Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Planung hochschulischer Einrichtungen
§ 1. (1) Der Bund wird innerhalb von acht Jahren hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung
der Pflichtschullehrer („Hochschule für pädagogische Berufe“) schaffen. An diesen Hochschulen sollen
auch Angebote für die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen
Aufgabenbereichen eingerichtet werden, soweit dies nicht Aufgabe der Universitäten ist. Die erforderlichen
organisations- und studienrechtlichen Regelungen an diesen hochschulischen Einrichtungen sind
entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards auszuführen.
(2) Das Zusammenwirken von Forschung und Lehre ist sicherzustellen. Die Studienabschlüsse an
diesen hochschulischen Einrichtungen sind akademische Grade. Im Falle der Einführung eines dreigliedrigen
Studiensystems an Universitäten ist darauf zu achten, dass die Studienabschlüsse mit diesem
System kompatible akademische Grade sind.
(3) Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Beziehungen zur universitären Lehrerausbildung sind so zu gestalten, dass Synergien erzielt
werden.
(5) Die gesamte Neugestaltung wird unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und zumindest einer Kostenneutralität erfolgen.
Evaluierungs- und Planungskommission
§ 2. (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren
Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung
hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschulen für pädagogische
Berufe“) wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und
Planungskommission eingerichtet.
(2) Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier
Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin
oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch
eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.
(3) Die Mitglieder der Kommission werden bestellt:
1. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten;
2. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat.
Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur
administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission
eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat
dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte
bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.
Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
1. Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und
2. Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966,
sowie für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische
Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;
2. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);
3. unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21
und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden
Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem
Diplomgrad ab;
4. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;
5. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen
insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß
§ 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden
Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;
6. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien
(Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden
Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende
Lehrer.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation
§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten
Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.
(2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule
sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
2. die Verbindung von Forschung und Lehre,
3. die Lernfreiheit,
4. die Wert- und Sinnorientierung,
5. die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,
6. die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der
Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
7. das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,
8. die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
9. die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
10. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur
administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission
eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat
dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte
bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.
Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
1. Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und
2. Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966,
sowie für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Institute im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (Paragraph 3,) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische
Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;
2. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);
3. unter Diplomstudien die in Paragraph 110,, Paragraph 118 und Paragraph 125, des Schulorganisationsgesetzes sowie in Paragraph 21,
und Paragraph 28, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden
Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem
Diplomgrad ab;
4. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;
5. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Ziffer 2,) sind; darunter fallen
insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß
§ 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden
Lehrgänge gemäß Paragraph 11, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;
6. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien
(Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden
Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende
Lehrer.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation
§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten
Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.
(2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule
sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
2. die Verbindung von Forschung und Lehre,
3. die Lernfreiheit,
4. die Wert- und Sinnorientierung,
5. die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,
6. die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der
Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
7. das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,
8. die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
9. die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
10. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
11.Ziffer 11 die soziale Chancengleichheit,
12. die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.
(3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
(4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen
Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen
Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der
Studienpläne.
2. Teil
Studien an Akademien
Gestaltung der Studien
§ 6. (1) Die Studien an den Akademien haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer
Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung
von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische
Gestaltung.
(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender
und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
Studienplan
§ 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen
am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut)
Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen
Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne
(einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung
erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:
1. die Bildungsziele,
2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des
Studiums zweckmäßig ist,
3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,
4. nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und
5. den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges
verliehen wird.
(3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Abs. 2 sowie weiters
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:
1. die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
2. das gemäß § 12 zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen
sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,
3. die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,
4. die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),
5. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen
(Prüfungsordnung).
(4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission
einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen
Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten
der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan
ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der
leitenden Grundsätze (§ 5) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien
darlegt.
(5) Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung
von Formen des Fernstudiums geführt werden können.
die soziale Chancengleichheit,
12. die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.
(3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
(4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen
Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen
Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der
Studienpläne.
2. Teil
Studien an Akademien
Gestaltung der Studien
§ 6. (1) Die Studien an den Akademien haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer
Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung
von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische
Gestaltung.
(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender
und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
Studienplan
§ 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen
am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut)
Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen
Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne
(einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung
erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:
1. die Bildungsziele,
2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des
Studiums zweckmäßig ist,
3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,
4. nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und
5. den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges
verliehen wird.
(3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Absatz 2, sowie weiters
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:
1. die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
2. das gemäß Paragraph 12, zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen
sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,
3. die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,
4. die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),
5. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen
(Prüfungsordnung).
(4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission
einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen
Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten
der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan
ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der
leitenden Grundsätze (Paragraph 5,) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien
darlegt.
(5) Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung
von Formen des Fernstudiums geführt werden können.
(6)Absatz 6In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer
Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der
allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327)
ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte
zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen
Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.
(8) In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein
Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den
Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.
(9) Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen
Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind
1. bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen
oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und
3. im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
unter gleichzeitiger Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis
zu bringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Studienpläne
aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen
Auswirkungen nicht bedeckbar sind.
(10) Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.
(11) Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf
geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.
(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 sowie
weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren
Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu
regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Art und den Umfang der Prüfungen,
2. die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl
vorzusehen ist,
3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
4. generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“,
„Genügend“ und „Nicht genügend“) und
5. die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.
(3) In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich
sind.
(4) Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen,
wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat
berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.
Qualitätssicherung
§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen
Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu
treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der
Lehrenden heranzuziehen.
In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer
Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der
allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327)
ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte
zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen
Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.
(8) In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein
Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den
Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.
(9) Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen
Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind
1. bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen
oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und
3. im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
unter gleichzeitiger Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis
zu bringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Studienpläne
aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen
Auswirkungen nicht bedeckbar sind.
(10) Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.
(11) Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf
geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.
(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie
weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren
Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu
regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Art und den Umfang der Prüfungen,
2. die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl
vorzusehen ist,
3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
4. generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“,
„Genügend“ und „Nicht genügend“) und
5. die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.
(3) In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich
sind.
(4) Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen,
wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat
berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.
Qualitätssicherung
§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen
Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu
treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der
Lehrenden heranzuziehen.
Zulassung zum Studium
§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.
(2) Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle
Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende
Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe
der Gründe mitzuteilen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten
Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem
Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung
der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.
Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis
§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden
eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
1. Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),
2. Personalien des Studierenden,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Anschrift am Studienort (und am Heimatort),
5. das (die) gewählte(n) Studium (Studien),
6. Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (ordentlicher
Studierender, außerordentlicher Studierender),
7. Beendigung des Studiums (Abschluss, allfällige vorzeitige Beendigung).
(2) Den ordentlichen Studierenden ist die Zulassung zum Studium durch die Aushändigung eines
Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises
(Studienausweis) zu bestätigen.
(3) Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1
zu gestalten.
Inskription
§ 12. (1) Jeder Studierende hat sich zu Beginn eines jeden Semesters zumindest für die im
Studienplan verpflichtend vorgesehen Lehrveranstaltungen anzumelden (Inskription).
(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im
Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
Beurlaubung
§ 13. (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere
Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar
erscheint.
(2) Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im
Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)
§ 14. (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten,
absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen
der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die
vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der
Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des § 15 anzurechnen sind. Bei
Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester
an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1)
sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
Zulassung zum Studium
§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.
(2) Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle
Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende
Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe
der Gründe mitzuteilen.
(3) Absatz eins und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten
Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem
Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung
der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.
Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis
§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden
eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
1. Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),
2. Personalien des Studierenden,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Anschrift am Studienort (und am Heimatort),
5. das (die) gewählte(n) Studium (Studien),
6. Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (ordentlicher
Studierender, außerordentlicher Studierender),
7. Beendigung des Studiums (Abschluss, allfällige vorzeitige Beendigung).
(2) Den ordentlichen Studierenden ist die Zulassung zum Studium durch die Aushändigung eines
Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises
(Studienausweis) zu bestätigen.
(3) Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1
zu gestalten.
Inskription
§ 12. (1) Jeder Studierende hat sich zu Beginn eines jeden Semesters zumindest für die im
Studienplan verpflichtend vorgesehen Lehrveranstaltungen anzumelden (Inskription).
(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch und im
Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Beurlaubung
§ 13. (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere
Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar
erscheint.
(2) Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch und im
Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)
§ 14. (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten,
absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen
der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die
vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der
Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des Paragraph 15, anzurechnen sind. Bei
Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester
an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,)
sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Anrechnung von Prüfungen
§ 15. (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des
Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen
vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch
und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
Beendigung des Studiums
§ 16. (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen
inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende
1. sich vom weiteren Studium an der Akademie schriftlich beim Direktor abmeldet,
2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (§ 12), ohne gemäß § 13 beurlaubt
worden zu sein,
3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen
Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antritt,
4. eine im Studienplan vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung auch bei der letzten
zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegt,
5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würde,
6. von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde
(§ 18),
7. in der schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (§ 11) zu vermerken und dem
Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Zeugnis
§ 17. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung
eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz
(§ 11 Abs. 1) zu vermerken.
(2) Für Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz
zu verwenden.
Ausschluss vom Studium an der Akademie
§ 18. (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde
Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der
Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.
(2) Über den Ausschluss vom weiteren Studium entscheidet die Studienkommission. Bei Gefahr im
Verzug hat der Direktor die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Studium auszusprechen. Im
Verfahren über den Ausschluss ist dem Studierenden vor der Studienkommission Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Studierende ist berechtigt, zwei Personen seines Vertrauens, die nicht der
Akademie angehören müssen, beizuziehen.
(3) Der Ausschluss ist von der Studienkommission, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf
Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine
Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere
Weise erreicht werden kann.
(4) Wenn das Fehlverhalten des Studierenden einen Ausschluss vom weiteren Studium an der
Akademie nicht rechtfertigt, so hat die Studienkommission eine Verwarnung auszusprechen.
3. Teil
Organe
Direktor
§ 19. (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungsschule)
nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden
festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (§ 5) verpflichtet.
Anrechnung von Prüfungen
§ 15. (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des
Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen
vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch
und im Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Beendigung des Studiums
§ 16. (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen
inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende
1. sich vom weiteren Studium an der Akademie schriftlich beim Direktor abmeldet,
2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (Paragraph 12,), ohne gemäß Paragraph 13, beurlaubt
worden zu sein,
3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen
Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antritt,
4. eine im Studienplan vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung auch bei der letzten
zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegt,
5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würde,
6. von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde
(Paragraph 18,),
7. in der schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11,) zu vermerken und dem
Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Zeugnis
§ 17. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung
eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz
(Paragraph 11, Absatz eins,) zu vermerken.
(2) Für Zeugnisse gemäß Absatz eins, sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz
zu verwenden.
Ausschluss vom Studium an der Akademie
§ 18. (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde
Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der
Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.
(2) Über den Ausschluss vom weiteren Studium entscheidet die Studienkommission. Bei Gefahr im
Verzug hat der Direktor die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Studium auszusprechen. Im
Verfahren über den Ausschluss ist dem Studierenden vor der Studienkommission Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Studierende ist berechtigt, zwei Personen seines Vertrauens, die nicht der
Akademie angehören müssen, beizuziehen.
(3) Der Ausschluss ist von der Studienkommission, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf
Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine
Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere
Weise erreicht werden kann.
(4) Wenn das Fehlverhalten des Studierenden einen Ausschluss vom weiteren Studium an der
Akademie nicht rechtfertigt, so hat die Studienkommission eine Verwarnung auszusprechen.
3. Teil
Organe
Direktor
§ 19. (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungsschule)
nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden
festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (Paragraph 5,) verpflichtet.
(2)Absatz 2Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Akademie tätigen Lehrkräfte und
sonstigen Bediensteten. Er hat eine Stellvertretungsregelung zu treffen.
Abteilungsleiter
§ 20. (1) Der Abteilungsleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz
zuständig, die ausschließlich die Abteilung betreffen.
(2) § 19 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Akademielehrer
§ 21. (1) Die Akademielehrer sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der
inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.
(2) Die Akademielehrer haben durch Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen,
der didaktischen Grundsätze und methodischen Wege vorzusorgen, dass den Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer die Einsichten, Kenntnisse und Methoden vermittelt werden,
welche die Absolventen der Akademie für eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende
Berufstätigkeit in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern befähigen.
(3) Außer den den Akademielehrern obliegenden unterrichtlichen und administrativen Aufgaben
haben sie nach den Anweisungen des Direktors bzw. des Abteilungsleiters Prüfungen abzunehmen und
sind verpflichtet, an einberufenen Gremien der Akademie teilzunehmen.
Studienkommission
§ 22. (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über
den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission
insbesondere die Beratung über organisatorische und pädagogische Fragen der Akademie sowie über
Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Studienkommission gehören an:
1. sechs von den Akademielehrern aus ihrem Kreis zu wählende Mitglieder;
2. drei von der Akademievertretung zu entsendende Mitglieder;
3. ein vom örtlich zuständigen Landesschulrat zu entsendendes Mitglied.
Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie
den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes
gemäß Z 3 ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes
Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
(3) Abweichend von Abs. 2 gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an:
1. der Direktor (als Vorsitzender);
2. derjenige Abteilungsleiter, in dessen Zuständigkeitsbereich der in der Studienkommission zu
behandelnde Gegenstand fällt; im Falle des Zusammentreffens mit der Mitgliedschaft gemäß Z 1
führt dieses Mitglied auch den Vorsitz in der Studienkommission;
3. zwei vom jeweiligen Abteilungsleiter zu bestellende Akademielehrer der betreffenden Abteilung.
(4) An privaten Akademien gehört der Studienkommission weiters ein Vertreter des Schulerhalters
an.
(5) Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Abs. 2 Z 1 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und
persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu
wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die
Funktionsdauer beträgt sechs Semester.
(6) Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Abs. 5) haben unter der
Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei
Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist
unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.
(7) Die Wahl gemäß Abs. 5 kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der
Kundmachung (Abs. 6) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären,
als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Akademie tätigen Lehrkräfte und
sonstigen Bediensteten. Er hat eine Stellvertretungsregelung zu treffen.
Abteilungsleiter
§ 20. (1) Der Abteilungsleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz
zuständig, die ausschließlich die Abteilung betreffen.
(2) Paragraph 19, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Akademielehrer
§ 21. (1) Die Akademielehrer sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der
inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.
(2) Die Akademielehrer haben durch Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen,
der didaktischen Grundsätze und methodischen Wege vorzusorgen, dass den Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer die Einsichten, Kenntnisse und Methoden vermittelt werden,
welche die Absolventen der Akademie für eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende
Berufstätigkeit in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern befähigen.
(3) Außer den den Akademielehrern obliegenden unterrichtlichen und administrativen Aufgaben
haben sie nach den Anweisungen des Direktors bzw. des Abteilungsleiters Prüfungen abzunehmen und
sind verpflichtet, an einberufenen Gremien der Akademie teilzunehmen.
Studienkommission
§ 22. (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über
den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission
insbesondere die Beratung über organisatorische und pädagogische Fragen der Akademie sowie über
Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Studienkommission gehören an:
1. sechs von den Akademielehrern aus ihrem Kreis zu wählende Mitglieder;
2. drei von der Akademievertretung zu entsendende Mitglieder;
3. ein vom örtlich zuständigen Landesschulrat zu entsendendes Mitglied.
Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie
den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes
gemäß Ziffer 3, ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes
Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
(3) Abweichend von Absatz 2, gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an:
1. der Direktor (als Vorsitzender);
2. derjenige Abteilungsleiter, in dessen Zuständigkeitsbereich der in der Studienkommission zu
behandelnde Gegenstand fällt; im Falle des Zusammentreffens mit der Mitgliedschaft gemäß Ziffer eins,
führt dieses Mitglied auch den Vorsitz in der Studienkommission;
3. zwei vom jeweiligen Abteilungsleiter zu bestellende Akademielehrer der betreffenden Abteilung.
(4) An privaten Akademien gehört der Studienkommission weiters ein Vertreter des Schulerhalters
an.
(5) Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und
persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu
wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die
Funktionsdauer beträgt sechs Semester.
(6) Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Absatz 5,) haben unter der
Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei
Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist
unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.
(7) Die Wahl gemäß Absatz 5, kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der
Kundmachung (Absatz 6,) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären,
als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(8)Absatz 8Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung
ist unzulässig. Der Direktor sowie die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission
mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als
Experten mit beratender Stimme beigezogen und Unterausschüsse eingerichtet werden. Bei den gemäß
Abs. 2 zusammengesetzten Studienkommissionen ist der Vorsitzende aus der Gruppe der Vertreter der
Akademielehrer zu wählen.
(9) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie
mindestens ein Vertreter der Studierenden und zwei Vertreter der Akademielehrer anwesend sind. Für
einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.
(10) Hält der Direktor einen Beschluss der Studienkommission für rechtswidrig oder aus finanziellen
Gründen nicht durchführbar, hat er diesen zum Zweck der Einholung eines Gutachtens des Bundesministers
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auszusetzen.
Leitungskonferenzen
§ 23. (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende
Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten:
1. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Berufspädagogischen Akademien,
2. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Akademien,
3. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Institute und
4. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des
Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn
dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 erforderlich ist.
(2) Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gehören als Mitglieder an:
1. die Direktoren und jeweils ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter sowie
2. zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendende
Mitglieder, von denen ein Mitglied dem jeweiligen beim Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.
(3) Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Abs. 1 Z 4 gehören als Mitglieder an:
1. der Direktor und ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter,
2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied
sowie
3. zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendende Mitglieder, von denen
ein Mitglied dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschuss
anzugehören hat.
(4) Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß
Abs. 1 vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.
(5) Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Abs. 1 genannten Bereich:
1. die bundes- bzw. landesweite Kooperation und Koordination hinsichtlich der Erfüllung des
Bildungsauftrages der Akademien,
2. die Entsendung von Mitgliedern in den Forschungsbeirat und
3. Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des § 1 des Universitäts-
Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, absolvierten Studien (Teilen von Studien).
(6) Jede Leitungskonferenz hat unter Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen
über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit
der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.
Forschungsbeirat
§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungsbeirat
einzurichten.
(2) Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine
Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin
im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissen-
Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung
ist unzulässig. Der Direktor sowie die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission
mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als
Experten mit beratender Stimme beigezogen und Unterausschüsse eingerichtet werden. Bei den gemäß
Abs. 2 zusammengesetzten Studienkommissionen ist der Vorsitzende aus der Gruppe der Vertreter der
Akademielehrer zu wählen.
(9) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie
mindestens ein Vertreter der Studierenden und zwei Vertreter der Akademielehrer anwesend sind. Für
einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.
(10) Hält der Direktor einen Beschluss der Studienkommission für rechtswidrig oder aus finanziellen
Gründen nicht durchführbar, hat er diesen zum Zweck der Einholung eines Gutachtens des Bundesministers
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auszusetzen.
Leitungskonferenzen
§ 23. (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende
Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten:
1. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Berufspädagogischen Akademien,
2. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Akademien,
3. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Institute und
4. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des
Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn
dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, erforderlich ist.
(2) Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gehören als Mitglieder an:
1. die Direktoren und jeweils ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter sowie
2. zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendende
Mitglieder, von denen ein Mitglied dem jeweiligen beim Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.
(3) Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gehören als Mitglieder an:
1. der Direktor und ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter,
2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied
sowie
3. zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendende Mitglieder, von denen
ein Mitglied dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschuss
anzugehören hat.
(4) Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß
Abs. 1 vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.
(5) Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Absatz eins, genannten Bereich:
1. die bundes- bzw. landesweite Kooperation und Koordination hinsichtlich der Erfüllung des
Bildungsauftrages der Akademien,
2. die Entsendung von Mitgliedern in den Forschungsbeirat und
3. Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des Paragraph eins, des Universitäts-
Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, absolvierten Studien (Teilen von Studien).
(6) Jede Leitungskonferenz hat unter Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen
über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit
der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.
Forschungsbeirat
§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungsbeirat
einzurichten.
(2) Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine
Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin
im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissen-
schaftlichschaftlich ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß
§ 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 zu
entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus
dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zu bestellen.
(3) Dem Forschungsbeirat obliegt:
1. in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) die
Erarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung und
2. die Beratung der Akademien bei der Entwicklung von Forschungsschwerpunkten und bei Maßnahmen
der Evaluierung.
(4) Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu publizieren. Dieser
hat insbesondere die durchgeführten Forschungsarbeiten, wichtige Publikationen sowie die Ergebnisse der
Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung zu
enthalten.
(5) Der Forschungsbeirat hat unter Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen
über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit
der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.
4. Teil
Studierende, Studienvorschriften
Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende
§ 25. (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die
gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse
(§ 7 Abs. 6) erbringt.
(2) Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen
(Abs. 1) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur
Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche
Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.
Pflichten der Studierenden
§ 26. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (§ 5)
mitzuwirken.
(2) Die Studierenden haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters
haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen
für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(3) Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (§ 10 Abs. 3) kann von Abs. 1 und 2
abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.
Rechte der Studierenden
§ 27. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst
insbesondere das Recht,
1. an der organisatorischen und pädagogischen Gestaltung des Studiums aktiv mitzuwirken (Recht
auf Anhörung, Recht auf Abgabe von Vorschlägen oder auf andere Weise),
2. Studienveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes sowie nach Maßgabe der verfügbaren
räumlichen und personellen Kapazitäten frei zu wählen (zu inskribieren),
3. nach Maßgabe des Studienplanes Prüfungen über inskribierte Studienveranstaltungen abzulegen,
4. Lehr- und Studieneinrichtungen nach Maßgabe von Benützungsordnungen in Anspruch zu
nehmen und
5. sich hinsichtlich der Planung des Studiums einschließlich der Ablegung der Diplomprüfung von
einem Akademielehrer beraten zu lassen und im Bedarfsfall eine psychologische Beratung in
Anspruch zu nehmen.
(2) Die Studierenden haben weiters das Recht, im Rahmen der Studierendenvertretung (Hochschülerschaftsgesetz
1998) an der Bewältigung der Aufgaben der Akademie mitzuwirken.
ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß
§ 23 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, zu
entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus
dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zu bestellen.
(3) Dem Forschungsbeirat obliegt:
1. in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) die
Erarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung und
2. die Beratung der Akademien bei der Entwicklung von Forschungsschwerpunkten und bei Maßnahmen
der Evaluierung.
(4) Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu publizieren. Dieser
hat insbesondere die durchgeführten Forschungsarbeiten, wichtige Publikationen sowie die Ergebnisse der
Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung zu
enthalten.
(5) Der Forschungsbeirat hat unter Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen
über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit
der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.
4. Teil
Studierende, Studienvorschriften
Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende
§ 25. (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die
gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse
(Paragraph 7, Absatz 6,) erbringt.
(2) Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen
(Absatz eins,) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur
Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche
Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.
Pflichten der Studierenden
§ 26. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (Paragraph 5,)
mitzuwirken.
(2) Die Studierenden haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters
haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen
für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(3) Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (Paragraph 10, Absatz 3,) kann von Absatz eins und 2
abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.
Rechte der Studierenden
§ 27. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst
insbesondere das Recht,
1. an der organisatorischen und pädagogischen Gestaltung des Studiums aktiv mitzuwirken (Recht
auf Anhörung, Recht auf Abgabe von Vorschlägen oder auf andere Weise),
2. Studienveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes sowie nach Maßgabe der verfügbaren
räumlichen und personellen Kapazitäten frei zu wählen (zu inskribieren),
3. nach Maßgabe des Studienplanes Prüfungen über inskribierte Studienveranstaltungen abzulegen,
4. Lehr- und Studieneinrichtungen nach Maßgabe von Benützungsordnungen in Anspruch zu
nehmen und
5. sich hinsichtlich der Planung des Studiums einschließlich der Ablegung der Diplomprüfung von
einem Akademielehrer beraten zu lassen und im Bedarfsfall eine psychologische Beratung in
Anspruch zu nehmen.
(2) Die Studierenden haben weiters das Recht, im Rahmen der Studierendenvertretung (Hochschülerschaftsgesetz
1998) an der Bewältigung der Aufgaben der Akademie mitzuwirken.
5.Ziffer 5 Teil
Verfahrensbestimmungen
Verfahren
§ 28. (1) Für Verfahren auf Grund des § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18 und § 31 dieses
Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Abs. 2 bis 4
anzuwenden.
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er
nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen
Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben
ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu
den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem
Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 29 Abs. 2) eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
1. Bezeichnung und Standort der Akademie, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
4. Datum der Entscheidung;
5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Berufung
§ 29. (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes
anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) In den Fällen des § 28 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die
Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie
einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel
unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der
Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
Entscheidungspflicht
§ 30. (1) In den Fällen des § 28 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden
innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster
Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist
abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes
zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Ferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im
Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) Über Berufungen gemäß § 29 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei
Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.
Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse
§ 31. (1) An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erworbene Zeugnisse über
Studienabschlüsse können durch den Direktor als gleichwertig mit einem Studium an der Akademie
anerkannt werden (Nostrifikation).
Teil
Verfahrensbestimmungen
Verfahren
§ 28. (1) Für Verfahren auf Grund des Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 18 und Paragraph 31, dieses
Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Absatz 2 bis 4
anzuwenden.
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er
nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen
Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben
ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu
den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem
Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (Paragraph 29, Absatz 2,) eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
1. Bezeichnung und Standort der Akademie, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
4. Datum der Entscheidung;
5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Berufung
§ 29. (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes
anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) In den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die
Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie
einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel
unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der
Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
Entscheidungspflicht
§ 30. (1) In den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden
innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster
Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist
abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes
zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Ferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im
Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) Über Berufungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei
Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.
Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse
§ 31. (1) An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erworbene Zeugnisse über
Studienabschlüsse können durch den Direktor als gleichwertig mit einem Studium an der Akademie
anerkannt werden (Nostrifikation).
(2)Absatz 2Der Antrag auf Nostrifikation ist bei einer Akademie einzubringen, an der das Studium, mit dem
die Gleichstellung angestrebt wird, geführt wird. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. ein Personalausweis,
2. die Glaubhaftmachung der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung
vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
3. der Nachweis über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
zurückgelegten Studien,
4. diejenige Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt
wurde,
5. der Nachweis, dass die Nostrifikation zwingend und konkret für die Berufsausübung des
Antragstellers in Österreich erforderlich ist, und
6. eine autorisierte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden.
Der Direktor kann von der Vorlage einer Übersetzung gemäß Z 6 und, wenn es sich dabei um bekannte
Inhalte handelt, auch von der Vorlage von Nachweisen gemäß Z 2 und 3 absehen.
(3) Es ist unzulässig, einen auf die Nostrifikation ein und desselben Studiums gerichteten Antrag
gleichzeitig oder nacheinander an verschiedenen Akademien einzubringen. Weiters ist eine Nostrifikation
nicht zulässig, wenn die Zulassung zum Studium an der Akademie angestrebt wird.
(4) Der Direktor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium von seinem Aufbau her und hinsichtlich
allfälliger erforderlicher Vorstudien dem entsprechenden inländischen Studium an der Akademie gleichwertig
ist; hiebei ist die Studienkommission anzuhören. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben
ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller hinsichtlich
der fehlenden Nachweise zum Studium an der Akademie sowie zur Ablegung von (Teil-)Prüfungen zuzulassen.
(5) Über die Nostrifikation ist schriftlich zu entscheiden.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 32. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches
Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller
hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder
um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses
hervorgeht, anzuschließen.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren
zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen
Zeugnis verbunden.
6. Teil
Schlussbestimmungen
Kundmachung von Verordnungen
§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Akademien
beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen
einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten,
soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 34. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz hinsichtlich des Religionsunterrichtes und der Privatschulen keine
besonderen Regelungen enthält, bleiben die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, und des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, unberührt.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
Der Antrag auf Nostrifikation ist bei einer Akademie einzubringen, an der das Studium, mit dem
die Gleichstellung angestrebt wird, geführt wird. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. ein Personalausweis,
2. die Glaubhaftmachung der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung
vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
3. der Nachweis über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
zurückgelegten Studien,
4. diejenige Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt
wurde,
5. der Nachweis, dass die Nostrifikation zwingend und konkret für die Berufsausübung des
Antragstellers in Österreich erforderlich ist, und
6. eine autorisierte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden.
Der Direktor kann von der Vorlage einer Übersetzung gemäß Ziffer 6, und, wenn es sich dabei um bekannte
Inhalte handelt, auch von der Vorlage von Nachweisen gemäß Ziffer 2 und 3 absehen.
(3) Es ist unzulässig, einen auf die Nostrifikation ein und desselben Studiums gerichteten Antrag
gleichzeitig oder nacheinander an verschiedenen Akademien einzubringen. Weiters ist eine Nostrifikation
nicht zulässig, wenn die Zulassung zum Studium an der Akademie angestrebt wird.
(4) Der Direktor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium von seinem Aufbau her und hinsichtlich
allfälliger erforderlicher Vorstudien dem entsprechenden inländischen Studium an der Akademie gleichwertig
ist; hiebei ist die Studienkommission anzuhören. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben
ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller hinsichtlich
der fehlenden Nachweise zum Studium an der Akademie sowie zur Ablegung von (Teil-)Prüfungen zuzulassen.
(5) Über die Nostrifikation ist schriftlich zu entscheiden.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 32. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches
Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller
hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder
um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses
hervorgeht, anzuschließen.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren
zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen
Zeugnis verbunden.
6. Teil
Schlussbestimmungen
Kundmachung von Verordnungen
§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Akademien
beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen
einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten,
soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 34. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz hinsichtlich des Religionsunterrichtes und der Privatschulen keine
besonderen Regelungen enthält, bleiben die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 190 aus 1949,, und des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, unberührt.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an
erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt
werden.
§ 36. (1) Die Studienkommissionen haben bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese
spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die bisher an der
betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung „Lehramtsprüfung“ die Bezeichnung „Diplomprüfung
für das Lehramt“ tritt.
(2) Ferner können die Studienkommissionen verordnen, dass vor dem 1. September 1998 begonnene
Studien nach den vor dem Inkrafttreten der Studienpläne und Prüfungsordnungen an der betreffenden
Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen abzuschließen sind, sofern
dies für die Erreichung des jeweiligen Ausbildungszieles zweckmäßig ist.
Vollziehung
§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute in § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1
und 3 sowie § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und
3. im Übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betraut.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an
erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt
werden.
§ 36. (1) Die Studienkommissionen haben bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese
spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die bisher an der
betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung „Lehramtsprüfung“ die Bezeichnung „Diplomprüfung
für das Lehramt“ tritt.
(2) Ferner können die Studienkommissionen verordnen, dass vor dem 1. September 1998 begonnene
Studien nach den vor dem Inkrafttreten der Studienpläne und Prüfungsordnungen an der betreffenden
Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen abzuschließen sind, sofern
dies für die Erreichung des jeweiligen Ausbildungszieles zweckmäßig ist.
Vollziehung
§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute in Paragraph 7, Absatz 9,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins,
und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 2, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und
3. im Übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betraut.
Klestil
Klima