Auf Grund des Paragraph 7, Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 123 aus 1999,, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 1999,, wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß Paragraph 6, WAG zu erstellenden Jahresabschlusses ehestmöglich, spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Ziffer eins bis 6 und Absatz 2, vorzunehmen:“ 2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz lautet: „3. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph eins, Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind.“ 3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 zu gewichten sind. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten für das Jahr 1998 bis zum 30. September 1999, ansonsten bis zum 31. März eines jeden Folgejahres zur Verfügung zu stellen;“ 4. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt.“
Ziffer 5 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet: „6. den nach Abzug der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 sowie Absatz 3, ermittelten Beträge von den gemäß Ziffer eins, ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WAG entfallenden Betrag.“ 6. Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Absatz eins und 3 entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben.“ 7. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Absatz eins, erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu erfolgen. Die BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten zunächst einen Mindestpauschalbetrag von 30 Euro je Kostenpflichtigem anzusetzen und den auf den Gesamtkostenanteil entfallenden Differenzbetrag gemäß Absatz eins, zu berechnen.“ 8. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 2, Absatz 3, treten mit 30. September 1999 in Kraft.“
Edlinger