Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 4 Vorbereitung des Bauwerks
§ 5 Ausführung des Bauwerks
§ 6 Vorankündigung
§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten
§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn
§ 10 Strafbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
§ 12 Vollziehung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen
durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1.Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben
beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl.
Nr. 164/1977, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben,
die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/1999, unterliegen.
(5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten
Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit
zu sorgen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren
Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom
Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks
beauftragt ist.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 4 Vorbereitung des Bauwerks
§ 5 Ausführung des Bauwerks
§ 6 Vorankündigung
§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten
§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn
§ 10 Strafbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
§ 12 Vollziehung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen
durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1.Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben
beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 164 aus 1977,, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben,
die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 1999,, unterliegen.
(5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, geregelten
Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit
zu sorgen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren
Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom
Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks
beauftragt ist.
(3)Absatz 3,Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere
folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von
Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten,
Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses
Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder
Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des
Bauwerks betraut wird.
(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses
Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder
Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des
Bauwerks betraut wird.
(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche
Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer,
Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als
Verweise auf die jeweils geltende Fassung.
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer
Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen
Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und
Baustellenkoordinator sein.
(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung
einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben
für die juristische Person wahrnimmt.
(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und
eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein
Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare
Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und
die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.
(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die
Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.
(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine
rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens
jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.
(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte
nachweislich zugestimmt hat.
Vorbereitung des Bauprojekts
§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt
werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der
Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
(2) Der Planungskoordinator hat
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei
Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu
lassen,
Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere
folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von
Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten,
Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses
Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder
Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des
Bauwerks betraut wird.
(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses
Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder
Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 5, genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des
Bauwerks betraut wird.
(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche
Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer,
Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als
Verweise auf die jeweils geltende Fassung.
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer
Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen
Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und
Baustellenkoordinator sein.
(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung
einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben
für die juristische Person wahrnimmt.
(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und
eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein
Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare
Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und
die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.
(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die
Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.
(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine
rechtzeitige Bestellung gemäß Absatz 4, nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens
jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.
(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte
nachweislich zugestimmt hat.
Vorbereitung des Bauprojekts
§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt
werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der
Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
(2) Der Planungskoordinator hat
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei
Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, auszuarbeiten oder ausarbeiten zu
lassen,
3.Ziffer 3 darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,
5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die
Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.
Ausführung des Bauwerks
§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der
technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder
nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die
Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die
allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum
Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Baustellenkoordinator hat
1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur
Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern
zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen
zu sorgen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des
Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu
informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er
der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine
Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.
Vorankündigung
§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer
gleichzeitig beschäftigt werden, oder
2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige
Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu
erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
(4) Die Vorankündigung muß beinhalten:
1. das Datum der Erstellung,
2. den genauen Standort der Baustelle,
3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
4. Angaben über die Art des Bauwerks,
5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.
darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, zusammenzustellen,
5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die
Unterlage gemäß Paragraph 8, berücksichtigt.
Ausführung des Bauwerks
§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei der
technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder
nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die
Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden,
3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die
allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden, wenn dies zum
Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Baustellenkoordinator hat
1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur
Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern
zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen
zu sorgen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des
Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu
informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er
der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine
Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.
Vorankündigung
§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer
gleichzeitig beschäftigt werden, oder
2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige
Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu
erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
(4) Die Vorankündigung muß beinhalten:
1. das Datum der Erstellung,
2. den genauen Standort der Baustelle,
3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
4. Angaben über die Art des Bauwerks,
5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich
ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
verbunden sind, sind insbesondere:
1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens
besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder
die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich
oder in der Nähe von Gasleitungen,
2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder
eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für
die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen
gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,
4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
8. Arbeiten in Druckkammern,
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten:
1. die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen
sind;
2. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei
eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind
nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn
Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder
Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase
zu berücksichtigen.
(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und
Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
haben.
Unterlage für spätere Arbeiten
§ 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk
erstellt wird.
(2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben
zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder
Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.
(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in
geeigneter Weise aufbewahrt wird.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, erforderlich
ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
verbunden sind, sind insbesondere:
1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens
besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder
die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich
oder in der Nähe von Gasleitungen,
2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder
eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für
die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, vorgeschrieben sind,
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen
gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erfordern,
4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
8. Arbeiten in Druckkammern,
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten:
1. die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen
sind;
2. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei
eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind
nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn
Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder
Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase
zu berücksichtigen.
(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und
Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
haben.
Unterlage für spätere Arbeiten
§ 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk
erstellt wird.
(2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben
zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder
Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.
(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in
geeigneter Weise aufbewahrt wird.
Übertragung von Pflichten des Bauherrn
§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1,
§ 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt
ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5
dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator
eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4
Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
Strafbestimmungen
§ 10. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall
mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes
verletzt,
2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4
Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,
4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,
5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen
nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,
6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen
nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der
Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999
bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Vollziehung
§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt,
die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und
Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit,
2. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,
3. im übrigen die Arbeitsinspektion.
(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl.
Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und
Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem
VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren
für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für
Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit
und Gesundheitsschutz gelten.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen
die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer
Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Übertragung von Pflichten des Bauherrn
§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,,
§ 6, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt
ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 5,
dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator
eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4,
Abs. 2 bis 4 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
Strafbestimmungen
§ 10. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall
mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes
verletzt,
2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4,
Abs. 1, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, verletzt,
4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 5, verletzt,
5. als Bauherr im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen
nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt,
6. als Projektleiter im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen
nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 6,, die am 1. Juli 1999 bereits in der
Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999
bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Vollziehung
§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt,
die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und
Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit,
2. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen,
3. im übrigen die Arbeitsinspektion.
(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), Bundesgesetzblatt
Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und
Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem
VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren
für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für
Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit
und Gesundheitsschutz gelten.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen
die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer
Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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