Auf Grund des Paragraph 49, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, wird verordnet: Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen für die Frequenzzuteilung und Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme (Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunksysteme) im Frequenzbereich 26 GHz festgelegt. (2) In anderen Vorschriften festgelegte zusätzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Begriffsbestimmungen § 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Funkdienst“ einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; 2. „Netzbetreiber“ den Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, insbesondere einen Inhaber einer Konzession zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten; 3. „Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt; 4. „Richtfunkverteilsystem“ ein digitales Funksystem des festen Funkdienstes, das aus einer zentralen Funkstelle und mehreren Teilnehmerfunkstellen besteht, die mit der zentralen Funkstelle in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen; 5. „Zentrale Funkstelle“ die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, mit der die Teilnehmerfunkstellen in Funkverbindung stehen; 6. „Teilnehmerfunkstelle“ die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, die mit einer zentralen Funkstelle als Gegenstelle in Funkverbindung steht; 7. „Versorgungsbereich“ ein Gebiet, in dem sich die Standorte der zentralen Funkstellen und aller mit diesen zentralen Funkstellen zusammenarbeitenden Teilnehmerfunkstellen eines Betreibers befinden und dessen Fläche nicht mehr als 400 km² beträgt; 8. „Sektor“ den von einer bestimmten Antenne einer zentralen Funkstelle versorgten Teil eines Versorgungsbereiches; 9. „Trägerleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt; 10. „Antennengewinn“ das Verhältnis der Leistung, die am Eingang eines isotropen Strahlers benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Leistungsflussdichte erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule; 11.„Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)“ die in eine bestimmte Richtung abgestrahlte Leistung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

Ziffer 12 „Schädliche Störung“ jede Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung, welche die Abwicklung des Verkehrs eines in Übereinstimmung mit der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998,, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) betriebenen Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, behindert oder mehrmals unterbricht. (2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung 1. „CEPT“ European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation); 2. „EN“ Europäische Norm; 3. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion). Abschnitt 2 Frequenzzuteilung Allgemeine Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung § 3. (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549–25,053 GHz (Unterband)/ 25,557–26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt. (2) Die Frequenzblöcke werden entsprechend der folgenden Tabelle zugeteilt: (3) Die Anzahl der für kommerzielle Nutzung zuteilbaren Frequenzblöcke kann in einzelnen Versorgungsbereichen aus Gründen der Frequenzverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber oder mit anderen Funkdiensten zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung eingeschränkt sein. Anträge § 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten: a) die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte Bandbreite, b) eine Tabelle, in der die Punkte – dargestellt durch ihre geographischen Koordinaten (in Grad und Minuten) – eingetragen sind, deren Verbindungsgeraden den geplanten Versorgungsbereich eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten, c) eine Kartendarstellung, in der die unter Litera b, genannten Punkte und Verbindungsgeraden eingetragen sind, d) genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über die Anzahl der geplanten zentralen Funkstellen, die europäische Norm, der die zum Einsatz kommenden Geräte entsprechen, das zum Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls erforderliches Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das gleiche oder ein unterschiedliches Zugriffsverfahren verwendet wird, und e) den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems. (2) Für die Ermittlung der gemäß Absatz 2, anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des

Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen“ im Maßstab 1 : 50000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von ± 1 mm durchzuführen. (3) Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann. Verfahren § 5. (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für kommerzielle Nutzung durch Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, ff TKG. (2) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für innerbetriebliche Zwecke von sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen. Abschnitt 3 Frequenznutzung Nutzungseinschränkungen § 6. (1) Für die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt werden. (2) Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen durchzuführen sind. (3) Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand erforderlich machen. Antennen § 7. (1) Zur Erzielung einer effizienten Frequenznutzung sind Antennen zu verwenden, die mindestens folgende technische Anforderungen erfüllen: 1. Charakteristik der Antennen für zentrale Funkstellen: Antennen gemäß EN 301215-2 mit Azimuth Radiation Pattern Envelope (RPE) Class CS 2 gemäß EN 301215-2 Punkt 4.2.1 Table 3, Elevation Radiation Pattern Envelope (RPE) gemäß EN 301215-2 Punkt 4.4 und Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung gemäß EN 301215-2 Punkt 4.2.2. 2. Charakteristik der Antennen für Teilnehmerfunkstellen: a) Antennen gemäß EN 301215-2 mit Radiation Pattern Envelope (RPE) Class TS 1 gemäß EN 301215-2 Punkt 4.1.1 und Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung gemäß EN 301215-2 Punkt 4.1.2, oder b) Antennen gemäß ETS 300833 mit Gain Category 2, Radiation Pattern Envelope (RPE) Class 2 und XPD Category 2. (2) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde der Verwendung von anderen Antennen zustimmen. (3) Die Antennen sind auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten. Trägerleistung § 8. (1) Die Trägerleistung der Sender ist so gering wie möglich festzulegen. (2) Die den Antennen zugeführte Trägerleistung darf höchstens +10 dBW betragen. (3) Die tatsächlich zulässige Trägerleistung der Sender wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.

Strahlungsleistung § 9. (1) Die Strahlungsleistung, bezogen auf den isotropen Strahler (E.I.R.P.), darf höchstens +55 dBW betragen. (2) Die Hauptstrahlrichtung der Antenne von Funkstellen, deren Strahlungsleistung +24 dBW E.I.R.P. (bezogen auf eine Bandbreite von 1 MHz) überschreitet, muss mindestens 1,5º von jeder Abstrahlungsrichtung abweichen, die auf Orbitpositionen von geostationären Satellitensystemen gerichtet ist. (3) Die tatsächlich zulässige Strahlungsleistung wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt. Störende spektrale Leistungsflussdichte § 10. (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km, gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens –110 dBW/(MHz*m²) betragen. (2) An der Staatsgrenze darf die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) den Wert von –110 dBW/(MHz*m²) nicht überschreiten. (3) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde höheren Werten der störenden spektralen Leistungsflussdichte zustimmen. (4) Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflussdichte hat auf der Grundlage des Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung ITU-R P.452, jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der Freiraumdämpfung, zu erfolgen. Störungen § 11. (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden. (2) Eine Störung wird vom Fernmeldebüro nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet und betrieben werden. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 12. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Frequenzzuteilungen und Bewilligungen bleiben aufrecht. Einsicht in Unterlagen § 13. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

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