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die
zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.
(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen
Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft
begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags
notwendig sind, zu übermitteln.
Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten
§ 33. (1) Unbeschadet des Absatz 3, sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten
3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat
das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben
und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er – sofern die
Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere
überwiegende Interessen entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und
Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue
Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.
(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt
bekommt, sind nach Maßgabe des Absatz eins, ebenfalls als vertraulich zu behandeln.
(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-
Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:
1. Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für
eine Meldung und
2. Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und
3. Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und
4. Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-
Produktes und
5. Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 21 ChemG 1996 und der darauf
beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-
Produktes als gefährlich beitragen, und
6. physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und
7. alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden
können, und
8. die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und
9. Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung,
Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und
10. Sicherheitsdatenblätter und
11. Analysenmethoden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und
12. Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und
13. zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder
Auslaufens und
14. Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,
15. soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß
§ 55 Absatz 2, ChemG 1996.
(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche
oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen
Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich
Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu
benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung
nicht mehr als vertraulich zu behandeln.
(5)Absatz 5,Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-
Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.
(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus
ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten
verpflichtet.
(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet
sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.
8. Abschnitt
Überwachung und Gebühren
Überwachung
§ 34. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur
behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuständig.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu
bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung
gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte
Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem
Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 2 zur Überwachung befugten Organen
durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen
Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte,
insbesondere im Hinblick auf die Zulassungs- und Registrierungsbedingungen, sowie auf die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen und Grundstoffen zu erstellen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere
Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über alle Empfehlungen für Höchstwerte, die für
Rückstände von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen in oder auf Lebensmitteln im Rahmen
eines Verfahrens gemäß den §§ 21 und 22 abgegeben werden, schriftlich zu informieren.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf
Ersuchen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem
Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen
Informationen in Kenntnis zu setzen. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die
Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der
Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieses
Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-
Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der
Bestimmungen der Absatz eins bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.
(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Absatz eins, ausschließlich aus
ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten
verpflichtet.
(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet
sind, sind die Paragraphen 55, Absatz eins bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.
8. Abschnitt
Überwachung und Gebühren
Überwachung
§ 34. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur
behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuständig.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu
bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung
gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte
Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem
Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Absatz 2, zur Überwachung befugten Organen
durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen
Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte,
insbesondere im Hinblick auf die Zulassungs- und Registrierungsbedingungen, sowie auf die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen und Grundstoffen zu erstellen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere
Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über alle Empfehlungen für Höchstwerte, die für
Rückstände von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen in oder auf Lebensmitteln im Rahmen
eines Verfahrens gemäß den Paragraphen 21 und 22 abgegeben werden, schriftlich zu informieren.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf
Ersuchen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem
Bäderhygienegesetz (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, notwendig ist, von allen diesbezüglichen
Informationen in Kenntnis zu setzen. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die
Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der
Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorzunehmen sind, in erster
Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens
generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.
Überwachungsbefugnisse
§ 35. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt,
überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfasste Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe und sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau
zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder Grundstoffe, die nach den
zollgesetzlichen Vorschriften der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Nachschau nur bei
einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder die sonstigen
Bestandteile von Biozid-Produkten betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern,
Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit
zulässig.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren,
Arbeitseinrichtungen und Geräte zur Ausbringung gefährlicher Biozid-Produkte überprüfen sowie Proben
von Biozid-Produkten, Wirkstoffen, Grundstoffen oder von sonstigen Bestandteilen von Biozid-Produkten
im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind.
Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne
vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozid-
Produktes, des Wirkstoffes, des Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteils des Biozid-Produktes
vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in Bezug auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe,
Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten eingehalten wurden. Soweit dies zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung
der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine
Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund
dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden
ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine
Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung
der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines
Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 44) beim
Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.
Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet,
den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem
Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren.
Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle
zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorzunehmen sind, in erster
Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens
generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.
Überwachungsbefugnisse
§ 35. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt,
überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfasste Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe und sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau
zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder Grundstoffe, die nach den
zollgesetzlichen Vorschriften der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Nachschau nur bei
einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder die sonstigen
Bestandteile von Biozid-Produkten betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern,
Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit
zulässig.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren,
Arbeitseinrichtungen und Geräte zur Ausbringung gefährlicher Biozid-Produkte überprüfen sowie Proben
von Biozid-Produkten, Wirkstoffen, Grundstoffen oder von sonstigen Bestandteilen von Biozid-Produkten
im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind.
Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne
vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozid-
Produktes, des Wirkstoffes, des Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteils des Biozid-Produktes
vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in Bezug auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe,
Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten eingehalten wurden. Soweit dies zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung
der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine
Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund
dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden
ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine
Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung
der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines
Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 44,) beim
Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.
Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet,
den gemäß Paragraph 34, zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem
Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren.
Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle
zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem
Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu
dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die
Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit
Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der
laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine
gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Vorläufige Beschlagnahme
§ 37. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-
Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im
Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,
dass sie
1. entgegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, 3 oder 7 oder entgegen den in § 23 Abs. 1 Z 1 und 2
festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 28 in Verkehr gebracht oder verwendet
werden,
3. entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer
Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung
der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,
4. sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 23 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 oder § 24) in einer
Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der
Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,
5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens
gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden,
die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben
kann.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden
Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen
Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente
mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist,
den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten.
Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden
Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen
Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der
Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 oder 2 dem
Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich
anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 anordnet.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht
dem Landeshauptmann zu.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die
Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die
strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie
der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem
Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu
dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die
Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit
Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der
laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine
gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Vorläufige Beschlagnahme
§ 37. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-
Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im
Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,
dass sie
1. entgegen den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2, 3, oder 7 oder entgegen den in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2
festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß Paragraph 28, in Verkehr gebracht oder verwendet
werden,
3. entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer
Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung
der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,
4. sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, oder Paragraph 24,) in einer
Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der
Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,
5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens
gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden,
die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben
kann.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
abgesehen von den in Absatz eins, genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden
Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen
Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente
mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist,
den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten.
Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden
Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen
Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der
Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Paragraph 21, VStG ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Absatz eins, oder 2 dem
Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich
anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, anordnet.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht
dem Landeshauptmann zu.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die
Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die
strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie
der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6)Absatz 6,Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn
die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein
Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu
kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht
möglich ist.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher
Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher
Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug
besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat
über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige
Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat
der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen.
Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit
Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der
zuständigen Behörde entnommen werden.
(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 36 Abs. 2
anzuwenden.
Beschlagnahme
§ 38. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37
Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen
1. der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder
2. der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die
Zollorgane
mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.
(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Verfall
§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 38 Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände
als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche
Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Rechnung getragen wird. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden
ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,
vom früheren Eigentümer als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach
Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände
auszufolgen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 40. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren
oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von
Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend
dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung
notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in
Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-
Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die
Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn
die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein
Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu
kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht
möglich ist.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher
Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher
Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug
besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat
über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige
Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat
der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen.
Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit
Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der
zuständigen Behörde entnommen werden.
(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist Paragraph 36, Absatz 2,
anzuwenden.
Beschlagnahme
§ 38. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 37,
Abs. 1 Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen
1. der Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder
2. der Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die
Zollorgane
mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, letzter Satz nicht mehr vorliegen.
(3) Paragraph 37, Absatz 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Verfall
§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 38, Absatz eins, beschlagnahmten Gegenstände
als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche
Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Rechnung getragen wird. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden
ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,
vom früheren Eigentümer als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach
Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände
auszufolgen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 40. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren
oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von
Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend
dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung
notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in
Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-
Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den
Vorschriften der §§ 23 oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche
Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu
erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie
mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr
vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen
Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
(5) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur
im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Gebühren
§ 41. (1) Wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
1. auf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-
Produktes gemäß den §§ 8 bis 18 oder
2. auf Grund eines gemäß den §§ 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt
mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder
3. im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-
Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 oder
4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Tests im Sinne
des § 7 Abs. 2 bis 4
tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach
Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im
Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen,
Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das
Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
(3) Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Abs. 2 jedenfalls im
Vorhinein zu entrichten:
1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren
gemäß Abs. 1 Z 1 und 3,
2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und
3 und
3. für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests
im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4.
(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
9. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer
1. ein Biozid-Produkt, das gemäß den §§ 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht
unterliegt, entgegen § 4 ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder
2. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den
§§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne Meldung in Verkehr bringt oder
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den
Vorschriften der Paragraphen 23, oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche
Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu
erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie
mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr
vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen
Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
(5) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur
im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Gebühren
§ 41. (1) Wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
1. auf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-
Produktes gemäß den Paragraphen 8 bis 18 oder
2. auf Grund eines gemäß den Paragraphen 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt
mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder
3. im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-
Richtlinie gemäß den Paragraphen 21 und 22 oder
4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Tests im Sinne
des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4
tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach
Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im
Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen,
Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das
Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
(3) Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Absatz 2, jedenfalls im
Vorhinein zu entrichten:
1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren
gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3,
2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und
3 und
3. für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests
im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
9. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer
1. ein Biozid-Produkt, das gemäß den Paragraphen 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht
unterliegt, entgegen Paragraph 4, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder
2. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den
§§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen Paragraph 4, ohne Meldung in Verkehr bringt oder
3.Ziffer 3 einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der
Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen § 4 Abs. 7 für eine biozide Verwendung in
Verkehr bringt oder
4. ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-
Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-
Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist,
entgegen § 7 Abs. 2 bis 4 durchführt oder
5. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem
Meldeverfahren gemäß den §§ 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid
festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung,
Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder
6. einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen § 23 oder entgegen einer Verordnung oder einer
Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der
Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen
Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat, oder
ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder
7. ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder
mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in
Verkehr bringt oder
8. ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen § 25 ohne die erforderliche Abgabe eines
Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des § 25
nicht entspricht, in Verkehr bringt oder
9. Werbung betreibt, die nicht dem § 26 entspricht oder
10. als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 2
seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
11. als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 3 seiner Meldepflicht nicht
nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder
12. ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines
Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 28 erlassen worden
ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder
13.ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder
Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit
einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder
Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr
bringt oder
14. den Pflichten des § 36 Abs. 1 zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe von mindestens 5000 S (363,36 Euro) bis zu 200000 S (14534,57 Euro), im Wiederholungsfall
bis zu 400000 S (29069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 70000 S (5087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140000 S (10174,20 Euro) zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes,
Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der
diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den
sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.
Verantwortlichkeit
§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden
Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 (WV).
einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der
Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen Paragraph 4, Absatz 7, für eine biozide Verwendung in
Verkehr bringt oder
4. ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-
Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-
Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist,
entgegen Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 durchführt oder
5. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem
Meldeverfahren gemäß den Paragraphen 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid
festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung,
Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder
6. einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen Paragraph 23, oder entgegen einer Verordnung oder einer
Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der
Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen
Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat, oder
ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder
7. ein Biozid-Produkt entgegen Paragraph 24, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder
mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des Paragraph 24, nicht entspricht, in
Verkehr bringt oder
8. ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen Paragraph 25, ohne die erforderliche Abgabe eines
Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des Paragraph 25,
nicht entspricht, in Verkehr bringt oder
9. Werbung betreibt, die nicht dem Paragraph 26, entspricht oder
10. als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen Paragraph 27, Absatz 2,
seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
11. als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen Paragraph 27, Absatz 3, seiner Meldepflicht nicht
nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder
12. ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines
Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß Paragraph 28, erlassen worden
ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder
13.ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder
Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit
einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder
Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr
bringt oder
14. den Pflichten des Paragraph 36, Absatz eins, zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe von mindestens 5000 S (363,36 Euro) bis zu 200000 S (14534,57 Euro), im Wiederholungsfall
bis zu 400000 S (29069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 70000 S (5087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140000 S (10174,20 Euro) zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes,
Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der
diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den
sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.
Verantwortlichkeit
§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden
Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 (WV).
(2)Absatz 2,Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen
Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragte Person oder Personengemeinschaft
ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann
wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Verfolgungsverjährung
§ 44. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 42 angeführten Verwaltungsübertretung ist
unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung
vorgenommen wurde.
(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit
abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Amtsbeschwerde
§ 45. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach
Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses
Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie,
soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen
Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens
ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur
mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht
wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren
Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten
von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen
festzustellen.
Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom
24. April 1998, S. 1, umgesetzt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen
Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende
Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene
Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.
Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt, so ist dessen
Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragte Person oder Personengemeinschaft
ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann
wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Verfolgungsverjährung
§ 44. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in Paragraph 42, angeführten Verwaltungsübertretung ist
unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung
vorgenommen wurde.
(2) Die Frist nach Absatz eins, ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit
abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Amtsbeschwerde
§ 45. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach
Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß Paragraph 24, dieses
Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie,
soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen
Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
(3) Biozid-Produkte, die gemäß Absatz 2, in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens
ein Jahr nach dem in Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur
mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
(5) Die Meldung gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht
wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt
Nr. 343 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1995,, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren
Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
(7) Treten die gemäß Absatz 6, weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten
von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen
festzustellen.
Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, Amtsblatt Nummer L 123 vom
24. April 1998, Seite 1, umgesetzt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen
Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende
Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene
Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige
Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.
Vollziehung
§ 48. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der
Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der
Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4
Biozid-Produktarten und Ihre Beschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
HAUPTGRUPPE 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt
ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.
Produktart 1: Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene
Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozid-Produkte, die für die menschliche Hygiene
verwendet werden.
Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen
Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte
Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht
direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im
öffentlichen und industriellen Bereich, einschließlich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel
verwendete Produkte.
Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes
Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen
Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf
Spielplätzen).
Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im
Veterinärbereich einschließlich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere
untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.
Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und
Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von
Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere
Verwendung finden.
Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).
HAUPTGRUPPE 2: Schutzmittel
Produktart 6: Topf-Konservierungsmittel
Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen
mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.
Vollziehung
§ 48. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der
Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der
Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung der Paragraphen 36, Absatz 2 und 37 Absatz 10, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
Anlage
zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
Biozid-Produktarten und Ihre Beschreibung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
HAUPTGRUPPE 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt
ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.
Produktart 1: Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene
Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozid-Produkte, die für die menschliche Hygiene
verwendet werden.
Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen
Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte
Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht
direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im
öffentlichen und industriellen Bereich, einschließlich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel
verwendete Produkte.
Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes
Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen
Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf
Spielplätzen).
Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im
Veterinärbereich einschließlich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere
untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.
Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und
Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von
Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere
Verwendung finden.
Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).
HAUPTGRUPPE 2: Schutzmittel
Produktart 6: Topf-Konservierungsmittel
Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen
mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.
Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks
Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben,
Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.
Produktart 8: Holzschutzmittel
Produkte zum Schutz von Holz (ab dem Einschnitt im Sägewerk) oder Holzerzeugnissen gegen Befall
durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst
sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.
Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und
Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.
Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk
Produkte zum Schutz und zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen
Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.
Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen
Befall durch Schadorganismen wie zB Mikroben, Algen und Muscheln.
Diese Produktart umfasst nicht Produkte zum Schutz des Trinkwassers.
Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und
Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, zB auf Zellstoff und Zellulose sowie auf
porösen Sandschichten bei der Ölförderung.
Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Produkte zum Schutz von Metallbearbeitungsflüssigkeiten gegen mikrobielle Schädigung.
HAUPTGRUPPE 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
Produktart 14: Rodentizide
Bekämpfungsmittel gegen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere.
Produktart 15: Avizide
Bekämpfungsmittel gegen Vögel.
Produktart 16: Molluskizide
Bekämpfungsmittel gegen Mollusken.
Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
Bekämpfungsmittel gegen Fische; diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Behandlung von
Fischkrankheiten.
Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (zB Insekten, Spinnentiere und Schalentiere).
Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zB Flöhe,
Wirbeltiere wie zB Vögel): hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die
menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.
HAUPTGRUPPE 4: Sonstige Biozid-Produkte
Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.
Produktart 21: Antifouling-Produkte
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen
(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und
anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.
Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.
Die genannten 23 Produktarten umfassen nicht die Produkte, die von den in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 11
genannten Rechtsvorschriften für die Zwecke dieser Bestimmungen abgedeckt sind.
Artikel II
Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975
Das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 157/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lit. b lautet:
„b) Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für
Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit
Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt
sind;“
2. § 15 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den
Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
sowie des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, insbesondere ohne Zulassung oder
Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen
in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;“
3. § 15 Abs. 2 lit. f lautet:
„f)Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten,
Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen
Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden
Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.“
4. Im § 15 Abs. 8 lit. c wird nach dem Wort „festzulegen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach
§ 15 Abs. 8 lit. c wird folgende lit. d angefügt:
„d) bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von
den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.“
5. § 58 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit
solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für
eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten
Beschaffenheit in Verkehr bringt;“
6. Im § 58 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder 9“ durch die folgende
Wendung ersetzt: „im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9“.
7. § 60 Z 1 lautet:
„1. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den
Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
ohne Zulassung oder Registrierung an Tieren oder in Tierställen anwendet;“
Produktart 21: Antifouling-Produkte
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen
(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und
anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.
Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.
Die genannten 23 Produktarten umfassen nicht die Produkte, die von den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 11
genannten Rechtsvorschriften für die Zwecke dieser Bestimmungen abgedeckt sind.
Artikel römisch zwei
Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975
Das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 157 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Litera b, lautet:
„b) Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für
Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit
Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt
sind;“
2. Paragraph 15, Absatz 2, Litera e, lautet:
„e) Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den
Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,
sowie des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, insbesondere ohne Zulassung oder
Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen
in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;“
3. Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, lautet:
„f)Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten,
Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen
Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden
Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.“
4. Im Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, wird nach dem Wort „festzulegen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach
§ 15 Absatz 8, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:
„d) bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von
den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.“
5. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit
solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für
eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten
Beschaffenheit in Verkehr bringt;“
6. Im Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „im Sinn des Paragraph 15, Absatz 7, 8, Litera c, oder 9“ durch die folgende
Wendung ersetzt: „im Sinn des Paragraph 15, Absatz 7, 8, Litera c, oder d oder 9“.
7. Paragraph 60, Ziffer eins, lautet:
„1. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den
Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,
ohne Zulassung oder Registrierung an Tieren oder in Tierställen anwendet;“
8.Ziffer 8 § 60 Z 2 lautet:
„2.Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten,
Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten
Beschaffenheit Tieren verfüttert;“
9. § 74 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die
Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den
festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder
in Tierställen verwendet,“
10. § 74 Abs. 2 Z 15 lautet:
„15. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an
Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr
gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,“
11. § 74 Abs. 2 Z 16 lautet:
„16. fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-
Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f
bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,“
12. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel III
Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „sind“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach § 4 Abs. 3
Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-
Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.“
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen,
die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr
gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und
verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes
entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf
Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht
anzuwenden.“
3. § 58 Abs. 5 entfällt.
4. § 68 lautet:
„§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf
beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der
Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die
Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer
angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten
entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine
entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan
die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich,
so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21
VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 60, Ziffer 2, lautet:
„2.Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten,
Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten
Beschaffenheit Tieren verfüttert;“
9. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
„5. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die
Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den
festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder
in Tierställen verwendet,“
10. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 15, lautet:
„15. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an
Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr
gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,“
11. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:
„16. fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-
Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f,
bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,“
12. Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraphen 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „sind“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach Paragraph 4, Absatz 3,
Z 5 wird folgende Ziffer 6, angefügt:
„6. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Biozid-
Produkte-Gesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 5, des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.“
2. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Paragraphen 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen,
die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß Paragraph 4, des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr
gebracht werden dürfen und gemäß Paragraph 24, des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und
verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem Paragraph 25, des Biozid-Produkte-Gesetzes
entsprechen. Paragraph 37, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf
Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht
anzuwenden.“
3. Paragraph 58, Absatz 5, entfällt.
4. Paragraph 68, lautet:
„§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
abgesehen von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf
beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der
Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die
Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer
angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten
entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine
entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan
die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich,
so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Paragraph 21,
VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem
Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich
anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67
Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.“
5. § 69 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab
Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.“
6. § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Absatz eins, zweiter Satz dem
Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich
anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet. Paragraph 67,
Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.“
5. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz binnen zwei Wochen ab
Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 68,
6. Paragraph 77, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraphen 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Klestil
Schüssel