Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1998, wird verordnet: Berechtigung § 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0047 Militärische Führung 0057 Marketing und Verkauf 0061 Kommunales Management 0066 Internationale Wirtschaft und Management 0067 Facility Management 0072 Informationsberufe Zusätzliche Erfordernisse § 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge 1. Grundlagenfächer und 2. dissertationsspezifische Fächer im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren. (2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren. § 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen. § 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr § 5. Bei Erfüllung der in den Paragraphen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt. Inkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

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