Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 41 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:
„Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes
die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu
beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur
zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im
Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).“
1a. Der bisherige Inhalt des § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der
Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.“
1b. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder
Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.“
2. Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder
einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am
weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen
ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.“
3. Nach dem § 90 wird das folgende neue Hauptstück eingefügt:
„IXa. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung
gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich
(Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß
ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 20 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 41, Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten:
„Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes
die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu
beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur
zum Teil (Paragraph 393, Absatz eins a,) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im
Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).“
1a. Der bisherige Inhalt des Paragraph 48, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Wenn der Staatsanwalt nach dem römisch neun a. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der
Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.“
1b. Dem Paragraph 62, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder
Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.“
2. Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder
einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am
weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen
ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.“
3. Nach dem Paragraph 90, wird das folgende neue Hauptstück eingefügt:
„IXa. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung
gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich
(Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß
ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
2.Ziffer 2 die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung
von Pflichten (§ 90f), oder
4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
§ 90b. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes
sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das
Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den
Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß
einzustellen.
II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages
§ 90c. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes
entrichtet.
(2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs. 2 und 3,
391 Abs. 1) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu
bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für
längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet
werden.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung
eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu
bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies
unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn
er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste.
Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 90j sowie über die Möglichkeit eines
Zahlungsaufschubs (Abs. 2) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht
stellt.
(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von
der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder
fortzusetzen ist.
III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen
§ 90d. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat,
innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige
Leistungen zu erbringen.
(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für
die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das
Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach
gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu
bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst
zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben
werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und
Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung
von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
§ 90b. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes
sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das
Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den
Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß
einzustellen.
II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages
§ 90c. (1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes
entrichtet.
(2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (Paragraphen 389, Absatz 2 und 3,
391 Absatz eins,) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4, zu
bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für
längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet
werden.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung
eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu
bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies
unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn
er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste.
Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des Paragraph 90 j, sowie über die Möglichkeit eines
Zahlungsaufschubs (Absatz 2,) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht
stellt.
(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von
der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß Paragraph 90 h, nachträglich einzuleiten oder
fortzusetzen ist.
III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen
§ 90d. (1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat,
innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige
Leistungen zu erbringen.
(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für
die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das
Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach
gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu
bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst
zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben
werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und
Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der
Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der
Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die
gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2)
hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen
auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der
Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h
nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 90e. (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht
mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine
gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen.
Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die
Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig.
(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die
Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In
diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.
(3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oder deren
Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.
Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet
dafür neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder
deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.
(4) Der Bund hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die
gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann er Rückersatz begehren, insoweit
diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der
Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Verdächtigen ist
das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.
(5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine
Krankheit, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.
IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit
§ 90f. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig
zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen
Rücktritt von der Verfolgung.
(2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung
überdies davon abhängig zu machen, daß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der
Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und
sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die
Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der
Folgen der Tat beizutragen.
(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig
unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem
Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er sich
ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer
betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene
Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung
solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).
(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der
Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten
oder fortzusetzen ist.
V. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich
§ 90g. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit
deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach
Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des Paragraph 90 j, zu belehren; er kann auch eine in der
Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die
gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Absatz 2,)
hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen
auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der
Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß Paragraph 90 h,
nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 90e. (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht
mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine
gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen.
Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die
Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig.
(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die
Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In
diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.
(3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oder deren
Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 80 aus 1965,, sinngemäß anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet
dafür neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder
deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.
(4) Der Bund hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die
gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann er Rückersatz begehren, insoweit
diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der
Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Verdächtigen ist
das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sinngemäß anzuwenden.
(5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine
Krankheit, so gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.
IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit
§ 90f. (1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig
zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen
Rücktritt von der Verfolgung.
(2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung
überdies davon abhängig zu machen, daß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der
Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, und
sich durch einen Bewährungshelfer (Paragraph 52, StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die
Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der
Folgen der Tat beizutragen.
(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig
unterbleibe, und ihn im Sinne des Paragraph 90 j, zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem
Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er sich
ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer
betreuen zu lassen (Absatz 2,). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene
Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung
solcher Pflichten zu betreuen (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes).
(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der
Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß Paragraph 90 h, nachträglich einzuleiten
oder fortzusetzen ist.
V. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich
§ 90g. (1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit
deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach
geeignetegeeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht
oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen
eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu
unterlassen.
(2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen,
soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es
sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind.
Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 90i).
(3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über
die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90j zu belehren
und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des
Bewährungshilfegesetzes).
(4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren
Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen
Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen
Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht
mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt.
VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens
§ 90h. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach
diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) ist eine Einleitung oder
Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme
zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen,
wenn der Verdächtige dies verlangt.
(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c
Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige
Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren
Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten
oder fortzusetzen, wenn
1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen
Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder
erbringt,
2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem
Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder
3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung
oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich oder
vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet
wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig,
sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren
Handlung Anklage erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach Erhebung
dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen
erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das
nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen
Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen
Schuldspruch beendet wird.
(3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in
den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und
3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im
übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer
unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort
erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.
(4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den
übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies
wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der
Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des
Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht
oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen
eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu
unterlassen.
(2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen,
soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es
sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind.
Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (Paragraph 90 i,).
(3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über
die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der Paragraphen 90 i und 90 j zu belehren
und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (Paragraph 29 a, des
Bewährungshilfegesetzes).
(4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren
Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen
Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen
Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht
mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt.
VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens
§ 90h. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach
diesem Hauptstück (Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz 5, 90 f, Absatz 4 und 90 g Absatz eins,) ist eine Einleitung oder
Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme
zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen,
wenn der Verdächtige dies verlangt.
(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (Paragraph 90 c,
Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d, Absatz 4,) oder eine Probezeit und allfällige
Pflichten auf sich zu nehmen (Paragraph 90 f, Absatz 3,), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren
Handlung vorläufig zurückgetreten (Paragraphen 90 d, Absatz eins, 90 f, Absatz eins,), so hat er das Strafverfahren einzuleiten
oder fortzusetzen, wenn
1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen
Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder
erbringt,
2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem
Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder
3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung
oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich oder
vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet
wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig,
sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren
Handlung Anklage erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach Erhebung
dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen
erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das
nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen
Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen
Schuldspruch beendet wird.
(3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in
den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und
3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im
übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Absatz 2, angeführten Fällen außer
unter den in Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort
erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.
(4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den
übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies
wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der
Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des
Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
(5)Absatz 5,Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit
erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos.
Die Bewährungshilfe endet; § 197 bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang
erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige
freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 90c geleistete Geldbeträge
zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu erstatten.
VII. Rechte und Interessen des Verletzten
§ 90i. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu
prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können,
ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der
Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht,
eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu
belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der
Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.
(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat
entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches
gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten
unmittelbar berührt.
VIII. Belehrung des Verdächtigen
§ 90j. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine
Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der
Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit,
eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine
Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit
eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m.
(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs. 1
und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen
durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden.
IX. Gemeinsame Bestimmungen
§ 90k. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der
Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den
außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls
auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein
Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines
Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die
Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher
Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen
führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.
(2) Die Probezeit nach § 90f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger
Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich
(§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3
StGB).
§ 90l. (1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange
er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen
(§ 90b).
(2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter,
in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der
Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das
Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4, 90f Abs. 3 oder einen
Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den
Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er
dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit
erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos.
Die Bewährungshilfe endet; Paragraph 197, bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang
erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige
freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach Paragraph 90 c, geleistete Geldbeträge
zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu erstatten.
VII. Rechte und Interessen des Verletzten
§ 90i. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu
prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können,
ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der
Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht,
eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu
belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der
Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.
(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat
entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches
gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten
unmittelbar berührt.
VIII. Belehrung des Verdächtigen
§ 90j. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine
Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der
Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit,
eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine
Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (Paragraph 90 h, Absatz 2,), über die Notwendigkeit
eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 388,) sowie über die Registrierung nach Paragraph 90 m,
(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz eins und 4 sowie 90f Absatz eins,
und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen
durch den Staatsanwalt Paragraph 80, anzuwenden.
IX. Gemeinsame Bestimmungen
§ 90k. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der
Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den
außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls
auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein
Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines
Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die
Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher
Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen
führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.
(2) Die Probezeit nach Paragraph 90 f, Absatz eins, sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger
Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich
(Paragraphen 90 c, Absatz 2 und 3, 90 d Absatz eins und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (Paragraph 58, Absatz 3,
StGB).
§ 90l. (1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange
er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen
(Paragraph 90 b,).
(2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter,
in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der
Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das
Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4, 90 f, Absatz 3, oder einen
Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den
Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er
dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
(3)Absatz 3,Gegen einen Beschluß, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder
dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 1 und 5, 90f Abs. 1 und 4, 90g Abs. 1 in
Verbindung mit § 90b) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrags auf Einstellung des
Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung
einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Solange über eine solche Beschwerde
noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig.
(4) Gegen einen Beschluß, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des
Strafverfahrens entschieden wird (§ 90h), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen
14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die
Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende
Wirkung.
X. Registrierung
§ 90m. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des
Verfahrens nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) hat die
Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer
automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des
Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach § 90h nachträglich
eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.“
4. Im § 114 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu lauten:
„(§§ 90l Abs. 3 und 4, 109 Abs. 2, 193 Abs. 6)“.
4a. Nach dem § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
„§ 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische
Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten
beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender
Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes
1975) festzusetzen.“
4b. Im § 149c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden“.
4c. Im § 149k Abs. 2 hat der Klammerausdruck zu lauten:
„(§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4)“.
4d. Im § 149o Abs. 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 149f Abs. 2“ durch das Zitat „§ 149g Abs. 2“
ersetzt.
5. Nach dem § 211 wird folgender § 211a eingefügt:
„§ 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung
des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den
Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g
Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder
fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur
Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.“
6. Im § 281 Abs. 1 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
„10a. wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;“
7. Dem § 285e wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen sein wird.“
8. Im § 288 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des
Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste
Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, erforderlichenfalls auch
an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes
vorzugehen.“
9. Im § 345 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:
„12a. wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;“
Gegen einen Beschluß, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder
dessen Einleitung abgelehnt wird (Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in
Verbindung mit Paragraph 90 b,) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrags auf Einstellung des
Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung
einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Solange über eine solche Beschwerde
noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig.
(4) Gegen einen Beschluß, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des
Strafverfahrens entschieden wird (Paragraph 90 h,), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen
14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die
Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende
Wirkung.
X. Registrierung
§ 90m. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des
Verfahrens nach diesem Hauptstück (Paragraphen 90 c, Absatz eins, 90 d, Absatz 5, 90 f, Absatz 4 und 90 g Absatz eins,) hat die
Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer
automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des
Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach Paragraph 90 h, nachträglich
eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.“
4. Im Paragraph 114, Absatz eins, hat der Klammerausdruck zu lauten:
„(Paragraphen 90 l, Absatz 3 und 4, 109 Absatz 2, 193, Absatz 6,)“.
4a. Nach dem Paragraph 126, wird folgender Paragraph 126 a, eingefügt:
„§ 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische
Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten
beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender
Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes
1975) festzusetzen.“
4b. Im Paragraph 149 c, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden“.
4c. Im Paragraph 149 k, Absatz 2, hat der Klammerausdruck zu lauten:
„(Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4)“.
4d. Im Paragraph 149 o, Absatz 4, wird im ersten Satz das Zitat „§ 149f Absatz 2, durch das Zitat „§ 149g Absatz 2,
ersetzt.
5. Nach dem Paragraph 211, wird folgender Paragraph 211 a, eingefügt:
„§ 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung
des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den
Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 90 c, Absatz eins, 90 d, Absatz 5, 90 f, Absatz 4, oder 90g
Abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 90 b, nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder
fortzusetzen (Paragraph 90 h,), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur
Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.“
6. Im Paragraph 281, Absatz eins, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
„10a. wenn nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;“
7. Dem Paragraph 285 e, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen sein wird.“
8. Im Paragraph 288, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des
Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste
Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, erforderlichenfalls auch
an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes
vorzugehen.“
9. Im Paragraph 345, Absatz eins, wird nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
„12a. wenn nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;“
10.Ziffer 10 Im § 364 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „oder gegen die Strafverfügung“.
11. Vor dem § 389 wird folgender neuer § 388 eingefügt:
„§ 388. Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung
erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen
Pauschalkostenbeitrag bis zu 2000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit
nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen
und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet
würde.“
12. Dem § 390 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück
beendet wird.“
12a. § 393 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Abs. 1a wird eingefügt:
„(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen
Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last
fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung
notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages
gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.“
b) Der erste Satz des Abs. 2 hat zu lauten:
„Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und
wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten.“
13. Im § 393a Abs. 5 werden die Worte „Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Worte „übergeordneten
Gerichtshof“ ersetzt.
13a. Im § 427 Abs. 3 entfällt der fünfte Satz.
14. Im § 449 tritt an Stelle des Punktes am Ende des zweiten Satzes ein Beistrich; diesem Satz wird
folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.“
15. Die §§ 460 bis 462 und die Überschrift des III. Unterabschnitts des XXVI. Hauptstückes werden
aufgehoben; die Unterabschnitte IV. und V. erhalten die Bezeichnungen „III.“ und „IV.“
16. Im § 470 Z 3 wird nach dem Wort „wiederholen“ folgende Wendung eingefügt:
„oder nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen“.
17. Dem § 475 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des
Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück (§ 90b) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der
Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem
Hauptstück vorzugehen.“
18. Im § 478 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
19. Der bisherige Inhalt des § 494 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar
berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.“
20. § 494a Abs. 5 entfällt.
21. Im § 506 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“
ersetzt.
Artikel II
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 522/1994, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Worte „oder gegen die Strafverfügung“.
11. Vor dem Paragraph 389, wird folgender neuer Paragraph 388, eingefügt:
„§ 388. Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung
erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen
Pauschalkostenbeitrag bis zu 2000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit
nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen
und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet
würde.“
12. Dem Paragraph 390, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem römisch neun a. Hauptstück
beendet wird.“
12a. Paragraph 393, wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz eins a, wird eingefügt:
„(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, beigegeben wurde, hat einen
Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last
fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung
notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages
gelten die im Paragraph 393 a, Absatz eins, angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.“
b) Der erste Satz des Absatz 2, hat zu lauten:
„Einem nach Paragraph 41, Absatz 2, beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und
wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten.“
13. Im Paragraph 393 a, Absatz 5, werden die Worte „Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Worte „übergeordneten
Gerichtshof“ ersetzt.
13a. Im Paragraph 427, Absatz 3, entfällt der fünfte Satz.
14. Im Paragraph 449, tritt an Stelle des Punktes am Ende des zweiten Satzes ein Beistrich; diesem Satz wird
folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, daß die Verfolgung nach dem römisch neun a. Hauptstück beendet wurde.“
15. Die Paragraphen 460 bis 462 und die Überschrift des römisch drei. Unterabschnitts des römisch 26 . Hauptstückes werden
aufgehoben; die Unterabschnitte römisch vier. und römisch fünf. erhalten die Bezeichnungen „III.“ und „IV.“
16. Im Paragraph 470, Ziffer 3, wird nach dem Wort „wiederholen“ folgende Wendung eingefügt:
„oder nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen“.
17. Dem Paragraph 475, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des
Strafverfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück (Paragraph 90 b,) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der
Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem
Hauptstück vorzugehen.“
18. Im Paragraph 478, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
19. Der bisherige Inhalt des Paragraph 494, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar
berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.“
20. Paragraph 494 a, Absatz 5, entfällt.
21. Im Paragraph 506, Absatz eins, wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“
ersetzt.
Artikel römisch zwei
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 522 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins An die Stelle der §§ 6 bis 11 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Absehen von der Verfolgung
§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit
Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen,
insbesondere solche nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht
geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen
ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und
deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der
Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.
(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder
Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen
zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.
Rücktritt von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung (Diversion)
§ 7. (1) Nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei
Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe
bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der
Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen.
Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 90b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten
zulässig.
(2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen
ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und
ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
(3) Gemeinnützige Leistungen (§ 90e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden,
wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des
Verletzten nicht voraus.
(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 3, 90d
Abs. 3, 90f Abs. 2 und 90g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des
Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.“
2. Im § 14 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 6, 8, 9, 12 und 13“ das Zitat „§§ 6, 12 und 13“.
3. Die §§ 19 bis 21 samt Überschriften sowie die Überschriften „Vierter Abschnitt“ und „Auflagen,
Weisungen und Bewährungshilfe“ werden aufgehoben; der fünfte, sechste, siebente und achte Abschnitt
erhalten die Bezeichnungen „Vierter Abschnitt“, „Fünfter Abschnitt“, „Sechster Abschnitt“ und
„Siebenter Abschnitt“.
4. § 22 samt Überschrift hat zu lauten:
„Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe
§ 22. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von
strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und
Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn
1. der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
2. die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6
Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei
Monaten aufgeschoben wird.“
An die Stelle der Paragraphen 6 bis 11 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Absehen von der Verfolgung
§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit
Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen,
insbesondere solche nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit Paragraph 7,, nicht
geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen
ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und
deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der
Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.
(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder
Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen
zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.
Rücktritt von der Verfolgung nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozeßordnung (Diversion)
§ 7. (1) Nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei
Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe
bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der
Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen.
Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (Paragraph 90 b, StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten
zulässig.
(2) Die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c, StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen
ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und
ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
(3) Gemeinnützige Leistungen (Paragraph 90 e, Absatz eins, StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden,
wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des
Verletzten nicht voraus.
(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 90 c, Absatz 3, 90 d,
Abs. 3, 90f Absatz 2 und 90 g Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des
Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.“
2. Im Paragraph 14, tritt an die Stelle des Zitats „§§ 6, 8, 9, 12 und 13“ das Zitat „§§ 6, 12 und 13“.
3. Die Paragraphen 19 bis 21 samt Überschriften sowie die Überschriften „Vierter Abschnitt“ und „Auflagen,
Weisungen und Bewährungshilfe“ werden aufgehoben; der fünfte, sechste, siebente und achte Abschnitt
erhalten die Bezeichnungen „Vierter Abschnitt“, „Fünfter Abschnitt“, „Sechster Abschnitt“ und
„Siebenter Abschnitt“.
4. Paragraph 22, samt Überschrift hat zu lauten:
„Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe
§ 22. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von
strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und
Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn
1. der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
2. die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6,
Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei
Monaten aufgeschoben wird.“
5.Ziffer 5 In den §§ 27, 28 und 39 sowie in der Überschrift zu § 28 werden die Worte „Geschworne“,
„Geschwornenbank“, „Geschwornengericht“ in allen Formen und Verbindungen durch die Worte
„Geschworene“, „Geschworenenbank“, „Geschworenengericht“ ersetzt.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 4 entfallen; die Absätze 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und
„(3)“.
b) Im neuen Abs. 1 wird das Zitat „§ 455 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 455 Abs. 2“ ersetzt.
7. Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „deshalb“ die Wendung „oder nach den §§ 90c, 90d, 90f oder 90g
StPO“ eingefügt.
8. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa.
Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit
zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt.“
b) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige
Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs. 1
und 90f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der
Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt,
fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird,
sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland
gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j
StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu
benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.“
9. § 45 hat zu lauten:
„§ 45. (1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder
teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das
Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
(2) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach § 388
StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren
würde.“
10. Im § 46 werden die Worte „einer notwendigen ärztlichen Behandlung“ durch die Worte „einer
Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung“ ersetzt.
11. § 48 Z 2 hat zu lauten:
„2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von
gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;“.
Artikel III
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz zu lauten:
„und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.“
1a. Im § 24 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 2, 3, 5 Z 6, 9 bis 16 und 19 bis 22 des Jugendgerichtsgesetzes
1988“ der Ausdruck „§§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der
Maßgabe, daß § 90g StPO nicht anzuwenden ist“.
2. Im § 31 Abs. 4 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d
angefügt:
„d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt
allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).“
In den Paragraphen 27, 28 und 39 sowie in der Überschrift zu Paragraph 28, werden die Worte „Geschworne“,
„Geschwornenbank“, „Geschwornengericht“ in allen Formen und Verbindungen durch die Worte
„Geschworene“, „Geschworenenbank“, „Geschworenengericht“ ersetzt.
6. Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) Die Absatz eins und 4 entfallen; die Absätze 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und
„(3)“.
b) Im neuen Absatz eins, wird das Zitat „§ 455 Absatz 3, durch das Zitat „§ 455 Absatz 2, ersetzt.
7. Im Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Wort „deshalb“ die Wendung „oder nach den Paragraphen 90 c, 90 d, 90 f, oder 90g
StPO“ eingefügt.
8. Paragraph 38, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem römisch neun a.
Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit
zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt.“
b) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Mitteilungen nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4 und 90 f Absatz 3, StPO sowie der vorläufige
Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den Paragraphen 90 d, Absatz eins,
und 90f Absatz eins, StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der
Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt,
fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird,
sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland
gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach Paragraph 90 j,
StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu
benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.“
9. Paragraph 45, hat zu lauten:
„§ 45. (1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder
teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das
Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
(2) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach Paragraph 388,
StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren
würde.“
10. Im Paragraph 46, werden die Worte „einer notwendigen ärztlichen Behandlung“ durch die Worte „einer
Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung“ ersetzt.
11. Paragraph 48, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von
gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;“.
Artikel römisch drei
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 28 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 20, Absatz 2, hat der letzte Halbsatz zu lauten:
„und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.“
1a. Im Paragraph 24, Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitats „§§ 2, 3, 5 Ziffer 6, 9 bis 16 und 19 bis 22 des Jugendgerichtsgesetzes
1988“ der Ausdruck „§§ 2, 3, 5 Ziffer 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der
Maßgabe, daß Paragraph 90 g, StPO nicht anzuwenden ist“.
2. Im Paragraph 31, Absatz 4, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d,
angefügt:
„d) die Probezeit nach Paragraph 90 f, Absatz eins, StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt
allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (Paragraphen 90 c, Absatz 2 und 3, 90 d Absatz eins und 3 StPO).“
3.Ziffer 3 Nach dem § 202 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Zu den §§ 90c, 90d und 90f
§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat der
Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.“
Artikel IV
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 763/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 15 hat zu lauten:
„§ 15. Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf
Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung
erlassenen Verordnung.“
2. § 22 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und
Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und
ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der
Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116
und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten
ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden
Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich
bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den
Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.“
Artikel V
Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 24 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung sensibler Daten
§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben
ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu
verwenden.“
2. § 26 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten
Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.“
3. Im § 26b wird das Datum „31. Dezember 1997“ durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
4. Im § 26c wird das Datum „31. Dezember 1998“ durch das Datum „31 . Dezember 1999“ ersetzt.
5. Im § 26f werden das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 1999“ und
das Datum „1. Jänner 1998“ durch das Datum „1. Jänner 2000“ ersetzt.
6. Der sechste Abschnitt samt Überschrift hat zu lauten:
„Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen
Leistungen sowie Schulungen und Kursen
Allgemeine Bestimmungen
§ 29. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g der Strafprozeßordnung 1975) sowie an der
Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des
Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe
des Bundesministeriums für Justiz mit.
(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung
übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des
Nach dem Paragraph 202, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Zu den Paragraphen 90 c, 90 d und 90 f
§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4, oder 90f Absatz 3, StPO hat der
Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.“
Artikel römisch vier
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 763 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 15, hat zu lauten:
„§ 15. Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf
Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß Paragraph 126 a, der Strafprozeßordnung
erlassenen Verordnung.“
2. Paragraph 22, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und
Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und
ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der
Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der Paragraphen 116,
und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten
ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden
Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich
bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den
Strafgefangenen nur in den Fällen der Paragraphen 17, 116 und 121 zu.“
Artikel römisch fünf
Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 762 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Paragraph 24, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung sensibler Daten
§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben
ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu
verwenden.“
2. Paragraph 26, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten
Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.“
3. Im Paragraph 26 b, wird das Datum „31. Dezember 1997“ durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
4. Im Paragraph 26 c, wird das Datum „31. Dezember 1998“ durch das Datum „31 . Dezember 1999“ ersetzt.
5. Im Paragraph 26 f, werden das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 1999“ und
das Datum „1. Jänner 1998“ durch das Datum „1. Jänner 2000“ ersetzt.
6. Der sechste Abschnitt samt Überschrift hat zu lauten:
„Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen
Leistungen sowie Schulungen und Kursen
Allgemeine Bestimmungen
§ 29. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g, der Strafprozeßordnung 1975) sowie an der
Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des
Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe
des Bundesministeriums für Justiz mit.
(2) Soweit die Besorgung der im Absatz eins, erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung
übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des
Gerichtshofes eine Dienststelle für den außergerichtlichen Tatausgleich zu errichten und zu erhalten.
Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar
erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Gerichtshöfen erster Instanz
umfassen.
(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die
Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.
(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen
Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich dazu zu äußern, welche
Vorgangsweise nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 zweckmäßig wäre (§ 90k Abs. 1
der Strafprozeßordnung 1975).
(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 90g
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für
den außergerichtlichen Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung
eines Vermittlers (§§ 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der
zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.
Konfliktregler
§ 29a. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und
Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als
Konfliktregler mit.
(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich
herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie
über das Wesen des außergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit
ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die
Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat
auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 90j der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten
Interessen des Verletzten (§ 90g Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche
Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 90i der Strafprozeßordnung 1975.
(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 90g Abs. 4 der
Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht,
soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf
die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.
(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen
oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften
des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen;
auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit
nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung
vernommen wird.
Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen
§ 29b. (1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 90d und 90e der
Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur
Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften
und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.
(2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung
nach den §§ 90d und 90f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen
gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der
Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 90e Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975) auf,
holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren
Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen
Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu
berichten.
(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.“
Gerichtshofes eine Dienststelle für den außergerichtlichen Tatausgleich zu errichten und zu erhalten.
Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, vereinbar
erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Gerichtshöfen erster Instanz
umfassen.
(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die
Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 21, sinngemäß.
(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen
Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich dazu zu äußern, welche
Vorgangsweise nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 zweckmäßig wäre (Paragraph 90 k, Absatz eins,
der Strafprozeßordnung 1975).
(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (Paragraph 90 g,
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für
den außergerichtlichen Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung
eines Vermittlers (Paragraphen 90 d, Absatz 4 und 90 f Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der
zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.
Konfliktregler
§ 29a. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und
Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als
Konfliktregler mit.
(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich
herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie
über das Wesen des außergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit
ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die
Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat
auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des Paragraph 90 j, der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten
Interessen des Verletzten (Paragraph 90 g, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche
Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des Paragraph 90 i, der Strafprozeßordnung 1975.
(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (Paragraph 90 g, Absatz 4, der
Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht,
soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf
die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.
(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen
oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften
des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen;
auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit
nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung
vernommen wird.
Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen
§ 29b. (1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (Paragraphen 90 d und 90 e der
Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) sowie zur
Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften
und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.
(2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung
nach den Paragraphen 90 d und 90 f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen
gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der
Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (Paragraph 90 e, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1975) auf,
holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren
Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen
Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu
berichten.
(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 sinngemäß.“
Artikel VI
Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe
(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare
Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der Bundesminister
für Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.
(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem
Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen,
daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur für solche Einrichtungen gewährt
werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort
angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden
können.
(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu
verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum
Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort
und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger
Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse dem
Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.
Artikel VII
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(1) Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b und 10, Art. IV und Art. V
Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des durch Art. I in die Strafprozeßordnung eingefügten IXa. Hauptstückes
und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in
denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht
wurde.
(3) Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die
vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes
erlassen werden, weiterhin anzuwenden. § 393 Abs. 1a der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden,
wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes bestellt wurde.
(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen
verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen
wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(5) Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel römisch sechs
Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe
(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare
Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der Bundesminister
für Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.
(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem
Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen,
daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur für solche Einrichtungen gewährt
werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort
angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden
können.
(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu
verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum
Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort
und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger
Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse dem
Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, des 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.
Artikel römisch sieben
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(1) Die durch Artikel römisch eins, Ziffer eins b, 4 a bis 4 d, 13, 13 a, 18 und 21, Artikel römisch zwei, Ziffer 5, 6, Litera b und 10, Artikel römisch vier und Artikel römisch fünf,
Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des durch Artikel römisch eins, in die Strafprozeßordnung eingefügten römisch neun a. Hauptstückes
und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in
denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht
wurde.
(3) Die Paragraphen 364, Absatz 2, Ziffer 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die
vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes
erlassen werden, weiterhin anzuwenden. Paragraph 393, Absatz eins a, der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden,
wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses
Bundesgesetzes bestellt wurde.
(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen
verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen
wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(5) Mit der Vollziehung des Artikel römisch sechs, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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