Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, wird verordnet: 1. Abschnitt Ausübung der Funkdienste § 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn 1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind, 2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird, 3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und 4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. 2. Abschnitt Anerkennung ausländischer Zeugnisse Anerkennung ausländischer Zeugnisse § 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt. (2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt: 1. Radiotelephone Operator’s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht, 2. Restricted Operator’s Certificate, welches dem UKW- Betriebszeugnis römisch eins entspricht und 3. General Operator’s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis römisch eins entspricht. 3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden Anträge auf Ausstellung § 3. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen: 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon, 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FZG sowie 3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 × 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll. (2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen: 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon, 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FZG, 3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 × 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
Ziffer 4 das ausländische Zeugnis sowie 5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 1997,, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung. Urkunde § 4. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen. (2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen. 4. Abschnitt Funkerprüfungen Ort und Zeitpunkt § 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden. (2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen. Prüfungsgegenstände § 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt. Durchführung der Funkerprüfung § 7. (1) Die Prüfung ist öffentlich. (2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen. (4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen. Prüfungsergebnis § 8. (1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist. (2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht. (3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. (4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf. (5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Absatz eins, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden. Niederschrift § 9. (1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
Inhalt, Art und Umfang des Nachweises § 14. (1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt. (2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehenden Prüfung zu treffen. (3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten. (4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen. (5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren Beurteilung ersichtlich sein. (6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen. Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung § 15. (1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen. (2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über 1. den Namen des Kandidaten, 2. das Datum der Geburt des Kandidaten, 3. die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte, 4. die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und 5. das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung. (3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.
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