Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965 V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VI Änderung des Poststrukturgesetzes VII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 VIII Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel römisch eins Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 5 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, lautet: „5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,“ 2. Paragraph 60, lautet samt Überschrift: „Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe § 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet, 1. eine Dienstkleidung zu tragen oder 2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen. (2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht: 1. ein Lichtbild, 2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers, 3. die Dienstnummer, 4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion), 5. den Vor- und Familiennamen,

Ziffer 6 einen allfälligen akademischen Grad, 7. den Amtstitel. (3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln, 1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, a) die Dienstkleidung zu tragen oder b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen, 2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf, 3. welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat. (4) Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen. (5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.“ 3. Paragraph 80, Absatz eins, lautet: „(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.“ 4. Die Paragraphen 152 und 152 a werden durch folgenden Paragraph 152, ersetzt: „Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst § 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen. (2) Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen: 1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General; 2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant; 3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant; 4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister; 5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst; 6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major; 7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter; 8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister; 9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer; 10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.“ (3) Den im Absatz 2, für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „…arzt“, „…apotheker“ oder „…veterinär“ hinzuzufügen. (4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden. (5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Absatz 2, folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof. (6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

  1. Absatz 7,Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen. (8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Absatz 7, angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte. (9) Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“ 5. Paragraph 152 c, Absatz 9, lautet: „(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.“ 6. Dem Paragraph 247, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt: „(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 159, Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden. (7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß Paragraphen 152, Abs. 6, 256 Absatz 4 und 271 sind die Paragraphen 152, 152 a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.“ 7. Dem Paragraph 256, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“ 8. Paragraph 271, lautet: „§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen. (2) Paragraph 152, Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.“ 9. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 35, angefügt: „(35) Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 60, samt Überschrift, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 152, samt Überschrift, Paragraph 152 c, Absatz 9,, § 247 Absatz 6 und 7, Paragraph 256, Absatz 4 und Paragraph 271, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera c,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera c,, Ziffer 13 Punkt 13, samt Überschrift, Ziffer 13 Punkt 14, Litera b und Ziffer 25 Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 152 a, samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Ziffer 9 a In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera c, wird nach dem Ausdruck „der Präsidialsektion,“ der Ausdruck „der Sektion römisch eins (Wirtschaftspolitik),“ eingefügt und es entfällt der Ausdruck „der Sektion römisch zehn (Wirtschaftspolitik),“. 9b. In der Anlage römisch eins Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera c, entfällt der Ausdruck „der Sektion römisch sieben (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe),“ und wird nach dem Ausdruck „der Sektion römisch neun (Technik und Innovation),“ der Ausdruck „der Sektion römisch zehn (Tourismus und Freizeitwirtschaft)“ eingefügt. 10. Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, lautet samt Überschrift: „Ausbildung und Verwendung 13.13. (1) a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse aa) der Ziffer 2 Punkt 11, oder bb) der Ziffer 2 Punkt 13,, wenn als Prüfungsfach gemäß Ziffer 2 Punkt 13, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292 aus 1985,, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, für den Fachhochschul-Studiengang „Militärische Führung“, sofern die in Litera b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt, b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier, c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung, d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung“ und e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen Paragraph 25, Abs. 2 Ziffer 2,) anzuwenden. (2) Absatz eins, Litera c, ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben. (3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 130 aus 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,). (4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Absatz eins, Litera c, wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.“ 11. In der Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 14, Litera b, wird das Zitat „Z 13.13 Absatz eins, Litera b bis d“ durch das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 Litera b bis e“ ersetzt. 12. Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, wird in der rechten Spalte wie folgt geändert: a) Am Ende der Litera i, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. b) Lit. j entfällt. Artikel römisch zwei Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 24 a, Absatz 7, (in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 führte der Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(5)“) zweiter und dritter Satz lautet: „Das Benützungsentgelt ist 1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, 2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.“ 2. Paragraph 40 a, Absatz eins, lautet: „(1) Eine Exekutivdienstzulage von 1043 S gebührt dem Beamten 1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten, 2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, 3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß Paragraph 37, Absatz 7, des Asylgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.“ 3. Im Paragraph 48, Absatz 5, entfällt der letzte Satz. 4. Paragraph 58, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 5, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen“ ersetzt. b) Im Absatz 6, zweiter und dritter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“. 5. Im Paragraph 59, Absatz 7, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“. 6. Im Paragraph 61, Absatz 5, entfallen a) in der Ziffer eins, die Ziffernbezeichnung „1.“ und das Wort „sowie“, b) die Ziffer 2, 7. An die Stelle des Paragraph 63 a, samt Überschrift treten folgende Bestimmungen: „Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen § 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag in den Verwendungsgruppen L PA und L 1...................................................................... 11,6 ‰, in den Verwendungsgruppen L 2 ...................................................................................... 9,4 ‰ und in der Verwendungsgruppe L 3......................................................................................... 6,0 ‰ des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1. Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung § 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2660 S und 2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2320 S für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer

Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung. (2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz eins, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist. (3) Sind für die gemäß Absatz eins, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz eins, ausschließlich für einen Prüfungstermin. (4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 als eine einzelne Klasse. (5) Die Abgeltung nach Absatz eins, erhöht sich 1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und 2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“ 8. Nach Paragraph 82, werden folgende Paragraphen 82 a und 82 b samt Überschriften eingefügt: „Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst § 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraphen 19 a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung. (2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden: 1. Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz, 2. Paragraph 15, Absatz 4 und 5, 3. Paragraph 15 a, Absatz 2 und 4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes. Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst § 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. (2) Nachtdienst gemäß Absatz eins, leistet, 1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und 2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, hat. (3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach Paragraph 82 a, um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Absatz eins,, wenn 1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder 2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.“ 9. An die Stelle des Paragraph 93, Absatz 10, treten folgende Bestimmungen: „(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

  1. Absatz 11,Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 93, Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.“ 10. Nach Paragraph 144, werden folgende Paragraphen 144 a und 144 b samt Überschriften eingefügt: „Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst § 144a. Paragraph 82 a, ist auch auf Wachebeamte anzuwenden. Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst § 144b. Paragraph 82 b, ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“ 11. Paragraph 150, lautet: „§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 12. Paragraph 161, Absatz 29, Ziffer 7, lautet: „7. Paragraph 24 a, Absatz 4, 4 a und 5 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 15,, die Paragraphen 112 c bis 112 e in der Fassung des "Art". römisch zwei Ziffer 46, 47, 49, 51, Litera a,, 52 Litera a und 53 und Paragraph 112 g, mit 1. April 1998,“ 13. Paragraph 161, Absatz 29, Ziffer 8, Litera b, lautet: „b) Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 7 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 16,, Paragraph 112 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Z 48, Paragraph 112 c, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 50,, Paragraph 112 d, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 51, lit. b, Paragraph 112 e, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 52, Litera b und Paragraph 112 e, Absatz 5, in der Fassung des "Art". römisch zwei Ziffer 54, 14. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 30, angefügt: „(30) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft: 1. der zweite und dritte Satz des Paragraph 24 a, Absatz 7,, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung „(5)“ führte, mit 1. April 1997, 2. Paragraph 63 a, samt Überschrift mit 1. September 1998, 3. Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 5,, die Paragraphen 82 a und 82 b samt Überschriften, Paragraph 93, Absatz 10 und 11, die §§ 144a und 144b samt Überschriften und Paragraph 150, mit 1. Jänner 1999, 4. Paragraph 63 b, samt Überschrift mit 1. April 1999. Die Aufhebung des Paragraph 48, Absatz 5, letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.“ Artikel römisch drei Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 123 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, lautet: „§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 60 und 80 BDG 1979 und die Paragraphen 24 bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.“ 2. Paragraph 41, Absatz 4, lautet: „(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den Paragraphen 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf

die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956.“ 3. Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet: „1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, 2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang, 3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,“ 4. Im Paragraph 44 a, Absatz 2, dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch den Ausdruck „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“. 4a. Nach Paragraph 44 d, wird folgender Paragraph 44 e, samt Überschrift eingefügt: „Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung § 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956.“ 5. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 23, angefügt: „(23) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft: 1. Paragraph 44 e, samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998, 2. Paragraph 23, mit 1. Jänner 1999 und 3. Paragraph 41, Absatz 4 und – soweit sich diese Bestimmung auf Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht – § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.“ Artikel römisch vier Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15 b, Absatz 2, lautet: „(2) An die Stelle des im Absatz eins, genannten Betrages von 16000 S tritt jeweils der sich aus Paragraph 264, Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.“ 2. Im a) Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, in der vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und b) Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, in der auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 138, ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge „geleistet wird“ durch die Wortfolge „zu leisten ist“ ersetzt. 3. Im Paragraph 54, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Ruhestandsversetzung“ durch die Wortfolge „der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.“ 5. Im Paragraph 55, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach der Vollendung des 18., aber“. 6. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 28, angefügt: „(28) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft: 1. Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 54, Absatz 5 und 6 und Paragraph 55, Absatz eins, mit 1. Jänner 1998, 2. Paragraph 15 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2000 und 3. Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, mit 1. Jänner 2003.“

Artikel römisch fünf Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 5 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 13, Absatz 8 a, oder Absatz 9 a, des Gehaltsgesetzes 1956“. 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 16, angefügt: „(16) Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.“ Artikel römisch sechs Änderung des Poststrukturgesetzes Das Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.“ 2. Im Paragraph 17, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7 bis 12 angefügt: „7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark, 8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg, 9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten, 10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich, 11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg, 12.Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.“ 3. Dem Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Den Personalämtern laut Ziffer 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Ziffer eins bis 6, 4. Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt: „(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Absatz eins, betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist, 2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen, 3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat, 4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und 5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß. (10) Paragraph 41 c, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.“ 5. Der bisherige Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.“

Ziffer 6 Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt: „Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 7. Der bisherige Paragraph 24, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft: 1. Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Mai 1996, 2. Paragraph 17, Absatz 3, 9 und 10, Paragraph 21 und Paragraph 23 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.“ Artikel römisch sieben Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 1. Nach Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Absatz eins, dritter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme, b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten, c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, e) die Führung der Fachbibliothek, f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes, g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten), b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen, c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware, d) Sicherheit und Virenschutz, e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“ 2. Paragraph 49, Absatz eins a, lautet: „(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Absatz eins, zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

Litera b unterrichtsorganisatorische Arbeiten, c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, e) die Führung der Fachbibliothek, f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes, g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten), b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen, c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware, d) Sicherheit und Virenschutz, e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT- Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“ 3. In Paragraph 50, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht stattfindet, ist Paragraph 48, Absatz eins a, anzuwenden.“ 4. Paragraph 51, Absatz eins a, lautet: „(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Absatz eins, zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme, b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten, c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, e) die Führung der Fachbibliothek, f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes, g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten), b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen, c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

Litera d Sicherheit und Virenschutz, e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“ 6. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 29, angefügt: „(29) Paragraph 48, Absatz eins a,, Paragraph 49, Absatz eins a,, Paragraph 50, Absatz eins a und Paragraph 51, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6 aus 1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft.“ Artikel römisch acht Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten außer Kraft: 1. Artikel römisch sieben, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, 2. Artikel römisch 21 , Absatz 3, der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, 3. Artikel römisch drei und Artikel römisch dreizehn, Absatz 3, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,, 4. Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,, 5. Artikel römisch sieben, der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,, 6. Artikel römisch vier, der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,, 7. Paragraphen 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 1998,, 8.Paragraphen 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 393 aus 1997,, 9. die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1998,, soweit sich diese auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht. (2) Durch die in Absatz eins, vorgesehenen Aufhebungen wird 1. in bestehende Bescheide und 2. in unmittelbar auf Gesetz oder Verordnung beruhende Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Aufhebung liegen, nicht eingegriffen. (3) Artikel römisch zehn, Absatz eins, der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Klestil Klima