Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die bisherige Bezeichnung des XIX. Abschnitts wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:
„XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93. bis § 93b. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“
Im XXIV. Abschnitt wird die Bezeichnung „§ 103. Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch die Bezeichnung
„§ 103. und § 103a. Übergangsbestimmungen“.
2. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die
Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur
Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger
Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 2a), so ist auch die betroffene Sicherungseinrichtung anzuhören.“
3. § 10 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der
Zweigstelle gewährleistet werden soll.“
4. Dem § 25 Abs. 6 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer
Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.“
5. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.“
6. § 38 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der
Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß
den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie
Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.“
7. § 61 Abs. 1 lautet:
„(1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-
Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der
Sicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die bisherige Bezeichnung des römisch neunzehn. Abschnitts wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:
„XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93. bis Paragraph 93 b, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“
Im römisch 24 . Abschnitt wird die Bezeichnung „§ 103. Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch die Bezeichnung
„§ 103. und Paragraph 103 a, Übergangsbestimmungen“.
2. Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die
Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur
Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2,) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger
Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 93, Absatz 2 a,), so ist auch die betroffene Sicherungseinrichtung anzuhören.“
3. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der
Zweigstelle gewährleistet werden soll.“
4. Dem Paragraph 25, Absatz 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
„7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer
Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) gehaltene Mindestreserve.“
5. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8 und 8 a,
6. Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der
Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß
den Paragraphen 93 bis 93 b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie
Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.“
7. Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-
Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der
Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen
angeschlossenenangeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken
und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des
Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die
Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des
Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des
Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“
8. § 62 Z 1 lautet:
„1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die
Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und
praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der
Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz
1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung.
Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten
Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit
insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die
Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;“
9. Im § 62 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 und 15 werden angefügt:
„14.beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil
Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 5 und 6
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, BGBl. Nr. 125/1955, vorliegen;
15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt.“
10. Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben
den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge
der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied
gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als
Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß
§ 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.“
11. § 73 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;“
12. § 75 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. der Sicherungseinrichtungen“
13. § 77 Abs. 4 Z 17 lautet:
„17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;“
14. Im § 92 Abs. 7 wird das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“
ersetzt.
15. Der XIX. Abschnitt samt Überschrift lautet:
„XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder
sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung
im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung
nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger
Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen
gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:
1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,
2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im
Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen
und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie
Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken
und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des
Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die
Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des
Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des
Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“
8. Paragraph 62, Ziffer eins, lautet:
„1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die
Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und
praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Artikel 4, der
Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz
1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, gilt als solche Eignungsprüfung.
Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten
Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit
insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die
Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;“
9. Im Paragraph 62, Ziffer 13, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 14 und 15 werden angefügt:
„14.beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil
Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 oder Umstände gemäß Paragraphen 5 und 6
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, vorliegen;
15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt.“
10. Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Bei Kreditgenossenschaften ist Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben
den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge
der Geschäftsleiter nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied
gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als
Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß
§ 239 Absatz eins, Ziffer 4, HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.“
11. Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
„10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;“
12. Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
„6. der Sicherungseinrichtungen“
13. Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 17, lautet:
„17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;“
14. Im Paragraph 92, Absatz 7, wird das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“
ersetzt.
15. Der römisch neunzehn. Abschnitt samt Überschrift lautet:
„XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Absatz 2, entgegennehmen oder
sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, durchführen, haben der Sicherungseinrichtung
im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung
nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger
Einlagen gemäß Absatz 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen
gemäß Absatz 2 a,; Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:
1. Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12,
2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im
Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen
und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie
3.Ziffer 3 Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5),
2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f,
3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11).
Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der
im § 1 Abs. 3 genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach § 1 Abs. 1
Z 19 lit. b Gebrauch machen.
(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband
angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen
und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die
Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu
betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur
Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die
Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),
3.hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung
behördlich verfügt wird oder
4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen
Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG
vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,
die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro
Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden;
Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten
vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren
Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist
die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale
Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2000 Euro sind zeitlich
bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde
(§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren
Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des
Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung
stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten
Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das
Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen
zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu
EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die
betreffende Sicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn
ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber
ergeben, nicht nachkommt.
(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines
Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe
b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten
Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem
Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen
und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung
der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über
Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über
Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.
(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen
aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein
Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
1. Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,),
2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f,
3. das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,).
Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der
im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach Paragraph eins, Absatz eins,
Z 19 Litera b, Gebrauch machen.
(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband
angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen
und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die
Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu
betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß Absatz 7, mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Absatz 2, oder zur
Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Absatz 2 a, aufzunehmen. Die
Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83,),
3.hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung
behördlich verfügt wird oder
4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen
Kreditinstitutes (Absatz 7,) die im Anhang römisch zwei Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG
vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,
die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro
Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden;
Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten
vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren
Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist
die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale
Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2000 Euro sind zeitlich
bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, anhängig oder wurde die Behörde
(Paragraph 6, SPG) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (Paragraph 6, SPG), daß kein Anlaß zur weiteren
Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (Paragraph 6, SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des
Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung
stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten
Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Ziffer 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das
Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen
zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu
EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Ziffer eins, trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die
betreffende Sicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn
ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber
ergeben, nicht nachkommt.
(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines
Sicherungsfalles gemäß Absatz 3, oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe
b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der genannten
Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a bis zu einem
Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen
und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung
der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Absatz 3, über
Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, sowie über
Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.
(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen
aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein
Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in der Lage war, entsprechend den
gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung
im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung
der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw.
Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung
anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf
dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung
rechtzeitig geltend zu machen.
(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige
Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen
gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung
dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.
1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut
wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;
2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen
Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen.
(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der
Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der
gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem
Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer
dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines
Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der
Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt
in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung
ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.
§ 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus
Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die
Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung getätigt haben,
1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,
2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,
3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in
einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a
Abs. 2 StGB),
4.Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und
Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie
85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und
Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und
Rentenfonds,
6. Einlagen und Forderungen von
a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane
des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sowie bei Kreditgenossenschaften
von ihren Vorstandsmitgliedern,
b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der
Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, nicht in der Lage war, entsprechend den
gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung
im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Absatz 3, oder der Mitteilung
der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw.
Entscheidung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung
anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf
dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung
rechtzeitig geltend zu machen.
(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige
Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen
gemäß Ziffer eins und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung
dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.
1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut
wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;
2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen
Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen.
(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der
Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Absatz 3 und 3 a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der
gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem
Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer
dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines
Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Absatz 3 und bei der
Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt
in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung
ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.
§ 19 Absatz 2, KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus
Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die
Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung getätigt haben,
1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,
2. Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,
3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in
einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (Paragraphen 165 und 278 a
Abs. 2 StGB),
4.Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und
Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie
85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und
Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und
Rentenfonds,
6. Einlagen und Forderungen von
a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane
des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, sowie bei Kreditgenossenschaften
von ihren Vorstandsmitgliedern,
b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der
Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
c)Litera c Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes
oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 halten,
d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung
des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 betraut sind und
e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in
verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß
§ 9a Abs. 1 innehaben,
7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der
unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,
8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB)
des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sind,
9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut
oder von der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 auf individueller Basis Zinssätze oder andere
finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des
Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 beigetragen haben,
10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 und
Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates
oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt
B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie
12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften
im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.
(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in
einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für
Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat
oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Bezüglich der von einer Zweigstelle in
einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen und durchgeführten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen
ist die Leistungsverpflichtung der Sicherungseinrichtung zusätzlich dadurch
begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems oder
Anlegerentschädigungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung
oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende
Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der
österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses
Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen,
sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie
94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören,
berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung
oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen,
dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären;
sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband
anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser
ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten
sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder
weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten
als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des
Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute
(§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus
Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der
anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig
ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der
Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der
Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.
(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 9a, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland
einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes
oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, halten,
d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung
des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, betraut sind und
e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in Litera a bis d genannten Funktionen in
verbundenen Unternehmen (Paragraph 244, HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß
§ 9a Absatz eins, innehaben,
7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (Paragraph 72, StGB) und Dritter, die für Rechnung der
unter Ziffer 6, genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,
8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (Paragraph 244, HGB)
des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, sind,
9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut
oder von der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, auf individueller Basis Zinssätze oder andere
finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des
Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, beigetragen haben,
10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins und
Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates
oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt
B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie
12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften
im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, HGB erfüllen.
(6) Nach den Absatz eins bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, in
einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für
Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß Paragraph 10, in einem Mitgliedstaat
oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Bezüglich der von einer Zweigstelle in
einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen und durchgeführten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen
ist die Leistungsverpflichtung der Sicherungseinrichtung zusätzlich dadurch
begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems oder
Anlegerentschädigungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung
oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende
Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Absatz eins bis 5, so gilt für die von der
österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses
Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, erbringen,
sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie
94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören,
berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung
oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen,
dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären;
sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband
anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser
ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten
sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Absatz eins bis 5 eine höhere oder
weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten
als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des
Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute
(Paragraph 9, Absatz eins,) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus
Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der
anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 93 a, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig
ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der
Berechnung der Einlagen gemäß Absatz 2 und Forderungen gemäß Absatz 2 a, sowie bei der Berechnung der
Beitragsleistung gemäß Paragraph 93 a, als eine Zweigstelle zu betrachten.
(7a) Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a,, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland
einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres
Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein
österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so
können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden
Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das
Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das
Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der
Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 23e
WAG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen
Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere
oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das
Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung
hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer
Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge
zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf
die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach
Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig
ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der
Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b
als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen
entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die
Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die
Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines
ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über
sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache
schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die
Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung
enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die
Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten
Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des
freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen
durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum
durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des
Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen
Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer
Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß,
eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht
verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die
Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers
sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen.
Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im
Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach,
so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu
verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern,
seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut
trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung
unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte
Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses
Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres
Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein
österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so
können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden
Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG, die in Österreich das
Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG betreiben und diese Dienstleistungen das
Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der
Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen Paragraph 23 e,
WAG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen
Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 und nur insoweit, als die Absatz eins bis 5 eine höhere
oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das
Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung
hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer
Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge
zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 93 b, sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf
die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach
Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig
ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der
Berechnung der Forderungen gemäß Absatz 2 a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 93 b,
als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Absatz eins und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen
entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die
Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die
Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines
ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über
sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache
schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die
Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung
enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die
Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten
Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des
freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(8a) Kreditinstitute gemäß den Absatz eins und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen
durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Absatz 7 a, haben das anlagesuchende Publikum
durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des
Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen
Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer
Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß,
eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht
verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die
Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers
sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen.
Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im
Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach,
so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu
verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern,
seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut
trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung
unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte
Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses
erbrachteerbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden
Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der
ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer
weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat
den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner
Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im
Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise
berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend
anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1
bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der
Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im
Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem
ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt,
dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen
unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der
gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht
zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen
Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen
nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten
Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum
vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte
Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im
Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum
letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die
Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche;
dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.
(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur
Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile
sind Abs. 1 und § 93b sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche
in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene
Sicherungseinrichtung zu.
(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen)
nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen
Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,
1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 93 Abs. 7a,
2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung
der Anteile ist Abs. 1 und § 93 b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung
ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser
Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3
gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß
Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis
im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit
Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden
Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der
ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer
weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat
den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner
Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im
Sinne des Absatz 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Absatz 7 a, in gleicher Weise
berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend
anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang römisch zwei Buchstabe b der
Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im
Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem
ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt,
dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen
unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der
gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht
zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen
Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen
nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten
Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) zum
vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte
Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach Paragraph 93, b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im
Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum
letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 93, Absatz 7 und 7 a, Im selben Ausmaß haften die
Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche;
dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
gemäß Paragraph 93, Absatz 7 und 7 a,
(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur
Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile
sind Absatz eins und Paragraph 93 b, sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche
in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene
Sicherungseinrichtung zu.
(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen)
nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen
Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 93, Absatz 7,,
1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß Paragraph 93, Absatz 7 a,,
2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung
der Anteile ist Absatz eins und Paragraph 93, b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung
ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser
Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Ziffer eins bis 3
gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß
Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis
im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit
zumzum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die
Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut
gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute
gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung
jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich
angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem
diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen
(Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur
Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten
die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im
Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist
während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen
erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der
zweite Satz.
(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten
und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der
Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben
dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt
werden.
(8) Die Sicherungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung
unverzüglich zu melden.
(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen
der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der
Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß
§ 9a Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates
alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger
(Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
§ 93b. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 93 Abs. 3b, die gemäß § 93 Abs. 3c
angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von
Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des
Sicherungsfalles gemäß § 93 Abs. 3 und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und
Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 93 Abs. 3 und 3a) und der
Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die
Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit
der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung
ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu
informieren.
(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der
Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der
Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen
ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge
aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge
aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche
Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, daß die
Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten
stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 93 Abs. 3a nicht eingehalten werden, so verlängert
gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die
Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Absatz eins, anzuwenden.
(5) Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut
gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Absatz 4, zu entbinden. Kreditinstitute
gemäß Absatz 4, Ziffer 2, können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung
jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich
angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem
diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen
(Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur
Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten
die Mehrheitserfordernisse des Paragraph 42, Absatz eins, AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im
Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 ist
während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen
erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der
zweite Satz.
(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten
und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der
Informationen gilt Absatz 4, sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben
dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt
werden.
(8) Die Sicherungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung
unverzüglich zu melden.
(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen
der Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang römisch zwei der
Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Wertpapierfirmen gemäß
§ 9a Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates
alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger
(Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
§ 93b. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3 b,, die gemäß Paragraph 93, Absatz 3 c,
angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von
Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des
Sicherungsfalles gemäß Paragraph 93, Absatz 3 und 3 a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und
Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (Paragraph 93, Absatz 3 und 3 a) und der
Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
(3) Der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die
Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit
der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung
ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, DepG zu
informieren.
(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der
Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der
Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen
ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge
aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge
aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche
Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, DepG bestellte Kurator mit, daß die
Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten
stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 93, Absatz 3 a, nicht eingehalten werden, so verlängert
sichsich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der
betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die
Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur
Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des
Finanzsystems, erforderlich ist.“
16. § 98 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem
betreibt (§ 93 Abs. 11),“
17. Im § 99 Z 13 wird jeweils das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“
ersetzt.
18. § 99 Z 14 lautet:
„14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister
für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8
zu melden;“
19. Im § 103 wird nach der Z 28a folgende Z 28b eingefügt:
„28b. (zu § 62 Z 1)
Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur
Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten
als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist
von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem
Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren
(§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten
Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu
kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.“
20. Im § 103 werden die bisherigen Z 30b und 30c mit Z 30c und 30d bezeichnet. Z 30b lautet:
„30b. (zu § 64 Abs. 6)
§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998
beginnen.“
21. Im § 103 wird nach der Z 31 folgende Z 31a eingefügt:
„31a. (zu §§ 93 bis 93b)
Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß
§ 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem
26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem
1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.“
22. Im § 103 wird nach der Z 32 folgende Z 32a eingefügt:
„32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits
bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten
nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit
der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln.
Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges
Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit
der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem
hinzuweisen.“
23. Nach dem § 103 wird folgender § 103a eingefügt:
„§ 103a. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1
vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit
dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung
anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende
Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.“
diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der
betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die
Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur
Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des
Finanzsystems, erforderlich ist.“
16. Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
„10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem
betreibt (Paragraph 93, Absatz 11,),“
17. Im Paragraph 99, Ziffer 13, wird jeweils das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“
ersetzt.
18. Paragraph 99, Ziffer 14, lautet:
„14. es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister
für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93 a, Absatz 8,
zu melden;“
19. Im Paragraph 103, wird nach der Ziffer 28 a, folgende Ziffer 28 b, eingefügt:
„28b. (zu Paragraph 62, Ziffer eins,)
Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur
Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten
als zugelassene Revisoren im Sinne des Paragraph 13, GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist
von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem
Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren
(Paragraph 13, Absatz 2, GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten
Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu
kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß Paragraph 61, BWG hinweist.“
20. Im Paragraph 103, werden die bisherigen Ziffer 30 b und 30 c mit Ziffer 30 c und 30 d bezeichnet. Ziffer 30 b, lautet:
„30b. (zu Paragraph 64, Absatz 6,)
§ 64 Absatz 6, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998
beginnen.“
21. Im Paragraph 103, wird nach der Ziffer 31, folgende Ziffer 31 a, eingefügt:
„31a. (zu Paragraphen 93 bis 93 b)
Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß
§ 93 Absatz 3 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, kann ab der Kundmachung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem
26. September 1998 eingetreten sind. Die in Paragraph 93, Absatz 3 c, genannte Frist beginnt für vor dem
1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.“
22. Im Paragraph 103, wird nach der Ziffer 32, folgende Ziffer 32 a, eingefügt:
„32a. (zu Paragraph 93, Absatz 8 und 8 a)
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, bereits
bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten
nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit
der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln.
Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges
Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit
der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem
hinzuweisen.“
23. Nach dem Paragraph 103, wird folgender Paragraph 103 a, eingefügt:
„§ 103a. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 3, der
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1
vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit
dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung
anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende
Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.“
24.Ziffer 24 § 107 Abs. 10 bis 15 lauten:
„(10) § 3 Abs. 3 Z 6, § 22l Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41 Abs. 3, 3a und Abs. 4, § 44 Abs. 1
letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, § 61 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und § 103 Z 9 lit. b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und
Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit
1. August 1998 in Kraft.
(12) § 40 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten
mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4
Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d
Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5,
§ 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4,
§ 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a,
§ 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63
Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4,
§ 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2,
§ 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c
und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 103a und § 103a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 4 Z 2, § 25
Abs. 6 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 3, § 38 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Z 1, Z 14 und 15, § 64 Abs. 6, § 73 Abs. 1
Z 10, § 75 Abs. 3 Z 6, § 77 Abs. 4 Z 17, § 92 Abs. 7, Abschnitt XIX samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 10
und § 99 Z 13 und 14, § 103 Z 28b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4
und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit
1. Mai 1999 in Kraft.“
25. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet:
„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7
5. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22
Abs. 1 Z 1 und 4“
Artikel II
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im II. Abschnitt wird der Bezeichnung „Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung § 23“ die Bezeichnung
„-23a“ angefügt. Im Anschluß wird in das Inhaltsverzeichnis die Bezeichnung „Anlegerentschädigung
§§ 23b–23e“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,“
3. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:
„1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.“
4. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine
Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:
1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl.
Nr. 569/1978 nach Maßgabe des Abs. 2;
2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;
Paragraph 107, Absatz 10 bis 15 lauten:
„(10) Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 22 l, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, 3a und Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins,
letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5 und Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins und
Z 4 bis Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 100, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit
1. August 1998 in Kraft.
(12) Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998, treten
mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, Litera c,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 2, Ziffer 23, Litera a,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,
Abs. 4 Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 22 d,
Abs. 3, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 5,,
§ 25 Absatz 6, Ziffer 4 a bis 6, Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 25, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 3 und 4,
§ 25 Absatz 12,, Paragraph 25, Absatz 13,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4 a,,
§ 43 Absatz 3,, der Entfall von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62, Ziffer 3,, Paragraph 63,
Abs. 6 Ziffer 2,, Paragraph 63, Absatz 6 a,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 70 a, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 4,,
§ 73 Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 19,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 77 a, Absatz 2,,
§ 79 Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 11,, Paragraph 99, Ziffer 6 a,, Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 103, Ziffer 10, Litera a bis c
und Litera f,, Paragraph 103, Ziffer 18,, Paragraph 103, Ziffer 25 a und 25 b und die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 20 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 103 a und Paragraph 103 a, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch neunzehn. Abschnitts, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25,
Abs. 6 Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Ziffer eins,, Ziffer 14 und 15, Paragraph 64, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz eins,
Z 10, Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 17,, Paragraph 92, Absatz 7,, Abschnitt römisch neunzehn samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 10,
und Paragraph 99, Ziffer 13 und 14, Paragraph 103, Ziffer 28 b,, Ziffer 30 b bis 30 d und Ziffer 32 a, sowie Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4,
und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit
1. Mai 1999 in Kraft.“
25. Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet:
„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz 14, darunter: Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 7,
5. Erforderliche Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß Paragraph 22,
Abs. 1 Ziffer eins und 4
Artikel römisch zwei
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,, wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im römisch zwei. Abschnitt wird der Bezeichnung „Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung Paragraph 23, die Bezeichnung
„-23a“ angefügt. Im Anschluß wird in das Inhaltsverzeichnis die Bezeichnung „Anlegerentschädigung
Paragraphen 23 b, –, 23 e, eingefügt.
2. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,“
3. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten:
„1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.“
4. Paragraph 9, lautet:
„§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine
Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:
1. Versicherungsunternehmen gemäß Paragraphen eins und eins a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt
Nr. 569 aus 1978, nach Maßgabe des Absatz 2,;
2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß Paragraph 10,;
3.Ziffer 3 Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer
Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt
ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;
4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
5. Börsesensale nach dem BörseG;
6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990;
7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
8. Sozialversicherungsträger.
(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß § 3
Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19
Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.“
5. § 19 Abs. 2 bis 2b lauten:
„(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession
der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG
Anwendung finden.
(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer
Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen
haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen
bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und
Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der
selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.
(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise
erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich
zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der
Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen.“
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG
ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.“
7. Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung
gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG“ ersetzt durch die Wortfolge „brauchen für die Erlangung der
Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG“.
8. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 23c unter das
gemäß Abs. 2 erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche
Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu
erreichen.“
9. Nach dem § 23 werden folgende §§ 23a bis 23e samt Überschrift eingefügt:
„§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute
sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch – HGB,
dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den
Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu
erstellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die
gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der
Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger
Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.
Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer
Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt
ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;
4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
5. Börsesensale nach dem BörseG;
6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,;
7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
8. Sozialversicherungsträger.
(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß Paragraph 3,
Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 18, 19
Abs. 1, 24 Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.“
5. Paragraph 19, Absatz 2 bis 2 b lauten:
„(2) Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession
der BWA, soweit nicht Absatz 2 a, oder Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes, Paragraph eins, Absatz 3, BWG oder Paragraph 3, Absatz 3, VAG
Anwendung finden.
(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 19, BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, BWG oder einer
Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Absatz 2, Das Unternehmen
haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen
bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und
Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, das Verhalten der
selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.
(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Absatz 2 a, genannte Weise
erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich
zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der
Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 2 a, gesondert abzusprechen.“
6. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG
ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.“
7. Im Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung
gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG“ ersetzt durch die Wortfolge „brauchen für die Erlangung der
Konzession die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 BWG“.
8. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 23 c, unter das
gemäß Absatz 2, erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche
Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu
erreichen.“
9. Nach dem Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 23 a bis 23 e samt Überschrift eingefügt:
„§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Paragraph 20, Absatz 4, haben, soweit sie Vollkaufleute
sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der Paragraphen 224 und 231 Handelsgesetzbuch – HGB,
dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den
Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zu
erstellen.
(2) Die gemäß Absatz eins, erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die
gemäß Absatz 4, erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Paragraph 20, Absatz 4, haben Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere der Paragraphen 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der
Abschlußprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger
Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser
Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitgerecht
zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.
Anlegerentschädigung
§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit
Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben einer
Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der
Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des
Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung
zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG als Mitglieder
aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische
Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut
der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen
gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder
Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die
Bestimmungen des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93 Abs. 5 Z 3 BWG
sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind
anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis 23e und der anzuwendenden
Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die
dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war,
entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1.Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
geschuldet werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG
sowie Bestandteile des Eigenkapitals des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen
anzuwenden: § 93 Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur
Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2 und 4.
(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Abs. 1 einer Entschädigungseinrichtung
angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich
hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.
§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung
hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung
und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.
(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß
Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung
anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge
der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4
BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im
Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3)
verpflichtet ist.
(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus
Wertpapierdienstleistungen gemäß § 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder
Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von
drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,
ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit
Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser
Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Paragraph 20, Absatz 4, so zeitgerecht
zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.
Anlegerentschädigung
§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit
Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG) durchführen, haben einer
Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der
Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des
Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung
zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG als Mitglieder
aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische
Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut
der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen
gemäß Paragraph 93, Absatz 2 a, BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder
Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die
Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 3, BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 3, BWG
sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind
anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der Paragraphen 23 b bis 23 e und der anzuwendenden
Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die
dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war,
entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1.Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
geschuldet werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins a bis 12 BWG
sowie Bestandteile des Eigenkapitals des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen
anzuwenden: Paragraph 93, Absatz 4, 6, 8 a und 11; Paragraph 93 a, Absatz 6, hinsichtlich der Möglichkeit, zur
Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie Paragraph 93 b, Absatz 2 und 4,
(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Absatz eins, einer Entschädigungseinrichtung
angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich
hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.
§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung
hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung
und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.
(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß
Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung
anmelden. Paragraph 93, Absatz 3 c, letzter Satz BWG ist anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge
der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach Paragraph 93 b, Absatz 4,
BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im
Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (Paragraph 22, Absatz 3,)
verpflichtet ist.
(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus
Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder
Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von
drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,
ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit
Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, KO ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte
außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht
eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die BWA ist weiters auf
Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu
bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens,
insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der BWA vorzulegen und
2. der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu
melden.
(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung,
Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen
Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen
erforderlichen Informationen zu erteilen.
§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld,
Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen
diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland
einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates
anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich
erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 23b und 23c
eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten
als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die
Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für
den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich
anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4
BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma
nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares
österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere
Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der
Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.
(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht
nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die BWA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen
Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen
nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen
ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung
einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates
ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen
verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung.
Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung
durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit
erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand
des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung
und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten
gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der
zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese
benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im
übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 23b bis 23d und § 27
einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten
Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte
außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Absatz 4, nicht
eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die BWA ist weiters auf
Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu
bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens,
insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der BWA vorzulegen und
2. der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu
melden.
(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung,
Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen
Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen
erforderlichen Informationen zu erteilen.
§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld,
Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen
diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland
einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates
anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich
erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Paragraphen 23 b und 23 c
eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten
als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die
Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für
den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich
anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 93 b, Absatz 2 und 4
BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma
nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares
österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere
Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der
Beitragsleistung gemäß Paragraph 93 b, BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.
(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht
nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die BWA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen
Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen
nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen
ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung
einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates
ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen
verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung.
Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung
durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit
erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand
des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung
und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten
gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, haben der
zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese
benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im
übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, die Bestimmungen der Paragraphen 23 b bis 23 d und Paragraph 27,
einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten
Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem
ergänzend anzuschließen. Die BWA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der
Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.“
10. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise
erbringen.“
11. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die der BWA durch Prüfungen oder Maßnahmen nach Abs. 2 und 5 entstehenden Kosten sind
von den betroffenen Rechtsträgern zu ersetzen.“
12. Im § 27 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten
des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
100000 S zu bestrafen.
(3b) Wer
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA
entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA
entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“
13. § 27 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20
Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.“
14. § 32 Z 3 lautet:
„3. (zu § 19 Abs. 2)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war und bis spätestens 30. Juni 1999 den
Antrag auf Konzessionserteilung bei der BWA eingebracht hat, ist bis zum 31. Dezember 1999
zur Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.“
15. § 32 Z 4 lautet:
„4. (zu § 19 Abs. 4)
§ 19 Abs. 4 ist ab dem Tag anzuwenden, an dem der BWA die Errichtung der Entschädigungseinrichtung
gemäß Z 8 angezeigt wird.“
16. § 32 Z 7 lautet:
„7. (zu §§ 23 und 23a)
a)Die Bestimmungen des § 23 über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1997 enden.
b) Die Bestimmungen des § 23a über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind
erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.“
17. Dem § 32 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:
„8. (zu §§ 23b bis 23d)
Die Entschädigungseinrichtung ist von dem gemäß Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I
Nr. 103/1998, zuständigen Fachverband spätestens bis zum 30. September 1999 einzurichten. Die
Einrichtung ist der BWA vom betreffenden Fachverband unverzüglich unter gleichzeitiger
Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.
Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem
ergänzend anzuschließen. Die BWA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang römisch zwei Buchstabe b der
Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.“
10. Dem Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 19, Absatz 2 a, genannte Weise
erbringen.“
11. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die der BWA durch Prüfungen oder Maßnahmen nach Absatz 2 und 5 entstehenden Kosten sind
von den betroffenen Rechtsträgern zu ersetzen.“
12. Im Paragraph 27, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten
des Paragraph 23 b, Absatz 5, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
100000 S zu bestrafen.
(3b) Wer
1. es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA
entgegen Paragraph 23 d, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder
2. es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA
entgegen Paragraph 23 d, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“
13. Paragraph 27, Absatz 6, lautet:
„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Paragraphen 10, Absatz 5, 20,
Abs. 5, 40 und 41 Absatz eins bis 4, 73 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 93 Absatz 8 a, BWG ist Paragraph 98, Absatz 2, BWG mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.“
14. Paragraph 32, Ziffer 3, lautet:
„3. (zu Paragraph 19, Absatz 2,)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 19, zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 19, BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war und bis spätestens 30. Juni 1999 den
Antrag auf Konzessionserteilung bei der BWA eingebracht hat, ist bis zum 31. Dezember 1999
zur Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.“
15. Paragraph 32, Ziffer 4, lautet:
„4. (zu Paragraph 19, Absatz 4,)
§ 19 Absatz 4, ist ab dem Tag anzuwenden, an dem der BWA die Errichtung der Entschädigungseinrichtung
gemäß Ziffer 8, angezeigt wird.“
16. Paragraph 32, Ziffer 7, lautet:
„7. (zu Paragraphen 23 und 23 a)
a)Die Bestimmungen des Paragraph 23, über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1997 enden.
b) Die Bestimmungen des Paragraph 23 a, über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind
erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.“
17. Dem Paragraph 32, werden folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:
„8. (zu Paragraphen 23 b bis 23 d)
Die Entschädigungseinrichtung ist von dem gemäß Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 103 aus 1998,, zuständigen Fachverband spätestens bis zum 30. September 1999 einzurichten. Die
Einrichtung ist der BWA vom betreffenden Fachverband unverzüglich unter gleichzeitiger
Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.
9.Ziffer 9 Die Anmeldung von Forderungen gemäß § 23c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle
Entschädigungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 23c
Abs. 4 genannte Frist beginnt für vor dem 30. September 1999 angemeldete Forderungen ab
diesem Tag zu laufen.“
18. Dem § 34 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9,
§ 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27
Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in
Kraft.“
Artikel III
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten
Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG),
die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.“
2. Der bisherige § 27 wird mit § 27 Abs. 1 bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in
Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie
folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle
ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen,
die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene
Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen;
einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht
werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist
der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen
ausdrücklich anzugeben.“
2. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran
hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der
Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter
auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren
Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2
erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu
setzen.
(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft
gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.“
3. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai
1999 in Kraft.“
Die Anmeldung von Forderungen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 63 aus 1999, kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, für alle
Entschädigungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in Paragraph 23 c,
Abs. 4 genannte Frist beginnt für vor dem 30. September 1999 angemeldete Forderungen ab
diesem Tag zu laufen.“
18. Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6) Paragraph 32, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 23 bis 23 e, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 9,,
§ 19 Absatz 2 bis 2 b, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraphen 23 a bis 23 e, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 27,
Abs. 3a, 3b und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Mai 1999 in
Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987,, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Paragraph 23, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den Paragraphen 93, ff BWG ausbezahlten
Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (Paragraphen 93, ff BWG),
die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.“
2. Der bisherige Paragraph 27, wird mit Paragraph 27, Absatz eins, bezeichnet. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, tritt mit 1. Mai 1999 in
Kraft.“
Artikel römisch vier
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,, wird wie
folgt geändert:
1. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des Paragraph 2, anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle
ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen,
die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene
Umstände, die gemäß Paragraph 3, eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen;
einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht
werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist
der entsprechende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen
ausdrücklich anzugeben.“
2. Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran
hat, daß entgegen den gemäß Absatz eins, übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der
Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter
auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren
Tatbestandes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß Paragraph 2,
erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu
setzen.
(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft
gemäß Absatz 4, fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.“
3. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 13, Absatz eins, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Mai
1999 in Kraft.“
Klestil
Klima