Auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1998,, wird verordnet: Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 9, lautet: „§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften, Technical Basis for Regulation) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.“ 2. In Anlage 3 lit. D lautet die Ziffer eins Punkt eins :, „1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang römisch sechs der Konformitätsbewertungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder“ 3. In Anlage 3 lit. J wird nach der Zeile „R zzzz SRD 8c ............. Modellfernsteuerungsanlagen“ angefügt: „R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen“ 4. Anlage 4 lit. B lautet: „B Satellitenfunkanlagen Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.“

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