Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet:
Erster Teil
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 ist
nachzuweisen durch:
1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines
mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines
Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus
liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,
sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus
absolviert wurde, und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß
§ 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
und
b) eine nachfolgende, mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
4. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und
b) eine nachfolgende, mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 3.
§ 2. Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen
gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte
Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über eine der im § 1 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der
fachlichen Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 jeweils ein Jahr weniger beträgt, oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 7.
Befähigungsprüfung
§ 3. Die Befähigungsprüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 5.
Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 8 und des Paragraph 351, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1998,, wird verordnet:
Erster Teil
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 ist
nachzuweisen durch:
1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines
mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines
Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus
liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,
sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus
absolviert wurde, und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994
oder
2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß
§ 73 Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,, und deren Schulversuche und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994
oder
3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
und
b) eine nachfolgende, mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994
oder
4. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und
b) eine nachfolgende, mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994
oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3,
§ 2. Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen
gemäß Artikel 2, Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte
Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über eine der im Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der
fachlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 jeweils ein Jahr weniger beträgt, oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7,
Befähigungsprüfung
§ 3. Die Befähigungsprüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5,
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),
2. einschlägige Kalkulation und Controlling (Abs. 3),
3. Tarifwesen (Abs. 4) und
4. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 5).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der
englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem
englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation und im Bereich des
Controlling sind eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und eine Aufgabe über ein Auslandsreisearrangement
auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
90 Minuten erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind zwei Aufgaben aus dem
Flugbereich und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser
Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der
Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom
Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,
bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Steuerrecht),
2. Tarifwesen,
3. Verkehrsgeographie und
4. englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich
Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten
und nicht länger als eine Stunde zu dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 6. Der Prüfungsgegenstand Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (§ 4 Abs. 1 Z 4)
und der Prüfungsgegenstand Rechtskunde mit Ausnahme des Reisevertragsrechtes einschließlich der
Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen (§ 5 Abs. 1 Z 1) haben zu entfallen, wenn
der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer rechtswissenschaftlichen oder einer nicht durch §1
Z 1 lit. a erfaßten wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines nicht durch § 1 Z 1 lit. a
erfaßten einschlägigen Fachhochschul-Studienganges durch Zeugnisse nachweist.
Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
§ 7. (1) Die Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes besteht
aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 8,
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 9.
(2) § 6 gilt sinngemäß.
§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),
2. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 3).
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Absatz 2,),
2. einschlägige Kalkulation und Controlling (Absatz 3,),
3. Tarifwesen (Absatz 4,) und
4. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Absatz 5,).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der
englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem
englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation und im Bereich des
Controlling sind eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und eine Aufgabe über ein Auslandsreisearrangement
auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
90 Minuten erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind zwei Aufgaben aus dem
Flugbereich und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser
Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der
Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom
Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,
bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Steuerrecht),
2. Tarifwesen,
3. Verkehrsgeographie und
4. englische Fachsprache (Absatz 2,).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich
Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten
und nicht länger als eine Stunde zu dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 6. Der Prüfungsgegenstand Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,)
und der Prüfungsgegenstand Rechtskunde mit Ausnahme des Reisevertragsrechtes einschließlich der
Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) haben zu entfallen, wenn
der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer rechtswissenschaftlichen oder einer nicht durch §1
Z 1 Litera a, erfaßten wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines nicht durch Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,
erfaßten einschlägigen Fachhochschul-Studienganges durch Zeugnisse nachweist.
Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
§ 7. (1) Die Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes besteht
aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 8,,
2. der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 9,
(2) Paragraph 6, gilt sinngemäß.
§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Absatz 2,),
2. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der
englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem
englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der
Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom
Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,
bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Steuerrecht),
2. Verkehrsgeographie und
3. englische Fachsprache.
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengesprächs einschließlich
Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten
und nicht länger als 45 Minuten zu dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zu den Befähigungsprüfungen
§ 10. Zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr
vollendet hat.
Zweiter Teil
Ergänzungsprüfung
§ 11. (1) Personen, die
1. den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von
Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (§ 2),
2. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte
Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),
3. den Befähigungsnachweis für das auf die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)
in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet,
beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),
4. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)
beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994)
erbracht haben, können die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes durch eine Ergänzungsprüfung
nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 2 und der
mündlichen Prüfung gemäß Abs. 3.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2
(einschlägige Kalkulation und Controlling) und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Tarifwesen) zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2
(Tarifwesen) und bei Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 erbracht haben, auch auf
die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Verkehrsgeographie) zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung hat außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten, im zweiten
Fall des Abs. 3 nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten zu dauern.
Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der
englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem
englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der
Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom
Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,
bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Steuerrecht),
2. Verkehrsgeographie und
3. englische Fachsprache.
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengesprächs einschließlich
Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten
und nicht länger als 45 Minuten zu dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zu den Befähigungsprüfungen
§ 10. Zu den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr
vollendet hat.
Zweiter Teil
Ergänzungsprüfung
§ 11. (1) Personen, die
1. den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von
Pauschalreisen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (Paragraph 2,),
2. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte
Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,),
3. den Befähigungsnachweis für das auf die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)
in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet,
beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,),
4. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)
beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,)
erbracht haben, können die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes durch eine Ergänzungsprüfung
nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 und der
mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3,
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
(einschlägige Kalkulation und Controlling) und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (Tarifwesen) zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
(Tarifwesen) und bei Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erbracht haben, auch auf
die Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Verkehrsgeographie) zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung hat außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten, im zweiten
Fall des Absatz 3, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten zu dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung
§ 12. Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer den Befähigungsnachweis für eine auf
Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/134/EWG), eingeschränkte Ausübung des
Reisebürogewerbes (§ 2) oder den Befähigungsnachweis für das auf die Teilberechtigung gemäß § 166
Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994 beschränkte
Reisebürogewerbe erbracht hat.
Dritter Teil
Verfahren bei den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und bei der Ergänzungsprüfung
Prüfungskommission
§ 13. (1) Die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und für die
Ergänzungsprüfung hat zu bestehen aus:
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde oder des Tarifwesens erforderlich
sind, und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes
sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungstermin
§ 14. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die
Abhaltung der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung festzulegen und
zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des
jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer
verlautbart werden.
Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur
Ergänzungsprüfung
§ 15. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur
Ergänzungsprüfung sind spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Prüfungsterminen beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Den Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung
zu den Prüfungen,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 17 und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des
Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von Teilen der
Befähigungsprüfung gemäß § 6.
Einladung zur Prüfung
§ 16. (1) Wenn der Prüfungswerber zu einer der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 oder
zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 17. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfungen
gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei
der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung
§ 12. Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer den Befähigungsnachweis für eine auf
Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie des
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/134/EWG), eingeschränkte Ausübung des
Reisebürogewerbes (Paragraph 2,) oder den Befähigungsnachweis für das auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166,
Abs. 2 Ziffer eins, 2, oder 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, beschränkte
Reisebürogewerbe erbracht hat.
Dritter Teil
Verfahren bei den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und bei der Ergänzungsprüfung
Prüfungskommission
§ 13. (1) Die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und für die
Ergänzungsprüfung hat zu bestehen aus:
1. zwei Personen gemäß Paragraph 351, Absatz 2, erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde oder des Tarifwesens erforderlich
sind, und eines muß gemäß Paragraph 351, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes
sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungstermin
§ 14. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die
Abhaltung der Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung festzulegen und
zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des
jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer
verlautbart werden.
Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und zur
Ergänzungsprüfung
§ 15. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 und zur
Ergänzungsprüfung sind spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Prüfungsterminen beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Den Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung
zu den Prüfungen,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 17 und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des
Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994) oder von Teilen der
Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 6,
Einladung zur Prüfung
§ 16. (1) Wenn der Prüfungswerber zu einer der Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 3 und 7 oder
zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 17. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfungen
gemäß den Paragraphen 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei
der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
1.Ziffer eins 16% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß § 3 in vollem Umfang,
2. 13% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß § 7 in vollem Umfang und
3. 10% für die Ergänzungsprüfung.
Bei Entfall von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß § 6 verringern sich die zur Anwendung kommenden
Prozentsätze jeweils um zwei Prozentpunkte.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der
Prüfungskommission nach Maßgabe des Abs. 2 aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu
erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge
geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der
zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben
für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren,
ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen
Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei
Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 19. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post
gegeben hat oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 20. (1) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß § 3 entsprechend der Anlage 1
zu dieser Verordnung auszustellen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß § 7 entsprechend der Anlage 2 zu dieser
Verordnung auszustellen.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung gemäß § 11 entsprechend der Anlage 3 dieser
Verordnung auszustellen.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1999 außer Kraft, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung gemäß den
§§ 5, 9, 13 und 16 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, dürfen
bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der Verordnung BGBl. Nr. 451/1994 abgelegt werden.
§ 22. (1) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32
Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, zur unbeschränkten
Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 3.
(2) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß den §§ 9, 13 und 16 und
gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, zur
eingeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung
gemäß § 7.
16% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3, in vollem Umfang,
2. 13% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7, in vollem Umfang und
3. 10% für die Ergänzungsprüfung.
Bei Entfall von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 6, verringern sich die zur Anwendung kommenden
Prozentsätze jeweils um zwei Prozentpunkte.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der
Prüfungskommission nach Maßgabe des Absatz 2, aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu
erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge
geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der
zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben
für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren,
ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen
Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei
Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 19. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post
gegeben hat oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 20. (1) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3, entsprechend der Anlage 1
zu dieser Verordnung auszustellen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 7, entsprechend der Anlage 2 zu dieser
Verordnung auszustellen.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 11, entsprechend der Anlage 3 dieser
Verordnung auszustellen.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1999 außer Kraft, sofern im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird.
(3) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung gemäß den
§§ 5, 9, 13 und 16 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, dürfen
bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994, abgelegt werden.
§ 22. (1) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß Paragraph 5 und gemäß Paragraph 32,
Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, zur unbeschränkten
Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 3,
(2) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß den Paragraphen 9, 13 und 16 und
gemäß Paragraph 32, Absatz 2, der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, zur
eingeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung
gemäß Paragraph 7,
Farnleitner