Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 8 und des Paragraph 351, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1998,, wird verordnet: Erster Teil Arten des Nachweises der Befähigung § 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 ist nachzuweisen durch: 1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß § 73 Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,, und deren Schulversuche und b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und b) eine nachfolgende, mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 4. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und b) eine nachfolgende, mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3, § 2. Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Artikel 2, Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch 1. Zeugnisse über eine der im Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 jeweils ein Jahr weniger beträgt, oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7, Befähigungsprüfung § 3. Die Befähigungsprüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 und 2. der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5,

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken: 1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Absatz 2,), 2. einschlägige Kalkulation und Controlling (Absatz 3,), 3. Tarifwesen (Absatz 4,) und 4. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Absatz 5,). (2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in einer Stunde erwartet werden können. (3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation und im Bereich des Controlling sind eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und eine Aufgabe über ein Auslandsreisearrangement auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können. (4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind zwei Aufgaben aus dem Flugbereich und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können. (5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können. (6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden. § 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken: 1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht, einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Steuerrecht), 2. Tarifwesen, 3. Verkehrsgeographie und 4. englische Fachsprache (Absatz 2,). (2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen. (3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde zu dauern. Entfall von Prüfungsteilen § 6. Der Prüfungsgegenstand Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) und der Prüfungsgegenstand Rechtskunde mit Ausnahme des Reisevertragsrechtes einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer rechtswissenschaftlichen oder einer nicht durch §1 Z 1 Litera a, erfaßten wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines nicht durch Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, erfaßten einschlägigen Fachhochschul-Studienganges durch Zeugnisse nachweist. Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes § 7. (1) Die Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 8,, 2. der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 9, (2) Paragraph 6, gilt sinngemäß. § 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken: 1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Absatz 2,), 2. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in einer Stunde erwartet werden können. (3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können. (4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. § 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken: 1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht, einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Steuerrecht), 2. Verkehrsgeographie und 3. englische Fachsprache. (2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengesprächs einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen. (3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten zu dauern. Zulassungsvoraussetzungen zu den Befähigungsprüfungen § 10. Zu den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat. Zweiter Teil Ergänzungsprüfung § 11. (1) Personen, die 1. den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (Paragraph 2,), 2. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,), 3. den Befähigungsnachweis für das auf die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,), 4. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) erbracht haben, können die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 und der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3, (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, (einschlägige Kalkulation und Controlling) und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (Tarifwesen) zu erstrecken. (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (Tarifwesen) und bei Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erbracht haben, auch auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Verkehrsgeographie) zu erstrecken. (4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten, im zweiten Fall des Absatz 3, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten zu dauern.

Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung § 12. Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/134/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (Paragraph 2,) oder den Befähigungsnachweis für das auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Abs. 2 Ziffer eins, 2, oder 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, beschränkte Reisebürogewerbe erbracht hat. Dritter Teil Verfahren bei den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und bei der Ergänzungsprüfung Prüfungskommission § 13. (1) Die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und für die Ergänzungsprüfung hat zu bestehen aus: 1. zwei Personen gemäß Paragraph 351, Absatz 2, erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und 2. zwei weiteren Fachleuten. (2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde oder des Tarifwesens erforderlich sind, und eines muß gemäß Paragraph 351, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen. Prüfungstermin § 14. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die Abhaltung der Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden. Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und zur Ergänzungsprüfung § 15. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und zur Ergänzungsprüfung sind spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Prüfungsterminen beim Landeshauptmann einzubringen. (2) Den Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen: 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, 2. die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen, 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 17 und 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994) oder von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 6, Einladung zur Prüfung § 16. (1) Wenn der Prüfungswerber zu einer der Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 oder zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. (2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben: 1. Zeit und Ort der Prüfung, 2. die Gegenstände der Prüfung und 3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat. Prüfungsgebühr § 17. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. (2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

Ziffer eins 16% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3, in vollem Umfang, 2. 13% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7, in vollem Umfang und 3. 10% für die Ergänzungsprüfung. Bei Entfall von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 6, verringern sich die zur Anwendung kommenden Prozentsätze jeweils um zwei Prozentpunkte. Entschädigung und Verwaltungsaufwand § 18. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des Absatz 2, aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. (2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag. Rückerstattung der Prüfungsgebühr § 19. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post gegeben hat oder 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war. Prüfungszeugnis § 20. (1) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3, entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen. (2) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7, entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen. (3) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 11, entsprechend der Anlage 3 dieser Verordnung auszustellen. Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen § 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft, sofern im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird. (3) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung gemäß den §§ 5, 9, 13 und 16 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994, abgelegt werden. § 22. (1) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß Paragraph 5 und gemäß Paragraph 32, Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, zur unbeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3, (2) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß den Paragraphen 9, 13 und 16 und gemäß Paragraph 32, Absatz 2, der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, zur eingeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7,

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