Auf Grund des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 91 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet: Die Personenstandsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1996,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 6, lautet: „§ 6. (1) Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (Paragraph 67, des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. (2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (Paragraph 4, Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (Paragraph 4, Ziffer 7 a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen. (3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (Paragraphen 70 bis 73 UniStG; Paragraph 6, Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, UniStG). (4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1997,). (5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.“ 2. Paragraph 28, lautet: „§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen. (2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.“
Ziffer 3 Die Anlage 1a (Rückseite) entspricht folgendem Muster:
Ziffer 4 Die Anlage 2 entspricht folgendem Muster:
Ziffer 5 Die Anlage 2a entspricht folgendem Muster:
Ziffer 6 Die Anlage 11b entspricht folgendem Muster:
Ziffer 7 Die Anlage 11c entspricht folgendem Muster:
Schlögl