Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert duch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 124, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt: „2a. Buchhalter (Paragraph 134 a,);“ 2. Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 134 a, eingefügt: „Buchhalter § 134a. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter (Paragraph 124, Ziffer 2 a,) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des Paragraph 125, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 aus 1988,. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluß von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt. (2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche Buchhalter“ zu bezeichnen.“ 3. Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 124, Ziffer 2 a und Paragraph 134 a, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 58 aus 1999,, in Kraft.“
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